Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-06-09, 7 U 63/25

7 U 63/25Obergericht / Civil Chamber 709.06.2026

Regest

1) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei einer relativ schmalen Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen, muss ein Fahrer damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss dann mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren. 2) Kommt es zu einer Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug, nachdem dieses sich bereits nahezu vollständig aus einer schräg zur Fahrbahn angelegten Parkbucht heraus getastet hat, ist dem auf der Straße Fahrenden ein Verstoß gegen seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. 3) Ein Schmerzensgeld von 27.000,00 € ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 bei folgenden Verletzungen/Beeinträchtigungen eines zur Zeit des Unfalls 17jährigen angemessen: Dislozierte Fraktur Femur rechts, dislozierte Fraktur Humerus links, distale Radiusfraktur links, Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden. Fünfstündige lebensbedrohliche Notoperation. 3 Tage Intensivstation, dann 16 Tage Normalstation, anschließende stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bei Materialentfernung erneuter Oberschenkelbruch mit erneuter anschließender Rehabilitationsbehandlung. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Wiederholung eines Berufschuljahres erforderlich. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Das rechte Bein ist 2 cm verkürzt. Es besteht ein MDE von 20%. Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck, 4. Juli 2025, 10 O 222/21, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 63/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 7 U 63/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0609.7U63.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 BGB, § 17 StVG, § 3 Abs 1 StVO, § 9 StVO, § 10 StVO

Leitsatz

  1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei einer relativ schmalen Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen, muss ein Fahrer damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss dann mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren.

  2. Kommt es zu einer Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug, nachdem dieses sich bereits nahezu vollständig aus einer schräg zur Fahrbahn angelegten Parkbucht heraus getastet hat, ist dem auf der Straße Fahrenden ein Verstoß gegen seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

  3. Ein Schmerzensgeld von 27.000,00 € ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 bei folgenden Verletzungen/Beeinträchtigungen eines zur Zeit des Unfalls 17jährigen angemessen: Dislozierte Fraktur Femur rechts, dislozierte Fraktur Humerus links, distale Radiusfraktur links, Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden. Fünfstündige lebensbedrohliche Notoperation. 3 Tage Intensivstation, dann 16 Tage Normalstation, anschließende stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bei Materialentfernung erneuter Oberschenkelbruch mit erneuter anschließender Rehabilitationsbehandlung. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Wiederholung eines Berufschuljahres erforderlich. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Das rechte Bein ist 2 cm verkürzt. Es besteht ein MDE von 20%.

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 4. Juli 2025, 10 O 222/21, Urteil

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.10.2019 in B. ereignete.

1 An diesem Tag fuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw gegen 12.50 Uhr rückwärts aus einer schräg zur Fahrbahn angelegten Parkbucht heraus in die R-Straße. Der damals 17 Jahre alte Kläger befuhr zur gleichen Zeit die R-Straße in Richtung L. - Straße mit dem auf seinen Vater angemeldeten Leichtkraftrad, stieß mit dem Vorderrad gegen das Heck des Fahrzeugs der Beklagten zu 2), stürzte zu Boden und schlitterte über die entgegengesetzte Fahrbahn hinweg bis zur Bordsteinkante. Die Unfallspuren wurden am selben Tag im Auftrag der Staatsanwaltschaft von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. W. gesichert. Es herrschte zur Zeit des Unfalls Tageslicht. Die Straße war trocken. Vor Eintreffen der Polizei und des Sachverständigen ist das Fahrzeug der Beklagten wieder in die Parklücke gesetzt worden. Eine Mitarbeiterin des anliegenden Supermarktes hatte beinahe alle Trümmerteile von der Straße zusammengefegt.

