Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer, 2026-06-30, 5 A 345/24

5 A 345/24Verwaltungsgericht / 5. Kammer30.06.2026

Regest

Abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer — 5 A 345/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 5 A 345/24

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0630.5A345.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylVfG 1992, § 87e Abs 1 S 2 AsylVfG 1992

Leitsatz

Abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt als iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit asylrechtlichen Schutz.

2 Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. Januar 2023 stellte er am 13. Februar 2023 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30. November 2023 teilte der Kläger zusammengefasst, über eine Bedrohungslage durch Familienmitglieder seiner ehemaligen Freundin, politische Aktivitäten und eine Konversion zum Christentum bzw. Apostasie mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Anhörung Bezug genommen.

3 Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 11. Juli 2024 – – dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist, drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

4 Der Kläger hat hiergegen am 22. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Bescheid rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Er sei zum Christentum konvertiert. Auf seine Schriftsätze wird Bezug genommen.

5 Der Kläger beantragt,

6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2024 zu verpflichten, für ihn die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

8 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17. April 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.

11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG1 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), FNA 26-7, zuletzt geändert durch Art. 1 GEAS-AnpassungsG vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), FNA 26-7, zuletzt geändert durch Art. 1 GEAS-AnpassungsG vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).) nicht zu. Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheids, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit – ausgenommen die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend das vorherige Asylgesetz – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG den Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid an. Dem ist Folgendes hinzuzufügen:

12 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 3 Satz 1 AsylG i. V. m. den Kapiteln III bis VI der Statusverordnung (im Folgenden: Status-VO).2 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj; Celex-Nr. 3 2024 R 1347; ABl. L, 2025/90926, 25. November 2025.Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj; Celex-Nr. 3 2024 R 1347; ABl. L, 2025/90926, 25. November 2025.

13 Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. In der Folge und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Status-VO gemäß ihrem Art. 42 Abs. 2 nach der Berichtigung vom 11. Juni 20263Vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0185-FNL-COR01_DE.pdf.Vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0185-FNL-COR01_DE.pdf. geltendes materielles Recht und insoweit anzuwenden.

14 Abweichend von diesem Grundsatz gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO4Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj); Celex-Nr. 3 2024 R 1348; ABl. L, 2025/90922, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 <ABl. L, 2026/464, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/464/oj>.Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj); Celex-Nr. 3 2024 R 1348; ABl. L, 2025/90922, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 <ABl. L, 2026/464, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/464/oj>. für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.). Im Einzelnen:

15 Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. Mit dieser eindeutigen Bezugnahme („diese Regelung“) ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO damit nach Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU5Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L, 2013/180,29.6.2013, S. 60, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0032.Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L, 2013/180,29.6.2013, S. 60, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0032. geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. Dementsprechend sind betreffend Altverfahren, also Verfahren, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 eingereicht wurden, noch die Regelungen des AsylG a.F., also in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung, anzuwenden (vgl. ebenso VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 1 L 422/26.A –, Rn. 6 und Urteil vom 23. Juni 2026 – 15 K 1977/26.A –, Rn. 12; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 7 B 80/26 –, Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 39 L 283/26 A –, Rn. 4; VG Oldenburg , Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 –, Rn. 10; a. A., der jedoch nicht zu folgen ist, offenbar VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, Rn. 79 bis 142, jeweils zitiert nach juris).

16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Gemäß Art. 3 Nr. 5 Status-VO bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 keine Anwendung findet. Gemäß Art. 10 Status-VO ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes zu berücksichtigen: der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (a); der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (b); der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird (c); der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (d (i)), und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (d (ii)); der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (e).

17 Gemäß Art. 6 Status-VO kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des seines Hoheitsgebiets beherrschen (b), nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Status-VO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-VO unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen (Art. 10 Status-VO) und den in Art. 9 Status-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein Zusammenhang bestehen (Art. 9 Abs. 3 Status-VO). Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Ist er demgegenüber verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 Status-VO vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach wird diese Tatsache als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 27). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Betroffenen gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 32, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 LB 28/18 –, Rn. 21 ff., jeweils juris).

