Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer, 2026-07-06, 5 A 48/26

5 A 48/26Verwaltungsgericht / 5. Kammer06.07.2026

Regest

Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (nachfolgend: AsylG a. F.). Denn abweichend von dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG normierten Grundsatz, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 AsylG geltenden Fassung. 2. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint (vgl. Urteil vom 17. Juni 2026, Urteil vom 17. Juni 2026 15a K 3706/23.A , juris Rn. 79 ff.) aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt. Denn der Regelungsgehalt ist bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des AsylG a. F., welches mit den Verfahrensregelungen die Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, regelmäßig kongruent, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar sind.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer — 5 A 48/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 5 A 48/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0706.5A48.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 87e AsylVfG 1992, § 29 Abs 5aF AsylVfG 1992, EURL 32/2013, Art 79 Abs 3 EUV 2024/1348

Leitsatz

Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (nachfolgend: AsylG a. F.). Denn abweichend von dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG normierten Grundsatz, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 AsylG geltenden Fassung. 2. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint (vgl. Urteil vom 17. Juni 2026, Urteil vom 17. Juni 2026 15a K 3706/23.A , juris Rn. 79 ff.) aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt. Denn der Regelungsgehalt ist bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des AsylG a. F., welches mit den Verfahrensregelungen die Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, regelmäßig kongruent, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar sind.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2026 – Az. – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

1 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihre Asylfolgeanträge als unzulässig abgelehnt wurden.

2 Die Kläger führten bereits ein Asylverfahren bei der Beklagten. Ihre Asylanträge (8626997-439), welche sie vor allem mit ihrer Konversion zum Christentum begründeten, wurden durch bestandskräftigen Bescheid vom 2. Februar 2022 und durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Januar 2025 (5 A 215/23) abgelehnt, weil sie eine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben gegenüber der vormals zuständigen Einzelrichterin nicht hinreichend überzeugend glaubhaft gemacht haben.

3 Die mit Schreiben vom 29. April 2025 gestellten Folgeanträge (Az. ) begründeten sie mit ihren politischen Tätigkeiten in Deutschland, der Konversion und ihrem Engagement für die Gemeinde und dem Bekanntwerden dieser Umstände gegenüber dem iranischen Regime sowie mit innerfamiliären Problemen mit dem Onkel bzw. Schwager und dessen Stiefsohn, der ihre Anhörungsprotokolle erhalten und ggf. an das Regime gegeben habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Anhörungen verwiesen.

4 Die Beklagte lehnte die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 23. Februar 2026, am 25. Februar 2026 als Einschreiben zur Post gegeben, als unzulässig ab (Ziff. 1) und die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 2. September 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab (Ziff. 2). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine neuen Elemente und Erkenntnisse vorgetragen worden seien, weil ein Qualitätssprung im Glauben der Kläger nicht zu erkennen sei und das versehentliche Versenden der Anhörungsprotokolle aus dem Erstverfahren durch den Prozessbevollmächtigten an den Onkel bzw. Schwager der Kläger – selbst für wahr unterstellt – sowie die gewalttätigen Übergriffe des Stiefsohnes schon im ersten Verfahren geltend gemacht wurden bzw. hätten geltend gemacht werden können.

5 Die Kläger haben am 6. März 2026 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (5 B 27/26), den das Gericht mit Beschluss vom 15. Mai 2026 abgelehnt hat. Die Klage begründen sie im Wesentlichen noch mit ihren exilpolitischen Tätigkeiten beim Verein ... Iran B-Stadt und ihrer regelmäßigen Teilnahme an irankritischen Demonstrationen, bei denen sie als Ordner, Redner und Organisatoren tätig seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Linklisten sowie Bestätigungen verwiesen.

6 Die Kläger beantragen,

7 den Bescheid vom 23. Februar 2026 – Az. – aufzuheben,

8 hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2026 – Az. – zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Bescheid.

12 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zur exilpolitischen Betätigung der Kläger Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Baladi und die Kläger informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 I. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.

14 II. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil die Kläger entgegen der getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG1 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), FNA 26-7, zuletzt geändert durch Art. 1 GEAS-AnpassungsG vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), FNA 26-7, zuletzt geändert durch Art. 1 GEAS-AnpassungsG vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).) Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter inhaltlicher Prüfung ihrer Asylgründe haben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15 1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (nachfolgend: AsylG a. F.).

