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4 LA 38/23•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-29, 4 LA 38/23
4 LA 38/23Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.06.2026
Ergibt die Würdigung der Umstände des Einzelfalles, dass eine Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, gibt dies berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass die Person auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. März 2023, 7 A 90/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 4 LA 38/23
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0629.4LA38.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG, § 46 WaffG
Ergibt die Würdigung der Umstände des Einzelfalles, dass eine Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, gibt dies berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass die Person auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. März 2023, 7 A 90/21, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 27. März 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher sich die Klägerin gegen den Widerruf der ihr erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis – Kleiner Waffenschein – durch den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 richtet, abgewiesen. Die Entscheidung ließe sich auch (wie in dem Bescheid) als auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützter Widerruf aufrechterhalten. Richtige Ermächtigungsnorm sei aber § 45 Abs. 1 WaffG. Die dem Gericht vorliegenden Tatsachen rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen der Klägerin begründeten in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass diese der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei bzw. deren Ideologie zumindest nahestehe. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass sie die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung als für sich verbindlich anerkenne und die Regelungen des Waffengesetzes strikt befolgen werde. In der Gesamtschau bestünden bei Würdigung der objektiven Umstände aufgrund der von der Klägerin nach außen getragenen Verhaltensweisen ernsthafte Zweifel daran, dass diese bereit sei, sich uneingeschränkt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch an die Regeln des Waffengesetzes zu halten. Im Übrigen könne allein der Umstand, dass sich eine Person in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhalte, eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht begründen, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stelle und auf diese Weise Zweifel wecke. Auch ein etwa im sozialen oder beruflichen Bereich gezeigtes tadelloses Verhalten lasse keine Rückschlüsse auf die tatsächliche innere Einstellung gegenüber der Rechtsordnung zu und könne über die offensichtlich nach wie vor bestehende innere Einstellung der Klägerin nicht hinweghelfen.
3 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
4 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4, und vom 27. Februar 2025 - 4 LA 41/23 -, juris Rn. 4).
5 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.
6 1. Dass es im Falle der Klägerin um einen Kleinen Waffenschein geht, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Klägerin trägt vor, dass dieser „nur“ zum Führen von „Waffen“ (wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) berechtige, die ausschließlich der Selbstverteidigung und/oder der Notfallsignalgebung dienen könnten.
7 Das Waffengesetz bietet keinen Anhaltspunkt, bei Widerruf oder Rücknahme wegen fehlender Zuverlässigkeit zwischen einem Kleinen und einem Großen Waffenschein zu differenzieren. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG ist für den Kleinen Waffenschein lediglich der Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) entbehrlich, die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hat hingegen uneingeschränkt zu erfolgen (Beschluss des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 12).
8 2. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit „nachträglich“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG überhaupt keine „neuen Tatsachen“ eingetreten bzw. der Waffenbehörde bekannt geworden seien, die zu einer Versagung hätten führen müssen.
9 Die Klägerin verweist auf die vorliegende „Chronologie“: Sie stellte am 6. Dezember 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, wobei sie in dem Formular unter anderem ihren Geburtsort, Orte ihres früheren Aufenthalts und den aktuellen Wohnsitz im Staat „Preußen“ verortete und als weitere Staatsangehörigkeit „Preußen“ angab. In ihrem Zulassungsvorbringen führt die Klägerin aus, dass der von dem Beklagten jetzt als „reichsbürgertypisch“ angesehene Staatsangehörigkeitsausweis am 24. März 2015 erteilt worden sei. Die waffenrechtliche Erlaubnis in Form des kleinen Scheins sei am 23. Februar 2016 ausgestellt worden. Erstmals mit Schreiben vom 26. November 2020, d.h. mehr als 4 ½ Jahre nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins und mehr als 5 ½ Jahre nach der Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises, habe der Beklagte sie wegen des beabsichtigten Widerrufs angeschrieben.
10 Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis war danach nämlich sowohl als Widerruf als auch als Rücknahme möglich.
11 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Aufhebungsentscheidung des Beklagten mit Blick auf die nach Erlaubniserteilung erfolgte Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 30. Oktober 2020 über die von dort vorgenommene Zuordnung der Klägerin zur Reichsbürgerbewegung aufgrund der in dieser Mitteilung erwähnten Umstände im Übrigen auch als auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützter Widerruf aufrechterhalten ließe. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit ergänzend auf die Ausführungen seiner Entscheidung betreffend den Ehemann der Klägerin (Urteil vom 28. April 2021 - 7 A 42/21 -). In dieser Sache hat der Senat bereits bestätigt, dass die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch auf den nachträglichen Eintritt von Tatsachen gestützt werden konnte, die zur Versagung hätten führen müssen (Beschluss des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 5 f.).