2 Der Kläger verletzte sich bei dem Unfall schwer. Der Kläger verlor kurz das Bewusstsein. Er erlitt bei dem Unfall mehrere Knochenbrüche an Arm und Bein, nämlich eine dislozierte Fraktur Femur rechts, eine dislozierte Fraktur Humerus links und eine distale Radiusfraktur links. Außerdem zog sich der Kläger eine heftige Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden zu. Er wurde mit dem Rettungswagen in die A-Klinik gefahren und dort einer fünfstündigen Notoperation unterzogen. Ein Arzt berichtete dem Kläger später, dass die Operation mit einem so hohen Blutverlust einhergegangen sei, dass sein Leben bedroht gewesen sei. Der Kläger wechselte am 12.10.2019 von der Intensivstation auf die Normalstation. Am 15.10.2019 wurde der „fixateur externe“ entfernt und ein Nagel in den rechten Oberschenkelknochen eingebracht. Der Kläger verließ das Krankenhaus am 29.10.2019, konnte aber nur im Bett liegen oder im Rollstuhl bewegt werden. Vom 11. bis zum 30. November 2019 durchlief er eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der V-Klinik. Dort erlernte er den Wechsel vom Rollstuhl auf Krücken. Nach seiner Entlassung wurde er ambulant weiterbehandelt und nahm durchgehend zwei- bis dreimal wöchentlich physio- und ergotherapeutische Behandlungen in Anspruch. Nach einiger Zeit versäumten Unterrichtsstoffs stieg der Kläger, der Absolvent einer Berufsschule im abschließenden Schuljahr war, wieder in den Unterricht ein. Bei der Abschlussprüfungen fiel er jedoch in fast allen Fächern durch.

3 Ein knappes Jahr nach dem Unfall sollte in der A-Klinik das Material entnommen werden. Bei der Operation am 17.09.2020 brach der Oberschenkel nach der Entfernung des Nagels erneut. Bei der Beseitigung einer Platte am Arm wurde ein Nerv geschädigt. Am Folgetag wurde eine weitere Operation erforderlich. Die Ärzte setzten abermals einen Nagel in den Oberschenkelknochen ein. Der Kläger wurde am 23.09.2020 aus der Klinik entlassen. Er durchlief vom 06.10. bis zum 28.10.2020 erneut eine stationäre Reha-Behandlung. Dabei musste der Kläger ein weiteres Mal das Gehen erlernen und die Funktionen seiner Hand trainieren. Zu Hause schlossen sich abermals ergotherapeutische und chiropraktische Behandlungen an. Der Kläger erwarb 2021 die Fachhochschulreife als kaufmännischer Assistent.

4 Im Herbst 2021 - ein weiteres Jahr nach den letzten Operationen - wurde das meiste Material endgültig operativ entfernt. Ein in den Oberarmknochen eingewachsener Draht verblieb jedoch im Körper. Bis etwa in das Frühjahr 2023 hinein nahm der Kläger weiterhin wöchentliche Ergotherapie in Anspruch und zudem bei Bedarf Physiotherapie. Aufgrund der Operationen bildeten sich am linken Oberarm und am rechten Oberschenke/rechte Hüfte diverse Narben,

5 Ob und inwieweit der Kläger, der seit Sommer 2023 in H. studiert, weiterhin körperlichen Einschränkungen unterliegt, ist zwischen den Parteien strittig.

6 Durch den Unfall wurde das vom Kläger gefahrene Leichtkraftrad erheblich beschädigt. Die Beklagte zu 1) erstattete dem Vater des Klägers den vollständigen Wiederbeschaffungswert und zahlte an ihn eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro. Sie beglich auch die Kosten des von

7 diesem beauftragten Sachverständigenbüros. Die Beklagte zu 1) erstattete dem Kläger zudem alle bis zum 30.11.2019 angefallenen Fahrtkosten, etwa zu therapeutischen Behandlungen. Zusätzlich überwies die Beklagte zu 1) an den Kläger vor Klageerhebung einen Betrag in Höhe von 9.000 Euro und nach Klageerhebung weitere 3.000 Euro jeweils zur freien Verrechnung. Der Kläger erklärte jeweils, dass er diese Beträge auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechne. Schließlich zahlte die Beklagte zu 1) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers insgesamt 1.173,82 Euro auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.

