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7 B 48/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-07-07, 7 B 48/26
7 B 48/26Verwaltungsgericht / Chamber 707.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 7 B 48/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0707.7B48.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
1 Der durch den Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. März 2026 gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragstellerin vom 9. Februar 2026 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Der hinsichtlich der Nummern 1, 2 und 3 als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und hinsichtlich der Nummer 5 als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthafte Antrag ist unzulässig.
5 Dem Antragsteller fehlt wegen der Bestandskraft der Untersagungsverfügung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es um die Frage, ob für die Zeit bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung noch eine vorläufige Regelung notwendig ist (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 29. April 2011 – Au 5 S 11.487 – juris Rn. 13). Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes lässt diese Notwendigkeit entfallen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 3. Mai 2016 – 6 L 250.16 – juris Os. 1).
6 Der Antragsteller hat die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Danach ist dieser innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) oder zur Niederschrift bei der Behörde bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
7 Der Antragsteller hat erst am 23. März 2026 den dargelegten Formerfordernissen entsprechend Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsfrist ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedoch bereits am 10. März 2026 abgelaufen, da der Bescheid dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 120 f. d. BA A) bereits am 10. Februar 2026 zugestellt worden ist. Dabei begründet die Postzustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen und damit auch hinsichtlich des Einlegens des Bescheides in den zum Geschäftsraum des Antragstellers gehörenden Briefkasten.
8 Soweit der Antragsteller vorträgt, durch die Zustellung des Bescheides an seine Werkstattadresse sei ihm dieser nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, dringt er damit nicht durch. Aus § 110 Abs. 5 i. V. m. § 147 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) folgt, dass der Behörde freisteht, die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch förmliche Zustellung zu bewirken, auch wenn diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die durch die Antragsgegnerin vorliegend gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist nach § 148 Abs. 1 LVwG möglich. Für die Ausführung der Zustellung gelten nach § 148 Abs. 2 Satz 1 LVwG die § 177 bis § 182 ZPO entsprechend. Nach § 177 ZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird und damit auch in ihren Geschäftsräumen. Wird die Person, der zugestellt werden soll, hier der Antragsteller, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück wiederum nach § 180 ZPO in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Dabei gelten als Geschäftsräume Räumlichkeiten, die der Zustellungsadressat regelmäßig, eventuell auch nur vorübergehend, für seinen Geschäfts- oder Behördenbetrieb tatsächlich nutzt und die für den Publikumsverkehr zugänglich sind (vgl. Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 178 Rn. 23). Dies traf auf die sich unter der Zustellungsanschrift befindliche Räumlichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Einlegung des Bescheides in den Briefkasten zu (vgl. Kontrollbericht v. 13. März 2026, Bl. 122 d. BA A). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück dann als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO) und ist damit bekanntgegeben (§ 147 Abs. 1 LVwG).
9 An dem Ablauf der Widerspruchsfrist ändert auch der erneute persönliche Ausspruch der Untersagung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 13. März 2026 nichts. Denn wird ein Verwaltungsakt – wie hier – wiederholt bekanntgegeben, kommt es für die Berechnung der Rechtsbehelfsfristen auf die erste wirksame Bekanntgabe an (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 28. November 2006 – 10 G 3052/06 – juris Ls. 8; VG Augsburg, Urt. v. 22. Januar 2013 – Au 3 K 12.1367 – juris Rn. 17). Denn die erneute Bekanntgabe ändert an der Wirksamkeit der früheren Bekanntgabe nichts, sondern diente vorliegend lediglich dazu, die von dem Antragsteller bestrittene Kenntnis von der zugestellten Ordnungsverfügung herzustellen.
10 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 60 VwGO. Er hat die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
11 Der Antragsteller trägt vor, sich im maßgeblichen Zeitraum in einer ärztlich attestierten „Burnout-Situation“ befunden zu haben, die dazu geführt habe, dass er zwar seiner praktischen Tätigkeit habe nachgehen können, nicht jedoch in der Lage gewesen sei, organisatorische und administrative Aufgaben – insbesondere die Sichtung und Bearbeitung eingehender Post im Werkstattumfeld (nicht zuhause) – ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Post der Gewerbeaufsicht habe er nicht erwartet, da sich seine wirtschaftliche Situation zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich stabilisiert hätte. Nach Wegfall des Hindernisses und erstmaliger tatsächlicher Kenntnisnahme im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei unverzüglich reagiert worden.
12 Ungeachtet der Frage der Schlüssigkeit dieses Vortrags hat der Antragsteller seine im vorgetragenen Umfang geltend gemachte Handlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte Entlassungsbrief des ... Klinikums attestiert lediglich eine Behandlung des Antragstellers vom 23. Juni 2025 bis zum 27. Juni 2025 wegen einer Anpassungsstörung. Eine Handlungsunfähigkeit im vorgetragenen Sinne ist diesem nicht zu entnehmen. Darüber hinaus datiert er auf den 2. Juli 2025 und lässt keinen Schluss auf die im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (10. Februar 2026) bestehende gesundheitliche Verfassung des Antragstellers zu.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.2.1. Nr. 54.2.2 und Nr. 1.7.2 und der Halbierung des Streitwerts im Sinne der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).
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