12 Die Klägerin übersieht indes, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst von § 45 Abs. 1 WaffG als „richtiger Ermächtigungsnorm“ für die Aufhebung der ihr erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ausgegangen ist. Das Gericht führt zutreffend aus, und ohne dass die Klägerin dies in ihrem Zulassungsvorbringen beanstandet, dass der erfolgte Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwanglos in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet werden kann (§ 115a Abs. 1 LVwG), wenn die die Unzuverlässigkeit begründenden Ereignisse vor der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis liegen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 21 CS 18.701 -, juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 9; vgl. zur Vorgängerregelung bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 42).
13 Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn ihr bekannt wird, dass sie bei Erteilung dieser Erlaubnis gegen zwingendes Recht verstoßen und deswegen unrichtig entschieden hat. Auf die Art des Entscheidungsfehlers – Tatsachenirrtum, Rechtsanwendungsfehler oder sogar bewusste Fehlentscheidung – auf dem die Verletzung zwingenden Rechts beruht, kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 -, juris Rn. 14, und vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, juris; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 -, juris Rn. 11 f.). Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und hierzu ausgeführt, dass nachträglich bekannt geworden sei, dass die der Klägerin im Februar 2016 auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 WaffG erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) wegen der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG) hätte versagt werden müssen.
14 3. Anders als die Klägerin meint, ist dem weder ein Vertrauensschutzinteresse noch die Rechtsfigur der Verwirkung, welche ihrerseits eine Vertrauensgrundlage voraussetzt, entgegenzuhalten.
15 Mit dem Verweis auf ein „rechtskonformes“ Verhalten und die von ihr dargestellte „Chronologie“, insbesondere den zunächst erteilten Staatsangehörigkeitsausweis, die danach erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und die seither vergangene Zeit, werden keine Umstände dargelegt, welche einen Vertrauensschutz oder eine Verwirkung begründen könnten.
16 Anders als die allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sehen die spezielleren und hier abschließenden Regelungen des Waffengesetzes in § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG – wie schon in den Vorgängerregelungen – nicht nur eine gebundene Entscheidung der Behörde vor, sondern verzichtet auch auf eine Fristbindung der Möglichkeiten zur Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 14/7758, S. 79). Mit dieser Ausgestaltung hat der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Waffenrechts dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unbedingten Vorrang eingeräumt mit dem Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2005 - 20 A 3321/04 -, juris Rn. 11 ff.; VGH München, Beschluss vom 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 10 f.). Der Gesetzgeber will erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen gesetzeswidrigen Zustand hier schlechterdings nicht hinnehmen. Er will die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts zur Erhöhung der inneren Sicherheit unter keinen Umständen akzeptieren, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit, wie nachträglich bekannt wird, nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 27).
17 Mit dieser Zielsetzung wäre es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis unvereinbar, wenn die Klägerin auf Vertrauensschutz oder Verwirkung verweisen könnte.
18 4. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht wegen des Fehlens der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit auf den absoluten Unzuverlässigkeitsgrund aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG abgestellt hat und damit offenlässt, ob (auch) die von dem Beklagten angenommene Regel-unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) und c) WaffG vorliegt.
19 Die Klägerin meint, das Gericht hätte an diesem Punkt feststellen müssen, dass die von der Beklagten bemühte Begründung überhaupt nicht tragfähig und die angegriffenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig seien. Stattdessen befreie das Gericht den Beklagten faktisch nicht nur von der Notwendigkeit, eine tragfähige Begründung zu liefern, sondern stricke diese Begründung gleich selbst für den Beklagte. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht.
20 Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich – vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt – nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass – aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe – an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, juris Rn. 13). Maßgeblich ist somit allein, ob es im Falle der Klägerin an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit fehlte, weil einer der Tatbestände aus § 5 WaffG erfüllt war, welche die Zuverlässigkeit negativ bestimmen. Das Vorbringen verkennt insoweit auch, dass es sich bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum handelt. Unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen im Streitfall grundsätzlich der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Richterinnen und Richter des zuständigen Gerichts (Art. 92 GG). Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, unterliegen die Bestimmung des Sinngehalts, die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (st.Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539/80 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, juris Rn. 38).