8 Die Parteien streiten, inwieweit den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, insbesondere ob er zu schnell gefahren ist und ob er den Unfall bei einer ordnungsgemäßen Bremsung hätte vermeiden können.

9 In der ersten Instanz hat der Kläger zuletzt - nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe weiterer gezahlter 3.000,00 € Schmerzensgeld übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt,

1.

10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von weiteren 23.000 Euro nicht unterschreiten sollte,

2.

11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.021,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

13 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2) am 10.10.2019 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist,

5.

14 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kosten seiner außergerichtlichen Interessenverfolgung in Höhe von weiteren 1.226,17 Euro freizuhalten,

6.

15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.827,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

16 Die Beklagten haben beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A., B. und C. Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen und beschlossen, das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 15.11.2019 gemäß § 411a ZPO zu verwerten. Dieser hat sein Gutachten zudem mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Angaben des Sachverständigen W. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 verwiesen. Das Landgericht hat ferner den Sachverständigen Dr. med. E. mit der Begutachtung der körperlichen Folgen des Unfalls für den Kläger beauftragt. Auf das schriftliche Gutachten vom 01.11.2024 wird Bezug genommen. Auch der Sachverständige Dr. med. E. hat sein Gutachten mündlich erläutert.

19 Das Landgericht hat dem Kläger weitere 28.000 € Schmerzensgeld (insgesamt also 40.000,00 €), 2.541,13 € für Fahrt- und Sachkosten zugesprochen, die begehrte Feststellung ausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei ist es von einer alleinigen Verursachung des Unfalls durch die Beklagte zu 2) ausgegangen. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall vermochte das Gericht nicht festzustellen. Es gelte der gegen die Beklagte zu 2) sprechende Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden. Dieser sei nicht erschüttert.

20 Der Kläger habe die Höchstgeschwindigkeit beachtet. Dass er den Unfall als „Idealfahrer“ hätte vermeiden können, bedeute nicht, dass er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Maßstab sei ein Normalfahrer. Diesen Maßstab habe der Kläger erfüllt. Von dem von ihm gefahrenen Leichtkraftrad gehe keine höhere Betriebsgefahr aus. Die Beklagte zu 2) hätte ihr Fahrzeug nur tastend rückwärts auf die Fahrbahn setzen dürfen. Sie hätte den rückwärtigen Verkehr beachten müssen. Sie hätte den nahenden Kläger erkennen und passieren lassen müssen. Im Zweifel hätte sie sich einweisen lassen müssen.

21 Zur Höhe des Schmerzensgeldes führt das Landgericht aus, dass der Kläger Dauerschäden erlitten habe. Er verspüre bis heute ein Taubheitsgefühl vom Unterarm bis zum Daumen, das rechte Bein sei um 2 cm verkürzt. Der Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit sei vom Sachverständigen mit „gut 20“ angegeben worden. Zwar habe der Sachverständige zunächst Invaliditätswerte anhand von Gliedertaxen der Unfallversicherung bestimmt, später jedoch nach einer Änderung des Beweisbeschlusses zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit Stellung genommen.

22 Als Vergleichsurteile hat das Landgericht das Urteil des OLG Köln - 11 U 29/00 und das Urteil des OLG Stuttgart vom 31.10.2002 - 19 U 257/01 - herangezogen in denen den Geschädigten jeweils 60.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen wurde.

23 Unter Abwägung aller Umstände ist das Landgericht dabei dann zu einem Schmerzensgeld von (insgesamt) 40.000 € gekommen.

24 Nach dem Urteil hat die Beklagte zu 1) am 24.07.2025 ergänzend abgerechnet und an den Kläger 10.335,69 € überwiesen, davon 8.000 € Schmerzensgeld und 2.037,71 € auf die materiellen Schäden und weitere 297,98 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Dabei haben die Beklagten eine Mithaftung des Klägers von 1/3 und ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 € (ebenfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3) zugrunde gelegt. Im Übrigen haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt.

