projekte
455 Ds 114 Js 21952/25•AG Flensburg, 2026-06-01, 455 Ds 114 Js 21952/25
455 Ds 114 Js 21952/25Gericht erster Instanz01.06.2026
1. Das Anbringen eines Plakats mit der Aufschrift „JUDEN haben hier Hausverbot!!!!“ in Kombination mit einer Palästina-Flagge im Schaufenster eines Ladengeschäfts erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung sowohl als Aufstacheln zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch als böswilliges Verächtlichmachen (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB), da es eine pauschale Ausgrenzung aller Menschen jüdischen Glaubens bewirkt und bewusst an die nationalsozialistischen Boykottaufrufe ab April 1933 anknüpft. 2. Der Vorsatz zum Aufstacheln zum Hass wird durch die bewusste Gestaltung des Plakats (Großbuchstaben, Fettschrift, vier Ausrufezeichen bei dem Wort „JUDEN“) und den gleichzeitigen Aushang einer Palästina-Flagge belegt, die in der Gesamtschau als Aufforderung zur sichtbaren Ausgrenzung jüdischer Mitbürgerinnen und Mitbürger wegen des Vorgehens des Staates Israel im Gaza-Streifen anlässlich des 7. Oktober 2023 verstanden 3. Eine solche antisemitische Äußerung fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): Sie greift die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden an, indem sie ihnen aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgungsgeschichte pauschal den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch abspricht und sie als „Unpersonen“ diffamiert.
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 455 Ds 114 Js 21952/25
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2026:0601.455DS114JS21952.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Das Anbringen eines Plakats mit der Aufschrift „JUDEN haben hier Hausverbot!!!!“ in Kombination mit einer Palästina-Flagge im Schaufenster eines Ladengeschäfts erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung sowohl als Aufstacheln zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch als böswilliges Verächtlichmachen (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB), da es eine pauschale Ausgrenzung aller Menschen jüdischen Glaubens bewirkt und bewusst an die nationalsozialistischen Boykottaufrufe ab April 1933 anknüpft.
Der Vorsatz zum Aufstacheln zum Hass wird durch die bewusste Gestaltung des Plakats (Großbuchstaben, Fettschrift, vier Ausrufezeichen bei dem Wort „JUDEN“) und den gleichzeitigen Aushang einer Palästina-Flagge belegt, die in der Gesamtschau als Aufforderung zur sichtbaren Ausgrenzung jüdischer Mitbürgerinnen und Mitbürger wegen des Vorgehens des Staates Israel im Gaza-Streifen anlässlich des 7. Oktober 2023 verstanden
Eine solche antisemitische Äußerung fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): Sie greift die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden an, indem sie ihnen aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgungsgeschichte pauschal den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch abspricht und sie als „Unpersonen“ diffamiert.
Der Angeklagte wird wegen
Volksverhetzung
zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.
1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
2 Dem Urteil ist eine Verständigung vorausgegangen, § 267 Abs. 3 S. 5 StPO.
I.
3 Der Angeklagte ist am ... geboren, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, lebt in ... und hat keine Kinder. Er ist selbständiger Kaufmann und betreibt ein Kleinunternehmen in ... mit dem er monatlich einen durchschnittlichen Verdienst von ca ... bis ... erzielt. Die Aufgabe seines Geschäftes plant er für Mitte .... Aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit Störung der Impulskontrolle befindet sich der Angeklagte in fachärztlicher Behandlung.
4 Der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13. Mai 2026 weist keine Eintragungen auf.
II.
5 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen folgender Sachverhalt fest:
6 Der Angeklagte brachte am 17. September 2025 in der Zeit von etwa 14:45 Uhr bis 18:45 Uhr an einer Schaufensterscheibe seines Ladengeschäfts in ... ein Plakat im DIN-A4-Format an, auf welchem die gedruckten Worte:
7 „JUDEN
8 haben hier Hausverbot!!!!
