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6 MB 32/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-07-07, 6 MB 32/26
6 MB 32/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung07.07.2026
1. Für die Annahme des Begleitens eines Unionsbürgers i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU durch drittstaatsangehörige Ehegatten zwecks Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft reicht es aus, dass ein formales eheliches Band besteht und die Eheleute sich gleichzeitig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten. 2. Bloße Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft genügen für eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG/EU nicht. Verbleibende Unsicherheiten sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der betreffenden Unionsbürgerin oder ihres Familienangehörigen zu würdigen. 3. Zur Glaubhaftmachung und Prüfung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. April 2026, 11 B 79/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 6 MB 32/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0707.6MB32.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 82 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 5 FreizügG/EU, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 4 S 2 FreizügG/EU, § 5 Abs 2 FreizügG/EU ... mehr
Für die Annahme des Begleitens eines Unionsbürgers i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU durch drittstaatsangehörige Ehegatten zwecks Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft reicht es aus, dass ein formales eheliches Band besteht und die Eheleute sich gleichzeitig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten.
Bloße Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft genügen für eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG/EU nicht. Verbleibende Unsicherheiten sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der betreffenden Unionsbürgerin oder ihres Familienangehörigen zu würdigen.
Zur Glaubhaftmachung und Prüfung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen.
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. April 2026, 11 B 79/26, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 15. April 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Antragsgegner getroffenen Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts.
2 Der 1978 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Erstmals reiste er im Jahre 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Die im Mai 2010 geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde im Dezember 2011 wieder geschieden. Im November 2014 wurde der bis dahin geduldete Antragsteller beim Antragsgegner mit Fortzug nach unbekannt gemeldet, laut Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg vom 23. Dezember 2014 (Az. 620Ds443/14 RK) am 5. und 8. Dezember 2014 allerdings mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte angetroffen. Am 7. Juni 2019 wurde der Antragsteller bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit aufgegriffen. Ihm wurde zur Auflage gemacht, sich bis zum 11. Juni 2019 bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners zu melden; dem kam er nicht nach. Das Hauptzollamt Hamburg leitete ein Ermittlungsverfahren ein wegen Schwarzarbeit seit 2014.
3 Nach eigenen Angaben kehrte der Antragsteller im Jahre 2019 zurück in die Türkei und reiste im September 2021 erneut in das Bundesgebiet ein; im Oktober 2021 lernte er in Hamburg seine heutige Ehefrau kennen. Laut Strafbefehl des Amtsgerichtes Husum vom 22. Dezember 2022 (Az. 108 Js 10913/22) wurde er am 24. November 2021 bei einer Kontrolle wiederum mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte angetroffen; tags darauf, am 25. November 2021, wurde er beim Antragsgegner erneut mit einem Asylgesuch vorstellig. Das Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch, lehnte den Antrag aber mit Bescheid vom 1. März 2022 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen erhob der Antragsteller Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht.
4 Am 17. Juni 2022 erfolgte in Büchen (SH) die Eheschließung mit der im Bundesgebiet als Arbeitnehmerin aufhältigen bulgarischen Staatsangehörigen … … …. Nach Abweisung der Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid (10 A 169/23) am 22. März 2023 wurde dieser im April 2023 bestandskräftig. Am 2. Mai 2023 beantragte der Antragsteller als Ehegatte und Familienangehöriger einer EU-Bürgerin bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners die Feststellung des Freizügigkeitsrechts und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach §§ 3, 5 FreizügG/EU. Vorgelegt wurden der aktuelle Arbeitsvertrag von Frau … und ihre letzten Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2023, später noch für November 2023 bis Februar 2024.
5 Mit Bescheid vom 5. November 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Feststellung der Freizügigkeit und Ausstellung einer Aufenthaltskarte ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner unter Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2026 zurück (1.), stellte fest, dass der Antragsteller gemäß Bescheid vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2022 vollziehbar ausreisepflichtig ist (2.) und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (3.).