21 Wenn eine absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG gegeben ist, bedarf es somit keiner Entscheidung, ob auch andere Gründe greifen.
22 5. Die rechtlichen Maßstäbe für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit werden durch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Die tragenden Rechtssätze der Entscheidung, werden von der Klägerin auch nicht angegriffen.
23 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
24 An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es ist Sache der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 45 f.). Angesichts der erheblichen Gefahren von Waffen darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 -, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 25; VGH München, Urteil vom 11. August 2022 - 24 B 20.1363 -, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 S 1171/23 -, juris Rn. 7).
25 Gemessen an diesen Maßstäben geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht und der insoweit übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein Verhalten, welches der sog. Reichsbürgerszene zuzuordnen ist, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit grundsätzlich in Frage stellt.
26 Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail ist ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff „Reichsbürger“ werden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33, vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 26, und vom 4. Juni 2025 - 2 WD 37.24 -, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 120 ff., insb. zum Gefährdungspotential bei Waffenbesitz S. 128 ff.; Bundesamt für Verfassungsschutz, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, 2023; Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Verfassungsschutzbericht 2025, S. 99 ff.).
27 Ergibt die Würdigung der Umstände des Einzelfalles, dass eine Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, gibt dies berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass die Person auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 27 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 34 ff.; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EO 316/20 -, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Mai 2026 - 1 B 286/25 -, juris Rn. 31).
28 6. Das Zulassungsvorbringen, welches diese Maßstäbe nicht explizit in Frage stellt, beschränkt sich auf eine Kritik des Verfahrensgangs, der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der darauf fußenden Subsumtion des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen sind nicht geeignet, ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Sie führen nicht zu einer Beanstandung der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dem Gericht vorliegenden Tatsachen gemessen an den dargestellten Maßstäben die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG rechtfertigen.
29 a) Soweit mit dem Vorbringen nicht nur eine dem sachlichen Recht zuzuordnende fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend gemacht, sondern eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts behauptet werden soll, wird dies nicht dargelegt.
30 Insoweit gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren können. Werden die ernstlichen Zweifel mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs begründet, gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 20. März 2023 - 23 ZB 22.2666 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
31 aa) Ein Verstoß gegen die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO aufgegebene Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind, wird von der Klägerin nicht dargelegt.
32 Eine solche Verfahrensrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Zudem muss entweder dargelegt werden, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Ausgangsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, juris Rn. 3; Beschluss des Senats vom 11. Juni 2025 - 4 LA 68/23 -, juris Rn. 9). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht.
33 Die Klägerin bezeichnet zwar einzelne Tatsachen, die sie selbst für aufklärungsbedürftig hält, legt aber nicht dar, dass dies auch nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu gelten hat. Dieses stellt nicht allein auf das Ergebnis der Bewertung des Verfassungsschutzes ab, der im Rahmen der Regelüberprüfung am 30. Oktober 2020 berichtete, dass dort der Verdacht bestehe, dass die Klägerin Anhängerin der Reichsbürgerbewegung sei. Auch wird weder auf den hierzu berichteten Umstand abgestellt, dass die Klägerin dem Moderator … von „…tv“ am 5. Februar 2020 ein dann auf YouTube veröffentlichtes Interview gegeben hat, noch darauf, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 18. Februar 2020 einen Newsletter an die Eltern der Patienten ihrer Kinderarztpraxis versandt haben. Weder die Inhalte des Interviews und Newsletters waren entscheidend für das Verwaltungsgericht noch die Einordnung der Person des Jo Conrad und des Internetmediums „Bewusst.tv“ durch den Verfassungsschutz. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt, dass die Klägerin selbst aktiv auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte und inwieweit diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können. An der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht teilgenommen und damit auch auf die Möglichkeit verzichtet, an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, insbesondere auch Beweisanträge zu stellen. Dass sich dem Gericht ein weiterer Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar.
34 bb) Der von der Klägerin hier gelegentlich geltend gemachter Verstoß gegen die verfahrensmäßige Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör – ist weder dargelegt noch erkennbar.
35 Geschützt wird das Recht der Beteiligten, sich im gerichtlichen Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend zu ihrem Rechtsschutzbegehrens äußern zu können. Das Gericht ist verpflichtet, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 5 B 23.11 -, juris Rn. 3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst festzustellen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Es ist dabei nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -, juris Rn. 31). Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Kommt es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf ein bestimmtes Vorbringen nicht an, kann es sogar ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3; Beschluss des Senats vom 29. Mai 2018 - 4 MB 69/17 -, juris Rn. 4).