16 Denn abweichend von dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG normierten Grundsatz, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO2Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj); Celex-Nr. 3 2024 R 1348; ABl. L, 2025/90922, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 <ABl. L, 2026/464, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/464/oj>.Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj); Celex-Nr. 3 2024 R 1348; ABl. L, 2025/90922, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 <ABl. L, 2026/464, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/464/oj>. für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 AsylG geltenden Fassung. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO. Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVf-VO regelt, dass die Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie deren Entzug, Widerruf bzw. Rücknahme. Mit dieser eindeutigen Bezugnahme („diese Regelung“) ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO damit nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 durch das neue GEAS erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. Dementsprechend sind Altverfahren, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 eingereicht wurden, noch nach den Regelungen des AsylG a. F. zu beurteilen (vgl. ebenso VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 1 L 422/26.A –, Rn. 6 und Urteil vom 23. Juni 2026 – 15 K 1977/26.A –, Rn. 12; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 7 B 80/26 –, Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 39 L 283/26 A –, Rn. 4; VG Oldenburg , Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 –, Rn. 10; a. A., der jedoch nicht zu folgen ist, offenbar VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, Rn. 79 bis 142, jeweils zitiert nach juris).

17 Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder – wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint (vgl. Urteil vom 17. Juni 2026, a. a. O.) – aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig ist und zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt, soweit deren Inhalt wiederum hinreichend bestimmt ist („self-executing“). Denn der Regelungsgehalt ist bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des AsylG a. F., welches mit den Verfahrensregelungen die Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, regelmäßig kongruent mit der Asylverfahrensrichtlinie, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar sind.

18 Soweit im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG a. F. materielles Asylrecht (etwa die Voraussetzungen des internationalen Schutzes) zu prüfen ist, findet gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Status-VO gemäß ihrem Art. 42 Abs. 2 nach der Berichtigung vom 11. Juni 20263Vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0185-FNL-COR01_DE.pdf.Vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0185-FNL-COR01_DE.pdf. Anwendung.

19 2. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig.

20 a) Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a. F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung u. a. nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Neu sind Elemente und Erkenntnisse, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat oder wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, der entscheidenden Behörde aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-18/20 –, juris Rn. 36; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 Rn. 17a; vgl. jüngst aus der Rechtsprechung hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2026 – 5a L 1151/26.A –, juris Rn. 40).

21 Nach Substantiierung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor, weil die Kläger mit der ihnen in Iran aufgrund ihrer jedenfalls nicht massetypischen exilpolitischen Tätigkeiten drohenden Verfolgung neue Elemente vorgetragen haben, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung beitragen (aa) und an deren Vortrag sie im Erstverfahren ohne grobes Verschulden gehindert waren (bb).

22 aa) Der Vortrag der Kläger ist grundsätzlich geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen.

23 (1) Gemäß Art. 13 Status-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Gemäß Art. 3 Nr. 5 Status-VO bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 keine Anwendung findet. Der Begriff der politischen Überzeugung umfasst gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e) Status-VO insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Ausreichend für die Annahme der Verfolgungsgefahr ist, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, Art. 10 Abs. 2 Status-VO.

24 Gemäß Art. 6 Status-VO kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des seines Hoheitsgebiets beherrschen (b), nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Status-VO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten. Zwischen den Verfolgungsgründen (Art. 10 Status-VO) und den in Art. 9 Status-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein Zusammenhang bestehen (Art. 9 Abs. 3 Status-VO). Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Ist er demgegenüber verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 Status-VO vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach wird diese Tatsache als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 27). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Betroffenen gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 32, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 LB 28/18 –, Rn. 21 ff., jeweils juris).

25 (2) Die Kammer geht in Anwendung der obigen rechtlichen Maßstäbe in ihrer ständigen Rechtsprechung in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das iranische Regime regierungskritische Äußerungen auch im Ausland verfolgt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 15. Juli 2024, S. 20). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist aber jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (OVG Schleswig, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, Rn. 90, OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, Rn. 85; jeweils juris).

