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3 W 4/26•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 2026-07-13, 3 W 4/26
3 W 4/26Obergericht / III. Zivilkammer13.07.2026
Bei der Festsetzung des Streitwerts bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen. Bei der Frage danach, ob der Pflichtteilsanspruch „unstreitig“ ist, kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach feststeht, sondern allein darauf, dass der Pflichtteilsanspruch „dem Grunde nach“ unstreitig ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 3 W 4/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0713.3W4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei der Festsetzung des Streitwerts bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen. Bei der Frage danach, ob der Pflichtteilsanspruch „unstreitig“ ist, kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach feststeht, sondern allein darauf, dass der Pflichtteilsanspruch „dem Grunde nach“ unstreitig ist.
Bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen. Nur in der Differenz liegt das nach § 3 ZPO maßgebliche klägerische wirtschaftliche Interesse. Der gesetzlichen Vorgabe folgend, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG), entspräche es bereits, nur darauf abzustellen, ob der Pflichtteilsanspruch dem Klagevortrag zufolge streitig oder unstreitig ist.
Jedenfalls ist der Pflichtteil schon dann als unstreitig anzusehen, wenn er dem Grunde und der Quote nach feststeht. Es kommt nicht darauf an, ob er wegen des noch ungeklärten Nachlasswerts der Höhe nach streitig ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 30. Januar 2026, 17 O 174/24
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 30.01.2026, Az. 17 O 174/24, abgeändert und der Streitwert auf vier Millionen Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Die Parteien sind Geschwister. Sie stritten über die Erbenstellung nach ihrer Mutter.
2 Unter dem 02.07.2024 erhob die Klägerin Klage gegen ihre Schwester, mit der sie die Feststellung ihrer hälftigen Erbenstellung begehrte. Ausgehend von einem Wert des Gesamtnachlasses in Höhe von mindestens 20 Millionen Euro, der hälftigen Erbenstellung (zehn Millionen Euro) und unter Abzug eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs (fünf Millionen Euro) sowie eines weiteren Abschlags von 20 % wegen der Feststellungsklage gab sie an, der Streitwert betrage vier Millionen Euro.
3 Mit Beschluss vom 09.07.2024 setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf vier Millionen Euro fest (Bl. 79 d. eALG).
4 Die Erblasserin war Gesellschafterin sowohl der „G GmbH & Co. KG“ als auch deren persönlich haftender Gesellschafterin, der G B GmbH. Ihre Beteiligung entsprach jeweils 60 % des Gesellschaftskapitals. Die Erblasserin war zudem Gesellschafterin in Höhe von 85 % des Gesellschaftskapitals an der „E KG“ beteiligt, die als Immobilienverwalterin tätig ist und u.a. auch die Immobilien der G KG verwaltet. Das Grundeigentum machte den wesentlichen Teil des Vermögens der Erblasserin aus. Im Privateigentum der Erblasserin befanden sich außerdem je eine Immobilie in H, N und S, Schmuck, Bargeld und eine Münzsammlung.
5 Die Erblasserin hatte mehrere letztwillige Verfügungen getroffen. Die Klägerin war der Auffassung, sie sei durch keine von ihnen enterbt worden.
6 Mit Urteil vom 30.01.2026 hat die Kammer die Klage auf Feststellung der Erbenstellung abgewiesen und mit Beschluss vom gleichen Tag den Streitwert auf acht Millionen Euro festgesetzt.
7 Mit Schreiben vom 02.03.2026 hat die Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf vier Millionen Euro herabzusetzen. Diesen Wert habe das Gericht richtigerweise selbst seiner Gerichtskostenvorschussrechnung zu Grunde gelegt und weiche nun fehlerhaft davon ab. Es entspreche einhelliger Auffassung, dass bei der im Rahmen von § 3 ZPO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise betreffend die Wertfestsetzung für die Erbrechtsfeststellungsklage der unstreitige Pflichtteilsanspruch in Abzug zu bringen sei.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen. Bei der Festsetzung komme es ausschließlich auf die klägerischen Behauptungen an, also auf ihr an der Feststellung bestehendes wirtschaftliches Interesse. Der Nachlasswert sei deutlich geringer als von der Klägerin behauptet, was jedoch für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich sei.
