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7 B 45/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-06-26, 7 B 45/26
7 B 45/26Verwaltungsgericht / Chamber 726.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 7 B 45/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0626.7B45.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 8. Mai 2026 wird hinsichtlich der Nummer 13 Satz 1 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 6, 12 und 13 Satz 2 der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm unter anderem das Halten und Betreuen von Tieren aller Art sofort vollziehbar untersagt wird.
2 Er hält gemeinsam mit seiner Ehefrau an der Adresse A-Straße in A-Stadt Rinder, Hühner, Schweine, Schafe, Enten und Gänse. Darüber hinaus hielten sie eine größere Anzahl an Kaninchen. Weiter sind sie Pächter eines in ... belegenen Stalltrakts zur Pferde- und Hühnerhaltung.
3 Zwischen dem 26. Februar 2024 und dem 24. Februar 2026 führte der Antragsgegner aufgrund mehrfacher anonymer Anzeigen mit dem Inhalt, dass Tiere tierschutzwidrig gehalten würden, wiederholt tierschutzrechtliche Kontrollen auf dem Hof des Antragstellers sowie in ... durch.
4 Über die Jahre kam es insbesondere zu folgenden Beanstandungen: Hinsichtlich der Kaninchenhaltung bemängelte der Antragsgegner wiederholt die mangelnde Trinkwasserversorgung bzw. bei vorhandenem Trinkwasser die unzureichende Hygiene der Tränken. Er bemängelte weiter die Haltungsbedingungen durch Haltung der Kaninchen in zu kleinen bzw. verletzungsträchtigen Stalleinrichtungen, die zudem unzureichende hygienische Bedingungen aufwiesen. So seien die Stalleinrichtungen teilweise durch zu hohe Mistschichten verunreinigt, teilweise sei die Einstreu nicht in ausreichender Menge vorhanden oder bei Vorhandensein großflächig durchnässt gewesen. Auch die Raufutterversorgung bemängelte der Antragsgegner. Zudem beanstandete der Antragsgegner wiederholt den Pflegezustand der Kaninchen. Die Tiere hätten multiple, schmerzträchtige Verletzungen aufgewiesen. Zudem seien die Kaninchen mit einem starken Milbenbefall belastet gewesen. Erforderliche tierärztliche Behandlungen seien trotz erkennbarer Notwendigkeit unterlassen worden.
5 Aufgrund der anhaltend schlechten Haltungsbedingungen nahm der Antragsgegner die Kaninchen während der Kontrolle am 24. Februar 2026 fort und brachte diese anderweitig unter. Die Fortnahme bestätigte er schriftlich mit der Ordnungsverfügung vom 9. März 2026.
6 Hinsichtlich der Pferdehaltung beanstandete der Antragsgegner unter anderem wiederholt die fehlende Bereitstellung trockener Liegeflächen, fehlender bzw. verunreinigter Witterungsschutz, mangelnde Futterversorgung sowie stark verdreckte Fesseln der Pferde aufgrund der Haltung auf durchnässten und morastigen Flächen. Zudem hätten sich stets Verletzungsgefahren im Aufenthaltsbereich der Pferde befunden.
7 Auch die Geflügelhaltung des Antragsgegners blieb nicht beanstandungsfrei. Die Haltung von Enten stellte der Antragsgegner erstmalig am 24. Februar 2026 fest. Die Enten befanden sich in unterschiedlichen Haltungseinrichtungen, die jeweils unzureichende oder durchnässte Einstreu enthielten. Die Einrichtungen seien teilweise marode gewesen. Dachkonstruktionen seien eingebrochen und die Haltungseinrichtungen seien jeweils unzureichend geschützt gewesen, sodass ungehinderter Kontakt zu Wildvögeln möglich gewesen sei. Die Trinkwasserversorgung sei unzureichend. Die Pflegezustände der Enten seien teilweise derart schlecht gewesen, dass eine tierärztliche Behandlung nicht mehr möglich und eine Euthanasie erforderlich gewesen sei. Ähnliche Verhältnisse fand der Antragsgegner ebenfalls in Bezug auf die Gänse- und Hühnerhaltung vor. Die Tiere hätten weder über eine ausreichende Trinkwasserversorgung verfügt noch sei ausreichender Schutz vor Kontakt zu Wildtieren gegeben gewesen. Gänse seien teilweise verletzt gewesen, wobei Verletzungen zudem tierärztlich unbehandelt geblieben seien. Hühner und Puten hielt der Antragsteller sowohl am gepachteten Standort in ... als auch auf dem eigenen Hof. In ... stellte der Antragsgegner teilweise verendete Küken fest. Der Tod der Küken sei ausweislich der Feststellungen des Antragsgegners auf eine unzureichende Wärmeversorgung zurückzuführen. Auf dem Hof des Antragstellers beanstandete der Antragsgegner wiederholt die mangelnde bzw. nicht nutzbare Bereitstellung von Sitzstangen und Nestern. Das Ruheverhalten der Tiere sei daher gestört. Zudem werde hinsichtlich des Geflügels gegen die tierseuchenrechtliche Aufstallungspflicht verstoßen, sodass die Gefahr der Ansteckung mit Geflügelpest/Vogelgrippe bestehe.