36 Für die danach erforderliche Darlegung besonderer Umstände, die im Einzelfall auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schließen lassen, gibt das Vorbringen der Klägerin nichts her. Es vertieft im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen. Insbesondere hat das Gericht ausweislich der Entscheidung den Vortrag der Klägerin zu den dargestellten Umständen ihrer „untadeligen Lebensführung“ sowie ihres stets legalen bzw. „rechtskonformen“ Verhaltens zu Kenntnis genommen und erwogen. Gleiches gilt für die Ausführungen dazu, dass sie nicht dem Reichsbürger-Milieu zuzuordnen sei. Im Übrigen sind die Beteiligten gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihnen trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 3). Die Klägerin hat dementgegen nach dem eigenen Zulassungsvorbringen bewusst darauf verzichtet, an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilzunehmen, weil sie jegliches Vertrauen darauf verloren habe, vor dieser Kammer rechtliches Gehör zu finden. Dies kann nicht weiterführen.
37 Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht dargetan, dass die Klägerin mit entscheidungserheblichem Vorbringen nicht gehört worden wäre. Vielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass es ihr um die Frage geht, wie das Gericht den zur Kenntnis genommenen Sachverhalt würdigt. Dies ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs. Weder das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichten die Gerichte, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 5 B 80/08 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 -, juris Rn. 42, und vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, juris Rn. 54).
38 cc) Ein Verfahrensmangel ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht einen wesentlichen Antrag der Klägerin, wie sie meint, übergangen hätte. Die Klägerin verweist darauf, dass sie beantragt habe,
39 durch das Verwaltungsgericht erfolgt Klärung des Sachverhalts und Feststellung der Gültigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises Nr. 140-33 St-09/2015 als richtige oder falsche Urkunde,
40 und diesen Antrag – nach einem Hinweis des Gerichts – geändert und beantragt habe:
41 Der Begründung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch den in ihrem Antrag zum Staatsangehörigkeitsausweis Nr. 140-33 St-09/2015 durchgehenden Gebrauch der Angabe ‚Preußen‘ selbst und unzweideutig als der sog. ‚Reichsbürgerszene‘ zugehörig offenbart, wird durch das Verwaltungsgericht kein Gehör gegeben, da besagter Antrag in exakt dieser Form unbeanstandet durch die gleiche Behörde zur Ausstellung einer amtlichen Urkunde führte, unerheblich, ob diese nun richtig oder falsch ist.
42 Entgegen dem Zulassungsvorbringen handelt es sich weder um einen (statthaften) Klageantrag, über den das Verwaltungsgericht zu befinden gehabt hätte, noch konnte das Gericht dem Ersuchen, der anderen Seite kein Gehör zu schenken bzw. wesentliche Teile des entscheidungsrelevanten Sachverhalts außer Acht zu lassen, nachkommen. Auch bei diesem Vorbringen geht es der Klägerin erkennbar um eine Beanstandung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
43 b) Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Prognose, insbesondere dagegen, dass ihr ein „reichsbürgertypisches Verhalten“ unterstellt werde und aus diesem Verhalten auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werde. Die Rüge der dem Verwaltungsgericht obliegenden Würdigung der Tatsachen sowie der rechtlichen Bewertung begründet indes keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
44 Im Rahmen der ihnen anvertrauten Rechtsprechung (Art. 92 GG) ist es Aufgabe der Richterinnen und Richter den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu würdigen und die von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16). Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst dann in Frage, wenn die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder ernstlich zweifelhaft sind, weil gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der festgestellten Tatsachen und Beweise genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. November 2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3 a.E.; Beschluss des Senats vom 29. März 2018 - 4 LA 37/17 -, juris Rn. 4). Insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 26; Beschluss des Senats vom 17. Februar 2021 - 4 LA 208/19 -, juris Rn. 59).
45 aa) Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen der Klägerin in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme begründeten, dass sie der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei bzw. deren Ideologie zumindest nahestehe. Diese Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Gericht vermag das Zulassungsvorbringen nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die Klägerin anderer Auffassung ist.
46 (1) Anders als die Klägerin dabei behauptet, verweist weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht allein auf den Umstand, dass sie seitens der Verfassungsschutzbehörde als Anhängerin der Reichsbürgerbewegung eingeordnet werde. Vielmehr nehmen Waffenbehörde und Gericht eine eigene Bewertung vor. Diese erfolgt auch nicht „faktenfrei“, wie die Klägerin behauptet, sondern beruht auf den dargestellten Äußerungen und Handlungen der Klägerin, in welchen das Verwaltungsgericht zu Recht Tatsachen erblickt, welche im Rahmen der vorzunehmenden Prognose zu würdigen sind.