25 Sie rügen: Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es ihnen gelungen sei, eine Mitverursachung des Klägers nachzuweisen. Die Gutachten bestätigten, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Das Schmerzensgeld sei zudem übersetzt. Ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 € angemessen. In dem medizinischen Gutachten wären fälschlicherweise Invaliditätsgrade ausgewiesen worden, welche üblicherweise die Unfallversicherung bei ihrer Regulierung zugrunde lege. Dies hätte in MDE umgerechnet werden müssen. Dann hätte sich ergeben, dass lediglich bezüglich des Beins beim Kläger mit einem Dauerschaden mit 10 % MDE zu rechnen sei.

26 Die Beklagten haben zunächst beantragt, die Klage insoweit zurückzuweisen, als dass sie eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigt, sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Erledigungswert der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu beschränken, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2026 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 10.335,69 € (8.000,00 € Schmerzensgeld, 2.037,00 € auf materielle Schäden einschließlich ausgeurteilter Zinsen und 297,98 € auf vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) übereinstimmend für erledigt erklärt.

27 Im übrigen beantragen die Beklagten,

28 nach übereinstimmender teilweiser Erledigung in der Hauptsache das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und die darüber hinausgehende Klage insoweit abzuweisen, als dass sie eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 30.000,00 € übersteigt sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf ein Erledigungswert der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu beschränken,

29 hilfsweise

30 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

31 Der Kläger beantragt,

32 die Berufung zurückzuweisen.

33 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Höhe des ausgesprochenen Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Ebensowenig, dass die alleinige Haftung der Beklagten angenommen worden sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Der Gerichtssachverständige habe nur nicht ausgeschlossen, dass die Annäherungsgeschwindigkeit bei 78 km/h gelegen haben könne. Der Sachverständige habe rechnerisch eine vorkollisionäre Geschwindigkeit des Klägers zwischen 40 und 45 km/h ermittelt. Der Kläger habe die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten. Vom Zebrastreifen an habe er allenfalls auf eine Geschwindigkeit von 45 km/h beschleunigen können. Die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers werde auch nicht durch den Zeugen c. gestützt, der die Geschwindigkeit des Motorrades auf 60 - 70 km/h schätzte. In seiner Aussage habe er aber auch darauf hingewiesen, sich nicht sicher zu sein.

34 Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen habe das Gericht eine Quote von 80 ./. 20 % vorgeschlagen, sich aber nicht festgelegt. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor.

35 Die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei dauerhaft beeinträchtigt. Die Hautoberfläche sei zwar verheilt. Tieferliegende Schichten seien aber vernarbt und verklebt, weshalb der Kläger auch ein Taubheitsgefühl im linken Arm habe, vom Unterarm bis zum Daumen.

36 Zudem habe der Gerichtssachverständige festgestellt, dass das rechte Bein des Klägers unfallbedingt um etwa 2 cm verkürzt sei. Zudem habe der Sachverständige Dr. med. E. festgestellt, dass der Kläger eine Verletzung des Schultereckgelenkes durch den Unfall davongetragen habe. Diese Verletzung sei zuvor nicht entdeckt worden. Der Sachverständige habe sie eindeutig als Unfallfolge einordnen können. Er habe auch festgestellt, dass dem Kläger der Kraftansatz im linken Arm fehle, was sich auch bei einem Rechtshänder, wie dem Kläger auswirke. Insbesondere beim Sport seien Einschränkungen zu spüren, aber auch bei längerer Belastung.

37 Das Landgericht sei in seinem Urteil darauf eingegangen, dass zunächst Invaliditätswerte durch den Sachverständigen ermittelt und genannt würden. In der mündlichen Verhandlung habe sich der Sachverständige Dr. med. E. jedoch zur MdE geäußert und den festgestellten Grad ausführlich erläutert. Die Einwendungen der Beklagten gingen daher ins Leere. Der MDE liege bei 20 %. Gegenläufige Behauptungen der Beklagten würden bestritten.