8 Auch die Schafhaltung war wiederholter Grund für Beanstandungen durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner beanstandete unter anderem die Haltungsbedingungen. Schafe seien in einer sogenannten „Garage“ in nahezu völliger Dunkelheit gehalten worden, da keine Fenster vorhanden und Türen geschlossen gewesen seien. Im sogenannten „Planenzelt“, in dem Schafe während der Kontrolle im Februar 2026 gehalten wurden, habe es keine Belüftung gegeben. Es sei stickig und warm gewesen, zudem habe sich bereits Schwitzwasser gebildet. Einstreu sei durchnässt und auch die Tiere seien aufgrund des Klimas im Zelt nass gewesen. Ausreichend Trinkwasser sei nicht vorhanden gewesen. Der Pflegezustand sei ebenfalls beanstandet worden. Die trächtigen Tiere im „Planenzelt“ hätten teilweise schwer geatmet, geeignete Ablammvorrichtungen seien nicht vorhanden gewesen. Aufgrund übermäßig langer Wolle sei zudem davon auszugehen, dass die mindestens jährlich durchzuführende Schur nicht stattgefunden habe.
9 Der Antragsgegner beanstandete auch die vorhandene Rinderhaltung. Rinder verfügten über keine ausreichend trockenen Liegeflächen, die Weideflächen seien tief morastig gewesen, im Aufenthaltsbereich der Rinder hätten sich Verletzungsgefahren befunden und ausreichender Witterungsschutz habe wiederholt gefehlt.
10 Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Antragsgegner am 27. April 2026 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Er untersagte dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren aller Art mit sofortiger Wirkung auf Dauer bis zur Aufhebung des Verbots durch die zuständige Behörde (Nr. 1 und 3) und gab dem Antragsteller auf, den Tierbestand innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung aufzulösen sowie Nachweise über den Verbleib der Tiere vorzulegen (Nr. 2). Er ordnete die Einziehung der 28 am 24. Februar 2026 fortgenommen Kaninchen und den Eigentumsübergang dieser an das Amt Elmshorn-Land an (Nr. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Auflösung des Tierbestandes gemäß Nummer 2 der Ordnungsverfügung, drohte der Antragsgegner zudem die Wegnahme und Einziehung der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Nr. 5). Für den Fall der erneuten Haltung von Tieren trotz des in Nummer 1 angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes drohte der Antragsgegner ebenfalls die Wegnahme und Einziehung der dem Verbot zuwider gehaltenen Tieren an (Nr. 6). Für den Fall der Befolgung der in Nummer 8, 9 und 11 aufgegebenen Anordnungen sprach er die Duldung der aktuellen Hundehaltung aus (Nr. 7). Hierfür gab er dem Antragsteller auf, binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung eine Aufstellung über die gehaltenen Hunde zu übermitteln, insbesondere Fotos der Tiere sowie Kopien der Heimtierausweise samt Chip-Nummern, um die eindeutige Zuordnung der Tiere zu ermöglichen (Nr. 8). Er gab weiter auf, Fotos über die Haltungsbedingungen der Hunde, insbesondere in Bezug auf die Schlafplätze, Futter- und Wassernäpfe und Aufenthaltsbereiche vorzulegen (Nr. 9). Er ordnete zudem an, die gehaltenen Hunde zur Hundesteuer anzumelden (Nr. 10) und regelmäßige, ungekündigte Kontrollen der Hundehaltung durch den Antragsgegner zu dulden (Nr. 11). Für den Fall der Nichtbefolgung der in den Nummern 8, 9 und 11 enthaltenen Anordnungen drohte der Antragsgegner wiederum die Wegnahme und Einziehung der Hunde durch unmittelbaren Zwang an (Nr. 12). Für den Fall der Wegnahme der Hunde ordnete der Antragsgegner weiter die Herausgabe der Unterlagen (Heimtierausweise) an und drohte zudem für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € pro fehlendem Heimtierausweis an (Nr. 13). Zudem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 9 sowie den Nummern 11 bis 13 enthaltenen Anordnungen an (Nr. 14). Zur Begründung der Ordnungsverfügung verwies der Antragsgegner insbesondere auf die Feststellungen der Amtstierärzte während der tierschutzrechtlichen Kontrollen im Zeitraum vom 26. Februar 2024 bis zum 24. Februar 2026. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (vgl. Bl. 9 ff. d. GA). Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, dass das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse überwiege. Zwar sei das Eigentum an den gehaltenen Tieren gemäß Art. 14 GG geschützt, allerdings werde das Recht des Antragstellers an der Berufsfreiheit nicht eingeschränkt, da die Tiere zum Eigenverzehr gehalten würden. Eine tierschutzwidrige Haltung der Tiere sei vor dem Hintergrund, dass der Tierschutz als Staatsziel in Art. 20a GG gesetzlich verankert sei, nicht länger hinnehmbar. Es bestehe die Gefahr, dass Tieren auch künftig erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt würden, zudem stiegen auch die Unterbringungskosten der bereits fortgenommenen Tiere ins Unermessliche, sodass eine Veräußerung notwendig sei. Die gehaltenen Tiere seien auch für die Zeit eines möglichen Widerspruchsverfahrens vor unzureichenden Haltungsbedingungen und der Gefahr des Versterbens zu schützen.