47 (2) Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich selbst dagegen verwahrt, zu den sog. Reichbürgern zu gehören, denn es geht nicht um die Frage der Selbstbezeichnung, sondern um eine wertende Einordnung eines typischen Verhaltens. Ob eine Person der sog. Reichsbürgerszene zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit der Person und ihrer prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Januar 2022 - 24 B 20.2539 -, juris Rn. 21). Dabei reicht es aus, dass ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt wird, welches darauf hindeutet, dass die Person dieser Ideologie anhängt. Die Feststellung, dass dies tatsächlich der Fall ist, ist für die Prognose einer Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne nicht unbedingt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 28). Der von der Klägerin bemühte Grundsatz „in dubio pro reo“ findet im Bereich der Gefahrenabwehr keine Anwendung.
48 (3) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin ein reichsbürgertypisches Verhalten gezeigt hat.
49 Zu diesen typischen Verhaltensweisen der sog. Reichbürger kann der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 StAG) gehören, wenn dieser ohne plausiblen Grund erfolgt, d.h. obwohl die Staatsangehörigkeit weder zweifelhaft / klärungsbedürftig ist noch eine deutsche oder ausländische Stelle ausdrücklich einen urkundlichen Nachweis in dieser Form verlangt (vgl. hierzu die Einführung der Voraussetzung eines „berechtigten Interesses“ in § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, BR-Drs. 249/21, S. 21; Beschluss des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 26). Personen aus der Reichsbürgerszene beantragen typischerweise einen Staatsangehörigkeitsausweis, weil sie dem Personalausweis und Reisepass der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit absprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - juris Rn. 26). Der Erhalt des sog. Gelben Scheins hat in der Reichsbürgerszene daher eine besondere Bedeutung, wobei verschiedene Begründungsmuster bekannt sind. So wird etwa vertreten, dass Personalausweis und Reisepass als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ausreichten (vgl. zum Kontext etwa die Antwort der Bunderegierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drs. 19/3734) oder nur der Gelbe Schein dem Inhaber die „volle Rechtsfähigkeit“ als Grundrechtsträger zusichern könne (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, S. 17).
50 Zu dem reichsbürgertypischen Verhalten gehören insbesondere bestimmte Angaben wie etwa der Verweis auf das (nicht mehr gültige) Reichs- und Staatsangehörigkeits-gesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 oder die Angabe personenbezogener Daten, die mit der – rechtlichen wie tatsächlichen – Realität nicht in Einklang zu bringen sind. Hierzu gehört etwa die Staatsangehörigkeit eines nicht (mehr) existenten Staates (z.B. „Königreich Bayern“, „Königreich Preußen“ oder „Preußen“) oder solcher Staaten als Geburtsstaaten, Aufenthalts- oder Wohnort. Mit solchen Angaben wird bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass die Person vom Fortbestand dieser Staaten ausgeht und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 30, vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 24 f.; vom 15. August 2024 - 2 WD 6.24 -, juris Rn. 44; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 27).
51 Im Falle der Klägerin ist unstreitig, dass sie einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt hat, obwohl weder Zweifel an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestanden noch sie den Nachweis in der Form aus anderen Gründen benötigte. Weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren hat sie nachvollziehbare Gründe für ihren Antrag angegeben. Sie verweist lediglich darauf, dass sie den Ausweis nicht aus einer empfundenen „Notwendigkeit“ heraus beantragt habe, sondern einfach deshalb, weil die Rechtsordnung jedem das Recht und damit die Möglichkeit offeriert habe, einen solchen Schein zu beantragen. Nach Gründen sei bei der Beantragung nicht gefragt worden und der Ausweis sei erteilt worden. Dies stellt die Einordnung ihres Verhaltens indes nicht in Frage. Ob die Ausstellung des Ausweises rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant und muss daher nicht entschieden werden.
