Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Senat, 2026-06-16, 7 U 15/25

7 U 15/25Obergericht / Division 716.06.2026

Regest

1. Einer Partei, die nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren die Berufungsfrist (nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) versäumt hat, ist hiergegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihr Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht geprüft hat, ob die mit der Zustellung des Prozesskostenhilfeantrages beginnende Frist ordnungsgemäß eingetragen bzw. die Eintragung zumindest in den Handakten vermerkt wurde. 2. Einem Unfallverletzten ist kein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden entstanden, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls mit 32 Jahren noch im elterlichen Haushalt lebte, vor dem Unfall keinerlei Mitarbeit im Haushalt geleistet hat, dies auch für die Zukunft nicht beabsichtigt war und ein Auszug mit Gründung eines eigenen Hausstandes nicht absehbar geplant und mangels finanzieller Mittel und beruflicher Perspektiven auch nicht realistisch war. 3. Für erforderliche Pflegeleistungen, die ein Angehöriger für einen Unfallverletzten erbringt, kann dieser – falls solche Ersatzansprüche mangels kongruenter Leistungen nicht gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind – Ersatz in marktgerechter Höhe verlangen, wobei die Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Senat — 7 U 15/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 7 U 15/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0616.7U15.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 233 ZPO

Leitsatz

Einer Partei, die nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren die Berufungsfrist (nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) versäumt hat, ist hiergegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihr Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht geprüft hat, ob die mit der Zustellung des Prozesskostenhilfeantrages beginnende Frist ordnungsgemäß eingetragen bzw. die Eintragung zumindest in den Handakten vermerkt wurde.

Einem Unfallverletzten ist kein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden entstanden, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls mit 32 Jahren noch im elterlichen Haushalt lebte, vor dem Unfall keinerlei Mitarbeit im Haushalt geleistet hat, dies auch für die Zukunft nicht beabsichtigt war und ein Auszug mit Gründung eines eigenen Hausstandes nicht absehbar geplant und mangels finanzieller Mittel und beruflicher Perspektiven auch nicht realistisch war.

Für erforderliche Pflegeleistungen, die ein Angehöriger für einen Unfallverletzten erbringt, kann dieser – falls solche Ersatzansprüche mangels kongruenter Leistungen nicht gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind – Ersatz in marktgerechter Höhe verlangen, wobei die Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Haushaltsführungsschaden wegen fehlender Mitarbeit im elterlichen Haushalt abzulehnen ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 8. Januar 2025, 10 O 49/22, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.01.2025, Az. 10 O 49/22, wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.01.2025, Az. 10 O 49/22, - soweit es nicht rechtskräftig geworden ist - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.728,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der am XX.XX.1982 geborene Kläger wurde am 13.02.2014 […] als Fußgänger durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X verletzt. Beim Überqueren der P.-Straße in N. wurde er von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW erfasst und dabei u.a. mit dem Kopf auf das Autodach geschleudert. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

2 Der Kläger wurde durch den Aufprall erheblich verletzt. Er erlitt eine distale Femurfraktur (sog. „Hoffa-Fraktur“) links, Deckplattenimpressionsfrakturen im Bereich BWK 11 / LWK 1 (Typ A2), einen Teileinriss des vorderen Kreuzbandes und ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) Grad I mit retrograder Amnesie. Die Femurfraktur wurde operativ versorgt, die übrigen Verletzungen wurden konservativ behandelt. Der Kläger verblieb knapp zwei Wochen im Krankenhaus. Es bildeten sich posttraumatische Randkantenanbauten an der äußeren Kniescheibe links.

3 Ungeachtet einer Arthroskopie am linken Kniegelenk zur Mobilisierung am 23.06.2014 und der nachfolgenden Materialentfernung am 29.01.2015 sowie einer stationären Reha-Maßnahme vom 03.03.2015 bis zum 24.03.2015 verblieben Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk. Auch eine weitere Operation im Oktober 2015 (Denervierung der Kniescheibe und Entfernung von Randkantenanbauten) brachte keinen nachhaltigen Erfolg.

4 Mit Bescheid vom 05.08.2015 stellte die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration in H. einen Gesamt-GdB von 40 fest, und zwar jeweils einen Teil-GdB für die Funktionsbeeinträchtigung des linken Kniegelenks und für die psychische Störung (Bl. 37 OH-Verf.).

5 Der Kläger nahm im Laufe des Jahres 2015 ca. sechs psychotherapeutische Termine (inkl. drei probatische Sitzungen) bei der Dipl.-Psych. K. in H. wahr, die über keine Kassenzulassung verfügt. Zu weiteren psychotherapeutischen Maßnahmen kam es nicht.

6 Auf Antrag des Klägers vom 24.11.2017 wurde ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Kiel zum Az. 10 OH 3/21 (ursprünglich 17 OH 21/18, danach 4 OH 3/19) durchgeführt. Das dort eingeholte orthopädische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unfallbedingten Knieverletzung mit dauerhaftem Knorpelschaden eine MdE von 20 % bestehe. Der Kläger sei eingeschränkt u.a. bei längerem Stehen und Gehen, habe dauerhafte Schmerzen und weitere Bewegungseinschränkungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten nebst zwei Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. L. verwiesen (Bl. 106 a ff., 136 ff., 199 ff. OH-Verf.). Das ebenfalls im selbständigen Beweisverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. kam zu dem Ergebnis, dass unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatoformen und psychischen Faktoren und eine chronifizierte Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen oder eine andere anhaltende depressive Störung bestehen; hieraus resultiert eine MdE von 30 % und ein GdB von 30 bis 40. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Prof. Dr. H. verwiesen (Bl. 261 ff. OH-Verf.).