6 Am 15. April 2026 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und am 30. April 2026 Klage erhoben, mit der er den Feststellungsbescheid nebst Widerspruchsbescheid anficht und zugleich die Verurteilung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 FreizügG/EU beantragt (11 A 75/26).
7 Dem sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. November 2024 gegenüber der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2026 getroffenen Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. April 2026 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2026 formell ordnungsgemäß erfolgt sei (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die gebotene Interessenabwägung aber zugunsten des Antragstellers ausfalle, weil sich die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Feststellung, dass zugunsten des Antragstellers als Nichtunionsbürger ein Recht auf Freizügigkeit als Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) nicht bestehe (§ 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU), im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstelle.
8 Der Antragsgegner hat gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss am 28. April 2026 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Mai 2026 begründet.
II.
9 1. Die gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. April 2026 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft. Zwar steht die Vollziehung einer seit April 2023 bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG im Raum, doch ist die Beschwerde deshalb nicht gemäß § 80 AsylG gesetzlich ausgeschlossen. Weder liegt eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz vor noch über „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz“; gestritten wird vielmehr über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts. Darin liegt ersichtlich keine Rechtsstreitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der in einem Bescheid auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung (so zutreffend OVG B-Stadt, Beschl. v. 08.01.2025 – 6 Bs 157/24 –, juris Rn. 18; generell für eine enge Auslegung des § 80 AsylG: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.).
10 2. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
11 Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der im Streit stehenden Feststellung ist der der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 9, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 11: grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts). Zu diesem Zeitpunkt hat zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend sicher festgestanden, dass der Antragsteller als Familienangehöriger, der selbst nicht Unionsbürger ist, seiner Ehefrau als Unionsbürgerin gerade nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder sie nicht zu diesem Zweck begleitet.
12 a. Dabei geht das Verwaltungsgericht, ohne dass der Antragsgegner dies vom Grundsatz her beanstandet, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass es für die Eigenschaft eines Ehegatten als Familienangehörigen i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU, der den Unionsbürger zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft „begleitet“, ausreicht, dass ein formales eheliches Band besteht, das nicht durch eine zuständige Stelle aufgelöst worden ist. Der Ehegatte muss nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Selbst wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, genügt immer noch ein gleichzeitiger Aufenthalt der Eheleute im Aufnahmemitgliedstaat (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 19, 21, 23 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH, Urt. v. 08.11.2012 – C-40/11 –, juris Rn. 58 f., Urt. v. 16.07.2015 – C-218/14 –, juris Rn. 54 f., Urt. v. 25.08.2008 – C-127/08 –, juris Rn. 93]; vgl. schon VG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2025 – 11 B 153/25 –, juris Rn. 10 ff.).
13 Im Übrigen kommt es für das Tatbestandsmerkmal des „Begleitens“, welches in Anbetracht des Kontextes und der Ziele der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 158, S. 77, ber. ABl. Nr. L 229 S. 35, im Folgenden: Freizügigkeits-RL) nicht eng ausgelegt und keineswegs seiner praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf, nicht darauf an, in welcher Reihenfolge der Unionsbürger und sein Ehegatte im Aufnahmemitgliedstaat Aufenthalt genommen haben. Erfasst sind auch diejenigen, die sich mit dem Unionsbürger dort aufhalten, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob der Drittstaatsangehörige vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder bevor oder nachdem er Angehöriger seiner Familie wurden (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/10746, S. 9 rechte Spalte zum damaligen § 2 Abs. 7 FreizügG/EU – heute wortgleich § 2 Abs. 4 FreizügG/EU i.d.F. des Gesetzes v. 20.04.2023, BGBl. I Nr. 106).
