Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-07-08, 7 B 52/26

7 B 52/26Verwaltungsgericht / Chamber 708.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 B 52/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 7 B 52/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0708.7B52.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin als fliegende Händlerin zum Wochenmarkt in A bis zu einer Entscheidung über das der Antragstellerin am 3. Juli 2026 erteilte Verkaufsverbot in der Hauptsache zu den gleichen Bedingungen zuzulassen, wie alle anderen fliegenden Händler.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 4.800,00 Euro.

Gründe

1 Der Antrag,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig wieder zum Verkauf auf dem Wochenmarkt in A als fliegende Händlerin zuzulassen,

3 ist zulässig und begründet.

4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

5 Der Anordnungsanspruch folgt vorliegend aus § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Der vom Antragsgegner betriebene Wochenmarkt ist gemäß §§ 69, 67 Abs. 1 GewO eine festgesetzte Veranstaltung. Die Antragstellerin gehört zu dem Teilnehmerkreis im Sinne des § 70 Abs. 1 GewO. Dazu gehören alle Anbieter von Waren und Dienstleistungen, deren Angebot auf die festgesetzte Veranstaltung ausgerichtet ist.

6 Der Anspruch besteht jedoch nicht auf unbedingte Teilnahme, sondern ist gerichtet auf eine Teilnahme nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bedingungen. Insbesondere kann gemäß § 70 Abs. 3 GewO der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Der Antragsgegner versieht demnach die Platzvergabe für die fliegenden Händler, zu denen die Antragstellerin gehört, mit dem nach dieser Vorschrift zulässigen Vorbehalt der Verfügbarkeit und gegebenenfalls Zuteilung per Losverfahren. Die Antragstellerin verlangt vorliegend nicht darüber hinausgehend, dass ihr, unabhängig von der Frage, ob mehr Händler die Zulassung auf dem Markt begehren, als Plätze vorhanden sind, sie in jedem Fall zur Teilnahme zugelassen wird.

7 Das vom Antragsgegner mit E-Mail vom 3. Juli 2026 (Bl. 4 d. A.) der Antragstellerin erteilte Verkaufsverbot dürfte nach summarischer Prüfung nicht rechtmäßig sein. Mangels anderer Beschränkungen, die die dem Antragsgegner angehörige Gemeinde durch eine entsprechende Satzung hätte regeln können, kann der Antragsgegner die Teilnahme der Antragstellerin an dem Wochenmarkt in A nur nach der Maßgabe des § 70a Abs. 1 GewO ausschließen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Teilnahme an der Veranstaltung bietet (Pielow, in: BeckOK GewO, 70. Edition, Stand 1. Juni 2026, § 70a, Rn. 3). Die in der E-Mail angeführte Begründung des Verkaufsverbotes nennt zwar Anknüpfungspunkte, die dem Grunde nach die Rechtsfolge des Ausschlusses nach § 70a Abs. 1 GewO rechtfertigen können. Sie führt jedoch keine konkreten Tatsachen an. Die Antragserwiderung enthält zwar detailliertere Angaben. Jedoch stellen diese noch keine Tatsachen dar, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen können. Dazu müssten sie feststehen oder es müsste sich jedenfalls eine so hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sie zutreffen, die einem Feststehen nahekommen. Das kann die Kammer jedoch im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung, die angesichts der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung keine weitere Sachaufklärung und insbesondere keine Beweisaufnahme erlaubt, nicht zugrunde legen. Zwar mag es nicht sehr lebensnah anmuten, davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner angeführten Umstände sämtlich aus der Luft gegriffen sind. Einen realen Hintergrund dürften sie haben. Der Antragsgegner wird sich die an ihn herangetragenen Beschwerden anderer Teilnehmer nicht ausgedacht haben und auch die Auseinandersetzung mit der Marktleitung über den ihr zugewiesenen Standplatz wird stattgefunden haben. Diese Auseinandersetzung kann aber nicht den Ausschluss rechtfertigen, weil sich letztlich die Antragstellerin mit der Marktleitung einigte und sich den Anordnungen fügte. Der Umstand, dass sie sich im Nachgang telefonisch beschwerte ändert daran nichts. Die vom Antragsteller angeführten Auseinandersetzungen mit anderen Marktteilnehmern, seien dies Anbieter oder Besucher werden von der Antragstellerin bestritten und zwar nicht pauschal, sondern jeweils substanziiert. Gleiches gilt für das ordnungswidrige Abstellen des Fahrzeugs auf der Rettungsgasse. Die Kammer kann daraus nur ableiten, dass es womöglich Konflikte und Auseinandersetzungen gegeben haben mag, jedoch nicht, ob diese allesamt der Antragstellerin anzulasten sind und vor allem nicht, ob sie eine ausreichende Grundlage für die Annahme darstellen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Teilnahme am Markt bietet. Das wird im Hauptsacheverfahren im Rahmen zu klären sein. Das Verkaufsverbot vom 3. Juli 2026 ist noch nicht bestandskräftig. Ob die Antragstellerin Widerspruch erhoben hat, ist der Kammer nicht bekannt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziff. 54.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei ein Zeitraum von 3 Monaten bis zur Hauptsacheentscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt wird. Daraus folgt bei 400,00 Euro pro Markttag ein Wert von insgesamt 4.800,00 Euro.

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