9 Nichts persönliches,
10 auch kein Antisemitismus,
11 kann Euch nur nicht ausstehen"
12 standen. Im Schaufenster hing ebenfalls deutlich sichtbar eine großflächige Palästina-Flagge. Das Plakat und die darauf befindlichen Worte waren dabei während der Zeit des Aushangs für eine Vielzahl von Personen sichtbar, welche an dem Ladengeschäft des Angeklagten vorbeiliefen, das in unmittelbarer Nähe zum Jobcenter und Finanzamt und an einer stark frequentierten Straße liegt.
13 Nach zahlreichen Anzeigen aus der Bevölkerung begab sich u.a. die Zeugin POM'in ... zum Ladengeschäft des Angeklagten und forderte diesen auf, das Plakat vom Schaufenster zu entfernen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung kam der Angeklagte dieser nach, hängte den Ausdruck anschließend jedoch gut sichtbar im Innenraum seines Verkaufsladens wieder auf.
14 Nachfolgend gab der Angeklagte zwei videodokumentierte Interviews gegenüber ... und ..., in denen er sein Handeln rechtfertigte. Er führte an, sein Verhalten sei eine Reaktion auf das Vorgehen der israelischen Regierung im Gaza-Streifen nach dem 7. Oktober 2023. Die deutsche Politik gegenüber Israel empfände er als heuchlerisch, „die sagen immer, die Geschichte dürfe sich nicht wiederholen, machen es dann aber selbst.“ Darüber hinaus erklärte er: „In Israel leben nun mal Juden, und ich kann ja nicht unterscheiden, wer für die Angriffe oder dagegen ist“. Würde derjenige sich ausdrücklich gegen den Krieg positionieren, würde „er ein Käffchen bekommen“.
15 Diese Ausführungen wiederholte der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung am 26. September 2025 gegenüber dem Zeugen KK .... Er sehe zwischenzeitlich seinen Fehler darin, dass er zwischen Juden hätte unterscheiden müssen, die für den Krieg sind und die gegen den Krieg sind.
16 Nach Bekanntwerden der Tat erhielt der Angeklagte telefonische Morddrohungen. Sein Geschäft wurde beschmiert, unter anderem mit der Aufschrift „Fuck Nazis".
17 Über den Fall wurde überregional, bundesweit und auch in den USA berichtet. Es wurden bundesweit und international durch Privatpersonen sowie Politikerinnen und Politiker Strafanzeigen erstattet, unter anderem durch ein Mitglied der ....
18 Der Angeklagte wollte durch den Aushang des Schreibens seine Verachtung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens zum Ausdruck bringen und bewusst auf die Betrachter des Aushangs einwirken, um eine aggressiv ablehnende Haltung gegenüber den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden hervorzurufen und zu steigern. Durch das vom Angeklagten gegenüber allen Personen jüdischen Glaubens verhängte Hausverbot sollte impliziert werden, dass Angehörige dieser Gruppe es nicht wert sind, etwa in Geschäften Einkäufe zu tätigen. Auch der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung eingeräumte „Fehler“, nicht zwischen Menschen jüdischen Glaubens differenziert zu haben, die für bzw. gegen den Krieg sind, lässt diesen Vorsatz nicht entfallen: Der Angeklagte definierte als alleiniges Ablehnungsmerkmal des potenziellen Kunden seine Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben. Hätte er hingegen nur die Unterstützung des militärischen Vorgehens Israels als Ablehnungsmerkmal definieren wollen, hätte er auch Menschen z.B. christlichen, islamischen, buddhistischen oder hinduistischen Glaubens oder ganz ohne einer Religionszugehörigkeit, die den Krieg befürworten, den Zutritt zu seinem Geschäft verwehren müssen.
19 Der Angeklagte handelte dabei in der Vorstellung, jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger aufgrund des Vorgehens des Staates Israel im Gaza-Streifen öffentlich sichtbar auszugrenzen, indem er - vergleichbar mit der durch zielgerichtete und systematische Hetze sowie Boykottaufrufe eingeleiteten und begleiteten Entrechtung und systematischen Ermordung der jüdischen Bevölkerung Deutschlands in der Zeit des Nationalsozialismus - einen Anschluss einer Teilhabe von Jüdinnen und Juden am Gemeinschaftsleben erreichen wollte.