52 Ebenso unstreitig ist, dass die Klägerin in diesem Antrag angab, dass sie 1957 in Kellinghusen (Kreis Steinburg) in „Preußen“ geboren worden sei, als weitere Staatsangehörigkeit die des Staates „Preußen“ durch Abstammung besitze, ihren Aufenthalt seit der Geburt in verschiedenen (bundesdeutschen) Gemeinden und Städten in „Preußen“ genommen habe und ihr aktueller Wohnsitz in … (Kreis Herzogtum Lauenburg) in „Preußen“ liege. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für dieses Verhalten hat die Klägerin ebenfalls nicht geben können. Als schlicht unglaubhaft wertet der Senat die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, sie habe bei Antragstellung ernsthaft geglaubt, „Preußen“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat angeben zu müssen, weil ihr Vater „unstreitig vor der Gründung der BRD geboren worden ist und es damals keine andere Staatsangehörigkeit gab als die […] ‚preußische Staatsangehörigkeit‘, welche sie durch Geburt erworben hat“.
53 Das preußische Staatswesen hat bereits unter dem NS-Regime seine Souveränität verloren und ist spätestens seit dessen Zusammenbruch 1945 faktisch nicht mehr existent. Aus der ehemaligen preußischen Provinz wurde das Land Schleswig-Holstein (Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung vom 23. August 1946; vgl. 80 Jahre Schleswig-Holstein: Gemeinsam gewachsen, https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/kampagne/landesgeburtstag). Nachdem der Staat Preußen „in Wirklichkeit zu bestehen aufgehört“ hatte, wurde er auch formal durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 zum 25. Februar 1947 aufgelöst. Die Bundesrepublik Deutschland wurde unter Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein gegründet. Unter der Geltung des Grundgesetzes bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der frühere Staat Preußen endgültig untergegangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, juris Rn. 113; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 3 B 81.07 -, juris Rn. 3; vgl. auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Auflösung des Staates Preußen durch die Alliierten vor 60 Jahren).
54 Die Klägerin, welche eine andere Auffassung vertritt und im verwaltungs- wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren relativierend zu argumentieren versucht, zeigt sich auch hier inhaltlich, wie auch in der Art und Weise „reichsbürgertypisch“. Auch im Zulassungsvorbringen zeigt sich die Nähe zu aus der Reichsbürgerszene bekannten Ansichten, etwa zum Charakter des Grundgesetzes und der Rede Carlo Schmidts vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsgerichts zur Fortexistenz des Deutschen Reiches (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 -, juris Rn. 54 f.), deren typische Fehlinterpretation (vgl. etwa https://dpa-factchecking.com/germany/221031-99-332972) hier von der Klägerin für die These der (juristischen) Fortexistenz Preußens fruchtbar gemacht werden sollen.
55 Die Klägerin nutzt das Zulassungsvorbringen auch, um weitere „Fragen zu stellen“, etwa zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sie im Verfahren weitere reichsbürgertypische Verhaltensweisen gezeigt habe, etwa indem sie das Gericht mit dem Zusatz „D-U-N-S® Nr.: 34-302-4240“ angeschrieben habe (vgl. https://dpa-factchecking.com/germany/241105-99-935890) oder auch zu anderen Themen wie einem Wundern über Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG (Besatzungskosten, vgl. https://dpa-factchecking.com/germany/221206-99-799977).
56 bb) Das Verwaltungsgericht ist nach der vorgenommenen Gesamtwürdigung davon ausgegangen, dass aufgrund den von der Klägerin nach außen getragenen Verhaltensweisen ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass diese bereit sei, sich uneingeschränkt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch an die Regeln des Waffengesetzes zu halten. Auch diese dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin anderer Auffassung ist.
57 Das Urteil stützt sich nicht allein auf eine Zuordnung der Klägerin zur sog. Reichsbürgerszene. Erforderlich ist auch bei Personen, die diesem Kreis zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 27 f.).
58 Dies hat das Verwaltungsgericht hier nach Würdigung der nach außen getragenen Verhaltensweisen der Klägerin angenommen. Soweit die Klägerin ausführt, dass es an einer Prognosebasis fehle, weil es keinen einzigen konkreten Nachweis für die Behauptung gebe, dass sie jemals die „Existenz“ oder „Legitimation“ der Bundesrepublik Deutschland „negiert“ oder die „auf dem Grundgesetz fußenden Rechtsordnungen generell nicht als für sich verbindlich anerkannt“ hätte, ist dies unzutreffend.
