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6 B 20/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-05-26, 6 B 20/26
6 B 20/26Verwaltungsgericht / Chamber 626.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 6 B 20/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0526.6B20.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 2 BauGB, Art 19 Abs 4 GG
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
1 Die Anträge der Antragsteller,
2 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, auf Grundlage der Beschlussvorlagen 2020/180-002E und 2020/181-001E in der Sitzung des Ausschusses für Bau-, Planungs- und Verkehrswesen am 26. Mai 2026 die Beschlüsse zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens betreffend die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Sondergebiet Großbäckerei/Konditorei“ für das Gebiet ... westlich der ... zwischen der vorhandenen Bebauung mit den Hausnummern ... und ... in einer mittleren Tiefe von ca. 170 m sowie zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens zur ... Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Halstenbek für das Gebiet ... westlich der ... zwischen der vorhandenen Bebauung mit den Hausnummern ... und ... in einer mittleren Tiefe von ca. 170 m vorzubereiten;
3 2. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, auf Grundlage der Beschlussvorlagen 2020/180-002E und 2020/181-001E in der Gemeindevertretersitzung vom 29. Juni 2026 die Beschlüsse zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens betreffend die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Sondergebiet Großbäckerei/Konditorei“ für das Gebiet ... westlich der ... zwischen der vorhandenen Bebauung mit den Hausnummern ... und ... in einer mittleren Tiefe von ca. 170 m sowie zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens zur ... Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Halstenbek für das Gebiet ... westlich der ... zwischen der vorhandenen Bebauung mit den Hausnummern 46 und 56 in einer mittleren Tiefe von ca. 170 m zu fassen und
4 3. die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Sondergebiet Großbäckerei/Konditorei“ sowie zur ... Änderung des Flächennutzungsplans fortzuführen, haben keinen Erfolg.
5 I. Die nach § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Anträge auf Erlass einer Sicherungsanordnung bzgl. der Anträge zu 1. und 2. bzw. einer Regelungsanordnung bezüglich des Antrags zu 3. sind zulässig, aber unbegründet.
6 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs ebenso glaubhaft zu machen (Anordnungsanspruch) wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
7 Hier mangelt es schon an einem Anordnungsanspruch. Das Gericht muss nicht entscheiden, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.
8 Die Antragsteller haben weder einen Anspruch darauf, dass der Ausschuss für Bau-, Planungs- und Verkehrswesen (Bauausschuss) des Antragsgegners noch die Gemeindevertretung sich nicht mit dem Weiterverfolgung des Bauleitplanverfahrens befassen (hierzu unter 1.). Es besteht kein Anspruch der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin die Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Sondergebiet
9 Großbäckerei/Konditorei“ sowie zur ... Änderung des Flächennutzungsplans fortführt (hierzu unter 2.).
10 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, dass sich der Bauausschuss und die Gemeindevertretung nicht mit den Beschlussvorlagen bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Flächennutzungsplans befasst.
11 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (a.). Ein kommunalrechtlich begründeter Anspruch von Einwohnern auf (Nicht-)Befassung der Gemeindevertretung mit einer Beschlussvorlage besteht nicht (b.). Auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergibt sich nichts anderes (c.).
12 a. Die Antragsteller können ihre Anträge zu 1. und zu 2. nicht auf einen Anspruch nach § 12 Abs. 2 BauGB stützen.
13 Aus der Norm lässt sich kein Anspruch der jeweiligen Vorhabenträger auf Verwirklichung des Vorhabens ableiten. Dem begehrten Anspruch steht die Planungshoheit der Gemeinde entgegen. Zwar ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BauGB im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dass der Vorhabenträger einen Anspruch auf Entscheidung der Gemeinde über seinen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen hat. Der Sinngehalt ist unter Einbeziehung von § 12 Abs. 1 BauGB zu ermitteln. Danach kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch-
14 führung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Damit hat der Gesetzgeber ein zusätzliches Planungsinstrument geschaffen, das im Kern auf die Initiative und Planausarbeitung durch den Vorhabenträger für ein bestimmtes Vorhaben sowie auf die Sicherung der Planverwirklichung zielt. Dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass der vom Vorhabenträger erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan ist, kommt besondere Bedeutung zu (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 K 18/19 –, juris Rn. 38). Auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist jedoch die Grundsatzentscheidung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu beachten, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht und ein Anspruch auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt hieraus, dass nicht nur ein hierauf gerichteter Anspruch ausgeschlossen ist, sondern auch der Anspruch, ein Verfahren, das zur Erreichung eines dieser Zwecke begonnen worden ist, fortzusetzen. Die Entscheidung, ob die Gemeinde an einer bestimmten Planungskonzeption festhält, würde ihr unter Verstoß gegen ihre Planungshoheit aus der Hand genommen, wenn einzelne Interessenten – die Vorhabenträger – in der Lage wären, eine Fortführung des Verfahrens zu erzwingen. Vielmehr lässt sich der gesetzlichen Regelung die allgemeine Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass der Einzelne auf die Durchsetzung abweichender eigener planerischer Vorstellungen keinen Anspruch hat. Die Gemeinde kann deshalb zum Beispiel nicht gezwungen werden, einen Plan in Kraft zu setzen, den sie nach ihrer Konzeption sogleich wieder aufheben müsste oder dürfte (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 4 B 180.96 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2000 – 5 S 444/00 –, juris Rn. 6).
