Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-07-02, 6 O 19/26

6 O 19/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung02.07.2026

Regest

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der ersten Instanz ist im Ausgangspunkt grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Bewilligungsantrags. Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts maßgeblich. 2. Ist die erste Instanz bereits abgeschlossen, ist im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der abgeschlossenen ersten Instanz auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzustellen. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2026, 11 B 55/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 O 19/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: 6 O 19/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0702.6O19.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO

Leitsatz

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der ersten Instanz ist im Ausgangspunkt grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Bewilligungsantrags. Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts maßgeblich.

  2. Ist die erste Instanz bereits abgeschlossen, ist im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der abgeschlossenen ersten Instanz auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzustellen.

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2026, 11 B 55/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 12. März 2026 über die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 12. März 2026 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

2 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

3 1. Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der abgeschlossenen ersten Instanz ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzustellen. Der Senat sieht sich insoweit gehindert, die erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegten ärztlichen Unterlagen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

4 a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der ersten Instanz ist im Ausgangspunkt grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Bewilligungsantrags (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.03.2026 – 6 O 3/26 –, juris Rn. 7). Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts maßgeblich, wenn die im Laufe des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen nach dem materiellen Recht auch bei einer Entscheidung in der jeweiligen Hauptsache, vorliegend dem auf die Sachentscheidung abzielenden Eilverfahren, zu berücksichtigen sind (VGH München, Beschl. v. 20.04.2020 – 10 C 20.414 –, juris Rn. 3). Dies ergibt sich insbesondere aus prozessökonomischen Erwägungen sowie Gründen der Billigkeit. Durch die Berücksichtigung auch nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eintretender Änderungen wird vermieden, dass nach der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Bewilligungsreife erneut ein Bewilligungsantrag gestellt wird, dem dann wegen der nunmehr veränderten Sach- oder Rechtslage stattzugeben ist (VGH München, Beschl. v. 05.10.2018 – 10 C 17.322 –, juris Rn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48 EL. Juli 2025, § 166 VwGO Rn. 120). Diese Erwägungen erlauben eine Verlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst dann noch, wenn sich die Sachlage erst aufgrund neuen Vortrags in der Beschwerdeinstanz ändert. Ergibt dieser Vortrag im Nachhinein, dass zur Zeit der Bewilligungsreife im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, so ist – bei gleichzeitigem Vorliegen der Bedürftigkeit – Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren, selbst wenn das Verwaltungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht aufgrund der ihm bekannten Sach- und Rechtslage noch zutreffend verneint hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO; VGH Kassel, Beschl. v. 27.01.2010 – 10 D 2892/09 –, juris Rn. 9). Dies ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil erst die Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel die materielle Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung gewährleistet. Aus diesem Grunde werden auch in der jeweiligen Hauptsache – sowohl im Berufungsverfahren (vgl. § 128 Satz 2 VwGO) als auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO (dazu Beschl. d. Senats v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 47, OVG Schleswig, Beschl. v. 02.06.2022 – 4 MB 19/22 –, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 82 m.w.N.) – vom Grundsatz her neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt.

5 b. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen mit der Beschwerde nicht rückwirkend Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz bewilligt werden soll. Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung möglich, obwohl Prozesskostenhilfe nach dem Wortlaut von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt wird. Die Bezugnahme auf eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung verdeutlicht, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Jedoch ist eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung in Ausnahmefällen möglich, sofern vor der instanzabschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2011 – 1 PKH 7.11 –, juris Rn. 1) und die begehrte rückwirkende Gewährung der Billigkeit entspricht (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.03.2026 – 6 O 3/26 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 PA 301/24 –, juris Rn. 9). Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag pflichtwidrig nicht binnen angemessener Frist entscheidet und der Antragsteller alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über diesen Antrag vor der selbst herbeigeführten Beendigung des Verfahrens zu erreichen (OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 12.03.2026 – OVG 2 M 9/26 –, juris Rn. 2).

6 Aus dem Vorstehenden folgt sogleich, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz abzulehnen ist, wenn sich die Sachlage aufgrund neuen Vorbringens erst nach Abschluss der Instanz zu Gunsten des Antragstellers geändert hat und erst diese Änderung zur Erfüllung der tatbestandlichen Bewilligungsvoraussetzungen geführt hat. Mit prozessökonomischen Erwägungen lässt sich die Berücksichtigung einer erst nach Abschluss der ersten Instanz eingetretenen oder vorgetragenen Änderung der Sachlage nicht begründen. Einem weiteren, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz bliebe der Erfolg versagt. Auch sind in derartigen Fällen keine Billigkeitsgründe dafür zu erkennen, rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.

7 c. Aus all dem folgt, dass der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die die bis zum 12. März 2026 vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen berücksichtigt, da das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 12. März 2026 instanzabschließend beschieden hat.

8 2. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachlage, wie sie sich aus den verwaltungsgerichtlichen Akten ergibt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 12. März 2026 sowie auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage in der Sache 6 MB 26/26 verwiesen. Soweit der Senat in seinem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache (6 MB 26/26) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 30. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat, beruht dies zentral auf einer Auswertung der vom Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Anl B1 bis B3), deren Berücksichtigung sich nach Abschluss der ersten Instanz nach den obigen Ausführungen verbietet. Erst der fachärztliche Befundbericht vom 13. April 2026 (Anl B3) hat substantiiert und den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers, einen Behandlungsbedarf und die Folgen, die ein Ausbleiben der Behandlung für den Antragsteller hätte, gegeben.

9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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