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7 U 37/26•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Senat, 2026-05-28, 7 U 37/26
7 U 37/26Obergericht / Division 728.05.2026
1) Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten „Nullhypothese“ reicht es nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen. 2) Bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte jedoch im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs - wie die abgerechneten - bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 24. Februar 2026, 7 O 223/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 7 U 37/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0528.7U37.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 249 BGB, § 286 ZPO
Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten „Nullhypothese“ reicht es nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen.
Bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte jedoch im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs - wie die abgerechneten - bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 24. Februar 2026, 7 O 223/24, Urteil
1 Der Kläger behauptet, er habe am 20.09.2023 seinen Wagen in der B-Straße in A, einer Einbahnstraße, auf der rechten Seite geparkt. Währenddessen habe die Zeugin Z. sein Fahrzeug mit dem von ihr gefahrenen Golf gestreift. Dadurch sei an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 14.443,41 € entstanden. Bereits im Jahr 2021 habe er in derselben Straße auf der linken Seite geparkt und sei auf der rechten Seite angefahren worden. Diesen Schaden habe er fachgerecht reparieren lassen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es den Kläger als Partei angehört und die Zeugin Z. (gegenbeweislich) vernommen hat. Zur Begründung führt es aus, dass es zwar davon ausgehe, dass der Kläger Eigentümer des Range Rover sei, es aber nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass der Unfall wie behauptet stattgefunden habe. Der Fall zeichne sich dadurch aus, dass vielfach Dunkelheiten, Widersprüchlichkeiten und Merkwürdigkeiten auftauchten, die in ihrer Gesamtschau dazu führten, dass das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung von dem Vorliegen des behaupteten Unfalls habe gewinnen können.
3 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Berufung mit der er seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Er rügt: Das Landgericht habe das Beweismaß überspannt und die Aussage der Zeugin Z. fehlerhaft bewertet. Wenn es die Aussage in weiten Teilen als plausibel bewerte, keine konkreten Widersprüche und keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage finde und feststelle, dass die Zeugin größtenteils bemüht gewesen sei, die Realität zu schildern, hätte das Gericht, wenn es die Aussage dennoch nicht ausreichen lasse, konkret darlegen müssen, welche Elemente der Aussage es für unglaubhaft halte. Dies sei nicht geschehen. Der Sachverständige habe die Kompatibilität der Schäden beider Fahrzeuge festgestellt. Das Landgericht habe selbst eingeräumt, dass sich beide Schadensbilder nicht ausschlössen.
4 Das Gericht hätte zudem den Zeugen S. vernehmen müssen, um Unklarheiten aufzuklären. Der Zeuge sei nach übereinstimmendem Parteivortrag ein zentraler Akteur der Unfallabwicklung gewesen, habe den Kläger angerufen, den Führerschein der Zeugin Z. fotografiert und die Kontaktdaten weitergegeben. Eine Kernfrage im Prozess sei gewesen, warum der Zeuge seine eigenen und nicht die Daten des Klägers angegeben habe. Die Nichtvernehmung dieses naheliegenden Zeugen verletze § 286 ZPO (Beweisantritt: E.S., n.n.). Die Nettoreparaturkosten seien zu erstatten. Eine Verweisung auf die X - GmbH sei nicht möglich. Es werde bestritten, dass diese für die erforderliche Spezialfolierungsarbeit gleich geeignet sei. Eine merkantile Wertminderung von 450,00 € sei angemessen.
5 Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für den von ihm behauptete Unfallablauf darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht zu beweisen vermochte, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG auf Ersatz der geltend gemachten Schäden zusteht.
6 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; OLG Schleswig, Beschluss vom 5.9.2025, 7 U 29/25 OLG Schleswig, Beschluss v. 2.10.2025, 7 U 48/25). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber nicht vorgetragen.
7 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht auf Seite 4 ausführt, dass die Aussage der Zeugin Z., die die Kollision bestätigt habe, keine Widersprüche und keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage aufgewiesen habe und größtenteils bemüht gewirkt habe, die Realität zu schildern. Das Landgericht vermochte sich dennoch nicht die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines anspruchsbegründenden Unfalls zu verschaffen und hat dies auf den folgenden Seiten des Urteils umfangreich begründet. Dabei hat es sich kritisch mit der Zeugenaussage der Zeugin Z. auseinandergesetzt. So heißt es auf Seite 4 des Urteils, dass sie in vielen Details, auf Nachfrage, oft farblos und blass gewirkt habe, sich oftmals an Details nicht erinnert habe, obwohl eine Erinnerung zu erwarten gewesen wäre. Auf Seite 7 führt das Landgericht dann aus, dass unklar geblieben sei, was die Zeugin Z. in der B-Straße gemacht habe. Angabegemäß habe sie morgens um 7:00 Uhr in der B-Straße ihre Schwester abholen wollen, die auf der linken Seite gewartet habe. Ihre Schwester wohne allerdings, wie die Zeugin selbst in der A-Straße. .