59 Die Klägerin hat mit ihren Erklärungen gegenüber einer staatlichen Behörde – und damit nach außen – objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Fortbestand des Staates Preußens ausgeht. Unerheblich ist, dass sie nachträglich versucht, die Aussagen zu relativieren, indem sie sie als bloß juristisches oder völkerrechtliches Gedankenspiel darstellt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch mit der Anerkennung der „juristischen Fortexistenz“ Preußens die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung gerade nicht vorbehaltlos anerkannt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin „Preußen“ als „weitere Staatsangehörigkeit“ – und damit neben der deutschen Staatsangehörigkeit – angegeben hat, wenn sie zugleich zum Ausdruck bringt, sich seit ihrer Geburt in Preußen aufgehalten zu haben und an dem aktuellen Wohnort in Preußen zu leben.
60 Durch die Aussagen der Klägerin wird – bei objektiver Betrachtung erkennbar – die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschlands und ihrer Länder in Frage gestellt wie auch deren alleinige staatliche Befugnis, aufgrund ihrer Gesetze zu entscheiden, welchen Personen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise der Umgang mit Waffen und Munition in diesem Staat erlaubt ist.
61 Das Zulassungsvorbringen verstärkt den vom Verwaltungsgericht hier gewonnenen Eindruck, dass die Klägerin in Bezug auf die Geltung der Rechtsordnung nicht ohne Vorbehalte und eine Vielzahl von Relativierungen auskommt. So beanstandet die Klägerin etwa, dass ihre Aussage, dass sie sich einer „freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet“ sehe, durch das Verwaltungsgericht als ebenfalls „reichsbürgertypisch“ abgetan werde und bezieht sich dabei auf die Ausführungen des Urteils zu einem Zusatz ihrer Schreiben aus dem gerichtlichen Verfahren: „Der Autor sieht sich einer freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet. Das Definitionsrecht obliegt dem Urheber dieses Schreibens.“ Zwar ist die Klägerin der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in gleicher Weise verpflichtet, wie etwa Beamte oder Soldaten, in der Gesamtschau lassen aber auch diese Ausführungen die Zweifel daran berechtigt erscheinen, dass sie gewillt ist, sich an Vorgaben der Rechtsordnung zu halten. An anderer Stelle führt die Klägerin aus, dass sie bereit sei, sich an jede Rechtsordnung zu halten, sofern sie keinem Dritten schade. Als jüngste Tochter von Eltern des Jahrgangs 1910 und 1914 werde sie sich aber aufgrund der deutschen Geschichte niemals „vorbehaltlos und uneingeschränkt“, der Rechtsordnung eines Staates unterwerfen, wie von der Einzelrichterin, den Artikel 20 des Grundgesetzes obsolet machend, gefordert werde. Das letzteres von ihr nicht verlangt wird und der Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem sog. Dritten Reich vergleichbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
62 cc) Soweit die Klägerin die unter aa) und bb) ausgeführten Annahmen des Verwaltungsgerichts als Unterstellung zurückweist, sich dagegen verwahrt, dass auf diese Weise auf ihre innere Einstellung und ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden, führt auch aus dies nicht zum Erfolg.
63 Der Gesetzgeber hat sich in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bewusst dafür entschieden, dass es ausreicht, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass es zukünftig zu eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Verhaltensweisen kommt. Das Verwaltungsgericht hat unter Einbeziehung aller Erkenntnisse im Ergebnis der hier vorzunehmenden Prognose angenommen, dass dies im Falle der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist. Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist dies nicht zu beanstanden.
64 Der Verweis der Klägerin darauf, dass ihr kein einziger Gesetzesverstoß vorgehalten werden könne, sie nicht vorbestraft sei, es im Zusammenhang mit einer Waffe oder mit Munition bislang nie zu einem Vorfall gekommen sei und sie eine untadelige Lebensweise aufweise, genügt im Hinblick auf den streng präventiven Ansatz, den das Waffenrecht zum Schutze der Allgemeinheit verfolgt, nicht, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise berechtigte Zweifel daran begründet, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2020 - 24 ZB 19.1285 -, juris Rn. 15). Dass das Verwaltungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht die von ihr gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen hat und nicht zu dem von ihr erstrebten Ergebnis gelangt ist, begründet, wie ausgeführt, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
65 Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht erkennen lassen, dass sie bereit wäre, sich nachhaltig und ernsthaft von der Ideologie der Reichsbürgerszene zu distanzieren, um so die Zweifel, welche sie durch ihr eigenes als reichsbürgertypisch einzuordnendes Verhalten geweckt hat, auszuräumen (vgl. VGH München, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Ls. 1 und Rn. 16). Wie ausgeführt, lässt das Zulassungsvorbringen vielmehr erkennen, dass sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland weiterhin nur unter Vorbehalten – über die sie jeweils selbst entscheidet – als für sich verbindlich anerkennt und gibt so berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass sie nicht jederzeit strikt nach den – staatlichen – Vorgaben des Waffengesetzes mit Waffen und Munition umgehen wird.