18 Das Gericht muss insoweit nach § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, Rn. 3 f., und vom 17. September 2019 – 1 B 43.19 –, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, Rn. 16 ff., jeweils juris). Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Vortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich das Gericht schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3). Es obliegt dabei dem Asylbewerber, seine Gründe für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Aus dieser Schilderung – den Vortrag als wahr unterstellt – muss sich bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergeben. Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 –, juris Rn. 8), wobei dies kodifiziert ist in Art. 4 Abs. 1 Status-VO, wonach die Kläger alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben darzulegen haben – mit einzelfallbezogener Exkulpationsmöglichkeit aus Abs. 5 –, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen.

19 Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, die für seinen begehrten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Die vom Kläger geschilderten Befürchtungen rund um eine Vorverfolgung sind unspezifisch, vage und damit unglaubhaft, darüber hinaus erreichen sie nicht den erforderlichen Schweregrad einer asylerheblichen Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 a) Status-VO. Dabei macht er, der Kläger, sich eine Verfolgungsgeschichte zu eigen, die (jedenfalls in ihrer zugespitzten Form) unwahrscheinlich ist bzw. sich austauschbar bei Männern seines Alters und seines Bildungshintergrundes abgespielt haben könnte. Auffällig bei seiner Schilderung ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung in den wesentlichen Punkten der dargestellten Verfolgungsgeschichte äußerst knapp und allenfalls deskriptiv beschrieb und keinerlei Nebengeschehen oder konkrete Details schildert, die für ein wahres Erleben sprechen. Seine abstrakten Beschreibungen über den eigentlichen Kern des geschilderten Verfolgungsszenarios blieben austauschbar, vage, oberflächlich und allgemein gehalten. Eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende asylerhebliche Verfolgung aus deren auswegloser Lage der Kläger geflohen wäre lässt sich hieraus nicht ableiten.

20 Gegen das Bestehen einer staatlichen Vorverfolgung und Verfolgungsgefahr spricht schließlich der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben zunächst legal und problemlos auf dem Luftweg aus dem Iran ausreisen konnten (vgl. Verhandlungsniederschrift, Seite 3). Wenn der Kläger tatsächlich von staatlichen Organen verfolgt worden wären, wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits seine Ausreise verhindert worden. Laut dem Auswärtigen Amt kann bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen in Anbetracht der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 19. März 2025, Seite 30). Das Gericht hält es daher für nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über einen internationalen Flughafen aus dem Iran ausreisen kann.

21 Das Gericht ist auch nicht überzeugt, dass der Kläger konvertierte Christ ist und deshalb im Iran von Verfolgung bedroht wäre. Für Fälle einer drohenden Verfolgung wegen des Glaubens ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zu unterscheiden ist zwischen Situationen, in denen schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, und Fällen, in denen eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr an eine religiöse Betätigung anknüpft. Im zweitgenannten Fall ist zum einen in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der bzw. dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn sie bzw. er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihr bzw. ihm durch die Betätigung ihres bzw. seines Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Zum anderen ist in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität der bzw. des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für sie bzw. ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie die bzw. der Einzelne ihren bzw. seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für sie bzw. ihn persönlich nach ihrem bzw. seinem Glaubensverständnis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität der bzw. des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 8/22 –, juris Rn. 59; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. März 2026 – 4 LZ 543/25 OVG –, juris Rn. 11). Ein rein formaler Glaubenswechsel begründet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr (OVG Schleswig, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 8/22 –, juris Rn. 70; vgl. ebenso jüngst z. B. OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 2025 – 6 A 2473/21.A –, juris Rn. 87).

22 Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen vollends nicht gerecht. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund einer erfolgten Konversion oder aus sonstigen Gründen einer Verfolgung durch den iranischen Staat oder ihm zurechenbaren Akteure ausgesetzt gewesen ist oder sein wird. Soweit der Kläger eine erfolgte Hinwendung zum christlichen Glauben geltend machen, ist das Gericht bereits nicht überzeugt, dass diese auf einer ernstgemeinten, nachhaltigen Glaubensentscheidung beruht und der Kläger die christlichen Glaubensinhalte für sich als innerlich verbindlich und identitätsprägend empfindet und er hieran anknüpfend einer (drohenden) Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt gewesen ist oder sein wird.