14 Mit Verweis auf Art. 35 Satz 1 der Freizügigkeits-RL nimmt das Verwaltungsgericht allerdings eine einschränkende Auslegung vor, die auch aus Sicht des Senats erforderlich erscheint (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 12.06.2025 – 19 ZB 23.859 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 14; ebenso bereits VG Schleswig, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 B 33/21 –, juris Rn. 6 ff.). Art. 35 Satz 1 der Freizügigkeits-RL erlaubt den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, sofern die Maßnahmen verhältnismäßig sind und die Verfahrensgarantien nach Art. 30 und 31 der Freizügigkeits-RL beachten. Umgesetzt ist dies aktuell durch § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (BT-Drs. 17/10746, S. 9 linke Spalte zum damals wortgleichen § 2 Abs. 7 FreizügG/EU). Dem Erwägungsgrund 28 der Freizügigkeits-RL lässt sich entnehmen, dass von einer Scheinehe auszugehen ist, wenn sie lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts (und damit gerade nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU) geschlossen wurde.
15 Schließlich tritt der Antragsgegner auch den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüssen aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Bloße Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft genügen demnach für eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG/EU nicht. Verbleibende Unsicherheiten bei Feststellung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen und ihrer rechtlichen Würdigung sind vielmehr zugunsten des betreffenden Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen zu würdigen (OVG B-Stadt, Beschl. v. 08.01.2025 – 6 Bs 157/24 –, juris Rn. 43 ff. unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.2020 – 11 S 2544/19 –, juris Rn. 30 f.); die Beweislast liegt am Ende bei der Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 182 ff.).
16 b. Auf dieser rechtlichen Grundlage stellt der Antragsgegner mit den von ihm dargelegten Gründen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage. Die von ihm aufgeführten „einzelnen belastenden Indizien“ genügen auch kumulativ betrachtet nicht als hinreichender Beleg dafür, dass der Antragsteller seine Ehefrau nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet begleitet, sondern dass eine Scheinehe vorliegt. Die vom Antragsgegner zusammengetragenen und vom Verwaltungsgericht behandelten Indizien – die der Antragsgegner selbst laut Vermerk vom 6. März 2024 nur als „Verdachtsmomente“ bezeichnet, mögen Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft aufwerfen, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen ist, räumen die verbleibenden Unsicherheiten aber weiterhin nicht aus.
17 aa. Die nur kurz andauernde Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit abgeurteilten Urkundenfälschungen und das Erstreben eines langfristigen (legalen) Aufenthalts im Bundesgebiet bewertet das Verwaltungsgericht auch in der Gesamtschau zunächst als nicht ausreichend für die Vermutung, dass der Antragsteller die spätere Ehe mit Frau … ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts eingegangen ist. Dabei bleibt es.
18 (1) Warum es sich nach der Aktenlage bereits bei der im Jahre 2010 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt haben soll, wird weiterhin nicht überzeugend dargelegt. Der Inhalt anonymer Anzeigen ist seiner Natur nach nicht überprüfbar und daher nicht geeignet, um darauf verlässliche Annahmen zu stützen. Ob die zeitliche Abfolge der ablehnenden Asylentscheidung vom 30. März 2010 und der Eheschließung vom 19. Mai 2010 „bereits damals verfahrensangepasst“ war, bliebe nachzuprüfen (wobei anzumerken ist, dass der ablehnende Bescheid des Bundesamtes bereits am 22. Oktober 2009 erging, während die dagegen erhobene Klage am 30. März 2010 abgewiesen worden ist). Der Antragsgegner räumt selbst ein, die Umstände der ersten Eheschließung nicht mehr näher ergründet zu haben. Im Übrigen bestreitet der Antragsteller nicht, dass seine damalige Ehefrau bereits nach zwei Monaten aus der gemeinsamen Wohnung wieder ausgezogen ist. Dies belegt jedoch nicht, dass die Ehe von Anfang an nur darauf angelegt war, dem Antragsteller ein Bleiberecht zu verschaffen. Grund für den Auszug war laut damaliger Ehefrau, dass der Antragsteller sie körperlich verletzt habe. Danach habe es keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr gegeben, auch wenn sie sich noch ein paar Mal getroffen hätten. Ferner bestätigte sie, dass man anschließend nochmals nach einer gemeinsamen Wohnung gesucht habe. Erst hierauf bezogen gab sie an, dass es nur darum gegangen sei, ihm „pro forma“ eine Anschrift zu verschaffen. Sie habe ihrem neuen Freund versprechen müssen, dass sie nicht wieder mit dem Antragsteller zusammenziehe (vgl. Protokoll Amtsgericht Husum v. 08.12.2011).