11 Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller am 8. Mai 2026 Widerspruch.
12 Am 21. Mai 2026 hat der Antragsteller das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Begründend trägt er vor, dass die Anordnungen rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig seien. In der Vergangenheit seien eine Vielzahl sich auch teilweise widersprechender Ordnungsverfügungen durch den Antragsgegner ergangen. Zu berücksichtigen sei, dass sein Grundstück insbesondere in den Wintermonaten oftmals durchnässt sei. Da für den Bau von Witterungsschutzbauten erforderliche Baugenehmigungen nicht erteilt worden seien, habe er mobile Zelte errichtet und diese erheblich eingestreut, um trockene Liegeflächen zu schaffen. Die Tiere hätten sodann den Matsch der Wiesen in die Zelte getragen. Ein Verschließen der Zelte, um das Vermatschen der Liegeflächen zu vermeiden, habe zum Vorwurf geführt, Tiere einzusperren. Hinsichtlich der Pferdehaltung sei zu berücksichtigen, dass die Tiere mittlerweile durch Unterstützung eines Dritten gehalten und versorgt würden. Die Pferde seien in einem Pensionsstall untergebracht und würden dort, auch tierärztlich, professionell versorgt. Der Antragsteller sei insbesondere verantwortlich für die Schaf- und Rinderhaltung, während die Haltung der Kleintiere eher in die Verantwortlichkeit seiner Ehefrau falle. Derzeit halte er 9 Rinder, davon 4 Mutterkühe mit Nachzucht und einen bereits verkauften Bullen. Die Mutterkühe seien allesamt tragend und stünden kurz vor der Geburt. Die Tiere seien durchweg in einem guten Ernährungszustand und wiesen, abgesehen von einer eingeschränkten Sauberkeit, einen guten Pflegezustand auf. Der Antragsteller sei Schafzüchter und besitze noch 23 Mutterschafe. Die Schafe seien wegen eines Befalls mit Kokzidien behandelt worden, wodurch sich eine Schlachtung der Jungtiere verzögere. Es sei beabsichtigt, die Schafhaltung zu reduzieren. Zwar sei zu zuzugeben, dass die Haltungsbedingungen sowohl für die Schaf- als auch für die Rinderhaltung aufgrund fehlender fester Gebäude nicht ideal seien, allerdings befänden sich auch die Schafe in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand. Eine erhebliche Vernachlässigung der Schafe, Rinder und Pferde liege nicht vor.
13 In Bezug auf die Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Einziehung der Kaninchen solle die Ordnungsverfügung nicht angegriffen werden. Der Zustand der Kaninchen sei nicht zu entschuldigen. Zuzugeben sei, dass der Hof des Antragstellers für die Menge des gehaltenen Geflügels nur bedingt geeignet sei. Die vom Antragsteller beauftragte Tierärztin Frau ddddd habe bei Besuchen am 25. Februar 2026 und am 10. April 2026 zwar sowohl für Enten, die im kleinen Schuppen als auch für Enten, die in einer Voliere gehalten worden seien, die sofortige Schlachtung empfohlen, im Übrigen habe sie die Geflügelhaltung jedoch nicht beanstandet. Der Antragsteller sei auch hinsichtlich des Geflügels gemeinsam mit seiner Ehefrau bemüht, den Bestand abzubauen.
14 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der Kürze nicht geeignet, die Maßnahme und deren Eile zu tragen.
15 Der Antragsteller beantragt,
16 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Mai 2026 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2026, dem Antragsteller zugestellt am 28. April 2026, wiederherzustellen,
17 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren und im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für notwendig zu erklären.
18 Der Antragsgegner beantragt,
19 den Antrag abzulehnen.
20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig erfolgt. Durch die erfolgte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde deutlich, dass er den Ausnahmecharakter einer solchen Anordnung erkannt habe. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse liege nicht vor, denn die angefochtene Verfügung, insbesondere das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art sei formell und materiell rechtmäßig und auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse liege vor. Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 27. April 2026.
21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
22 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist dahingehend auszulegen (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antrag hinsichtlich der Nummern 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 sowie 13, soweit darin die Herausgabe der Heimtierpässe angeordnet wird, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, hinsichtlich der Nummern 5, 6, 12 und 13, soweit darin die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird, allerdings ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO begehrt wird, da die aufschiebende Wirkung insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 248 LVwG bereits von Gesetzes wegen entfällt.
23 Die so verstandenen Anträge haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der Nummern 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 unbegründet (hierzu I.) Hinsichtlich der Nummer 13 Satz 1 der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründet (hierzu III.) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der Nummern 6, 12 und 13 Satz 2 der Ordnungsverfügung begründet (hierzu II.1.) und hinsichtlich der Nummer 5 der Ordnungsverfügung unbegründet (hierzu II.2.)