23 Es fehlt hier zum einen, an der hinreichenden Darlegung der näheren Umstände seiner behaupteten inneren Wandlung. Zum anderen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger sich grundlegend mit der neuen Religion auseinandergesetzt hat. So erschöpften sich seine Darstellungen in durch nicht weiter unterfütterte Behauptungen und pauschale Angaben betreffend seine Aktivitäten in der ansässigen Kirchengemeinde bzw. mit der gleichfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden Pastorin, deren Namen er jedoch nicht kannte. Zu den spezifischen Glaubensinhalten des Christentums selbst vermochte der Kläger nichts oder allenfalls sehr wenig mitzuteilen und beschränkte sich auf äußerst vage und stereotype Aussagen, wie z. B., dass im Christentum Liebe und Vergebung sehr wichtig sei. Auch weitere Nachfragen des Gerichts oder seiner Rechtsanwältin konnten inhaltlich weitergehende Mitteilungen nicht bewirken. Eine enge persönliche Gottesbindung mit dem dauerhaften, ernsthaften Bedürfnis, ein zentral christlich geprägtes Leben weiterhin in Deutschland und dann auch in der Heimat führen zu wollen, erschließt sich daraus nicht.

24 Aufgrund des Vorstehenden geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Behörden bei Kenntniserlangung von der hierzulande vorgetragenen Konversion des Klägers nicht von einer eine Apostasie ausdrückenden Ernsthaftigkeit ausgehen würden. Von einer künftigen Religionsbetätigung, die durch den iranischen Staat als Bedrohung empfunden würde, ist – wie dargestellt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Den iranischen Behörden ist zudem ein asyltaktisches Vorgehen ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen, durchaus bekannt (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 –, juris Rn. 14; Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 20/19 –, juris Rn. 33). Nach alledem geht das Gericht nicht von einer persönlichkeitsprägenden religiösen Identität des Klägers aus, so dass der Verzicht auf formal christliche Handlungen auch keine unzulässige Einschränkung derselben bedeuten würde. Von einer Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.