Entscheidungsgründe

Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt an den Kläger – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 – ein weiteres Schmerzensgeld von 7.000,00 € zu zahlen, ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 364,32 € freizustellen. Außerdem hat der Senat festgestellt, dass die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 für weiteren materiellen und immateriellen Schaden haftet.

38 Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

39 Der Kläger hat gegen die Beklagten den Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 253 BGB, § 115 VVG

a)

40 Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang ist auch dann anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zwar nicht gänzlich vermieden, es aber zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Schäden/Verletzungen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 18.11.2002, VI ZR 321/02, NJW 2004,772; BGH, Urteil vom 10.10.2000, NJW 2001, 152 = NZV 2001, 35 Rn. 8; OLG Frankfurt/M. Urteil vom 15.4.2014, 16 U 213/13, NJOZ 2015, 169 Rn. 33, beck-online m.w.N.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48 Aufl. Einleitung Rn. 102).

41 Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.6.2020, 7 U 36/20). .

b)

42 Ohne dass es darauf ankommt, inwieweit es sich bei einem Unfall für einen Beteiligten um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat, kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Unfallgegner eine nicht erheblich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr außer Betracht zu lassen (OLG Jena, Urteil vom 24.4.2018, 5 U 103/17, juris m.H.a. BGH, Urteil vom 20.2.1990, VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850).

43 Im Ausnahmefall kann die Abwägung dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers im vollen Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.3.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018,23-25; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2025, 7 U 41/25; BGH, Urteil vom 13.2.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535,536). Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten.

c)

44 Das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft vorliegend die rückwärts ausparkende Beklagte zu 2). Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren, nach § 10 S. 1 StVO derjenige, der von einem Straßenteil – hier einem Parkplatz – auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zudem greift zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis ein, dass er seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO iVm der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH 11.10.2016 – VI ZR 66/16 = NJW 2017, 1175 Rn. 9 = r+s 2017, 93 = VersR 2017, 186 = DAR 2017, 74), so dass in der Regel von dessen Alleinhaftung auszugehen ist.

aa)

45 Allerdings trifft sie kein grober Verstoß. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen gaben an, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2) bereits vollständig ausgeparkt und im Begriff war, vorwärts auf die Straße einzubiegen als es zum Unfall kam. Der Zeuge B. hat zudem geschildert, dass die Beklagte zu 2) sich langsam aus der Parklücke heraus getastet hat (Seite 15 des Protokolls vom 11.11.2022, Bl. 204, 218).

bb)

46 Ob den Kläger ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO trifft, kann dahinstehen (dazu unter (a)). Zumindest trifft ihn ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (dazu unter (b)).

47 (a) Zwar hatte der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen W. eine vorkollisionäre Geschwindigkeit von nur bis zu 45 km. Eine Überschreitung der dort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h steht damit nicht fest. Allerdings hat ein Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit stets den konkreten Verhältnissen anpassen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der Kläger musste damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Es handelt sich bei dem Unfallort um eine relativ schmale Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen. Gerade um die Mittagszeit sind Einkaufsläden oder Apotheke rege frequentiert. Der Kläger musste daher, um der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren. Ob er dem ausreichend genügt hat, kann hier auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nicht sicher festgestellt werden. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.

48 (b) Zumindest hat der Kläger gegen seine Pflicht auf gegenseitige Rücksichtnahme verstoßen. Die Beklagte zu 2) war mit dem Wagen bereits vollständig ausgefahren, als es zur Kollision kam. Sie hat sich zudem langsam aus der Parklücke heraus getastet. Dies hätte dem Kläger bei einer gebotenen Vorsicht deutlich früher auffallen müssen, als dies tatsächlich der Fall war. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, das Fahrzeug der Beklagten zu 2) erst gesehen zu haben, als das Fahrzeug mit dem Heck bereits etwa auf Höhe der gedachten Mittellinie war. Bei gebotener Umsicht hätte der Kläger das ausparkende Fahrzeug deutlich früher entdecken müssen. Er hätte den Unfall daher vermeiden können. Anders als es das Landgericht ausführt, spricht der Sachverständige nicht davon, dass dies lediglich einem Idealfahrer gelungen wäre. Vielmehr spricht er von einem „technisch geübten“ Fahrer. Auch von einem „Normalfahrer“ kann erwartet werden, dass er sein Fahrzeug technisch beherrscht.