20 Dem Angeklagten war bei Aushang des Plakats auch bewusst, dass dieses von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen, von diesen über soziale Netzwerke und Medien geteilt wird und das Plakat geeignet war, angesichts der aktuellen Befindlichkeit der Bevölkerung und der allgemeinen Zunahme von Antisemitismus seit dem Angriff der Terrororganisation Hamas am 7. Oktober 2023 und dem daraufhin geführten Gaza-Krieg das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern.
III.
21 Das Handeln des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
22 1. Angriffsobjekt
23 Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz von Bevölkerungsteilen und nationalen, rassischen, religiösen und durch ihre ethnische Herkunft bestimmten Gruppen. Die Tat richtet sich gegen Angehörige der Religion des Judentums und gegen Teile der Bevölkerung, nämlich die in Deutschland wohnenden oder aufhältigen Jüdinnen und Juden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden als Personengruppe durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1958 – 1 StR 387/57, NJW 1958, 599, 599). Der vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangene Massenmord an Juden prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden (BGH, Senatsurteil vom 18. September 1979 – VI ZR 140/78, BGHZ 75, 160, zitiert nach juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 1 StR 656/94, NJW 1995, 340, juris Rn. 9; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 BvR 2266/04 u. 1 BvR 2620/05, NJW 2009, 3089, 3091). Es gehört zum personalen Selbstverständnis eines jeden von ihnen, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich ist und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen Deutschen besteht. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen eine der Garantien gegen eine Wiederholung von Diskriminierung und Verfolgung; sie ist eine Grundbedingung für ihr Leben in Deutschland (BGH, Senatsurteil vom 18. September 1979, a.a.O, juris, Rn. 15, 17; BVerfG, a.a.O.).
24 2. Aufstacheln zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
25 Unter „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (MüKoStGB/Anstötz , 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 40, mit zahlreichen Nachweisen der Rspr.). Der Angeklagte hat vorliegend nicht nur seiner Verachtung von Menschen jüdischen Glaubens Ausdruck verliehen, sondern zugleich durch die Art und Weise der Bekanntgabe des Verbots bewusst auf die Betrachter eingewirkt, um eine aggressiv ablehnende Haltung gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe hervorzurufen oder zu steigern. Dies wird insbesondere durch die Verwendung des Wortes „Juden“ in Großbuchstaben, fett gedruckt und mit vier Ausrufezeichen verdeutlicht, welches bewusst die Erinnerung an die Boykotthetze gegen jüdische Geschäftsinhaber in der Zeit des Nationalsozialismus ab April 1933 hervorruft. Zugleich war die Palästina-Flagge ausgehängt, was in der Gesamtschau als Ausruf zu verstehen ist, jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger aufgrund des Vorgehens des Staates Israel im Gaza-Streifen öffentlich sichtbar auszugrenzen.
26 3. Böswilliges Verächtlichtmachen (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
27 Das „böswillige Verächtlichtmachen“ im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig. Die Äußerung muss die Menschenwürde anderer angreifen. Das ausgesprochene Hausverbot impliziert, dass Personen jüdischen Glaubens – allein weil sie Jüdinnen und Juden sind – nicht wert sind, das Geschäft zu betreten und Einkäufe zu tätigen. Jüdinnen und Juden werden diffamiert, ausgegrenzt und verächtlich gemacht, unabhängig davon, wie sie im Einzelnen zum militärischen Handeln der israelischen Regierung anlässlich des Terrorangriffs der Hamas am 7. Oktober 2023 stehen. Der nachträgliche Einwand des Angeklagten, er habe nur solche Juden und Jüdinnen gemeint, die die Angriffe der israelischen Regierung auf den Gaza-Streifen gutheißen, ist unerheblich: Zum einen lässt der klare Wortlaut des Aushangs eine solche Differenzierung nicht erkennen. Zum anderen hat der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erneut seine Ablehnung und Ausgrenzung der potenziellen Kunden an der Zugehörigkeit zum Judentum festgemacht, nicht hingegen an der politischen Haltung zum Vorgehen der israelischen Regierung, und zwar unabhängig der Religion oder Nationalität. Der Angeklagte verkennt dabei, dass nicht jeder Jude oder jede Jüdin Israeli ist und nicht jeder Israeli ein Jude oder eine Jüdin ist. Es erfolgte eine Diffamierung der Jüdinnen und Juden allein aufgrund ihres Glaubens. Die feindselige Gesinnung wird schließlich durch den Zusatz „kann euch nur nicht ausstehen“ deutlich.