24 I. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der Nummern 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 unbegründet.
25 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert schriftlich zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO (hierzu 1.). Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig (hierzu 2.) und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (hierzu 3.).
26 1. Zunächst begegnet die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist, wobei die Begründung durchaus knapp gehalten sein kann (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 247). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. Aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Dringlichkeit der Anordnung darin begründet sieht, dass zu erwarten sei, dass Tiere bei derart bestehenbleibender Haltungsbedingungen Schmerzen und Leiden ausgesetzt sein würden. Eine unmittelbare Wiederaufnahme von Tieren könne hier nur durch ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot verhindert werden. Bei bestehender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs könnten tierschutzrechtliche Verstöße nicht sicher vermieden werden. Auch indem der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darstellt, dass das Handeln als Tierhalter ebenfalls grundrechtlich geschützt sei, hier jedoch insbesondere aufgrund der vorrangigen Gefahrenabwehr und dem in Art. 20a GG verankerten, höher zu gewichtenden Tierschutz, zurückstehen müsse, wird deutlich, dass er den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkannt hat.
27 2. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Nummern 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 als rechtmäßig erweist.
28 Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art und die hiermit korrespondieren Anordnungen der Bestandsauflösung und der Einziehung der fortgenommenen Kaninchen (Nr. 1 bis 4 der Ordnungsverfügung) erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.)). Auch die übrigen in den Nummern 7 bis 9 und 11 enthaltenen Anordnungen sind voraussichtlich nicht zu beanstanden (hierzu b.)).
29 a.) Rechtsgrundlage des Haltungs- und Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße not- wendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwider- gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
30 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
31 Richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist danach der Halter der Tiere im weiteren Sinne und somit neben dem Halter im engeren Sinne auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat. Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine dem- gegenüber nachgeordnet eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet (Obsorgeverhältnis, vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 38, 45). Übernimmt ein Betreuer – verantwortlich – einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung eines Tieres oder das Umstallen einer Rinderherde, so beschränkt sich seine Verantwortung nicht ausschließlich hierauf, also nicht etwa allein auf die Ernährung oder die Einhaltung der zulässigen Besatzdichte. Ihn trifft im Rahmen seiner Tätigkeit eine umfassende Obhutspflicht. Er darf die Augen vor Missständen – etwa Erkrankungen, Verletzungen oder Gefahren in den Ställen – nicht verschließen und ist verpflichtet, in gebotener Weise Abhilfe zu veranlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34.16 –, juris Rn. 14 f.). Der Antragsteller ist unstreitig als Halter und Betreuer der Tiere anzusehen. Zwar trägt er vor, dass er hauptsächlich für die Schaf- und Rinderhaltung und seine Ehefrau für die Kleintierhaltung verantwortlich sei, diese Aufgabenverteilung schließt die Haltereigenschaft und die Eigenschaft als Betreuer sämtlicher Tiere jedoch nicht aus. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor. Vielmehr trägt er zusätzlich vor, dass er sämtliche Tiere gemeinsam mit seiner Ehefrau hält (vgl. Bl. 3 d. GA).
32 Der Antragsteller hat in der Vergangenheit den Anforderungen des § 2 TierSchG wiederholt grob zuwidergehandelt und den von ihm gehaltenen Tieren langanhaltend Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt. § 2 TierSchG verlangt, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (Nr. 1), die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllte der Antragsteller nicht.
33 Der Antragsteller hat den Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Tierhaltung wiederholt und grob zuwidergehandelt. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt etwa vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen Ruheverhalten, Pflege oder Ernährung unterlassen oder erheblich eingeschränkt wird oder etwa, wenn die Haltung Gefahren für die gehaltenen Tiere oder Teile von ihnen begründet (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2020 – 15 K 3564/20 – juris Rn. 45; OVG Saarl., Beschluss vom 11. September 2017 – 2 B 455/17 – juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 33).
34 Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt bereits ab zwei Verstößen vor. Das Verbot setzt zudem nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45 m. w. N.). Ein mehrfacher und damit wiederholter Verstoß kann auch dann angenommen werden, wenn ein Tierhalter hinsichtlich zweier unterschiedlicher Tierarten gegen § 2 TierSchG verstößt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 23 L 2645/16 – juris Rn. 43). Das Tatbestandsmerkmal „grob“ kann zum einen bei einem vereinzelten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Standards gegeben sein, der schwer wiegt, etwa, wenn der Tierhalter einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift begangen hat. Unterhalb dieser Schwelle kann zum anderen ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. In diesem Fall kommt es in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Intensität, Dauer und Summe der Verstöße, die Größe der herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Lei- den und Schäden sowie den Grad des Verschuldens an (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O.).