7 Aufgrund der regelmäßigen und exzessiven Einnahme starker Schmerzmittel (Tramal) geriet der Kläger zeitweise in eine Opioid-Abhängigkeit, die er durch einen stationären Entzug im Oktober 2017 folgenlos überwinden konnte.

8 Der im Zeitpunkt des Unfalls fast 32 Jahre alte Kläger lebte zum Unfallzeitpunkt noch bei seinen Eltern in einer 3-Zimmer-Mietwohnung. Einen Schulabschluss hat der Kläger nicht erlangt. Abgesehen vom Erwerb eines Gabelstapler-Führerscheins hat er keinen Beruf erlernt. Nachdem er einige Jahre als Angestellter im Lager tätig war, hat er sich ab dem Jahr 2010 als Promoter selbständig gemacht. Seine Einkünfte beliefen sich auf 17.093,00 € im Jahr 2011, 7.488,00 € im Jahr 2012 und 666,00 € im Jahr 2013 (vgl. Anlagen K 10-13). Da seine Einnahmen nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichten, war er auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen.

9 Der Kläger hat nach dem Unfall (bis zum 31.03.2022) anrechenbare Transferleistungen in Höhe von 50.923,59 € bezogen.

10 Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 10.02.2022 ihre volle Einstandspflicht für die Folgen des Unfalls vom 13.02.2014 mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils an (Anlage K 1). Sie zahlte dem Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 42.500,00 €. Mit Schreiben vom 03.04.2023 bot die Beklagte dem Kläger an, auf ihre Kosten einen Reha-Dienstleister zu seiner „berufskundlichen Unterstützung“ einzuschalten (Anlage B 3, Bl. 153 LGA). Zur nachhaltigen Umsetzung dieses Angebotes kam es letztlich nicht.

11 Der Kläger hat gemeint, ihm stehe aufgrund der erlittenen Dauerschäden und seines jungen Alters ein höheres Schmerzensgeld zu. Angemessen sei ein Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 80.000,00 €, d.h. weiteren 37.500,00 €. Dabei sei auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu berücksichtigen. Die MdE betrage mindestens 60 %. Er leide wegen der erforderlichen Medikamenteneinnahme unter Verdauungs- und Appetitstörungen, Mundtrockenheit und Schlaflosigkeit und müsse alle sechs Monate eine Blutuntersuchung durchführen lassen. Das Blutbild habe sich bereits verschlechtert und es bestehe die Gefahr weiterer Nebenwirkungen. Es bestehe zudem bereits jetzt die Indikation zur Implantation einer Knie-Totalendoprothese (TEP), wobei die Erfolgsaussichten zweifelhaft seien und eine solche Prothese eine Standzeit von lediglich ca. 15 Jahren habe. In spätestens 10-20 Jahren drohe die Amputation des Unterschenkels. Zudem habe er durch die Nutzung der Unterarmgehstützen eine Hautgeschwulst an der rechten Handinnenfläche erlitten. Durch den Unfall sei ihm die Lebensfreude genommen worden. Er habe als Handelsvertreter tätig werden und eine Familie gründen wollen. Beides habe er aufgeben müssen. Im Januar 2014 habe er aus seiner selbständigen Tätigkeit rund 1.400,00 € (brutto) eingenommen. Ein Mitverschulden hinsichtlich der unterlassenen Psychotherapie sei nicht anzunehmen. Er habe auf sämtliche Anfragen bei kassenärztlich zugelassenen Therapeuten Absagen erhalten wegen langer Wartelisten. Auch die Therapie bei der Dipl.-Psych. K. habe wegen der fehlenden Kostenübernahme nicht fortgeführt werden können.

12 Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

13 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.675,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch weitere 37.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

15 3. die Beklagte zu verurteilen, vierteljährlich im Voraus eine Haushaltsführungsschadens- rente von 889,41 €, beginnend ab dem 1.4.2022 und zahlbar jeweils zum 5. Werktag des Beginns eines Kalendervierteljahres jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit, zu zahlen.

16 Die Beklagte hat beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Das Landgericht hat im Streitverfahren ein weiteres orthopädisches Sachverständigengutachten des PD Dr. K. vom 05.07.2024 (Bl. 397 ff. LGA) eingeholt und den Kläger persönlich angehört.

19 Es hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 22.500,00 € zzgl. Zinsen zugesprochen; insoweit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Darüber hinaus hat das Landgericht dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 22.574,81 € zugesprochen und im Übrigen seine Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

20 Nach dem Ergebnis der Sachverständigengutachten sei unter Berücksichtigung des Verschuldens des Unfallverursachers und unter Heranziehung von Vergleichsrechtsprechung ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 22.500,00 €, d.h. insgesamt 65.000,00 €, angemessen.

