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6 B 15/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-06-08, 6 B 15/26
6 B 15/26Verwaltungsgericht / Chamber 608.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 6 B 15/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0608.6B15.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 S 3 IZG-SH, § 83 LVwG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 10 S 1 Nr 1 IZG-SH
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag vom 15. Mai 2026, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als unmittelbar betroffener Mieter unverzüglich vollständige Akteneinsicht in die Bauakte sowie die Brandschutzunterlagen zum Objekt ..., ... zu gewähren (hilfsweise durch Übersendung digitaler Kopien/PDF an das MJP), hat keinen Erfolg.
2 Der ausdrücklich auf das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
3 (IZG-SH) gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen jeweils nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht worden sein. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich unzulässig. Sie kommt mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nur dann in Betracht, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10; vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5).
4 Mit der auch bloß vorläufigen Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht würde die Hauptsache vorweggenommen. Denn eine einmal tatsächlich erfolgte Akteneinsicht bzw. erteilte Auskunft oder Übersendung eines Aktenbestandteiles kann nicht rückgängig gemacht werden. Auch die Überlassung von Kopien einzelner Aktenbestandteile würde trotz der Möglichkeit, vorläufig überlassene Kopien zurückzugeben, zu einer – zumindest teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil die damit verbundene tatsächliche Kenntnisnahme des Akteninhalts nicht rückabgewickelt werden könnte (VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2026 – W 3 E 26.23 –, juris Rn. 90).
5 Der Antragsteller hat keine schweren, unzumutbaren oder unumkehrbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die ihm entstünden, wenn er nicht bereits im Eilverfahren Einsicht in die Bauakte und die Brandschutzunterlagen erhält.
6 Er begründet die Eilbedürftigkeit im Wesentlichen damit, dass die Standsicherheit des von ihm bewohnten Gebäudes und damit seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben akut gefährdet seien. Insbesondere die Risse an den Wänden und der Decke im Bad würden sich in hohem Tempo vergrößern. Die Feuchtigkeitsschäden hätten ein akut lebensgefährliches Stadium erreicht. Da dem Antragsteller als Laien die fachliche Bewertung der Mängel nicht möglich sei, müsse die Ungewissheit durch Akteneinsicht beseitigt werden. Dies sei unerlässlich, um das Ausmaß der Einsturzgefahr objektiv bewerten zu können. Als unmittelbar betroffener Mieter und Antragsteller in einem Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Pinneberg habe er zudem ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, welche Maßnahmen die Bauaufsicht zur Gefahrenabwehr bereits eingeleitet habe.
7 Hinsichtlich der am 4. Mai 2026 (Bl. 67 Beiakte A) beantragten Einsichtnahme in den
8 Schriftverkehr zum Handlauf des Treppengeländers ist bereits nicht ersichtlich, warum der Antragsteller nicht auf den nachträglichen Kostenausgleich einer von ihm selbst angekündigten Ersatzvornahme (Bl. 23 Beiakte A) zu verweisen ist.
9 Zweifel an der Eilbedürftigkeit behördlicher Maßnahmen ergeben sich bereits daraus, dass die behaupteten baulichen Mängel nach dem Vortrag des Antragstellers zumindest teilweise bereits über einen beträchtlichen Zeitraum bekannt gewesen sind. Die tragende HolzLattung der Decken-Unterkonstruktion sei durch den bereits seit sechs Jahren ungesicherten Deckeneinsturz im Obergeschoss dem unkontrollierten Verfall ausgesetzt. Der Substanzbruch der Bauwerksfuge sei bereits seit vielen Jahren bekannt und dem Antragsteller arglistig verschwiegen worden, da der Alteigentümer versucht habe, die Mängel zu überdecken, bevor der Antragsteller im Jahr 2019 eingezogen sei (Bl. 30 d. A.). Ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 18. April 2026 (Bl. 22 Beiakte A) habe er in den letzten Jahren aus Rücksicht auf das hohe Alter des Voreigentümers bewusst darauf verzichtet, die Behebung – in dem Schreiben nicht näher bezeichneter – gemeldeter Mängel mit Nachdruck zu verfolgen. Die Antragsgegnerin hat unter Berufung auf den von ihr beauftragten Sachverständigen dargelegt, dass aufgrund des Bildmaterials und des Ortstermins am 15. Mai 2026 kein kritischer Zustand besteht (Bl. 41 d. A., Bl. 19 Beiakte A).