25 Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund der allenfalls sinngemäß geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Iran eine politische Verfolgung droht. Zwar verfolgt das iranische Regime regierungskritische Äußerungen auch im Ausland (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 12. Februar 2026, S. 222 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 20). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist aber jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, juris Rn. 90; OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris Rn. 85). Seit dem Herbst 2022 ist eine Zunahme der Aktivität des iranischen Nachrichtendienstes in westlichen Ländern, verbunden mit stärkerem Druck auf aktive Regimegegner im Exil, zu verzeichnen (vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 10). Dadurch kann es im Einzelfall zur Überwachung von Demonstrationen im Ausland kommen, wie z. B. durch Einschleusung von Geheimdienstmitarbeitern oder Rekrutierung iranischer Diasporamitglieder oder unbekannter Personen zur Überwachung von Regimegegnern, wobei dies von der Größe, dem Ort und der erhaltenen Aufmerksamkeit der Demonstration abhängig ist. Die iranischen Behörden konzentrieren bei der Überwachung politischer Gegner im Ausland für gewöhnlich auf Schlüsselpersonen, die das Potential für eine Mobilisierung weiterer Personen haben (vgl. SFH, Iran: Überwachung von Demonstranten im Ausland, 24. November 2023, Seite 7 f.). Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die Behörden Daten sammeln; es gibt jedoch keine stichhaltigen Beweise für eine automatisierte Massenüberwachung (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 5). Es findet nach der neueren Auskunftslage auch eine verstärkte Überwachung der sozialen Medien und Kommunikationsdienste wie Telegram, Facebook, aber auch Instagram und Twitter bzw. nunmehr X, die die wichtigsten Medien der Iraner darstellen, statt. Aufgrund der Vielzahl der überwachten Gruppen und der oppositionellen Exilbewegungen besteht allerdings keine Kapazität der Behörden, alle Aktivisten im Exil zu überwachen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Regime Prioritäten auf der Grundlage seiner Interessen setzt (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 8). Etwaige Kontrollen finden demnach nicht systematisch statt. Aktivitäten und Beiträge in sozialen Medien werden nicht routinemäßig untersucht, sondern bewusst ausgewählt (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 6 ff.). Personen, die mit Gruppen im Ausland verbunden sind, die für die Behörden von Interesse sind, können aber unter Druck gesetzt werden, um z. B. als Informanten zu fungieren (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 5). Die Schwere der Konsequenzen variiert aber nach den individuellen Umständen, den spezifischen Handlungen und dem Ausmaß der Kontrollen durch die Behörde (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 11). Bei einer Rückkehr kann es im Einzelfall zu Befragungen von Personen über ihre Aktivitäten und über Veranstaltungen im Ausland, an denen sie teilgenommen haben, kommen. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden und die islamischen Grundsätze in Frage stellen, also exilpolitisches Engagement, das die betroffene Person aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Es liegen allerdings insgesamt nur wenige Informationen darüber vor, ob und inwiefern Menschen, die sich außerhalb des Irans an Protesten beteiligt haben, bei einer Rückkehr Repressionen ausgesetzt sind (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei Rückkehr, 26. November 2023, Seite 8 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinisches OVG, 14. Juni 2023, Seite 12 ff.). Selbst bei der Annahme einer regelhaften Überwachung aller oppositioneller Aktivitäten aufgrund technischen Fortschritts und damit der Möglichkeit, dass auch abgeschwächte Formen exponierter oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich machten, bleibt anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob der Asylsuchende sich aus der Masse heraushebt und als ernsthafter Gegner erscheint (VG B-Stadt, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 10 A 2350/23 –, Rn. 26 m. w. N.; vgl. VG Kassel, Urteil vom 10. September 2024 – 3 K 16/22.KS.A –, Rn. 34, 36, jeweils juris). Nach Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen Österreich stehen insbesondere sogenannte „high profile“-Aktivisten mit einer großen Online-Followerschaft im Fokus. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit. Die Behörden fokussieren sich vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation (BFA Österreich Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran aus dem COI-CMS, Version 12, 12. Februar 2026, Seite 223).

26 Mit diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der iranische Staat nach wie vor entsprechend der Bedeutung des exilpolitischen Verhaltens differenziert. Auch wenn im Iran aktuell nach Angaben der iranischen Polizei alle dortigen Demonstranten als Feinde betrachtet werden würden (vgl. etwa Frankfurter Rundschau, 12. März 2026, S. 4; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. März 2026, S. 1), was sich auch bei den Demonstrationen im Januar 2026 abgezeichnet hat, bei denen wahllos gegenüber Demonstranten Gewalt ausgeübt wurde, ohne zwischen ihnen zu differenzieren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden über ausreichende Kapazitäten verfügen, um sämtliche Menschen, die sich im Ausland – gleichgültig wie intensiv und in welcher Stellung – regimekritisch betätigt haben, zu identifizieren und bei Rückkehr in die Islamische Republik zu befragen oder zu inhaftieren. Es kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass ein unverfolgt ausgereister Rückkehrer in den Iran wegen einer niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivität in einem Ausmaß in den besonderen Blick der Sicherheitskräfte gerät, dass über eine normale Befragung hinausgeht und denjenigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Wiedereinreise aussetzt (vgl. zur Exilpolitik OVG Schleswig, Urteil 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, juris Rn. 90 ff.).

27 Daran gemessen ist nicht festzustellen, dass das vorgetragene politische Engagement des Klägers in seinem konkret zu betrachtenden Einzelfall eine hinreichende exponierte Betätigung begründet, die die Besorgnis einer besonderen, unter Umständen eine Identifizierung nach sich ziehenden Aufmerksamkeit iranischer Sicherheitsorgane erregt. Für den erkennenden Einzelrichter ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger mit seinen allenfalls vagen dargestellten Beiträgen aus der Masse der exilpolitisch Engagierten tatsächlich derart hervorhebt, dass er für die iranische Regierung als ernsthafte Gefahr und gefährlicher Regimekritiker wahrgenommen wird.