35 Der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des am 27. April 2026 verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots für Tiere aller Art ist vorauszuschicken, dass das Gesetz den verbeamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage einräumt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Hierdurch wird die bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fachlich vertretbar sind. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 46 f.; Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; VG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2022 – 7 B 48/22; Beschluss vom 30. April 2020 – 1 B 23/20 –, juris Rn. 32). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 – juris Rn. 46 f.; Beschluss vom 27. Januar 2022 – 4 MB 73/21 – juris Rn. 24 m. w. N; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9).
36 Die Kammer hat weder Bedenken gegen die Richtigkeit der die Entscheidungen tragenden tatsächlichen Feststellungen der Amtstierärzte noch gegen die rechtliche Einordnung dieser. Die tierschutzrechtlichen groben und teils wiederholten Verstöße, die Gegenstand des hier streitgegenständlichen Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art sind, sind über einen Zeitraum von 2024 – 2026 sowohl durch umfangreiche schriftliche Stellungnahmen als auch durch umfangreiche Lichtbilder dokumentiert (vgl. nur Bl. 100 ff., 138 ff., 151 ff., 189 ff. Bl. 204 ff., 231-471 d. BA; Anl. AG 1 + 2, Bl. 302-511 d. GA).
37 Die zuständigen Amtstierärzte stellten eine art- und verhaltenswidrige Tierhaltung durch den Antragsteller fest. Aus den Feststellungen ergeben sich Verstöße der Antragsteller gegen spezifische Halterpflichten nach § 2 Nr. 1 TierSchG. Insbesondere beanstandeten die Amtstierärzte die unzureichende Pflege sowie die tierschutzwidrige verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere. Der Antragsteller hat das Wohlergehen der Tiere in Bezug auf die nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderliche Pflege wiederholt nicht sichergestellt. Der Begriff der Pflege ist weit auszulegen und umfasst Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten, wozu auch die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge zählt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris Rn. 119 f.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, Rn. 23). Für die unter anderem von dem Antragsteller gehaltenen Rinder, Hühner, Schweine und Kaninchen werden die Haltungsbedingungen durch die Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) konkretisiert. Gemäß § 3 Abs. 2 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden (Nr. 2) und so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden (Nr. 3). Zudem müssen Ställe gemäß § 3 Abs. 3 TierSchNutztV mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen (Nr. 1) und sie müssen erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist (Nr. 2). Ergänzt werden diese allgemein vorgeschriebenen Haltungsbedingungen für Nutztiere sodann noch durch nutztierartspezifische Haltungsanforderungen in der TierSchNutztV, § 3 Abs. 1 TierSchNutztV.
38 Diesen Anforderungen ist der Antragsteller über mehrere Jahre trotz regelmäßiger Hinweise und Kontrollen durch den Antragsgegner wiederholt nicht gerecht geworden. Dies belegen unter anderem die Kontrollberichte der Amtstierärzte vom 17. Dezember 2024 (Bl. 100 ff. d. BA), 5. März 2025 (Bl. 138 ff. d. BA), 22. September 2025 (Bl. 151 ff. d. BA) sowie vom 24. Februar 2026 (Bl. 189 ff. sowie Bl. 204 ff. d. BA) sowie die zu den Kontrollen angefertigten Bildberichte (Anl. AG 1 + 2, Bl. 302 ff. d. GA und Bl. 231 ff. d. BA). Beanstandet werden unabhängig von der gehaltenen Tierart Verletzungsgefahren in den Aufenthaltsbereichen bzw. Haltungseinrichtungen, unzureichende Wasserversorgung sowie eine mangelnde Hygiene in den Haltungseinrichtungen. Die Haltungseinrichtungen waren erheblich verschmutzt, sodass den Tieren teilweise keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung gestanden haben, die Kaninchen sind auf Mistschichten von über 20 cm gehalten worden (vgl. Bl. 286 d. BA). Ähnliche Verhältnisse fand der Antragsgegner auch bei den bereits 2024 gehaltenen Pferden vor (vgl. Bl. 303 d. GA). Durch die mangelnde Hygiene, z. B. durch zu hohe Mistschichten, verringerte sich der ohnehin schon viel zu gering bemessene Aufenthaltsbereich (vgl. zur erforderlichen Größe der Haltungseinrichtungen die amtstierärztliche Stellungnahme vom 24. Februar 2026, Bl. 217 f. d. BA), sodass die Tiere in viel zu kleinen Haltungseinrichtungen gehalten worden. Die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen setzten sich auch bei den übrigen gehaltenen Tieren fort. Schafe sind entgegen § 3 Abs. 3 TierSchNutztV ohne natürliche oder technische Beleuchtung und in Haltungseinrichtungen ohne ausreichende Zirkulation gehalten worden. Den gehaltenen Hühnern standen zudem wiederholt weder ausreichende Sitzstangen noch Nester zur Verfügung (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 4 und 6 TierSchNutztV) und zudem war die Wärmezufuhr durch Wärmelampen ungenügend, sodass die Küken teilweise verendeten (vgl. Bl. 477 f. d. BA). Weiter setzte der Antragsteller die aus der tierschutzrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 25/1 bzw. Nr. 26/1 angeordnete Aufstallungspflicht von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Kreis Pinneberg vom 15. Januar 2026 nicht um. Es befanden sich wiederholt Löcher im Zaun und auch das Futter und Wasser stand frei für Wildvögel zugänglich. Trotz expliziten Hinweises auf die Aufstallungspflicht vom 4. November 2025 durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 220 d. BA) und der eigenverantwortlichen Pflicht zur Information über die Aufstallungspflicht setzte der Antragsteller diese nicht um und setzte das gehaltene Geflügel damit erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere aus.
