Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, 2026-05-13, 1 U 87/25

1 U 87/25Obergericht / I. Zivilkammer13.05.2026

Regest

1. Die Höhe des Schadensersatzes wegen eines Mangels einer gekauften Sache gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung geschätzt werden und Schadenersatz in dieser Höhe zugesprochen werden, ohne dass der Mangel beseitigt worden ist. 2. Wird dem Käufer aufgrund eines Sachmangels Schadensersatz zugesprochen, dessen Höhe anhand fiktiver, aber für die tatsächliche Mangelbeseitigung nicht ausreichender Kosten für die Beseitigung des Sachmangels gem. § 287 ZPO geschätzt worden ist, und ist gleichzeitig festgestellt worden, dass Verkäufer für weitere noch entstehende Schäden aufzukommen hat, kann aufgrund dieser Feststellung kein weiterer Schadenersatz vor der tatsächlichen Mangelbeseitigung verlangt werden. Die weiteren Mangelbeseitigungskosten muss der Käufer vorstrecken, wenn die Schadenbeseitigung teurer wird als zuvor geschätzt. Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 15. Oktober 2025, 13 O 144/23

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat — 1 U 87/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 1 U 87/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 256 ZPO, § 287 ZPO, § 280 BGB, § 281 BGB, § 433 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Die Höhe des Schadensersatzes wegen eines Mangels einer gekauften Sache gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung geschätzt werden und Schadenersatz in dieser Höhe zugesprochen werden, ohne dass der Mangel beseitigt worden ist.

  2. Wird dem Käufer aufgrund eines Sachmangels Schadensersatz zugesprochen, dessen Höhe anhand fiktiver, aber für die tatsächliche Mangelbeseitigung nicht ausreichender Kosten für die Beseitigung des Sachmangels gem. § 287 ZPO geschätzt worden ist, und ist gleichzeitig festgestellt worden, dass Verkäufer für weitere noch entstehende Schäden aufzukommen hat, kann aufgrund dieser Feststellung kein weiterer Schadenersatz vor der tatsächlichen Mangelbeseitigung verlangt werden. Die weiteren Mangelbeseitigungskosten muss der Käufer vorstrecken, wenn die Schadenbeseitigung teurer wird als zuvor geschätzt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 15. Oktober 2025, 13 O 144/23

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15.10.2025, Az. 13 O 144/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag.

2 Der Kläger erwarb vom Beklagten mit Kaufvertrag aus Dezember 2017 ein Reihenmittelhaus, dessen Keller feucht ist. In einem vom Kläger angestrengten selbstständigen Beweisverfahren (12 OH 2/20) erstattete der Sachverständige B am 12.06.2020 ein Gutachten, nach welchem in die Außenwände des Kellers Feuchtigkeit eindringe. Er beschrieb Maßnahmen zur Beseitigung der Feuchtigkeit. Weiter gab er an, die Kosten nur grob auf 15.000,00 € netto schätzen zu können, da insbesondere Erschwernisse durch den notwendigen Einsatz eines Mobilbaggers gegeben seien, um die Rückseite des Gebäudes zu erreichen. Außerdem seien die unteren Abschlüsse der Wände an die Sohle bzw. das Fundament nicht bekannt. Es seien genaue Angebote von Baufirmen einzuholen.

3 Das Landgericht Kiel verurteilte in dem anschließend geführten Rechtsstreit (12 O 292/20) den Beklagten wegen des mangelhaften Kellers zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu erstatten, die ihm aus der feuchtigkeitsbedingten Kelleraußenwandsanierung gemäß dem Gutachten vom 12.06.2020 des Sachverständigen B noch entstehen werden. Der Feststellungsantrag sei begründet, da nicht absehbar sei, ob sich aufgrund des beschriebenen Mangels weitere Schäden ergeben bzw. weitere Maßnahmen der Mangelbeseitigung erforderlich würden. Dieses Urteil (Anlage K 1, Bl. 9 ff. LGA), wurde durch Beschluss des 4. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 04.04.2022 rechtskräftig.

4 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit der im August 2023 erhobenen Klage die Zahlung weiterer 27.423,28 € begehrt, um die Beseitigung der Mängel nun beauftragen zu können. Er habe ein Angebot der Fa. I eingeholt, welches den vom Sachverständigen vorgegebenen Arbeiten am nächsten komme, welches auf 42.423,28 € netto laute. Abzüglich der bereits gezahlten 15.000,00 € ergebe sich die Klagsumme.