10 Selbst bei Unterstellung einer tatsächlich bestehenden akuten Einsturzgefahr geht aus den Darlegungen des Antragstellers nicht hervor, inwieweit der Informationszugang zu den begehrten Bauakten und Brandschutzunterlagen zur Abwendung schwerwiegender Nachteile erforderlich ist. Zur Abwendung von Standsicherheits- und Brandgefahren oder anderer Mietmängel stehen dem Antragsteller zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegenüber seinem Vermieter zur Verfügung. Diesbezüglich hat der Antragsteller bisher lediglich die Einleitung eines Beweissicherungsverfahren dargetan. Soweit der Antragsteller bereits in dem bauordnungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin einen etwaigen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber verfolgt, ist er unmittelbar auf dieses bauaufsichtliche Verfahren und etwaige in Betracht kommende gerichtliche (Eil-)Rechtsbehelfe auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. zur Geltendmachung nachbarschützender Vorschriften VG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2020 – 2 B 9/20 –, juris Rn. 7).
11 Zwar kommt flankierend zu solchen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Einzelfall auch eine einstweilige Anordnung zur Gewährung der Akteneinsicht in Betracht, um die herausverlangten Informationen in den dortigen Verfahren zu verwenden (vgl. Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rn. 79 m. w. N.). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Informationen zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines fristgebundenen Rechtsbehelfs (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 1 Bs 334/06 –, juris Rn. 20) oder zur Geltendmachung eigener Rechte in einem bereits terminierten Verfahren benötigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 –, juris Rn. 17). Ein endgültiger Rechtsverlust kann auch drohen, wenn ein Antragsteller die begehrten Informationen für die sachgerechte Fortführung eines anhängigen Klageverfahrens benötigt, weil ihn das dortige Gericht darauf hinweist, dass es ihm obliege, in Vorbereitung eines anberaumten Termins nähere Angaben zu machen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. März 2002 – 17 L 494/02 –, juris Rn. 32, nachgehend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 40). Bestehen in späteren Verfahrensstadien jedoch auch ohne sofortige Akteneinsicht hinreichende Möglichkeiten, eigene Rechte sachgerecht geltend zu machen, spricht dies gegen eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 8 B 920/07 – juris Rn. 19). Hiervon ist insbesondere in Verfahren auszugehen, in denen der Untersuchungsgrundsatz das Gericht zur eigenständigen Sachaufklärung verpflichtet, auf die der Antragsteller in dem dortigen Verfahren entsprechend hinwirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2014 – OVG 12 S 26.14 –, juris Rn. 12; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rn. 83).
12 Selbst wenn der Antragsteller dahingehend verstanden wird, dass er die begehrten Informationen benötigt, um das bauaufsichtliche Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin sachgerecht zu betreiben und die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegenüber seinem Vermieter zu prüfen, ist nach den obigen Maßstäben keine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. In dem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verfahren ist die Antragsgegnerin nach § 83 Landesverwaltungsgesetz von Amts wegen zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin diesem Gebot nicht hinreichend nachkomme, ist er auf etwaige Rechtsbehelfe im dortigen Verfahren zu verweisen, in deren Rahmen auch das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt. Eine im Vorwege nach Maßgabe des IZGSH erstrittene Einsichtnahme in die Behördenakten ist zur Abwendung einer Beweisnot im behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht erforderlich. Hinsichtlich zivilrechtlicher Verfahren gegenüber dem Grundstückseigentümer und Vermieter hat der Antragsteller die konkrete Absicht zur Klageerhebung oder zum Ersuchen einstweiligen Rechtsschutzes bereits nicht dargelegt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er etwaige Mietmängel nicht hinreichend durch die Vorlage seiner umfangreichen Bilddokumentation und etwaige Beweisanträge geltend machen kann. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Eilbedürfnis im hiesigen Verfahren nicht allein mit dem Interesse begründet werden kann, bereits vor einer Klage gegen den Vermieter ohne die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens eine möglichst umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung zu erreichen. Allein etwaige wirtschaftliche Einbußen für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens rechtfertigen nicht die Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2022 – 14 ME 116/22 –, juris Rn. 18).