39 Tierkadaver liegen zudem entgegen § 10 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) nahezu ungeschützt unter einem Bottich oder in Eimern (vgl. Bl. 390 ff. und Bl. 398 ff. d. BA). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Lagerung und Beseitigung der Tierkadaver nach dem TierNebG nachkommt. Zudem scheint der Antragsteller insgesamt mit der Tierhaltung überfordert zu sein. Die Haltungseinrichtungen machen insgesamt einen erheblich verschmutzten, heruntergekommenen und maroden Eindruck. Zudem liegt Unrat sowohl in den Aufenthaltsbereichen der Tiere als auch neben den Haltungseinrichtungen (vgl. z. B. Bl. 385 ff. d. GA; Bl. 300 ff. d. BA). Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Antragsteller auch keine Gesundheitsfürsorge im Sinne einer tierärztlichen Behandlung für die Tiere betreibt. Die Kaninchen wiesen teilweise schwere unerkannte oder bewusst unbehandelte Verletzungen sowie erheblichen Milbenbefall auf (vgl. Bl. 255 ff. d. BA). Verletzte oder erkrankte Enten bleiben unbehandelt und auch die gehaltenen Gänse wiesen Verletzungen auf (vgl. dazu Bl. 336, 344 d. BA).
40 Demnach verstieß der Antragsteller wiederholt und zum Teil erheblich gegen die § 2 TierSchG und fügte den Tieren wiederholt und langanhaltend erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zu, die zum Teil auch zum Tod bzw. zur erforderlichen Euthanasie von Tieren führte.
41 Im Übrigen ist auch die Zukunftsprognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass der Antragsteller tierschutzwidrig handelt. Dies verdeutlicht sowohl die Art, die Häufigkeit und die Dauer der wiederkehrend festgestellten systemischen Mängel. Nichts weist darauf hin, dass der Antragsteller sein Verhalten in der Zukunft ändern wird und zukünftig von einer den Vorgaben des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung ausgegangen werden kann. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, liegen meistens in der Zahl und/oder der Schwere der bisherigen Verstöße (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, §16a, Rn. 48). Aufgrund der den Amtstierärzten eingeräumten vorrangigen Beurteilungskompetenz vermag schlichtes Bestreiten amtstierärztliche Beurteilungen deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu widerlegen, sodass die getroffenen veterinärfachlichen Feststellungen allenfalls ausnahmsweise durch fundierte veterinärfachliche Auseinandersetzung entkräftbar wären (vgl. VG München, Urteil vom 25. November 2020 – M 23 K 19.4491 –, juris Rn. 27 m. w. N.). Die veterinärrechtlichen Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vielmehr räumt er gerade ein, dass die Haltungsbedingungen für die Rinder und Schafe nicht optimal seien und die Haltung der Kaninchen und des Geflügels nicht zu entschuldigen gewesen sei (vgl. Bl. 3 f. d. GA). Allein der Verweis darauf, dass sich die Tiere in einem passablen Ernährungs- und Pflegezustand befinden würden, reicht bei Weitem nicht aus, die Vielzahl an Verstößen zu entkräften und zu widerlegen.
42 Nach summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner gewählte Rechtsfolge nicht zu beanstanden. Sie ist ermessenskonform, insbesondere verhältnismäßig.
43 § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG räumt der Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Auswahl- ermessen ein. Danach kann diese das Haltungsverbot auf eine bestimmte Art oder auch sämtliche Tiere erstrecken oder es von der Erlangung eines Sachkundenachweises abhängig machen. Eine Ermessensentscheidung kann nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen gar kein Gebrauch gemacht hat.
44 Die Ermessensausübung ist vorliegend voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die gewählte Rechtsfolge in Gestalt des dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbots für Tiere aller Art hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung und ist am Zweck des Tierschutzgesetzes i. S. d. § 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. Art. 20a GG ausgerichtet. Zur Erreichung eben dieses Zwecks ist das Haltungs- und Betreuungsverbot geeignet. Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Dem Antragsteller sind langanhaltend Verstöße gegen § 2 TierSchG gegenüber sämtlicher von ihm gehaltenen Tierarten nachzuweisen. Insbesondere ist ausweislich der Kontrollberichte trotz der wiederholten Kontrollen und Hinweise keine Verbesserung, sondern vielmehr eine weitere Verschlechterung der Haltungsbedingungen zu verzeichnen.
