Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-07-09, 12 B 31/26

12 B 31/26Verwaltungsgericht / Chamber 1209.07.2026

Regest

Einer eiligen Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bedarf es dann nicht, wenn sich die Besetzung mit dem konkurrierenden Bewerber jederzeit wieder rückgängig machen lässt.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer — 12 B 31/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 12 B 31/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0709.12B31.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 GG, § 123 VwGO

Leitsatz

Einer eiligen Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bedarf es dann nicht, wenn sich die Besetzung mit dem konkurrierenden Bewerber jederzeit wieder rückgängig machen lässt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 18.389,31 € festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag des Antragstellers,

2 „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle in der Landespolizei/Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste, Vertretung der Leitung und juristische Sachbearbeitung, Leitungsstabsbereich 3, Justiziariat, Landespolizei – nicht bewehrter Dienstposten – zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und rechtsfehlerfrei entschieden ist“,

3 bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet.

4 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

5 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. des Bedürfnisses nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts.

6 In Bezug auf beamtenrechtliche Vergabe- bzw. Auswahlentscheidungen kann dem Antragsteller die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit grundsätzlich nur zur Seite stehen, wenn es um die Vergabe eines statusrechtlichen Amts geht oder die Auswahlentscheidung Vorwirkungen auf die Vergabe eines statusrechtlichen Amts entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 15 ff.). Andernfalls kann sich für den Antragsteller ein Anordnungsgrund nur dann ergeben, wenn ihm aufgrund der Stellenbesetzung (sonstige) unzumutbare Rechtsnachteile drohen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 8 ff.).

7 Auf die Fallgruppe der Vergabe eines statusrechtlichen Amts kann sich der Antragsteller nicht berufen. Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Stelle ausweislich der Stellenausschreibung des Antragsgegners um einen Dienstposten, dessen Besetzung für den Antragsteller mit einer Beförderung verbunden wäre. So ist in dieser ausgeführt, dass für den noch nicht abschließend bewerteten Dienstposten der „Vertretung der Leitung und juristische Sachbearbeitung Leitungsstabsbereich 3 Justiziariat Landespolizeiamt“ die Bewertungsstufe A13/A14 angestrebt wird. Der Antragsteller findet sich derzeit in einem Statusamt A12 SHBesG, sodass seine Besetzung mit dem Dienstposten voraussichtlich mit einer Beförderung verbunden wäre. Dies gilt aber nicht für die Beigeladene, die sich statusrechtlichen Amt einer Oberregierungsrätin befindet, das der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet ist. Anders als bei der Vergabe eines statusrechtlichen Amtes an einen Mitbewerber, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre, könnte die Vergabe des Dienstpostens nachträglich hier aufgehoben werden. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass dem Antragsteller auch nach Vollzug der Vergabeentscheidung nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung stehen wird (vgl. hierzu und zum Vorherigen: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 12 B 62/19 –, juris Rn. 10). Anhaltspunkte, weshalb der streitgegenständliche Dienstposten im Falle des Obsiegens des Antragstellers in einem künftigen Hauptsacheverfahren durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen nicht wieder „frei gemacht“ werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 5 Bs 126/24 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 11 f.).

8 Insofern der Antragsteller vorträgt, dass ihm durch die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle irreparable Rechtsnachteile drohen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Möglichkeit, dass ein etwaig rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen erheblichen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung erwerben kann, begründet nicht das berechtigte Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung. In der jüngeren Rechtsprechung der Kammer sowie in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass auch der Fall, in dem mit der Übertragung eines Dienstposten der Erwerb eines etwaigen Bewährungsvorsprunges verbunden sein kann, nicht die Annahme der Eilbedürftigkeit nach sich zieht (vgl. u.a. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 5 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 12 B 53/24 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 12 B 65/24 -, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. Juni 2024 - 12 B 21/24 -, juris Rn. 11). Maßgeblich ist insofern insbesondere, dass mit Blick auf künftige dienstliche Beurteilungen, die während des Hauptsacheverfahrens erstellt werden, gilt, dass sich diese nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, zu orientieren haben, sondern am Statusamt, weswegen auch insoweit kein Vorteil der Beigeladenen zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 28).

9 Selbiges gilt für den Vortrag des Antragstellers, dass durch die Besetzung der Beigeladenen mit dem streitgegenständlichen Dienstposten die Übertragung von Führungsverantwortung verbunden sei. Der hier von dem Antragsteller befürchtete Nachteil steht nicht zur Befürchtung. Im Fall einer – im Hauptsacheverfahren ggf. festgestellten – Rechtswidrigkeit der Dienstpostenbesetzung dürfen die erworbenen Kenntnisse der Beigeladenen gegenüber dem in diesem Fall rechtswidrig übergangenen Antragsteller nicht ohne Weiteres in Ansatz gebracht werden. Vielmehr gilt, dass der Dienstherr auch hier gehalten ist, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Vergleich zwischen Bewerbern mit und ohne praktizierte Führungserfahrung, eine asymmetrische Tatsachengrundlage aufweist, die im Sinne der Chancengleichheit aufzulösen sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2026 - 2 VR 10.25 - juris Rn. 48 ff.).