13 Das Gericht ist im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gehalten, entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 19. Mai 2026 den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Ordnungsverfahren (Az. 0010926-03) beizuziehen. Der Antrag des Antragstellers vom 4. Mai 2026 ist dahingehend zu verstehen, dass insbesondere die Einsicht in diesen Verwaltungsvorgang von seinem hier gegenständlichen Informationszugangsbegehren erfasst ist. Die fehlende Erforderlichkeit der Aktenanforderung ergibt sich aber schon unabhängig von der Frage, ob sich die Herausgabepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht auf solche Akten bezieht, die Gegenstand eines auf Herausgabe oder Einsichtnahme gerichteten Rechtsschutzverfahrens sind, da sich andernfalls der Rechtsstreit wegen des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO von selbst erledigen würde (vgl. Posser, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. 1. Oktober 2025, § 99 Rn. 9 m. w. N.). Denn auch wenn sich die Vorlagepflicht auf Akten erstreckt, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter
14 Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat, und die Entscheidung über das Klagebegehren nach der Rechtsauffassung des Gerichts von der Kenntnis des Akteninhalts abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 –, juris Rn. 9; vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. Erg.-Lfg. Juli 2025, VwGO § 99 Rn. 11a f.), so ändert dies nichts an der einer Vorlagepflicht vorgelagerten Entscheidung des Gerichts, ob es die jeweiligen Akten anfordert, weil es sie für entscheidungserheblich erachtet. An der Entscheidungserheblichkeit des Verwaltungsvorgangs zum Ordnungsverfahren fehlt es hier. Die Erwägungen, aufgrund derer ein Anordnungsgrund hier abzulehnen ist, sind nicht vom Inhalt der Akten abhängig, zu denen der Antragsteller im hiesigen Verfahren Zugang begehrt. Selbst wenn sich nähere Erkenntnisse über etwaige Baumängel oder bisherige Maßnahmen der Antragsgegnerin aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sollten, änderte dies nichts daran, dass der Antragsteller auf die dargestellten Rechtsbehelfe und ein etwaiges Hauptsacheverfahren zu verweisen ist. Entscheidend für die Ablehnung des Anordnungsgrunds sind nicht die möglichen Inhalte der begehrten Unterlagen, sondern der Umstand, dass der Antragsteller auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Nur im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Antragstellers unzutreffend ist, wonach der Berichterstatter eine „statische Relevanz“ der Inhalte des zunächst irrtümlich von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs vollumfänglich zur Kenntnis genommen habe. Hierzu wird auf die Verfügung vom 19. Mai 2026 (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen.
15 Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet ist. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin mit den in dem Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2026 angeführten Gründe hinreichend dargelegt hat, dass das aus § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH folgende Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse hinsichtlich sämtlicher Aktenbestandteile überwiegt und insbesondere keine Teilschwärzung in Betracht kommt (vgl. zur Schutzwürdigkeit statikrelevanter Angaben in Bauakten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 38 ff.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Hinweis der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2026 gegenüber den Grundstückseigentümern, eine Einsichtnahme durch den Antragsteller könne nur mit deren Einwilligung gestattet werden, der Annahme einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 10 Satz 3 IZG-SH entgegensteht.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Für eine Halbierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen besteht kein Anlass, wenn der Auffangwert herangezogen wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 – juris Rn. 6 m. w. N.).
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