Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-06-03, 6 B 18/26

6 B 18/26Verwaltungsgericht / Chamber 603.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer — 6 B 18/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 6 B 18/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0603.6B18.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 1 Abs 3 SchfHwG, § 1 Abs 4 SchfHwG, § 14 Abs 1 SchfHwG, § 14a SchfHwG

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Der Antrag des Antragsstellers vom 19. Mai 2026, zur Sicherung der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Wege der Zwischenverfügung (Hängebeschluss) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Eilantrag, dem Antragsgegner zu 2. (BSF Görs) zu untersagen, die für den 26. Mai 2026 angekündigte Feuerstättenschau auf dem Grundstück des Antragstellers durchzuführen, bis über die Richtigkeit der zugrundeliegenden Bescheide und Formulare usw. rechtskräftig entschieden ist (ohne vorherige Anhörung der Gegenseite), hat keinen Erfolg.

2 Eine Zwischenverfügung (sog. Hängebeschluss) dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Ein solcher Beschluss hat vorsorglich zu ergehen, sobald das Rechtsschutzbegehren nicht von vorneherein völlig aussichtslos oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint und wenn aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 4 MB 3/23 –, juris Rn. 1; vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 MB 2/21 -, juris Rn. 4; vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 8 B 16/25 –, juris Rn. 2; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 – juris Rn. 7 f.).

3 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit der Durchführung der für den 26. Mai 2026 angekündigten Feuerstättenschau durch den Antragsgegner zu 2. drohen dem Antragsteller in Hinblick auf sein Eilrechtsschutzbegehren keine schweren und unabwendbaren Nachteile, die nicht im Wege des grundsätzlich vorrangigen nachträglichen und ggf. vorläufigen Rechtsschutzes korrigiert werden könnten.

4 Durch eine Feuerstättenschau werden in Hinblick auf das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers keine irreversiblen Tatsachen geschaffen. Nach § 14 Abs. 1 Schornsteinfeger Handwerksgesetz (SchfHwG) hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG (Satz 1 Nr. 1), für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten (Satz 1 Nr. 2) oder Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen (Satz 1 Nr. 3). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau) (Satz 2). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (Satz 3). Sie dient insbesondere der Überprüfung und Aktualisierung des Kehrbuchs, der Erfassung zwischenzeitlich nicht gemeldeter Änderungen an Anlagen, des Einbaus neuer Anlagen oder der Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – 8 L 1261.16 –, juris Rn. 23). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger begeht bei der Feuerstättenschau alle Räume und prüft, wo der Kamin durchläuft und ob Mängel bestehen. Damit bezweckt die Feuerstättenschau, die Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Umweltschluss sicherzustellen und Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2022 – B 4 K 22.676 –, juris Rn. 46; VG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2026 – 6 B 11/26 –, juris Rn. 29, 32). Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unmittelbar nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen.

5 Danach drohen hier keine irreversiblen Zustände. Das gilt insbesondere für das Begehren des Antragstellers, eine Korrektur der nach seiner Auffassung unrichtigen und unvollständigen Angaben in dem Feuerstättenbescheid vom 21. November 2022 und in dem Kehrbuch herbeizuführen. Der Antragsteller beanstandet, dass aufgrund und im Nachgang der Feuerstättenschau vom 21. November 2022 bestimmte Feuerungsanlagen nicht in dem Feuerstättenbescheid eingetragen und das Kehrbuch nicht vollumfassend berichtigt worden sei. Eine nachfolgende Feuerstättenschau wirkt sich aber nicht auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Feuerstättenbescheids oder eine etwaige verweigerte Korrektur aus. Die Rechtmäßigkeit eines Feuerstättenbescheids, einschließlich etwaiger mit dem Eilantrag gerügter Verfahrensfehler, kann vielmehr nachträglich mit den statthaften verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen überprüft werden. Soweit der Erlass eines neuen Feuerstättenbescheids zur Erledigung des vorangegangenen Bescheids führt, beruht die Erledigung schon nicht unmittelbar auf der Feuerstättenschau. Jedenfalls ergeben sich aus einer Erledigung keine irreversiblen Nachteile für den Antragsteller. Soweit Fehler des bisherigen Feuerstättenbescheids korrigiert werden, liegt hierin kein Rechtsnachteil. Soweit (auch) der neue Feuerstättenbescheid rechtswidrig ist, kann dieser im Verwaltungsverfahren und anschließend ggf. gerichtlich überprüft werden.