45 Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist nach summarischer Prüfung auch angemessen. Das öffentliche Interesse am Tierwohl (Art. 20a GG) überwiegt die Interessen des Antragstellers aus der Eigentums- und allgemeinen Handlungsfreiheit. Zunächst gestalten die tier- schutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit aus, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Grunde nach hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Eigentumsgarantie und Handlungsfreiheit als Tierhalter an gehaltenen Tieren grundsätzlich nur soweit reichen, wie dem Wohl dieser Tiere entsprochen wird. Da es sich bei einem Haltungs- und Betreuungsverbot um die von § 16a Abs. 1 TierSchG vorgehaltene, eingriffsintensivste Maßnahme handelt, ist diese nur unter besonders der Voraussetzungen gerechtfertigt. Konkret ist hier die Erwägung einzustellen ist, dass die Antragsteller nicht bloß singulär gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat, sondern vielfach und dabei teils in grober Weise (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 347.16 – juris Rn. 8). Zudem handelten die Antragsteller dem Tierwohl auf mehreren Ebenen zuwider, indem er seine Halterpflichten sowohl in Bezug auf die Pflege und Gesundheitsfürsorge als auch in Bezug auf die Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen verletzte, ohne dass er sich letzten Endes einsichtig zeigte. Aufgrund der eigenverantwortlichen groben und wiederholten Verletzungen des Tierwohls stellt das umfassende Tierhaltungs- und -betreuungsverbot keine unbillige Härte für den Antragsteller dar. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei, gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG einen Antrag auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren zu stellen, sobald die bekannten Missstände beseitigt sind und der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
46 Da das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, sind auch die weiteren für sofort vollziehbar erklärten hierzu korrespondieren Anordnungen der Nummern 2 bis 4 (Auflösung des Tierbestandes und Einziehung der fortgenommenen Kaninchen) der Ordnungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 TierSchG finden, nicht zu beanstanden.
47 b.) Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt zudem das Aussetzungsinteresse des Antragstellers in Bezug auf die in den Nummern 7 bis 9 und 11 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen, welche die Hundehaltung betreffen, denn die Anordnungen erweisen sich ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig.
48 Rechtsgrundlage sämtlicher Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
49 Vorliegend ist die Hundehaltung aufgrund des augenscheinlich festgestellten guten Allgemeinzustands des Hundes „aaaa“, den der Antragsgegner während einer Kontrolle am 24. Mai 2023 begutachten konnte, der im Übrigen angespannten Lage der Tierhaltung und aus dem weiteren Grund, dass ein Betreten der Räumlichkeiten, in denen Hunde gehalten werden, verweigert wurde, nicht weiter Gegenstand der Kontrollen des Antragsgegners gewesen. Vor dem Hintergrund der festgestellten Verstöße in der übrigen Tierhaltung steht jedoch zu befürchten, dass auch die Hundehaltung tierschutzwidrig erfolgt. Insofern kann der Antragsgegner, wie hier erfolgt, die Anordnungen treffen, die Haltungsbedingungen in Bezug auf die Aufenthaltsbereiche, die Futterplätze und Schlafplätze nachzuweisen sowie den Nachweis der Transpondernummern zur Identifikation der Hunde gemäß § 5 HundeG SH fordern. Die Identifikation ist erforderlich, da die Duldung der Hundehaltung nur bis zum Ableben der bisher gehaltenen Hunde gilt und im Übrigen das Haltungs- und Betreuungsverbot greift. Die Anordnung des Duldens künftiger Kontrollen ist vor dem Hintergrund der bereits verweigerten Zutrittsmöglichkeit zu den Haltungseinrichtungen der Hunde erforderlich. Zudem sind die Anordnungen auch verhältnismäßig, insbesondere ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller, wie oben dargelegt, ein umfassendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auferlegt wurde.
50 3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnungen besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Interesse des Antragstellers an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass es dringlich geboten ist, weitere mögliche Leiden von Tieren zu vermeiden, wobei dieses Interesse angesichts der vom Antragsgegner ermittelten und dokumentierten erheblichen Missstände und die hiervon zahlreich betroffenen Tiere über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinausgeht und daher eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kann nicht abgewartet werden kann.
51 II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Nummern 5, 6, 12 und 13 Satz 2 der Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Nummern 6, 12 und 13 Satz 2 begründet (hierzu 1.)), hinsichtlich der Nummer 5 (hierzu 2.)) der Ordnungsverfügung unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 248 LVwG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen.