5 Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, da dem Kläger kein Vorschuss zustehe. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die von der Fa. I aufgeführten Arbeiten denen aus dem Sachverständigengutachten entsprächen. Die Mängel ließen sich für 17.829,84 € beseitigen. Preisänderungen nach der Leistungen der 15.000,00 € habe nicht der Beklagte zu übernehmen.

6 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, nachdem es ein Gutachten des Sachverständigen K vom Mai 2025 u.a. über die Höhe der für die Mangelbeseitigung nach dem Gutachten B erforderlichen Kosten eingeholt hat, wobei es sich vor allem mit der Frage, welche Art der Sanierung unter den Feststellungstenor falle, beschäftigt hat. Hierzu hat es ausgeführt, dass dem Kläger diejenigen Kosten zustünden, welche ihm noch aus der Durchführung der vom Sachverständigen B vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahme noch entstehen werden. Der Kläger sei durch das Urteil auch nicht daran gehindert, Schadensersatz für weitere oder andere Maßnahmen einzuklagen. Die Kosten für die nun begehrten Maßnahmen seien nach den Ausführungen des Gutachters K angemessen und erforderlich.

7 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil, da das Landgericht verkannt habe, dass durch den Feststellungstenor des Vorverfahrens der Sanierungsweg nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Feststellung umfasse lediglich das „Ob“ der Schadensersatzpflicht, schneide dem schadenersatzpflichtigen aber keine Einwendungen gegen die Höhe des Schadens ab. Der Kläger könne außerdem keinen Vorschuss fordern. Die von dem Kläger nun eingeklagte Summe sei ein Schaden, der dem Kläger noch nicht entstanden sei. Das Gericht habe überdies den vom Beklagten angebotenen Beweis darüber erheben müssen, ob mit dem bereits zugesprochenen Kostenvorschuss die Mängel hätten beseitigt werden können. Außerdem seien die vom Kläger verlangten Mangelbeseitigungskosten von 42.423,28 € unverhältnismäßig zum mangelbedingten Minderwert des Hauses von 15.000,00 €.

8 Der Beklagte beantragt,

9 unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Kiel zum Aktenzeichen 13 O 144/23 die Klage abzuweisen.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

13 Dem Senat hat der Schriftsatz des Klägers vom 08.05.2026 vorgelegen.

II.

14 Die zulässige Berufung hat Erfolg.

  1. Zwar kann der Kläger aufgrund des Urteils im Vorprozess grundsätzlich weiteren Schadensersatz für die Mangelbeseitigung vom Beklagten fordern. Dies allerdings nicht auf der vorgetragenen Grundlage der noch nicht erfolgten Mangelbeseitigung, da das Urteil über die Höhe des Schadensersatzanspruches, der dem Kläger vor einer Mängelbeseitigung zusteht, abschließend entschieden hat:

a) Ein Käufer kann wegen einer mangelhaften Kaufsache statt Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung auch gem. §§ 280, 281 BGB Ersatz für den Schaden fordern, der ihm dadurch entsteht, dass der Verkäufer unter schuldhafter Verletzung seiner Pflichten ihm keine mangelfreie Sache verschafft. Der zu ersetzende Schaden liegt darin, dass der dem Käufer verschaffte Kaufgegenstand ihn infolge des Mangels schlechter stellt als ein mangelfreier Kaufgegenstand. Die Höhe des Schadensersatzanspruches wird gem. § 287 ZPO ermittelt. Die Ermittlung kann ausdrücklich fiktiv geschehen, die Höhe des Schadens bemisst sich nach dem positiven Interesse des Käufers. Maßgebend für die Bemessung der Höhe des Schadens ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 35/21, NJW 2022, 2685, Rn. 20 und 32), da es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Nacherfüllungspflichten und nicht den Minderwert der Kaufsache handelt.

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17 Die Höhe des dem Kläger demnach zustehenden Schadensersatzanspruchs ist aber unter Anwendung dieser Grundsätze im Vorverfahren zum AZ 12 O 292/20 geklärt worden. Der Kläger hat mit seiner im Oktober 2020 erhobenen Klage im Verfahren Schadensersatz für die ihm verschwiegenen Feuchtigkeitsmängel gefordert. Dementsprechend ist der Beklagte zur Leistung von Schadenersatz von 15.000,00 € (und nicht zur Nachbesserung) verurteilt worden. Auf diese Höhe ist - dem Antrag des Klägers folgend - zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung der zur Mangelbeseitigung erforderliche fiktive Schaden geschätzt worden. Damit ist der fiktive Schaden abschließend festgesetzt worden.