9 Mit Beschluss vom 18.03.2026 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer sei im Rahmen der Streitwertfestsetzung aufgrund der Angaben der Klägerseite von einem Wert der G KG von etwa 32 Millionen Euro ausgegangen. Der Anteil der Erblasserin in Höhe von 60 % entspreche dann ca. 19,2 Millionen Euro. Hinzu komme der Anteil an dem privaten Vermögen der Erblasserin. Die Kammer habe dazu den Betrag auf 20 Millionen Euro aufgerundet. Der Wert der von der Klägerin angestrebten hälftigen Miterbenstellung betrage dann ca. zehn Millionen Euro. Entgegen der Einschätzung der Klägerseite sei bei einer Klage auf Feststellung einer Miterbenstellung ein etwaiger Pflichtteil nicht abzuziehen. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung sei allein der Wert des streitgegenständlichen Anspruchs. Ein etwaiger Pflichtteil sei nur abzuziehen, soweit er unstreitig sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Zusätzlich habe die Kammer im Rahmen der ihr obliegenden Schätzung aufgrund des Feststellungsantrags einen Abschlag von 20 % vorgenommen, wodurch sich ein Streitwert von acht Millionen Euro ergebe. Dass die Kammer bei der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes noch anderen Erwägungen gefolgt sei bzw. der Annahme, dass der Pflichtteilsanspruch unstreitig bleiben werde, binde sie nicht.
10 Mit Schreiben vom 20.04.2026 (Bl. 24 ff. d. eAOLG) hat die Klägerin ergänzend und vertiefend vorgetragen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.04.2026 (Bl. 27 f. d. eAOLG) erneut Stellung genommen.
II.
11 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
12 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die unterlegene Klägerin durch den nach ihrer Auffassung zu hoch festgesetzten Streitwert beschwert.
13 In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Streitwert beträgt richtigerweise vier Millionen Euro.
14 Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung bildet § 3 ZPO.
15 Dass das Landgericht von einem bereinigten Nachlasswert in Höhe von rund 20 Millionen Euro ausgegangen ist, lässt die Beschwerde unbeanstandet. Dieser Wert entspricht zudem dem klägerischen Vortrag. Auch der wegen der Feststellungsklage vorgenommene Abschlag von 20 % wird von der Beschwerde nicht angegriffen. In Streit steht allein die Frage, ob der Streitwert sich an dem hälftigen Nachlasswert - entsprechend einer hälftigen Miterbschaft - bemisst oder, ob von dem hälftigen Nachlasswert ein Viertel - die Pflichtteilsquote - in Abzug zu bringen ist, weil der Umstand, dass die Klägerin jedenfalls pflichtteilsberechtigt ist, „unstreitig“ ist. Die Klägerin meint daher, ihr wirtschaftliches Interesse entspreche lediglich der Differenz zwischen ½ und ¼. Dies müsse sich im Streitwert widerspiegeln.
16 Dem tritt der Senat bei. Von dem geltend gemachten hälftigen Erbteil (zehn Millionen Euro) ist der Pflichtteil (fünf Millionen Euro) abzuziehen, den die Klägerin ohnehin - insoweit „unstreitig“ - beanspruchen könnte. Ihr wirtschaftliches Interesse entspricht lediglich der Differenz.
17 Bei BeckOK ZPO/Wendtland, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 3 Rn. 18, heißt es:
18 „Bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen.“
19 Die Voraussetzungen für eine Streitwertbemessung unter Berücksichtigung des Pflichtteils liegen vor. Dies gilt unabhängig davon, wie der genannte Grundsatz, der in dieser Form auch sonst in der Kommentarliteratur wiedergegeben wird (s. etwa Kroiß/Horn/Solomon/Krätzschel, NachfolgeR, 3. Aufl. 2023, § 3 ZPO Rn. 3; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 3 Rn. 26; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, ZPO § 3 Stichw. Erbfeststellungsklage; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 3 Rn. 16.65), zu verstehen ist.
a.
20 Der gesetzlichen Vorgabe folgend, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG), entspräche es bereits, nur darauf abzustellen, ob der Pflichtteilsanspruch dem Klagevortrag zufolge streitig oder unstreitig ist. Dies so verstanden, ist der Pflichtteil bei der Wertermittlung vom Wert des Erbteils abzuziehen. Die Klägerin hat auf S. 71 f. der Klageschrift (Bl. 77 f. d. eALG) ausgeführt, dass und weshalb sie den Pflichtteilsanspruch für unstreitig halte.
b.