28 Nichts anderes ergibt sich aus einem digitalen Fußabdruck des Klägers oder aus seiner Followerzahl rund um etwaige Posts. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aussagewert einer Followerzahl schon vor dem Hintergrund erheblich gemindert ist, dass nach der Auskunftslage Follower einfach gekauft werden können (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 12). Regimekritische Veröffentlichungen im Internet und sonstigen Medien können zwar ausnahmsweise eine Verfolgungsgefahr begründen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als überzeugter und besonders aktiver Regimegegner erscheint, der aus Sicht der iranischen Behörden nachhaltig zu bekämpfen ist (VGH Kassel, Urteil vom 21. September 2011 – 6 A 1005/10.A –, juris Rn. 30). Einfluss definiert sich aus iranischer Sicht jedoch nicht nur durch die Anzahl Follower, sondern, ob eine Person einen Trend oder eine Debatte auslösen könnte. Iranische Behörden machen den Erkenntnisquellen zufolge in der Regel Jagd auf Menschen, die aus ihrer Sicht Einfluss haben. Zu beachten sei aber, dass in Iran die Definition des Begriffs Influencer völlig anders sei als in den USA oder in Europa. Influencer bedeute in Iran nicht, dass man 10.000 Follower habe. Stattdessen sei relevant, dass die Person einen Trend oder eine Debatte über ein bestimmtes Thema auslösen könne (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 12). Dies ist bei den angegebenen Aktivitäten des niedrigschwellig exilpolitischen Klägers jedoch nicht der Fall.

29 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in den Iran aus sonstigen Gründen – wie einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt, einer illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylantrags im Ausland – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, Rn. 53; Beschluss vom 10. Februar 2017 – 13 A 293/17.A –, Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1459 –, Rn. 24; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, Rn. 52 ff., zitiert jeweils nach juris; BFA Österreich Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran aus dem COI-CMS, Version 12, 12. Februar 2026, Seite 218 ff.).

30 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 18 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Gemäß Art. 3 Nr. 6 Status-VO bezeichnet der Ausdruck „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nummer 6 Status-VO gilt gemäß Art. 15 lit. a)-c) Status-VO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (c). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Erwägungen und – ausgenommen die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend das vorherige Asylgesetz – auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend gilt: Betreffend die derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen im Iran liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) jedenfalls nicht die einen Schutzanspruch nach Art. 15 lit. c) Status-VO rechtfertigende Gefährdung durch willkürliche Gewalt vor. Denn aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass durch die kriegerischen Auseinandersetzungen das Ausmaß willkürlicher Gewalt im gesamten Staatsgebiet Irans derart hoch ist, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für ihr Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

31 Für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Iran bietet das Klagevorbringen ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt. Insoweit nimmt das Gericht auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auch gesundheitliche und nicht im Iran behandelbare Beeinträchtigungen hat der Kläger nicht durch aktuelle Bescheinigungen glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG).

32 Die nach Maßgabe der § 34, 38 Abs. 1 AsylG a. F. i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nach alledem nicht zu beanstanden.

33 Gegen die erfolgte Befristung – eine Begünstigung des Klägers – des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sind durch den Kläger im Sinne eines Anfechtungsbegehrens rügefähige Bedenken nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch verstanden als Verpflichtungsbegehren wären keine Aspekte vorgetragen, die zu Gunsten des Klägers zu einer kürzeren Befristung führen müssten. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug, § 77 Abs. 3 AsylG.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fußnoten

1 ) Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), FNA 26-7, zuletzt geändert durch Art. 1 GEAS-AnpassungsG vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).

2 ) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj; Celex-Nr. 3 2024 R 1347; ABl. L, 2025/90926, 25. November 2025.

3) Vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0185-FNL-COR01_DE.pdf.

4) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj); Celex-Nr. 3 2024 R 1348; ABl. L, 2025/90922, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 <ABl. L, 2026/464, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/464/oj>.

5) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L, 2013/180,29.6.2013, S. 60, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0032.

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