28 Dies stellt einen Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Wer einen anderen von einer wirksamen Teilnabe am Gemeinschaftsleben von vornherein ausschließen will, hindert ihn an der Entfaltung seiner Persönlichkeit und stempelt ihn unter Missachtung des Gleichheitssatzes zu einem unfertigen Glied jener Gemeinschaft. Damit wird der Kernbereich der Persönlichkeit getroffen. Da das „Hausverbot“ bezweckte, feindliche Gefühle gegen die Juden und Jüdinnen im Allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden und Jüdinnen zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (so auch: BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), NStZ 1981, 258, 258; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/23, NJW 1994, 1421, 1422). Insbesondere Forderungen auf Ausschluss der jüdischen Mitbürger und Mitbürgerinnen vom öffentlichen Leben leiteten die Judenverfolgung im nationalsozialistischen Staat ein mit dem Ende der Vernichtung von Millionen von Menschen.
29 4. Eignung zur Friedensstörung
30 Die Tat muss in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der öffentliche Friede umfasst den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Der öffentliche Friede in diesem umfassenden Sinne kann zum einen durch eine infolge des Hervorrufens offener oder latenter Gewaltpotentiale entstandene Erschütterung des Vertrauens in die allgemeine Rechtssicherheit, vor allem auch durch die Verminderung des Sicherheitsgefühls des angegriffenen Teils der Bevölkerung, und zum anderen durch ein Aufhetzen des Publikums und der dadurch begründeten Gefahr weiterer Übergriffe beeinträchtigt werden. Eine Störung des öffentlichen Friedens kann insbesondere bereits durch die Vergiftung des öffentlichen Klimas eintreten, wenn etwa bestimmte Bevölkerungsteile ausgegrenzt und entsprechend behandelt werden, indem ihren Angehörigen pauschal der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird und sie u.U. durch den Angriff auf ihre Menschenwürde als „Unperson“ diffamiert werden. Der öffentliche Frieden muss weder tatsächlich gestört noch konkret gefährdet zu sein, denn die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (zum Vorgenannten: MüKoStGB/Anstötz , § 130 Rn. 22, 23 m.w.N.).
31 Es liegen konkrete Tatsachen für eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durch das Handeln des Angeklagten vor: Die Schaufensterscheibe befand sich in der ... Innenstadt, war wahrnehmbar von Passanten, nachfolgend von Medien, weiten Teilen der Bevölkerung und weltweit abrufbar mit entsprechenden Reaktionen (Berichterstattung weltweit, Anzeigen deutschlandweit und aus dem Ausland). Die zahlreichen Anzeigen und Reaktionen aus der Bevölkerung zeigen, dass diese Tat in einer Weise begangen worden ist, die geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Angesichts der aktuellen Situation mit Zunahme von Judenhass und antisemitischen Straftaten führt das Schild dazu, dass die diffamierende Wirkung zunimmt und andere Menschen das antijüdische Gedankengut übernehmen oder sich in dieser Haltung bestätigt sehen.
32 5. Meinungsfreiheit
33 Die inkriminierte Äußerung des Angeklagten fällt nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
34 Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB gehört. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch, wenn es sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97, NJW 2003, 660, 661).
35 Der Schutz des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB stellt einen legitimen Zweck dar, der bei eingegrenztem Verständnis einen Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann. Ein legitimer Zweck wird dann verfolgt, wenn die Regelung Meinungsäußerungen insoweit einschränken soll, als mit diesen Äußerungen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347, Orientierungssatz 2d.aa., zitiert nach juris).