15 Der Gehalt des § 12 Abs. 2 BauGB erschöpft sich darin, dem Vorhabenträger den Anspruch zur Seite zu stellen, dass die Gemeinde über einen Antrag überhaupt entscheidet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung ist der Norm ebenso wenig zu entnehmen wie ein Anspruch darauf, dass die Gemeinde eine einmal getroffene Entscheidung nicht mehr ändern darf. Die Planungshoheit der Gemeinde wird durch die Vorschrift nicht eingeschränkt. Die Gemeinde unterliegt bezüglich der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 BauGB keinen materiell-rechtlichen Bindungen und muss keine vorgezogenen planerischen Abwägungsentscheidungen oder an planerischen Kriterien orientierte Auswahlentscheidung zwischen mehreren konkurrierenden Vorhabenträgern treffen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, da eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Gemeinde rechtlich insofern folgenlos bliebe, als ein Anspruch auf Einleitung des Satzungsverfahrens auch dann nicht in Betracht käme, sondern allenfalls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2000 – 5 S 444/00 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 2 K 52/18 –, juris Rn. 140 f.).
16 Der den Gemeinden aufgrund ihrer Planungshoheit zustehende Ermessensspielraum wird lediglich durch das Willkürverbot begrenzt. Die Nichtfortführung des Bauleitvorhabens liegt damit regelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers, dem das Baugesetzbuch auch beim Bestehen eines durch langjährige Vertragsverhandlungen begründeten Kooperationsverhältnisses keinen Anspruch auf Fortführung eines Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vermittelt (Sächsisches OVG; Urteil vom 21. Januar 2021 – 1 A 1191/18 –, juris Rn. 54; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 LA 150/06 –, juris Rn. 24). Besteht aber schon kein Anspruch auf Fortführung der Bauleitplanung, so besteht erst recht kein Anspruch darauf, dass die Gemeindevertretung die Einstellung der Bauleitplanung nicht beschließen darf. Das BauGB gibt dem einzelnen keine Mittel an die Hand, die es ihm ermöglichen, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris Rn. 39). Der Einzelne muss es daher hinnehmen, wenn das Planaufstellungsverfahren nicht weiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Über Folgeentscheidungen, etwa die Frage, ob das Bauleitplanverfahren fortgeführt werden soll, trifft § 12 Abs. 2 BauGB keine Regelung (Niedersächsisches OVG; Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 LA 150/06 –, juris Rn. 19). Der von § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfasste Fall ist gerade nicht der, der hier von den Antragstellern geltend gemacht wird. Die Antragsgegnerin hat sich mit den Planaufstellungsbeschlüssen vom 26. April 2021 schon abschließend zu dem Antrag der Antragsteller im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB verhalten.
17 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass zwischen den Beteiligten durch die Aufstellungsbeschlüsse ein Kooperationsverhältnis mit gewissen Rechten und Pflichten entstanden sein soll (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 21. Januar 2021 – 1 A 1191/18 –, juris Rn. 47). Aus der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem sich daran ggf. anschließenden Kooperationsverhältnis ergibt sich kein „Planentwurfsänderungsverbot“ für die Gemeinde (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 K 2002/09 –, juris Rn. 36 f.). Entsprechend haben die Vorhabenträger, hier die Antragsteller, keinen Anspruch auf Anhörung vor Beschlussfassungen bezüglich des Vorhabens (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 LA 150/06 –, juris Rn. 21). Eine fehlende Anhörung der Antragsteller hindert die Antragsgegnerin nicht an einer Beschlussfassung in der Gemeindevertretung oder dem Bauausschuss.
18 b. Die Antragsteller haben als Einwohner der Gemeinde kein subjektives Recht darauf, dass sich die Gemeindevertretung mit einer bestimmten Beschlussvorlage befasst oder diese aufhebt.