6 Soweit der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung darauf stützt, dass, nach § 14a Abs. 3 SchfHwG vor einer erneuten Feuerstättenschau zunächst das Kehrbuch zu korrigieren sei, verkennt dies schon die Bedeutung dieser Vorschrift. Danach ist der Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu ändern, wenn sich

7 die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern, oder für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen. Demgegenüber wird der Feuerstättenbescheid nach § 14a Abs. 1 SchfHwG aufgrund der tatsächlichen Erkenntnisse des Bezirksschornsteinfegers über die bei der Feuerstättenschau besichtigten Anlagen erstellt (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. April 2024 – 3 L 208/24 –, juris Rn. 20 ff.). Im Übrigen würde sich nichts an der etwaigen Rechtswidrigkeit eines Feuerstättenbescheids ändern, wenn der Rechtsfehler auf ein fehlerhaftes Kehrbuch zurückgeht.

8 Dem Antragsteller drohen derzeit keine Zwangsmaßnahmen, da eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau nach § 1 Abs. 4 SchfHwG nicht angedroht oder erlassen wurde. Eine hinreichend konkrete, nach Durchführung der Feuerstättenschau nicht mehr abwendbare Gefahr ist auch insoweit nicht ersichtlich als dass sich der Antragsteller auf drohende fehlerhafte Urkundenausstellungen, Stilllegungen, Kosten oder eine bisher unterbliebene vollständige Akteneinsicht beruft.

9 Selbst wenn das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsschrift dahingehend verstanden wird, dass die Untersagung der Feuerstättenschau nicht nur Gegenstand der begehrten Zwischenverfügung, sondern auch einer einstweiligen Anordnung sein soll, wäre eine Zwischenverfügung nicht veranlasst. Ein Antrag auf Untersagung der Feuerstättenschau am 26. Mai 2026 nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre von vorneherein aussichtslos. Entsprechend den obigen Ausführungen zum nachträglichen Rechtsschutz wäre schon nicht ersichtlich, dass die Feuerstättenschau die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert oder die Untersagung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Auch ein Anordnungsanspruch bestünde nicht, da keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angekündigten Feuerstättenschau bestehen.

10 Die Durchführung der Feuerstättenschau und das damit verbundene Betretungsrecht des Bezirksschornsteinfegers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG stellen mit Blick auf die dargestellten Zwecke der Feuerstättenschau keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG dar.

11 Die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsgegners zu 2. ändern grundsätzlich nichts an dessen Bestellung und ausschließlicher Zuständigkeit für den Bezirk, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet. Nach ständiger Rechtsprechung wird nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung nicht durch den Ausschluss des betroffenen

12 Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (vgl. § 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2022 – B 4 K 22.676 –, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. noch zum SchfG Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 2. April 1992 – 3 L 78/91 –, juris Rn. 21 ff.).

13 Auch die Einwände des Antragstellers gegen den Zeitpunkt der Feuerstättenschau greifen nicht durch. Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass regelmäßig nur eine Terminierung am Ende des Fünfjahreszeitraums zulässig wäre, wenn keine näheren Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für die Brandsicherheit bestehen. Die vorgesehene Zeitspanne erlaubt es dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, nach seinem Ermessen seine organisatorischen Belange und das Interesse der Eigentümer vor einer übermäßig häufigen Durchführung der Feuerstättenschau mit entsprechenden Kostenfolgen in Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner besonderen Rechtfertigung, die Feuerstättenschau nicht möglichst lange hinauszuzögern (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2026 – 6 B 11/26 –, juris Rn. 26). Die letzte Feuerstättenschau fand nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und ausweislich des Feuerstättenbescheids vom selben Tag am 21. November 2022 statt. Der Mindestabstand von drei Jahren ist eingehalten. Der Antragsteller hat die Terminankündigung für den 26. Mai 2026 nach eigenen Angaben am 20. Januar 2026 erhalten, womit auch die Ankündigungsfrist von fünf Werktagen nach § 3 Abs. 1 KÜO eingehalten wurde. Dass eine Terminierung etwa 3,5 Jahre nach der vorherigen Feuerstättenschau aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Auch unter der Annahme, dass der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid vom 21. November 2022 fristgerecht Widerspruch erhoben habe und der Widerspruch noch nicht beschieden sei, führte dies nicht zu einer Hemmung der für die nachfolgende Feuerstättenschau geltenden Fristen. Deren Zeitpunkt richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ausdrücklich nach der Durchführung der vorherigen Feuerstättenschau und gilt im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr unabhängig von der Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft eines vorangegangenen Feuerstättenbescheids.

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