19 (2) Dass die abgeurteilten Urkundenfälschungen aus den Jahren 2014 und 2021 zum Zwecke der Erlangung eines Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts begangen worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Verwendung falscher Identitätspapiere wurde anlässlich von Außenkontrollen des Hauptzollamtes festgestellt und diente dem geduldeten Antragsteller wohl vorrangig dem Zweck, in Hamburg einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne über eine entsprechende Arbeitserlaubnis zu verfügen, nicht aber der Erlangung eines Aufenthaltstitels.
20 bb. Im Übrigen entkräftet der Antragsgegner auch die verwaltungsgerichtliche Würdigung derjenigen Umstände nicht, die die Ehe mit Frau … betreffen. Soweit er wiederum behauptet, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache hätten, übergeht er den mehrfach erfolgten Hinweis des Antragstellers, dass seine Frau der türkischen Minderheit Bulgariens angehöre und der türkischen Sprache mächtig sei. Er selbst sei zwar Kurde, spreche aber ebenfalls türkisch.
21 Dass das Verwaltungsgericht den behördlichen Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Eheleute nicht die gebotene Bedeutung beigemessen hätte, ist nicht nachzuvollziehen. Die beiden behördlichen Ortstermine im Februar 2024, bei denen die Eheleute nicht unter der angegebenen gemeinsamen Wohnanschrift in Husum angetroffen werden konnten, bewertet das Verwaltungsgericht als stichpunktartige Prüfungen, die es allenfalls unsicher erscheinen lassen, ob die Eheleute tatsächlich ein gemeinsames eheliches Leben unter derselben Wohnanschrift führen. Die hierzu gegebenen Erläuterungen des Antragstellers bewertet es als nicht entkräftet und sieht deshalb auch an dieser Stelle weiteren Aufklärungsbedarf. Soweit Nachbarn angegeben haben sollen, das Paar nicht zu kennen, erschließe sich schon nicht ausreichend, wie viele und welche Nachbarn konkret zu dem Antragsteller und seiner Ehegattin befragt worden seien.
22 Der Antragsgegner hält dem entgegen, dass es insgesamt und trotz durchgeführter Ermittlungen in der Nachbarschaft keine belastbaren Hinweise auf ein tatsächlich geführtes gemeinsames eheliches Zusammenleben gebe. Damit jedoch verkennt er den unter 2.a. dargestellten rechtlichen Ausgangspunkt, wonach es für die Annahme eines „Begleitens“ zwecks Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausreicht, dass ein formales eheliches Band besteht und die Eheleute sich gleichzeitig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten; ein gemeinsames Wohnen wird gerade nicht gefordert, um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründen zu können. Im Übrigen ergibt sich aus den melderechtlichen Ermittlungen, dass die Eheleute jedenfalls in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 15. Mai 2023 und sodann seit dem 12. September 2023 ihre gemeinsame Hauptwohnung in Husum hatten bzw. haben. Ob die Ehefrau zwischenzeitlich tatsächlich ihre Hauptwohnung nach Jena verlegen wollte, oder ob dem nicht eine meldebehördliche Verwechslung von Haupt- und Nebenwohnung zugrunde liegt, wie der Antragsteller erläutert hat, bleibt offen. Auch sonst geht der Antragsgegner auf die Geltendmachung einer berufsbedingten räumlichen Trennung und gegenseitiger Besuche nicht ein.