19 Die Schleswig-Holsteinische Gemeindeordnung sieht für Bürger die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens nach § 16g Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) vor, um die Befassung der Gemeindevertretung mit einem bestimmten Thema zu erreichen, vgl. § 16g Abs. 5 Satz 4 GO. Dieses System würde unterlaufen, könnte der einzelne (gerichtlich) verlangen, dass sich die Gemeindevertretung mit einem Thema (nicht) befasst. Die Einberufung der Gemeindevertretung sowie die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung sind in § 34 GO geregelt. Die Gemeindevertretung wird hiernach unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von dem Vorsitzenden einberufen, § 34 Abs. 1 Satz 1 GO. Unverzüglich muss die Gemeindevertretung einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt, § 34 Abs. 1 Satz 5 GO. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende nach Beratung mit dem Bürgermeister fest, § 34 Abs. 5 Satz 1 GO. Der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt, § 34 Abs. 5 Satz 2 GO. Hieraus wird ersichtlich, dass Dritte, insbesondere Einzelpersonen, keine über § 16g Abs. 3 GO hinausgehende Möglichkeit haben, die Sitzungen und Entscheidungen der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse unmittelbar zu beeinflussen. Sogar für Mitglieder der Gemeindevertretung sieht das Gesetz ein zu erreichendes Quorum vor, um die Tagesordnung zu ändern. Das Absetzen von Tagesordnungspunkten ist nur durch Beschluss der relativen Mehrheit, § 39 Abs. 1 GO, möglich. Dass ein Thema von der Tagesordnung genommen wird, nur um eine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt zu verhindern, ist nach in der Kommentarliteratur vertretener Auffassung unzulässig. Es müssen zur Absetzung sachliche Gründe vorliegen (Wolf in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand September 2025, GO § 34 Rn. 116). Weiter greifen auch bei der Änderung der Tagesordnung die Ausschließungsgründe des § 22 GO. Dieses System mit Austausch in der Gemeindevertretung, politischer Befassung und Beachtung der Befangenheit etwaig Betroffener würde unterlaufen, hätten Dritte die Möglichkeit, die Tagesordnung vorab zu beeinflussen. Dies gilt für Anträge Dritter, die darauf gerichtet sind, dass sich eine Gemeindevertretung nicht mit einem Thema befassen soll.
20 Da den Antragstellern schon kein Anspruch darauf zur Seite steht, dass sich die Gemeindevertretung mit einer Beschlussvorlage nicht befassen soll, kommt es auch nicht darauf an, ob ein der Beschlussvorlage entsprechender Beschluss des Bauausschusses oder der Gemeindevertretung rechtmäßig wäre. Eine Rechtmäßigkeitskontrolle von auf der Tagesordnung befindlicher Beschlussvorlagen sieht das Gesetz nicht vor. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit. Von ggf. rechtswidrigen Gemeindevertretungsbeschlüssen Betroffene können sich nach Beschlussfassung gegen die Umsetzung entsprechender Beschlüsse zur Wehr setzen, sofern sie in eigenen Rechten betroffen sind.
21 c. Eine andere Bewertung gebietet auch nicht die aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes.
22 Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf daher nicht unzumutbar, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025
23 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangt bei Eilverfahren, dass Rechtsschutz jedenfalls dann gewährt wird, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 2 BvR 1490/16 –, juris Rn. 12).
24 Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu beanstandender Weise für eine umfassende Planungshoheit der Gemeinde entschieden. Der Landesgesetzgeber hat Bürgern nur im Rahmen des Bürgerbegehrens die Möglichkeit zur Beeinflussung der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorgesehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Betroffenen auch hier auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen sind. Ob dabei, wie das Sächsische OVG entschieden hat, eine Feststellungsklage auf Rechtswidrigkeit der jeweiligen Beschlüsse zulässige wäre (vgl. Sächsisches OVG; Urteil vom 21. Januar 2021
25 – 1 A 1191/18 –, juris Rn. 46 ff.), ist nicht zu entscheiden. Denn Art. 19 Abs. 4 GG wäre vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auch dann Genüge getan, wenn nur auf Schadensersatzansprüche zu verweisen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2000 – 5 S 444/00 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris Rn. 39; vgl. auch Niedersächsisches OVG; Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 LA 150/06 –, juris Rn. 19). Es sind keine schlechthin unzumutbaren Nachteile für die Antragsteller ersichtlich, hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
26 2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... und der ... Änderung des Flächennutzungsplans durch die Antragsgegnerin.
27 Wie schon unter I.1.a. ausgeführt, haben die Antragsteller keinen aus § 12 Abs. 2 BauGB ableitbaren Anspruch auf Fortführung der Verfahren. Auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dazugehörigen Flächennutzungsplan behält die Gemeinde die Planungshoheit und kann im Rahmen der Grenzen des Willkürverbots frei über die Fortführung des Vorhabens entscheiden. Der bloße Verweis der Antragsteller auf die Fassung der Beschlussvorlage bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung sachgrundlos ist. Anderweitige Tatsachen dafür, dass die Entscheidung auf außerhalb des Planungsermessen der Gemeinde liegenden Beweggründen beruht (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 1 A 1191/18 –, juris Rn. 55), sind nicht glaubhaft gemacht. Doch selbst bei Verletzung des Willkürverbots bestünde kein einklagbarer Anspruch auf Fortführung des Verfahrens. Insoweit gilt das unter I.1.a. gesagte. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 26 ZB 04.468; VG München, Urteil vom 20. Juli 2010 – M 1 K 09.6140 –, juris Rn. 13).
28 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat für die Anträge jeweils den Auffangstreitwert herangezogen. Für eine Halbierung des Streitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 besteht kein Anlass, wenn der Auffangwert herangezogen wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6 m. w. N.).
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