21 Dabei seien zunächst die unstreitigen Primärverletzungen und ihre unmittelbaren Folgen zu berücksichtigen. Es bestehe ein dauerhafter Knorpelschaden mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Der Kläger müsse dauerhaft Schmerzmittel einnehmen und diesbezüglich regelmäßig überwacht werden. Insoweit bestehe eine MdE von 20 %, mehr jedoch nicht. Eine Indikation zur Implantation einer Knie-TEP sei nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, weil diese derzeit nicht bestehe, sondern nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. K. allenfalls später. Demgegenüber seien allerdings nach dem Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine somatoforme Schmerzstörung, die anhaltende Depressivität sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer MdE von 30 % als unfallbedingt zu berücksichtigen.

22 Allerdings sei dem Kläger ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit als Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorzuwerfen. Denn die psychischen Folgen seien behandelbar und eine entsprechende Therapie wäre für den Kläger zumutbar gewesen. Gleichwohl habe der Kläger seine diesbezüglichen Bemühungen nicht in geeigneter Weise dargelegt. Er habe offenbar keine ausreichenden Bemühungen unternommen und Hilfsangebote der Beklagten abgelehnt. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger nicht in therapeutische Behandlung begeben habe.

23 Schließlich sei auch das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Eine inadäquate Regulierung des Schadens, die an § 242 BGB zu messen sei, sei nicht erkennbar.

24 Dem Kläger stehe darüber hinaus wegen seines erlittenen Haushaltsführungsschadens ein Anspruch in Höhe von 15.238,81 € zu. Dabei sei jedoch kein hypothetischer 1-Personen-Haushalt zugrunde zu legen, weil der Kläger nicht plausibel dargetan habe, dass sich ohne den Unfall an seiner Wohnsituation in der elterlichen Wohnung absehbar etwas geändert hätte. Auszugehen sei aufgrund der eigenen Angaben des Klägers von einem Aufwand von 4,8 h/Woche. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen MdH (Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit) und der stationären Aufenthalte des Klägers ergebe sich vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2022 ein Betrag von 15.238,81 €. Wegen der Berechnung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 13/14) verwiesen.

25 Ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens stehe dem Kläger nicht zu. Es fehlten erforderliche greifbare Tatsachen für die Prognose, wie sich die Erwerbssituation des Klägers ohne den Unfall weiterentwickelt hätte. Das Einkommen des Klägers sei unsicher, schwankend und so gering gewesen, dass es für den eigenen Lebensunterhalt nicht genügt habe. Eine frühere Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer habe er längst aufgegeben gehabt. Anknüpfungspunkte für eine tatsächliche bzw. beabsichtigte Tätigkeit als Promoter und Handelsvertreter hätten letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt werden können.

26 Der Kläger könne jedoch einen Pflegemehrbedarf in Höhe von 7.336,00 € beanspruchen. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 25.02.2014 bis zum 02.03.2015 bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden sowie bei Arztbesuchen durch seine Mutter im Umfang von 3 h täglich habe unterstützt werden müssen. Die Versorgung durch Familienangehörige sei marktangemessen auszugleichen. Für 371 Tage belaufe sich der Anspruch unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 8,00 € auf 8.904,00 €. Hiervon seien gezahlte 1.568,00 € in Abzug zu bringen. Soweit die Beklagte das Pflegeerfordernis bestritten habe, sei ihr Bestreiten unbeachtlich, nachdem sie selbst hierauf bereits Leistungen erbracht und damit zugestanden habe, dass ein Pflegemehrbedarf bestanden habe, der durch die Mutter des Klägers erbracht worden sei. Die Legalzession gemäß § 116 SGB X stehe der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen.

27 Ein darüber hinaus gehender Mehrbedarfsschaden in Höhe von 943,29 € stehe dem Kläger nicht zu. Zwar handele es sich bei den insoweit geltend gemachten Kosten für psychotherapeutische Leistungen und Kieser-Training um Positionen, die hierunter fielen. Der Kläger sei insoweit jedoch beweisfällig geblieben.

28 Eine Rente wegen des künftigen Haushaltsführungsschadens stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Er habe eine Einschränkung hinsichtlich der künftigen Haushaltsführung nicht dargelegt, ebenso wenig wie einen künftigen Pflegemehrbedarf. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. L. bestehe in der Mobilität lediglich ein Behinderungsgrad von 20 %. Der Kläger weise ein sicheres Gangbild mit nur leichtem Schonhinken auf und könne sich selbst An- und Ausziehen. Soweit die Einschränkung darauf beruhen sollte, „keinen Bock“ zu haben, wäre dies - sofern überhaupt krankheitsbedingt - allein auf die Verletzung der Schadensminderungobliegenheit zurückzuführen, weil er keine Psychotherapie mache.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

30 Beide Parteien wenden sich gegen Teile des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe beantragt für die Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten sowie für eine beabsichtigte eigene Berufung, gerichtet auf die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes und von Verdienstausfall- und weiterem Haushaltsführungsschadensersatz, letzteres auch als Rente. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht dem Kläger mehr zugesprochen hat als ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 22.500,00 €; die Berufung der Beklagten richtet sich also allein gegen den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz für den Haushaltsführungsschaden und den Pflegemehrbedarf.

31 Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 27.11.2025 nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt (s.u.). Soweit wegen der Ablehnung des PKH-Antrages im Übrigen noch relevant, trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

32 Die Schmerzensgeldzumessung beruhe auf Gehörsverletzungen und einer fehlerhaften Ermessensausübung. Das angemessene Schmerzensgeld betrage insgesamt mindestens 75.000,00 €. Das Landgericht habe u.a. die angesichts der fortschreitenden Arthrose zumindest künftig - und eigentlich bereits heute - bestehende Indikation zur Implantation einer Knie-TEP rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Diese müsse nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes als absehbare Folge in die Bemessung einfließen. Das Landgericht hätte mindestens weitere 10.000,00 € zusprechen müssen.