23 cc. Schließlich erkennt das Verwaltungsgericht zwar auch, dass die Eheleute eine „substantielle Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterlassen“ hätten, kann darin aus den zuvor getroffenen Feststellungen und in Ermangelung weiterer durchgreifender Tatsachen, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen, aber keine hinreichende Grundlage für die von dem Antragsgegner getroffene Annahme herleiten. Dem setzt der Antragsgegner lediglich seine eigene Würdigung entgegen, wenn er meint, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand im Zusammenhang mit den weiteren belastenden Indizien nicht hinreichend gewürdigt habe. Als weiteres Indiz führt er an dieser Stelle an, dass die persönliche Vorsprache (am 6. März 2024) durch den damaligen Verfahrens- und heutigen Prozessbevollmächtigten begleitet und die Aussagen ausschließlich durch ihn getätigt worden seien. Eigenständige persönliche Angaben zur Ehe seien bisher weder durch den Antragsteller noch durch seine Ehefrau getätigt worden.
24 Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass es bei anwaltlicher Vertretung der Regel entspreche, wenn Tatsachenvortrag nicht direkt durch den Mandanten, sondern indirekt durch den Anwalt erfolge und dass dies noch keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Rechtsanwalts begründe. Darüber hinaus dürfte sich der Antragsgegner daran stören, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch die Durchführung eines Hausbesuchs sowie eine getrennte Befragung der Eheleute ausdrücklich ablehnte. Ob dies allerdings das entscheidende belastende Indiz darstellt, aufgrund dessen sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU annehmen ließe, kann nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO offenbleiben, da der Antragsgegner hierzu keine Ausführungen macht und sich auch nicht mit der vom Prozessbevollmächtigten abgegebenen Begründung für die von ihm namens des Mandanten ausgesprochenen Weigerung auseinandersetzt.
25 Der Prozessbevollmächtigte hält einen Hausbesuch und eine getrennte Befragung der Eheleute unter Verweis auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU für rechtlich unzulässig. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen können danach nur die in § 5a Abs. 2 FreizügG/EU genannten Dokumente verlangt werden, d.h. einen gültigen Pass oder Passersatz, einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung (…) und eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen. Diese Regelung ist – zunächst – abschließend (vgl. Nr. 5a.0 und Nr. 5.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVV AufenthG). Nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU allerdings aus besonderem Anlass überprüft werden. In diesem Fall greift die Beschränkung der vorzulegenden Dokumente nicht ein (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, AuslR, 47. Ed. 01.10.2025 § 5a FreizügG/EU Rn. 14). § 5 Abs. 3 FreizügG/EU dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 UA 2 Freizügigkeits-RL und ist anhand dessen auszulegen. Danach findet keine systematische Prüfung statt, sondern nur in bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikeln 7, 12 und 13 Freizügigkeits-RL (weiterhin) erfüllen. Mit der Regelung soll eine anlasslose und zu intensive Kontrolle der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vermieden werden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11.05.2023 – 8 K 1630/22 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Ein besonderer Anlass i.S.d. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann nach Nr. 5.3.3 AVV AufenthG vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bekannt werden, dass die betreffende Person über freizügigkeitsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Hierzu wiederum zählen auch hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des hier in Rede stehenden Tatbestandes nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU, aufgrund dessen das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden kann (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 73: Erkenntnisse, die Zweifel am Bestehen oder Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft aufwerfen).
26 Ob hier ein besonderer Anlass i.S.d. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU vorliegt, weil das Verwaltungsgericht „noch erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Tatsachengrundlage der angegriffenen Entscheidung“ einräumt, „die ggf. der weiteren Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines etwaigen Klagverfahrens bedürften“, und welche Schlüsse bei Annahme eines solchen Anlasses aus der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers und seiner Ehefrau (dazu § 11 Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) gezogen werden können, überlässt der Senat aus den vorgenannten Gründen der Entscheidung in der Hauptsache.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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