26 Seit dem Herbst 2022 ist eine Zunahme der Aktivität des iranischen Nachrichtendienstes in westlichen Ländern, verbunden mit stärkerem Druck auf aktive Regimegegner im Exil, zu verzeichnen (vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 10). Dadurch kann es im Einzelfall zur Überwachung von Demonstrationen im Ausland kommen, wie z.B. durch Einschleusung von Geheimdienstmitarbeitern oder Rekrutierung iranischer Diasporamitglieder oder unbekannter Personen zur Überwachung von Regimegegnern, wobei dies von der Größe, dem Ort und der erhaltenen Aufmerksamkeit der Demonstration abhängig ist. Die iranischen Behörden konzentrieren sich bei der Überwachung politischer Gegner im Ausland für gewöhnlich auf Schlüsselpersonen, die das Potential für eine Mobilisierung weiterer Personen haben (vgl. SFH, Iran: Überwachung von Demonstranten im Ausland, 24. November 2023, S. 7 f.). Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die Behörden Daten sammeln; es gibt jedoch keine „harten Beweise“ für eine automatisierte Massenüberwachung (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 5). Es findet nach der neueren Auskunftslage auch eine verstärkte Überwachung der sozialen Medien und Kommunikationsdienste wie Telegram, Facebook, aber auch Instagram und Twitter bzw. X, die die wichtigsten Medien der Iraner darstellen, statt. Aufgrund der Vielzahl der überwachten Gruppen und der oppositionellen Exilbewegungen besteht allerdings keine Kapazität der Behörden, alle Aktivisten im Exil zu überwachen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Regime Prioritäten auf der Grundlage seiner Interessen setzt (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 8). Aktivitäten und Beiträge in sozialen Medien werden bewusst ausgewählt (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.). Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigen, ist insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung in Iran zu nehmen. Von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Y. (VOA) zu sehen sind, Angehörige von in Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris Rn. 106 - 110).

27 Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung durch soziale Medien kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen" eher nicht befürchten müssen (OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris Rn. 112).

28 Die Schwere der Konsequenzen variiert nach den individuellen Umständen, den spezifischen Handlungen und dem Ausmaß der Kontrollen durch die Behörde (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023, S. 11). Bei einer Rückkehr kann es im Einzelfall zu Befragungen von Personen über ihre Aktivitäten und über Veranstaltungen im Ausland, an denen sie teilgenommen haben, kommen. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden und die islamischen Grundsätze in Frage stellen, also exilpolitisches Engagement, das die betroffene Person aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Es liegen allerdings insgesamt nur wenige Informationen darüber vor, ob und inwiefern Menschen, die sich außerhalb des Irans an Protesten beteiligt haben, bei einer Rückkehr Repressionen ausgesetzt sind (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei Rückkehr, 26. November 2023, S. 8 ff.; AA, Auskunft an das OVG Schleswig, 14. Juni 2023, S. 12 ff.). Zu erwarten sind bei der Annahme einer Schlüsselfigur durch iranische Sicherheitsbehörden auch extralegale Einschüchterung, Schikane und Gewalt durch Amtspersonen und Anhänger des Regimes. Darüber hinaus kommen auf Grundlage der mitunter bewusst unbestimmt formulierten (Straf-)Gesetze – beispielsweise Art. 500 (Propaganda gegen die Islamische Republik), Art. 501 (Spionage) und Art. 610 (Bedrohung der nationalen Sicherheit) des islamischen Strafgesetzbuchs – insbesondere auch (straf-) rechtliche Sanktionen wie Beschäftigungsverbote, Ausreisesperren sowie die Verhängung von Geld-, Haft- und sogar Todesstrafe zur Anwendung. In Iran Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (physische und psychische Folter). So berichtet etwa Freedom House, dass Journalisten, Blogger und Aktivisten, die aufgrund ihrer Online-Aktivitäten Haftstrafen verbüßen, in der Haft häufig misshandelt und sogar gefoltert werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris Rn. 117 m. w. N.).