33 Den Erwerbsschaden des Klägers habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen, weil es verfahrensfehlerhaft die Darlegungslast überspannt und deshalb den angebotenen Beweis (Sachverständigengutachten) nicht erhoben habe. Insoweit genüge nach § 252 Abs. 2 BGB, 287 ZPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den hypothetischen künftigen Verdienst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Es dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte insbesondere, wenn der Geschädigte - wie hier - zum Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis und dazu noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung gestanden habe. Es könne bei einem jungen Menschen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, dass er seine Möglichkeiten für eine Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde. Das Landgericht habe offenbar - fehlerhaft - angenommen, dass der Kläger ohne den Unfall mit höherer Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und dauerhaft von Bürgergeld gelebt hätte. Es hätte allerdings dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eher entsprochen, dass der Kläger nach einer gewissen Zeit der Stellensuche wieder eine Anstellung gefunden hätte, auch wenn seine geplante Selbständigkeit als Handelsvertreter nicht aufgegangen wäre. Das Landgericht hätte zumindest dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines arbeitsmarktwirtschaftlichen Gutachtens nachkommen müssen. Darüber hinaus habe das Landgericht fehlerhaft den Zeugenbeweis der Mutter des Klägers zu dessen beruflichen Vorbereitungen vor dem Unfall und des Steuerberaters zum Einkommen des Klägers insbesondere im Januar 2014 nicht erhoben. Auch zur Höhe des Erwerbsschadens habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Der Kläger habe zu seinen Bemühungen vor dem Unfall vorgetragen, im Übrigen hätte das Landgericht einen (Mindest-) Schaden anhand allgemein zugänglicher Quellen schätzen können. Und schließlich habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger einen Gabelstaplerschein habe und er deshalb auch in diesem (oder auch einem anderen) Bereich hätte arbeiten können. Der Kläger beziffert seinen bis zum 31.03.2022 entstandenen Erwerbsschaden unter Bezugnahme auf den PKH-Beschluss des Landgerichts vom 14.04.2023 (Bl. 160 ff. LGA) auf 27.019,29 €.

34 Das Landgericht hätte das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 18.12.2024 nicht als verspätet zurückweisen dürfen; hierin liege eine weitere Verletzung rechtlichen Gehörs.

35 Der Senat hat mit Beschluss vom 27.11.2025 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und das PKH-Gesuch im Übrigen abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.11.2025 (Bl. 59 ff. GA) verwiesen. Der Beschluss ist den damaligen Klägervertretern am 02.12.2025 zugestellt worden (Bl. 105 des PKH-Hefts). Mit Verfügung vom 19.12.2025 (Bl. 82 GA) hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Berufung nebst den angekündigten Wiedereinsetzungsanträgen bislang nicht vorliege und deshalb verfristet sein dürfte.

36 Daraufhin hat der Kläger - durch seine damaligen Rechtsvertreter - mit Schriftsatz vom (Bl. 83 ff. GA) 22.12.2025 beantragt,

37 dem Kläger und Berufungskläger gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

38 dem Kläger und Berufungskläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

39 Seine Wiedereinsetzungsanträge begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er sei ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 234 ZPO gehindert gewesen, weil die Frist aufgrund eines individuellen und im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehenden Versehens einer erfahrenen Kanzleimitarbeiterin nicht eingetragen worden sei. Der Rechtsanwalt habe sich auf die ordnungsgemäße Eintragung der Frist verlassen dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22.12.2025 (Bl. 83 ff. GA) und 12.01.2026 (Bl. 104 ff. GA) Bezug genommen.

40 Im Verhandlungstermin am 27.01.2026 hat der Senat bereits auf die fehlende Erfolgsaussicht der Wiedereinsetzungsgesuche hingewiesen (Bl. 109 GA).

41 In der Sache beantragt der Kläger gleichwohl - im Umfang der PKH-Bewilligung -:

42 Unter teilweiser Abänderung des Endurteils des Landgerichts Kiel vom 08.01.2025, Az. 10 O 49/22, wird die Beklagte verurteilt,

43 1. an ihn weitere € 27.019,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

44 2. an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von weiteren € 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

45 sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

46 Die Beklagte beantragt,

47 das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als ein Schmerzensgeld i.H.v. 22.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02. September 2023 zugesprochen wurde.

48 Zudem beantragt die Beklagte,

49 die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen;

50 hilfsweise,

51 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

52 Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor:

53 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers sei unbegründet. Seine Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei.

54 Das Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug sei umfassend bestritten worden. Sein Vorbringen zum Haushaltsführungsschaden sei bereits unschlüssig. Der Kläger habe ausgeführt, zeitweilig nicht mehr bei seinen Eltern gewohnt zu haben, ohne jedoch die Zeiträume näher anzugeben. Unabhängig davon habe das Landgericht auf Grundlage der Angaben des Klägers lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Dies sei fehlerhaft. Die der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen müssten bewiesen werden. Eine Plausibilitätsprüfung genüge nicht. Es sei ebenso gut möglich, dass sämtliche Arbeiten im Haushalt durch die Eltern des Klägers vorgenommen worden seien. Zudem habe das Landgericht die Zeit des stationären Aufenthaltes des Klägers fehlerhaft bewertet. In dieser Zeit beschränkten sich die auf den Kläger entfallenden Haushaltstätigkeiten auf bloße Erhaltungsmaßnahmen. Diese hätten nach Ende des Aufenthaltes nachgeholt werden können.