10 Lediglich ergänzend dazu ist darüber hinaus ersichtlich, dass dem Antragsteller offensichtlich auch ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht.

11 In sog. beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren setzt dieses voraus, dass der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 1 BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56). An letzterem fehlt es hier. Selbst wenn man vorliegend sowohl die Eilbedürftigkeit als auch eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend bejahen würde, wäre eine Auswahl zugunsten des Antragstellers durch den Antragsgegner ausgeschlossen. Denn der Antragsteller erfüllt die Vorgaben des (konstitutiven) Anforderungsprofils für die streitgegenständliche Stelle nicht.

12 Das Anforderungsprofil bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Ein Bewerber scheidet dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 – juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 –, juris Rn. 8).

13 Dies vorliegend zugrunde gelegt, erfüllt der Antragsteller das einzige von der maßgeblichen Stellenausschreibung ausdrücklich als konstitutiv bezeichnete Merkmal nicht. Dort heißt es: „A. Konstitutive Merkmale: erfolgreicher Abschluss beider juristischer Staatsexamina (jeweils mit mindestens befriedigend) “. Der Antragsteller schreibt selbst in seiner Antragsschrift, dass er das 1. Juristische Staatsexamen knapp unterhalb der Grenze zum befriedigend bestanden habe. So hat er ausweislich der Urkunde vom 1. Dezember 2000 die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Note ‚ausreichend‘ (6,00 Punkte) abgeschlossen. Damit scheidet seine Besetzung mit der streitgegenständlichen Stelle hier von vornherein aus, weil der Antragsgegner daran gehindert wäre, diese vorzunehmen.

14 Insofern der Antragsteller vorträgt, dass er die Notendifferenz zu seinen Lasten durch seine in den zurückliegenden 25 Jahre erbrachten Leistungen kompensiert haben dürfte, würde dem die Bindungswirkung des Anforderungsprofils entgegenstehen. Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6 ff.). Potentielle Bewerber müssen aber bereits vor ihrer Bewerbung erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49).

15 Vor diesem Hintergrund begründet die hier vom Antragsteller im Ergebnis vorgeschlagene einzelfallbezogene Erweiterung des Anforderungsprofils unter Berücksichtigung seiner in den letzten 25 Jahren erbrachten Leistungen einen Anordnungsanspruch nicht. Die Antragsgegner hat sich mit seiner Entscheidung, den erfolgreichen Abschluss beider Staatsexamina jeweils mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ vorauszusetzen, selbst an diese Vorgabe gebunden. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, wieso dem Antragsteller das Recht zustehen sollte, von dem Antragsgegner zu verlangen, von dieser zwingenden Vorgabe allein zu seinen Gunsten abzuweichen.

16 Aus demselben Grund stünde einer Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller auch die Vorgabe der Stellenausschreibung entgegen, dass sich „nur verbeamtete Personen (m/w/d) mit Berufserfahrung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste bewerben“ können. Trotz Fehlen der entsprechenden Einordnung in der Stellenausschreibung dürfte es sich auch hier um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handeln, das der Antragsteller nicht erfüllt. Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfänger-horizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N.). Dies vorliegend zugrunde gelegt, drängt sich die Eingrenzung des Bewerberkreises auf verbeamtete Personen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste als konstitutives Merkmal auf. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorgabe, weil es nach verständiger Würdigung als notwendige Voraussetzung für die Einstellung erkennbar ist.

17 Gegen diese Einschränkung des Bewerberkreises durch Formulierung eines konstitutiven Anforderungsprofils ist auch nichts zu erinnern. Sie ist weder rechtswidrig noch willkürlich. Anders als der Antragsteller meint, sieht die Stellenausschreibung nicht nur lediglich ausreichend Erfahrungen in einem Amt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt voraus. So trägt er vor, dass die gegenwärtige/dauerhafte Ausübung einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Stellenausschreibung ausdrücklich nicht verlangt werde. Dem steht bereits der Wortlaut der Ausschreibung entgegen, die sich ganz offensichtlich an Personen richtet, die sich in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befinden. Die in der Stellenausschreibung ausdrücklich verlangte Berufserfahrung bezieht sich dabei sprachlich nach verständiger Würdigung auf die verbeamteten Personen, nicht aber auf die Laufbahngruppe.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.

19 Der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt worden. Er beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (A13 Stufe 12 SHBesG) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Maßgeblich für die Festsetzung ist das Endgrundgehalt des streitgegenständlichen Statusamts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5).

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