52 1.) Die Androhung der Wegnahme der entgegen des Haltungs- und Betreuungsverbot gehaltener künftiger Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs (Nr. 6), die Androhung der Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs (Nr. 12), sowie die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfolgten Herausgabe von Heimtierpässen (Nr. 13 Satz 2) erweisen sich als voraussichtlich rechtswidrig. Es mangelt in Bezug auf die Wegnahme an einer vollstreckbaren Grundverfügung. Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden gemäß § 228 Abs. 1 LVwG im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme setzt demgemäß eine vollziehbare Herausgabe- oder Vorlagepflicht voraus. Das auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG beruhende Tierhaltungs- und -betreuungsverbot kann im Falle einer Wiederaufnahme der Haltung selbst nicht durch Wegnahme des neu aufgenommenen Tierbestandes vollstreckt werden. Gleiches gilt für die Haltung der Hunde, die entgegen des Haltungs- und Betreuungsverbots für Tiere unter Auflagen derzeit weiterhin geduldet wird. Durch das Haltungs- und Betreuungsverbot wird eine künftige Herausgabepflicht nicht begründet. Das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot erschöpft sich in der Verpflichtung, künftig ein Halten und Betreuen von Tieren zu unterlassen. Konkretisiert und im Hinblick auf die Umsetzung bezüglich konkret gehaltener Tiere um eine Herausgabepflicht ergänzt, wird das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot erst durch die Anordnung der Auflösung des aktuellen Tierbestandes oder durch eine Fortnahmeanordnung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die sodann nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollstrecken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 19 ff.) Eine unmittelbare Vollstreckung in Form der Wegnahme der Tiere kann mithin nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. April 2025 – 6 S 1341/24 –, juris Rn. 4 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2025 – 6 S 423/24 –, juris Rn. 28 ff.). Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, nach welcher der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt, und die Zweckbestimmung des § 1 Satz 1 TierSchG verlangen nicht danach, in der Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugleich eine Herausgabepflicht in Bezug auf künftig verbotswidrig gehaltene Tiere zu erblicken. Zwar zielen diese Vorschriften auf die Sicherstellung eines möglichst umfassenden Tierschutzes ab. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass durch eine Verpflichtung des Halters zur Herausgabe eines Tieres auch dessen Grundrechte, insbesondere das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, tangiert werden. Aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes kommen Akte der Exekutive, die in Rechte des Einzelnen eingreifen, nur dann in Betracht, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert, wobei der zuständige Gesetzgeber, soweit dies möglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 –, juris Rn. 75 ff. m. w. N.). Dies zugrunde gelegt erscheint zweifelhaft, ob eine auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots zugleich eine Herausgabepflicht bezüglich gleichwohl gehaltener Tiere enthalten kann. Eine solche Verpflichtung geht über das bloße Unterlassen der künftigen Tierhaltung und -betreuung deutlich hinaus und findet in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine Erwähnung. Auch wird für den Betroffenen aus der Formulierung des Gesetzes nicht deutlich, dass ihm eine Herausgabepflicht bezüglich künftig gehaltener oder betreuter Tiere auferlegt und damit in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen werden soll. Für ein solches Verständnis des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG besteht aber auch gar kein Bedürfnis. Denn es fehlt der für Tierschutz zuständigen Behörde nicht an Möglichkeiten, zur Gefahrenabwehr unverzüglich auf die verbotswidrige erneute Haltung von Tieren zu reagieren. So kann sie etwa durch die Verhängung von Zwangsgeld auf die Einhaltung des Verbots hinwirken oder erforderlichenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Fortnahmeanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassen und diese mit einer Zwangsmittelandrohung verbinden.
53 Da sich bereits die Androhung der Wegnahme künftiger Tiere sowie die Androhung der Wegnahme der Hunde bei Verstoß gegen die Auflagen im Wege des unmittelbaren Zwangs voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, erweist sich auch die darauf aufbauende Zwangsgeldandrohung für die Herausgabe der Heimtierausweise für den Fall der Wegnahme der Hunde (Nr. 13 Satz 2 der Ordnungsverfügung) als rechtswidrig.
54 2.) Die Ausführungen unter II.1.) gelten jedoch nicht hinsichtlich der Nummer 5 der Ordnungsverfügung, denn insoweit liegt eine für die Androhung der Wegnahme der Tiere erforderliche sofort vollziehbare Grundverfügung vor. Die Auflösung des derzeitigen Tierbestandes ist sofort vollziehbar und voraussichtlich rechtmäßig (siehe Ausführungen unter I.) in Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordnet worden, sodass die Vollstreckungsvoraussetzungen insoweit gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2, 239 LVwG vorlägen.
55 III. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO hat in Bezug auf die Anordnung in Nummer 13 Satz 1 der Ordnungsverfügung Erfolg, da die Anordnung der für sofort vollziehbar erklärten Herausgabepflicht der Heimtierausweise für den Fall der Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgt ist. Da sich die Androhung der Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs jedoch voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird (s. o.), wird sich auch die darauf aufbauende weitere Herausgabepflicht der Heimtierausweise als rechtswidrig erweisen. Insoweit fehlt es daher auch an einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse, da an dem sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein Interesse bestehen kann.
56 IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 – BVerwG 2 A 11.08 – m. w. N., juris). Bei Beachtung dieser Grundsätze und bei verständiger Würdigung aller Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falls ist festzustellen, dass hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren aufgrund der Vielzahl der Anordnungen notwendig war.
57 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach waren die Kosten entsprechend dem Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Der Antragsteller obsiegte nur hinsichtlich der Nummer 6, 12 und 13 der Ordnungsverfügung, hinsichtlich der übrigen neun Anordnungspunkte unterlag er, sodass eine Quotelung der Kosten ¾ zu ¼ dem Obsiegens- bzw. Unterliegensverhältnis entspricht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.2, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Ver fahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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