55 Auch hinsichtlich des Pflegeaufwandes sei das landgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe zwar eine Zahlung auf die vermehrten Bedürfnisse für Pflegeleistungen der Mutter erbracht. Soweit die Beklagte einen weitergehenden Pflegeaufwand bestritten habe, könne dies nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Beklagte habe durch ihre Zahlung den entsprechenden Schaden anerkannt. Denn die aus der Zahlung resultierenden Rechtswirkungen gingen nicht über den Umfang der erbrachten Zahlung hinaus. Ein Anerkenntnis über den genannten Zeitraum hinaus liege darin nicht und nehme der Beklagten nicht das Recht, die Behauptungen des Klägers zum Vorliegen eines weitergehenden Pflegeaufwandes zu bestreiten. Es genüge deshalb nicht, allein auf die Schlüssigkeit abzustellen. Der Kläger habe seine Behauptung vielmehr zu beweisen. Zudem fehle es dem Kläger bereits an der Aktivlegitimation. Ansprüche auf Ausgleich unfallbedingter Pflegekosten seien gemäß § 116 SGB X bereits mit Eintritt des Schadensfalles auf den Träger der Pflegeversicherung übergegangen und könnten vom Kläger nicht mehr im eigenen Namen geltend gemacht werden.

56 Die eigene Berufung des Klägers sei nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Drohende künftige gesundheitliche Beeinträchtigungen habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit einer Verschlechterung (wie dem Einsatz einer Knie-TEP) wirke sich nicht schmerzensgelderhöhend aus.

57 Hinsichtlich des weitergehenden Haushaltsführungsschadens verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen zur eigenen Berufung.

58 Ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens stehe dem Kläger nicht zu. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. Die Einholung eines arbeitsmarktwirtschaftlichen Gutachtens wäre angesichts der fehlenden Anknüpfungstatsachen eine unzulässige Ausforschung gewesen.

59 Der Kläger trägt zur Berufung der Beklagten ergänzend vor: Er sei nicht nur aufgrund körperlicher Einschränkungen, sondern auch wegen psychischer Beeinträchtigungen in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt. Hierzu seien der Kläger und der Sachverständige Prof. Dr. H. erneut zu befragen. Es dürften insoweit keine überspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten gestellt werden. Den Pflegemehrbedarf habe das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Kläger sei insoweit auch aktivlegitimiert, weil von einem auflösend bedingten Forderungsübergang auszugehen sei und die Forderung ohne weiteres rückübertragen werde, wenn der Sozialversicherungsträger keine Leistungen erbracht habe.

60 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

61 Der Senat hat am 27.01.2026 und am 16.06.2026 Termine zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt. Er hat 27.01.2026 den Kläger persönlich angehört und am 16.06.2026 die Zeugin G. gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2026 (Bl. 154 GA) vernommen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften (Bl. 108 ff. GA und Bl. 198 ff. GA) Bezug genommen.

II.

62 Die Berufung des Klägers ist unzulässig (1.); die Berufung der Beklagten hat in dem tenorierten Umfang Erfolg (2.).

63 1. Berufung des Klägers

64 Die Berufung ist des Klägers unzulässig. Das Rechtsmittel wurde erst nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist eingelegt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls verfristet. Das gleiche gilt für den gegen die Versäumung des Wiedereinsetzungsantrages gerichteten weiteren Wiedereinsetzungsantrag. Im Einzelnen:

65 a) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat nach ab Zustellung des Urteils. Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger am 22.01.2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 (Montag) beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe und kündigte lediglich an, im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die beabsichtigte Berufung einzulegen. Das Abwarten der Entscheidung über den PKH-Antrag kann grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 233 ZPO darstellen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.11.2025 - dem Kläger zugestellt am 02.12.2025 - über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Eine Berufung nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ging zunächst nicht ein. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO für das Rechtsmittel selbst 2 Wochen und für die dessen Begründung einen Monat (vgl. MüKo-Stackmann, 7. Auflage 2025, § 234 Rn. 15). Die Frist (bezogen auf die Berufung) begann 02.12.2025 (Dienstag) und endete mit Ablauf des 16.12.2025. Die erst mit Schriftsatz vom 22.12.2025 (Eingang am 23.12.2025) eingegangene Berufung nebst Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist deshalb verfristet.

b)

66 Der gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (wegen der Versäumung der Berufungsfrist nebst Wiedereinsetzungsgesuch) erhobene weitere Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

67 Die Frist beträgt gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO zwei Wochen ab der Beseitigung des Hindernisses. Der frühere Klägervertreter (RA X) hat aufgrund des Senatshinweises vom 19.12.2025 - zugegangen am 22.12.2025 - von der Versäumung der Wiedereinsetzungs- und Berufungsfrist erfahren. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom selben Tag die versäumten Anträge nachgeholt und den weiteren Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

68 Das Gesuch ist allerdings nicht begründet. Der frühere Klägervertreter macht darin seine erfahrene und ansonsten stets zuverlässige Mitarbeiterin W. verantwortlich, die die Fristen (Wiedereinsetzungsfrist nebst Vorfrist) entgegen der Anweisung und der ständigen Übung nicht notiert habe. Diese sei unkonzentriert gewesen, weil sie an Borreliose erkrankt sei und unter Wirkung von Antibiotika gestanden habe. Sie habe die Diagnose erst eine Woche zuvor erhalten und die Kanzlei darüber nicht informiert. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen.