29 Aus dieser Auskunftslage schließt das Gericht, dass der iranische Staat nach wie vor entsprechend der Bedeutung des exilpolitischen Verhaltens differenziert. Es kann daher nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass ein unverfolgt ausgereister Rückkehrer in den Iran wegen einer niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivität in einem Ausmaß in den besonderen Blick der Sicherheitskräfte gerät, dass über eine normale Befragung hinausgeht und denjenigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Wiedereinreise aussetzt (vgl. zur Exilpolitik OVG Schleswig, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, Rn. 90 ff. juris).

30 Die Kläger haben jedoch ein gesteigertes politisches Engagement, welches in der Sache grundsätzlich geeignet ist, sie aus der Masse der in Teheran Unzufriedenen herauszuheben und ein besonderes Interesse des Iranischen Staates an ihnen zu begründen, zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung substantiiert. So haben sie vorgetragen und mittels Videoaufnahmen substantiiert, dass sie seit April dieses Jahres als Folge der Massenproteste und deren blutiger Niederschlagung in Iran im Verein H. B-Stadt organisiert sind und sich als Ordner, Redner und Veranstalter im Verein wie auch bei öffentlichen Kundgebungen engagieren. Hiervon haben sie in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Videos gezeigt, die sie bei öffentlichen Reden zeigen. Die Klägerin zu 2. hat zudem eine Versammlungsanmeldung bei der Polizei B-Stadt vorgelegt, aus der sie als Verantwortliche hervorgeht. Diese Tätigkeiten konnten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch nicht berücksichtigt werden und führen dazu, dass eine günstigere Entscheidung beachtlich wahrscheinlich ist. Ob tatsächlich die Gewährung internationalen Schutzes erzielbar ist, ist im Rahmen der Begründetheit des Folgeantrags zu prüfen (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU), denn eine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung besteht erst im wiederaufgenommen Asylverfahren (BeckOK-Ausländerrecht, Kluth/Heutsch-Dickten, 42. Ed., § 71 Rn. 23).

31 (3) Die Kläger sind mit ihrem Vortrag auch nicht aus Rechtsgründen nach Art. 5 Abs. 2 Status-VO ausgeschlossen (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Ausschlusses von Nachfluchttatbeständen bei Folgeanträgen nur BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 10 C 25.08 –, juris Rn. 22).

32 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Status-VO auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, wenn diese nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind. Nur wenn die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes nach Art. 5 Abs. 2 Status-VO ablehnen, sofern die getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (GFK), der EMRK und der Charta vereinbar ist.

33 Die Kläger haben ihr politisches Engagement nicht allein zu dem Zweck begonnen bzw. intensiviert, um die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen. Denn die Massenproteste der iranischen Bevölkerung gegen das Regime und deren überdurchschnittlich brutale Niederschlagung zu Beginn dieses Jahres haben die Mehrzahl der (Exil-) Iranerinnen und Iraner zu großem politischem Engagement bewegt, um die Bevölkerung im Heimatland zu unterstützen und in der Hoffnung, einen Regimesturz zu erwirken. Die Kläger gaben zudem an, bereits seit dem Beginn der Bewegung „Frauen, Leben, Freiheit“ im Jahr 2022 an Demonstrationen teilzunehmen und sich politisch zu engagieren.

34 bb) Die Kläger waren im Erstverfahren ohne grobes Verschulden gehindert, ihre politische Überzeugung und die daraus resultierenden Handlungen, wie sie sich zuletzt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellten, vorzutragen. Insoweit ist zwischen der reinen Demonstrationsteilnahme seit 2022 und den Aktivitäten als Ordner, Organisatoren und Redner bei vereinsinternen Treffen bzw. öffentlichen Demonstrationen seit April 2026 ein Qualitätssprung zu sehen, den die Kläger ohne grobes Verschulden erstmals im Folgeverfahren vortragen konnten.

35 2. Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung führt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 AsylG a.F. dazu, dass die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des AufenthG vorliegen, erneut und unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger vom Bundesamt geprüft werden muss (Satz 1) – ggf. im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens gemäß § 51 VwVfG Bund (Satz 3).

36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Fußnoten

1 ) Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), FNA 26-7, zuletzt geändert durch Art. 1 GEAS-AnpassungsG vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).

2) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj); Celex-Nr. 3 2024 R 1348; ABl. L, 2025/90922, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 <ABl. L, 2026/464, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/464/oj>.

3) Vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0185-FNL-COR01_DE.pdf.

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