36 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. November 2009, in der es die Verfassungsgemäßheit des § 130 Abs. 4 StGB unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit geprüft hat, ausgeführt (BVerfG, a.a.O., Rn. 71-73, zitiert nach juris):
37 „Voraussetzung für einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG und maßgeblich für dessen Verhältnismäßigkeit ist die Bestimmung eines legitimen Zwecks (vgl. BVerfGE 80, 137 <159>; 104, 337 <347>; 107, 299 <316>). Legitim ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird. Nicht legitim ist insbesondere eine Aufhebung des in dem jeweiligen Grundrecht enthaltenen Freiheitsprinzips als solchen. Für die Meinungsfreiheit findet dies in der Wechselwirkungslehre seinen spezifischen Ausdruck: Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar Schranken setzen, diese aber ihrerseits wieder im Licht dieser Grundrechtsverbürgungen bestimmt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 94, 1 <8>; 107, 299 <331>). Die Schranken der Meinungsfreiheit dürfen deren substantiellen Gehalt nicht in Frage stellen. Dies gilt für die Auslegung ebenso wie für das beschränkende Gesetz und die mit ihm verfolgten Zwecke selbst (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>).
38 Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim (vgl. schon Häntzschel, in: Handbuch des Deutschen Staats – rechts, Bd. 29, 1932, S. 651 ff.; Rothenbücher, in: VVDStRL Heft 4 1928, S. 6 ff.). Entsprechendes gilt - unbeschadet Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG - für das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern. Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>). Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.
39 Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Soweit der Gesetzgeber darauf zielt, Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird, verfolgt er einen legitimen Zweck.“
40 Die vorliegende Äußerung des Angeklagten ist eindeutig, sodass kein Spielraum für eine günstige Deutungsmöglichkeit besteht.
41 Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die jüdische Bevölkerung wegen des Verfolgungsschicksals von 1933 bis 1945 eine „eng umgrenzte Gruppe“ dar, deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Menschengruppe besonders geschützt ist. Antisemitische Äußerungen - wie die vorliegende Äußerung des Angeklagten - setzen diese Gruppenangehörigen ihren sozialen Wert- und Achtungsanspruch absprechend herab und verletzen ihre Menschenwürde. Wer, wie der Angeklagte, vor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Boykottaufrufe und der anschließenden Judenverfolgung durch sein Plakat eine bewusste Parallele zieht und in einer die NS-Ideologie befürwortenden antisemitischen Gesinnung zum Ausdruck bringt, Juden seien nicht würdig, sein Geschäft zu betreten, trifft diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit.
IV.
42 Der Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Aufgrund der getroffenen verfahrensbeendenden Absprache war vorliegend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Monaten auszugehen.
43 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war strafmildernd das über die Verteidigererklärung vorgetragene Geständnis des Angeklagten nebst Entschuldigung zu werten sowie zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, der Fall eine sehr hohe mediale Aufmerksamkeit erzielt hat, sein Geschäft in der Folgezeit beschmiert und beschädigt wurde. Strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass es sich um keine spontane Äußerung, sondern um eine am Computer verfasste, formatierte und schriftliche Äußerung handelte, die der Angeklagte erst nach mehrfacher polizeilicher Aufforderung abgenommen hat. Des Weiteren fand Berücksichtigung, dass das Plakat während der nachfolgenden zwei Interviews weiterhin sichtbar blieb und er die mediale Aufmerksamkeit durch die von ihm selbst gegebenen Interviews zum Teil mitzuverantworten hat. Schließlich wirkte sich strafschärfend der bewusste Bezug zu den nationalsozialistischen Boykottaufrufen aus 1933 aus.
44 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen erkannte das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene
45 Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
46 Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe und nicht erst deren Vollstreckung zur Warnung dienen lässt, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Hier fand insbesondere Berücksichtigung, dass der Angeklagte bislang straffrei gelebt, in gesicherten sozialen Verhältnissen lebt und erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
47 Mit gesonderten Beschluss war die Bewährungszeit auf 2 Jahre festzusetzen sowie eine Zahlungsauflage an die Gedenk- und Begegnungsstätte in ... auszusprechen. Der Angeklagte hat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen und sich selbst verständlich straffrei zu führen.
IV.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.