69 Ein Rechtsanwalt hat bei Vorlage einer Akte zur Bearbeitung stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die maßgeblichen Fristen korrekt notiert wurden, wobei er sich hierbei auf die Erledigungsvermerke in der Handakte verlassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2022, Az. VIII ZB 2/22). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Akten auf eine Vorfrist oder Frist zur inhaltlichen Bearbeitung vorgelegt werden, sondern etwa auch bei Vorlage zur Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses. Dieses darf er grundsätzlich erst zurückgeben, wenn er sich u.a. davon überzeugt hat, dass die mit dem zuzustellenden Schriftstück beginnende Frist in den Handakten sowie im Fristenkalender vermerkt ist (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, Az. IX ZB 13/19, Beck-online Rn. 13). Der BGH führt darin aus:

70 „a) Der Prozessbevollmächtigte des Kl. hat pflichtwidrig das Empfangsbekenntnis erteilt, ohne dass die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender gesichert war.

71 aa) Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforderlich, das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten. Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Deshalb bedarf es eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, NJW 2003, 435 [436]; NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; NJW 2010, 1080 Rn. 6). Die Handakte muss durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; WM 2014, 424 = BeckRS 2014, 759 Rn. 9). Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, WM 2014, 424 = BeckRS 2014, 759 Rn. 10).“

72 Ganz ähnlich liegt es hier. Zumindest muss der Rechtsanwalt bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses sofort durch besondere Einzelanweisung die Eintragung der Frist(en) veranlassen (BGH NJW-RR 93, 1213 [1214], Beck-online). Diesen Anforderungen hat der frühere Klägervertreter auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens sowie der eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin W. nicht genügt. Ihm wurde die Akte mit Zustellung des Beschlusses vom 27.11.2025 sowie der Terminsladung vom 26.11.2025 zur Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse am 02.12.2025 vorgelegt. Er hat die Empfangsbekenntnisse selbst ordnungsgemäß elektronisch signiert (Bl. 105 PKH-Heft + Bl. 70 GA). Er hat offenbar die Rücksendung der Empfangsbekenntnisse veranlasst, ohne zuvor zu prüfen, ob die 2-Wochen-Frist (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist und zudem die 1-Monats-Frist zur Berufungsbegründung (sowie ferner der Verhandlungstermin am 27.01.2026) ordnungsgemäß und korrekt eingetragen wurden. Hierzu hätte sich in der Handakte ein Erledigungsvermerk finden müssen; anderenfalls hätte er eine entsprechende Einzelanweisung erteilen müssen. Der frühere Klägervertreter hat nicht dargelegt, dass sich in der Handakte ein - falscher - Erledigungsvermerk über die Eintragung der Frist(en) befand. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt bei Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse die Eintragung der Frist(en) gar nicht geprüft hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiterin die Fristeintragung auch im Falle einer besonderen Einzelanweisung vergessen hätte.

73 Das Verschulden seines (früheren) Rechtsanwalts muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

c)

74 Nicht entscheidend ist danach, ob in der Kanzlei des früheren Klägervertreters die erforderlichen geeigneten organisatorische Vorkehrungen zur Kontrolle der Fristeingabe im elektronischen Fristenkalender und zur Erledigung der Fristangelegenheiten vorhanden waren (vgl. Hinweis des Senats vom 29.12.2025, Bl. 94 GA).

d)

75 Ausführungen zur möglichen Begründetheit der Berufung des Klägers, wie sie sich aus dem PKH-Beschluss vom 27.11.2025 ergeben, erübrigen sich, nachdem seine Berufung aus den vorgenannten Gründen bereits als unzulässig zu verwerfen war.

76 2. Berufung der Beklagten

77 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Ein Haushaltsführungsschaden steht dem Kläger nicht zu (a)). Der Pflegemehrbedarf ist lediglich in Höhe von 3.728,00 € ersatzfähig (b)).

78 a) Haushaltsführungsschaden

79 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht hat dem Kläger insoweit - im Ansatz unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Aufwandes von 4,8 Stunden - einen Betrag in Höhe von 15.238,81 € zugesprochen. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich allein auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gestützt und diese ausweislich der Urteilsgründe lediglich auf Plausibilität geprüft. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers stets bestritten hat, genügt dies nicht. Zwar dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Substantiierung des tatsächlichen Vorbringens zum Haushaltsführungsschaden gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2025, Az. VI ZR 24/25). Denn § 287 ZPO erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern im Anwendungsbereich dieser Vorschrift bereits auch die Darlegungslast. Allerdings entbindet dies die klagende Partei nicht davon, die für die Darlegung seines Anspruchs erforderlichen Tatsachen im Bestreitensfall auch zu beweisen. Das Landgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht auf den im ersten Rechtszug zum behaupteten Haushaltsführungsschaden fehlenden Beweisantritt hingewiesen. Dies hat der Senat nachgeholt und die daraufhin die vom Kläger als Zeugin benannte Zeugin G., die Mutter des Klägers, vernommen.