21 Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn es auf ein Bestreiten im Rechtsstreit ankäme. Auch so verstanden, wäre der Pflichtteil „unstreitig“ und bei der Wertermittlung vom Wert des Erbteils abzuziehen.
22 In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 15.01.1975, Az.: IV ZR 124/73, auf die sich auch die Klägerin für ihre Auffassung bezieht, hatte der Kläger Feststellung seiner Alleinerbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge begehrt. Die Beklagte hatte sich auf ihre testamentarische Alleinerbenstellung berufen. Den Streitwert bemaß der BGH mit der Hälfte des Nachlasswertes und begründete dies wie folgt:
23 „Demnach ist der nach § 3 ZPO zu bemessende Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Wertes des Nachlaßvermögens festzusetzen. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. die in NJW 1972, 909 veröffentliche Entscheidung des erkennenden Senats) muß der Wert des außer Streit befindlichen Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt, d.h. bei der Festsetzung des Werts der Feststellungsklage außer Betracht gelassen werden.“
24 Entsprechend heißt es in BGH, Beschluss vom 24.05.2023, Az.: IV ZR 72/22:
25 „Für die Streitwertfestsetzung ist der Nachlasswert aufgrund der Pflichtteilsansprüche der Kl. nach ihrem Sohn iHv jeweils 1/4 zu halbieren. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muss der Wert des dem Grunde nach unstreitigen Pflichtteilsanspruchs bei der Festsetzung des Werts außer Betracht gelassen werden.“
26 Dort hatten die Kläger die Übertragung des Nachlasses ihres Sohnes von der Beklagten verlangt. Der Streitwert bemaß sich nach der Differenz zwischen der behaupteten Erbquote und der Pflichtteilsquote.
27 So liegt es auch hier. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 1/4 steht auch in diesem Sinne „außer Streit“ bzw. ist „unstreitig“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach feststeht, sondern allein darauf, dass die Klägerin als eine von zwei Töchtern der Erblasserin nach § 2303 Abs.1 BGB pflichtteilsberechtigt zu ¼ ist. Der Streit um die Höhe des der Klägerin zustehenden Betrages ist nicht Folge eines Streits um die Pflichtteilsberechtigung, sondern um den Wert des Nachlasses und damit auch um den Wert des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Erbteils der Klägerin. Die Ungewissheit über den Nachlasswert hindert den Senat nicht an einer Festsetzung des Streitwerts für die Erbenfeststellung; er hat von dem von der Klägerin zugrunde gelegten Wert des Nachlasses auszugehen. Mit dem davon abgeleiteten Wert muss dann auch der Pflichtteil in die Berechnung einfließen. Auch im Fall im o.g. Beschluss des BGH vom 24.05.2023, Az.: IV ZR 72/22, war der Nachlasswert offenkundig streitig (vgl. Rn. 4 a. a. O.) und für den BGH allein maßgeblich, dass der Pflichtteilsanspruch „dem Grunde nach“ unstreitig war (Rn. 5).
28 Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin blieb auch durchweg unstreitig. Die Beklagte ist weder der in der Klageschrift dargelegten Auffassung der Klägerin entgegengetreten noch hat sie Umstände vorgetragen, aus denen ein Bestreiten abzuleiten wäre. Ihr Vortrag enthält nicht einmal andeutungsweise Tatsachen, die etwa für Pflichtteilsentzug, -unwürdigkeit oder -verzicht, eine Anrechnungsbestimmung o. ä. sprächen. Auch die Quote von ¼ stand nie in Frage. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.03.2026 (Bl. 338 d. eALG) hat die Beklagte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angekündigt, im Falle einer Pflichtteilsklage die Einrede der Verjährung zu erheben. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit allerdings beendet und das am 30.01.2026 zugestellte Urteil sogar schon rechtskräftig. Nach Abschluss des Rechtsstreits mit dem Ziel einer Erhöhung oder Ermäßigung des Streitwerts vorgetragene Tatsachen können keine Berücksichtigung mehr finden (BGH, Beschluss vom 13.11.2019, Az.: IV ZR 178/18, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 19.08.2015, Az.: V ZR 107/14, Rn. 2). Anderes mag u. U. gelten, wenn die klagende Partei den Wert zuvor objektiv unrichtig angegeben hatte (BGH, Beschluss vom 24.05.2023, AZ.: IV ZR 72/22, Rn. 4). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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