8 Auf Seite 8 f. des Urteils setzt sich das Landgericht sodann detailliert mit dem Verhältnis der Angaben der Zeugin zu den Feststellungen des Sachverständigen auseinander und weist verschiedene Ungereimtheiten auf. So führt das Landgericht aus, dass die Unfallspuren bei einer leicht streifenden Berührung mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, einer Lösung beider Fahrzeuge durch Gegenlenken und einem anschließenden Halt plausibel zuzuordnen wären, dass dann aber das Fahrzeug der Zeugin anschließend gebremst und deutlich hinter dem Fahrzeug des Klägers zum Stehen gekommen sein müsste. Die Zeugin schildere aber sehr anschaulich ein Geschehen, in dem sie in das Fahrzeug fahre, zum Stehen komme, hochschaue und das Fahrzeug des Klägers vor sich sehe. Eine solche Unfallendstellung des Fahrzeugs der Zeugin Z. wäre - so das Landgericht weiter - aber nur erklärlich, wenn das Fahrzeug der Zeugin Z. durch die Kollision zum Stehen gekommen wäre. Dafür aber seien die Unfallspuren beim klägerischen Fahrzeug viel zu gering. Das Landgericht hat bei der Würdigung auch ausdrücklich berücksichtigt, dass Geschwindigkeitsangaben aus der Erinnerung stets relative Schätzungen seien. Das Gericht vermochte jedoch nicht nachzuvollziehen, warum sie nicht erinnert habe, ob sie in die enge beidseitig beparkte Einbahnstraße eher zügig oder mit Schrittgeschwindigkeit eingefahren sei.
9 Die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist nach alledem nicht zu beanstanden. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten „Nullhypothese“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 -, BVerfGK 1, 145-156) reicht es zudem nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen. Es reicht nicht aus, wenn eine Partei ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen will. Nichts anderes aber tut der Kläger in der Berufungsbegründung.
10 Zu Recht hat das Landgericht im Übrigen den Zeugen S. nicht vernommen. Dieser Zeuge ist im ersten Rechtszug von keiner Partei als Zeuge benannt worden. Seine Vernehmung war daher ausgeschlossen, da im Zivilprozess keine Amtsermittlung möglich ist. Das Gericht hatte in seinem Beschluss vom 29.01.2025 sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger als Beweis für den streitigen Unfallablauf bislang lediglich seine (Partei)Vernehmung angeboten hat und auf die Möglichkeit weiterer Beweisantritte verwiesen. Die Beklagte hat die weitgehenden Hinweise der Kammer in einer Gegenvorstellung gerügt. In der daraufhin ergangenen Verfügung der Kammer vom 02.05.2025 hat das Landgericht hierzu Stellung genommen und noch einmal ausdrücklich auf die Beweislast des Klägers für den behaupteten Ablauf des Unfalls verwiesen. Dennoch hat der Kläger den Zeugen S. nicht benannt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 hat der Vorsitzende den Kläger zudem ausdrücklich dazu befragt, warum der Zeuge S. nicht als Zeuge benannt worden sei. Mit der erstmaligen Benennung des Zeugen S. ist der Kläger nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Dessen Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor.
11 Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, sei zudem darauf verwiesen, dass der Sachverständige H. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auf verschiedene Schäden an der linken Seite des Range Rover hingewiesen hat, die mit dem behaupteten Unfallablauf nicht in Einklang zu bringen sind. Bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte jedoch im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs - wie die abgerechneten - bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Januar 2025 - 12 U 106/22 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Entsprechende Ausführungen des Klägers liegen nicht vor.
12 Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz (wieder) eine Freistellung von Sachverständigenkosten begehrt, ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem er im ersten Rechtszug angegeben hat, die Sachverständigenkosten gezahlt zu haben. Entsprechend hat er im ersten Rechtszug zuletzt eine Zahlung der Sachverständigenkosten an sich als eigenen Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
13 Anmerkung: Auf den Hinweis des Senats vom 28.05.2026 hat der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 19.06.2026 zurückgenommen.
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