80 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger überhaupt keinen unfallbedingten Haushaltsführungsschaden erlitten hat. Unstreitig lebte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls im Alter von fast 32 Jahren noch in der elterlichen 3-Zimmer-Wohnung in der G.-Straße in N. und hatte dort ein eigenes Zimmer. Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie sowohl vor als auch nach dem Unfall alleine für die ganze Familie gekocht, geputzt und die gesamte Wäsche gewaschen habe. Bei den Einkäufen habe sie ihr seinerzeit noch lebender Ehemann unterstützt. Ansonsten hätten weder ihr Mann noch die Kinder im Haushalt mitgeholfen. Dies habe sich auch in der später bezogenen 4-Zimmer-Wohnung im S.-Ring in H. nicht geändert. Für sämtliche Haushaltstätigkeiten sei sie zuständig gewesen und habe diese alleine erledigt; Hilfe ihrer Söhne oder ihres Ehemannes habe sie keine erhalten. Nur im Ausnahmefall, d.h. bei größeren Einkäufen, helfe ihr die Tochter beim Tragen. Auch auf Nachfragen des Senats und des Klägervertreters bestätigte die Mutter des Klägers erneut, dass der Kläger „wirklich gar nichts im Haushalt gemacht“ habe. Er habe weder Geschirr gespült noch den Tisch gedeckt. Selbst das Zimmer des Klägers habe sie sauber gemacht.

81 Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft. Sie hat die Umstände flüssig, lebendig, lebensnah und frei von Widersprüchen beschrieben. Ihre Aussagen hat sie passend mit Gesten bekräftigt und adäquate Emotionen gezeigt. Zusammengefasst hat sie anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass es in dem von ihr geführten Haushalt ausschließlich ihr oblag, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verpflegung der Familie und der Reinigung der Wohnung und der Wäsche auszuführen.

82 Für den Senat ergibt sich danach das überzeugende Bild, dass der Kläger bereits vor dem Unfall vom 13.02.2014 keine nennenswerte Mitarbeit in dem Haushalt, dem er angehörte und bis heute angehört, geleistet hat, und dass sich dies bis zu einem etwaigen Auszug auch nicht geändert hätte. Ein Auszug war dabei gar nicht absehbar geplant und wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohne erlernten Beruf war, keiner geregelten Arbeit nachging und deshalb gar nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, auch nicht realistisch gewesen. Jedenfalls hat er nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass er in seiner konkreten Haushaltstätigkeit unfallbedingt beeinträchtigt worden ist. Ein Haushaltsführungsschaden ist dem Kläger letztlich nicht entstanden.

83 b) Pflegemehrbedarf

84 Der Kläger hat gegen die Beklagte allerdings einen Anspruch auf Ersatz des pflegebedingten Mehrbedarfs in Höhe von 3.728,00 € für die Zeit vom 15.05.2014 bis zum 02.03.2015.

85 Der Kläger ist hinsichtlich dieser Schadensposition aktivlegitimiert. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung handelt es sich um Leistungen nach SGB XI. Diesbezügliche Ersatzansprüche gehen zwar gemäß § 116 SGB X bereits zum Unfallzeitpunkt auf den Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung über. Das gilt aber nur, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung zum Schadenszeitpunkt eintrittspflichtig war auch tatsächlich kongruente Zahlungen erbracht hat. Solche Zahlungen sind vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Wenn Pflegeleistungen erforderlich sind im Sinne von § 249 BGB, kann der Geschädigte im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen grundsätzlich selbst wählen, welche Art der Pflege er wählt; er kann sich zum Beispiel auch für eine Pflege durch die Familie im häuslichen Bereich entscheiden (BGH, Urteil vom 08.06.1999, VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156).

86 Das Landgericht hat insoweit für den Zeitraum vom 26.2.2014 bis zum 02.03.2015 insgesamt 7.336,00 € (8.904,00 € ./. von der Beklagten für den Zeitraum 26.02.2014 - 14.5.2014 gezahlter 1.568,00 €) zugesprochen. Auch dies ist rechtsfehlerhaft. Die Beklagte hat von Anfang an bestritten, dass der Kläger überhaupt einen konkreten Pflegemehrbedarf über den 14.05.2014 hinaus gehabt hat. Dazu hat das Landgericht die erforderlichen Feststellungen (Art und Umfang des Pflegeaufwands und Beweisaufnahme durch Vernehmung der insoweit benannten Zeugen G.) nicht getroffen. Darüber hinaus hat das Landgericht aus dem Umstand, dass die Beklagten auf diese Position vorgerichtlich 1.568,00 € für den Zeitraum vom 26.02.2014 bis zum 14.05.2014 gezahlt hat, den unzulässigen Schluss gezogen, dass das Bestreiten der Beklagten unzulässig sei. Die Beklagte rügt zu Recht, dass die Wirkung des in ihrer (Teil-) Zahlung liegenden Anerkenntnisses nicht über den im Abrechnungsschreiben genannten Zeitraum hinaus reicht. Das Landgericht hätte deshalb das Bestreiten der Beklagten nicht als unbeachtlich ansehen dürfen. Die Beweisaufnahme war deshalb nachzuholen.