66 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
67 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 4 LA 61/22 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
68 1. Für die von der Klägerin formulierte Frage,
69 ob ein Antrag in einem rechtsstaatskonformen Verfahren gegenüber einer bundesdeutschen Behörde, dem von dieser Behörde stattgegeben worden sei, wirklich schon – isoliert betrachtet – ausreichend sein könne, einem Bürger eine Nähe zur Reichsbürgerszene zu unterstellen, und dies vor dem Hintergrund, dass gerade auch das BVerfG in seiner Rechtsprechung zum Grundlagenvertrag selbst die völkerrechtliche (!) – also rein juristische - Fortexistenz – des „Deutschen Reichs“ bestätigt habe,
70 wird bereits eine Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat für seine Entscheidung schon nicht, wie die Frage voraussetzt, „isoliert betrachtet“ auf den Antrag der Klägerin abgestellt, sondern auf die konkreten Angaben der Klägerin und eine wertende Gesamtbetrachtung ihres Einzelfalls. Schon im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung über die persönliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit stets eine solche Einzelfallentscheidung darstellt, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hier aus, solange die Klägerin nicht eine verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
71 2. Soweit die Klägerin meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung,
72 ob die sehr weit gefasste Rechtsprechung des VGH München in Schleswig-Holstein – oder sonst wo in Deutschland – wirklich den Maßstab vorgeben dürfe, wenn man damit – wie es hier geschehen sei – faktisch jeden Bürger willkürlich in die Ecke der „Reichsbürger“ stellen bzw. ihm zumindest ein „Nahstehen“ zur Reichsbürgerszene unterstellen dürfe, um ihm, als Disziplinierungsmaßnahme, wie es scheine, den Kleinen Waffenschein abnehmen zu können,
73 führt auch dies nicht zur Zulassung. Es bedarf für die Beantwortung dieser Frage keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Richterinnen und Richter des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts entscheiden unabhängig auf der Grundlage geltender Gesetze (Art. 97 Abs. 1 GG). Ob sie im Rahmen der Rechtsfindung der Rechtsprechung eines anderen Obergerichtes folgen und warum, ist ihnen überlassen. Entsprechend ist auch das Verwaltungsgericht Schleswig in Anwendung eines Bundesgesetzes weder an die Rechtsprechung des VGH München noch an die des OVG Schleswig gebunden. Entgegen der Annahme der Klägerin ist eine grundsätzliche Bedeutung daher auch nicht damit zu begründen, dass das Verwaltungsgericht sich in dem angegriffenen Urteil ausnahmslos auf Rechtsprechungen anderer Bundesländer und vorwiegend des VGH München bezogen habe, und dies erkennen lasse, dass es bislang noch keine Rechtsprechung des OVG Schleswig gebe, die in ihrer Reichweite und Strenge insbesondere mit dem Standpunkt des VGH München in Einklang zu bringen sei. Anders als die Klägerin meint, ist es nicht Aufgabe des angerufenen Berufungsgerichts, durch konkret fassliche Kriterien ein rechtsstaatliches Prüfungsprogramm vorzugeben, an dem sich das Verwaltungsgericht in Schleswig-Holstein auszurichten hat, wenn sie auf Grund des Verdachts einer „reichsbürgerrechtlichen Gesinnung“ über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eines Bürgers befindet.
74 3. Schließlich ist auch die Frage,
75 ob ein Verwaltungsgericht die „Einschätzungen“ eines Verfassungsschutzes, die hochstrittig sind und deren abschließende gerichtliche Beurteilung in einem noch anhängigen parallelen Verfahren noch aussteht, einfach ungeprüft wie eine „Tatsache“ behandeln und seiner Entscheidung zugrunde legen darf,
76 hier nicht zu klären. Diese Frage hat sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Vielmehr hat es, wie ausgeführt, auf der Grundlage der behördlichen Erkenntnisse eine eigene Bewertung vorgenommen, diese eigenständig gewürdigt und daraus die seines Erachtens für das waffenrechtliche Verfahren relevanten Schlüsse gezogen.
77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
78 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 50.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2023 (§ 40 GKG). Da das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz – soweit ersichtlich – keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen. Wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen; hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe, denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. März 2026 - 5 ZB 25.1688 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
79 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
80 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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