d)

49 Der Höhe nach hält der Senat - wie es auch das Landgericht angenommen hat - ein Gesamtschmerzensgeld von rund 40.000 € für angemessen.

aa)

50 Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15 r+s 2018, 678; Senat, Beschluss vom 10.09.2025, 7 U 43/25 nach juris). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Funktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2024, 7 U 93/23, juris Rn. 70).

bb)

51 Der Kläger erlitt durch den Unfall mehrere Knochenbrüche am linken Arm und rechten Bein, nämlich eine dislozierte Fraktur Femur rechts, eine dislozierte Fraktur Humerus links und eine distale Radiusfraktur links. Er zog sich eine Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden zu. Er musste fünf Stunden notoperiert werden. Wegen der hohen Blutverluste war sein Leben bedroht. Er wurde 3 Tage intensivmedizinisch behandelt und wurde dann bis zum 29.10.2019 auf eine Normalstation verbracht. Er durchlief danach eine stationäre Rehabilitationsbehandlung. Als ein knappes Jahr nach dem Unfall Material entfernt wurde, kam es zum erneuten Oberschenkelbruch. Es wurde eine erneute Rehabilitationsbehandlung erforderlich. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Aufgrund des Verlaufs musste der Kläger zweimal neu laufen lernen. Er musste ein Jahr in der Berufsschule wiederholen. Das betroffene Bein ist 2 cm verkürzt. Er ist nicht mehr in der Lage so intensiv zu trainieren wie vor dem Unfall. Das alles rechtfertigt ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens ein Gesamtschmerzensgeld von 40.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der bereits geleisteten 20.000,00 € verbleibt ein Anspruch von 7.000,00 €. Der Senat hat dabei unter anderem das Urteil des OLG Hamm vom 23.08.2000, 13 U 73/00 - juris - und das Urteil des OLG Rostock vom 14.06.2002, 8 U 79/00 - juris - herangezogen.

52 Entsprechend der Ausführungen war das Mitverschulden im Rahmen des Feststellungsanspruchs zu berücksichtigen.

53 Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der geltend gemacht materiellen Schäden besteht nicht. Das Landgericht hat diesbezüglich 2.541,13 € zugesprochen, von denen die Beklagte zu 1) 2.037,71 € nach Verkündung des Urteils gemäß Abrechnung vom 24.07.2025 gezahlt hat. Dies entspricht einschließlich tenoriertem Zinsanspruch 2/3 des zugesprochenen Betrages. Dem Kläger steht damit kein weitergehender Betrag zu.

54 Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 370,59 €. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich nach einer 1,6 Gebühr einem Streitwert von bis zu 30.000 € (= 1.528 €) zuzüglich Nebenkostenpauschale von 20 € sowie Mehrwertsteuer über 294,12 €. Die geltend gemachte 1,6 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Senatsrechtsprechung und entspricht im Übrigen auch der Abrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2026. Abzüglich gezahlter 1.173,82 € sowie weiterer gezahlter 297,98 € verbleibt ein Anspruch auf Freistellung in Höhe von 364,32 €. Soweit die Beklagten im Rahmen der Berufungserwiderung angegeben haben, bereits 1.226,17 € gezahlt zu haben, ist dies aus der Akte nicht nachvollziehbar. Möglicherweise handelt es sich um einen Schreibfehler, da der Betrag dem ausgeurteilten Betrag entspricht.

55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in dem ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Gemäß § 91a ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies führt zu einer Kostentragungslast der Beklagten, da die Klage insoweit ursprünglich begründet war und sich allein durch die Zahlung der Beklagten erledigt hat.

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