87 Bei der fiktiven Abrechnung von Pflegekosten des Geschädigten ist die Höhe nach § 287 ZPO „marktgerecht“ zu bewerten (BGH, Beschluss vom 01.10.1985, VI ZR 195/84). Grundlage einer solchen Schätzung sind u.a. die vom Kläger vorzutragenden Anknüpfungstatsachen und die Schilderungen der Angehörigen zum Pflegeumfang des Verletzten. Bei der Höhe des angemessenen Stundensatzes kommt es auf die im konkreten Fall benötigte Qualifikation einer Pflegekraft an.

88 Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger verletzungs- bzw. unfallbedingt auch über den 14.05.2014 hinaus durch seine Mutter bei Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit unterstützt wurde. So hat die Zeugin G. ausgeführt, dass sie dem Kläger beim Treppensteigen, beim An- und Auskleiden, beim Transfer vom Bett zum Sofa und beim Gang zur Toilette geholfen habe. Sie habe ihm auch beim Waschen mit Tüchern geholfen, weil er nicht in die Badewanne habe steigen können und eine Dusche nicht vorhanden gewesen sei. Zudem habe sie den Kläger zu Arztbesuchen begleitet. Der Zeitaufwand sei für sie zwar sehr schwierig zu schätzen, gleichwohl schätze sie ihn auf drei Stunden täglich. Die intensive Hilfe habe ca. 6 bis 7 Monate angedauert, es sei allmählich besser geworden. Nach ca. 7 Monaten habe sich der Kläger wieder selber anziehen können, nur bei der Hose habe er noch Hilfe gebraucht. Nach ca. 7 Monaten schätze sie den Unterstützungsaufwand auf ca. 1,5 Stunden täglich. Auch nach der Reha in D. (03.03.2015 - 24.03.2015) habe er noch Hilfe benötigt.

89 In Würdigung dieser an sich ebenfalls glaubhaften Angaben, die allerdings mit vielen Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes und der Dauer verbunden waren, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den tatsächlichen Pflegebedarf des Klägers in der Zeit vom 15.05.2014 bis zum 14.11.2014 zurückhaltend auf zwei Stunden täglich und in der Zeit vom 15.11.2014 bis zum 02.03.2015 auf eine Stunde täglich. Ein höherer täglicher Aufwand sowie eine höhere Dauer insgesamt lassen sich angesichts der Unsicherheiten der Zeugin in ihren eigenen Schätzungen nicht belastbar zugrundezulegen. Außerdem ist unabhängig von der tatsächlichen familiären Zuwendung nur der objektiv medizinisch erforderliche Pflegeaufwand ersatzfähig. Für die Zeit nach dem 02.03.2015 werden keine Ansprüche geltend gemacht. Der Zeitaufwand errechnet sich danach wie folgt: 6 Monate à 2 Stunden = 360 Stunden; 106 Tage à 1 Stunde = 106 Stunden; zusammen 466 Stunden.

90 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Netto-Lohn von 8,00 € pro Stunde zugrunde gelegt hat. Bei den geschilderten Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden sowie Begleitung bei Arztbesuchen handelt es sich nicht um solche Pflegeleistungen, die nur durch qualifizierte Fachkräfte erbracht werden können. Vielmehr könnten diese auch etwa durch angelernte Aushilfen geleistet werden, für die der damalige Mindestlohn anzusetzen ist. Der Mindestlohn lag bei seiner Einführung im Jahr 2015 bei 8,50 € brutto pro Stunde. Ein Ersatz in Höhe von 8,00 € netto pro Stunde ist deshalb nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat als angemessen zugrunde gelegt. Multipliziert mit 466 Stunden ergibt sich hieraus ein Ersatzbetrag in Höhe von 3.728,00 €.

91 Der Ersatzbetrag ist antragsgemäß seit Rechtshängigkeit - d.h. ab dem Tag nach Zustellung der Klage (02.09.2023) - zu verzinsen.

92 Die Ausführungen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2026 bieten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Aspekt der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme betrifft den insoweit abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und ist - unabhängig von der Frage ihrer (Un-) Zulässigkeit - nicht mehr Gegenstand der klägerischen Berufung. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur angeblich unterbliebenen Weiterleitung von Vergleichsangeboten durch seinen vormaligen Rechtsvertreter und weitere vermutete Pflichtverletzungen sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

93 4. Kostenentscheidung

94 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 97 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von dem bereits mit Beschluss vom 27.01.2026 (vgl. Protokoll, Bl. 114 GA) auf 54.594,10 € festgesetzten Streitwert (Berufung des Klägers: 32.019,29 €; Berufung der Beklagten: 22.574,81 €) beträgt das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen im zweiten Rechtszug insgesamt 7 % zu 93 % zulasten des Klägers. Während der Kläger mit seiner Berufung wegen deren Unzulässigkeit vollständig unterliegt, dringt die Berufung der Beklagten zu 83 % durch. Im ersten Rechtszug verschiebt sich zugleich die Quote des Obsiegens zum Unterliegen auf 21 % zu 79 % zulasten des Klägers. Der Kläger obsiegt im ersten Rechtszug mit den (rechtskräftigen) 22.500,00 € sowie mit dem auf 3.728,00 € korrigierten Pflegemehrbedarf; im Übrigen unterliegt er.

95 5. Vollstreckbarkeit

96 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Beklagte kommt jedenfalls das Rechtsmittel der Anschlussrevision in Betracht, falls der Kläger mit einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein sollte.

97 6. Revision

98 Eine Zulassung der Revision kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und weisen im vorliegenden Fall keine grundsätzlichen oder innerhalb der Rechtsprechung umstrittenen Fragestellungen auf.

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