18 Hierin liegt der Unterschied zu Konstellationen, denen ein Werkvertrag und nicht wie hier ein Kaufvertrag zugrunde liegt (wie dem Urteil des OLG Oldenburg vom 27.08.2019, 2 U 102/19), in denen auch Schadensersatz in Form der Zahlung eines Betrages, über den abzurechnen ist, für andere oder weitere Maßnahmen eingeklagt werden kann.

b) Weiteren Schadensersatz als den schon zugesprochenen kann der Kläger nur auf der Grundlage der vom Landgericht im Vorprozess getroffenen Feststellung fordern. Das Urteil stellt insoweit die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere zukünftige Schäden fest und umfasst damit keinen weiteren - fiktiven - Ersatz für noch nicht entstandener Schäden, sondern nur für dem Kläger bereits entstandene Schäden, also eine schon eingetretene Vermögenseinbuße.

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20 Denn der Feststellungstenor bezieht sich ausdrücklich auf sämtliche weitere materielle Schäden, welche dem Kläger aus einer (noch nicht erfolgten) Kelleraußenwandsanierung nach dem Sachverständigengutachten aus 2020 noch entstehen werden. So hat der Kläger den Feststellungsantrag in dem Vorprozess 12 OH 292/20 auch begründet (dort Bl. 8, wonach der Feststellungsantrag sich auf die bislang nur geschätzten Sanierungskosten und die noch anfallenden Mehrwertsteuern beziehen soll. Die Kosten der Sanierung könnten erst nach Durchführung der Sanierungsarbeiten konkret beziffert werden.). Die weiteren materiellen Schäden, die aus der Mangelbeseitigung entstehen (anfallende Umsatzsteuer, Mehrleistungen, aber auch Kostensteigerungen), können daher nur erfolgreich verlangt werden, wenn die Kosten schon angefallen sind.

21 Der Feststellungstenor deckt daher sowohl nach Auffassung des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts nur zukünftig durch eine tatsächlich durchgeführte Mängelbeseitigung entstehende Schäden ab. Durch das - rechtskräftige - Urteil sollte nicht der Anspruch auf weitere Vorschüsse auf noch entstehende Mangelbeseitigungskosten festgestellt werden.

22 Die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten sind aber mangels tatsächlich durchgeführter Mangelbeseitigung noch nicht entstanden und daher nicht von der Feststellung erfasst.

23 Auf einen abrechenbaren Vorschuss zur Abdeckung zukünftiger Aufwendungen zur Mangelbeseitigung besteht nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht auch nach der Entscheidung des BGH vom 12.03.2021 (V ZR 33/19, NJW 2021, 1532) kein Anspruch. Nach der gewählten Antragstellung und Bescheidung im Vorprozess verbleibt ohnehin schon aufgrund der Mehrwertsteuer immer ein Betrag, den der Kläger zunächst aufwenden muss, um den Mangel zu beseitigen, und den er später einklagen kann. Zwar kann die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes, wie ausgeführt, mittels der Kosten für eine - u. U. nie durchgeführte - Mangelbeseitigung geschätzt und festgelegt werden, sodass auf diesem Weg die Kosten der Mangelbeseitigung in das Kaufrecht Eingang finden. Es wäre aber widersinnig, wenn aufgrund des Feststellungstenors etwa immer wieder - wenn auch in den Grenzen des Mitverschuldens, welches im Hinblick auf die Schadenhöhe auch bei Feststellung zur Ersatzpflicht dem Grunde nach noch berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961, VIII ZR 160/60) - Kostensteigerungen für Mangelbeseitigungsmaßnahmen eingeklagt werden könnten, die nie durchgeführt werden. Das sog. Vorfinanzierungsrisiko bei der tatsächlichen Mangelbeseitigung wird im Kaufrecht dadurch aufgefangen, dass der Käufer einer mangelhaften Sache sich nicht mit dem mangelbedingten Minderwert zufriedengeben muss, sondern Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten verlangen kann (BGH ebd. Rn. 11 f.).

c) Der von dem Kläger geltend gemachte weitere fiktive Schaden, den er mit den nach Abschluss des Vorprozesses eingeholten Angeboten begründet, ist kein weiterer materieller Schaden im Sinne des Feststellungstenors. Denn dass die zuvor verlangten 15.000,00 € nicht den tatsächlichen Kosten für die Mangelbeseitigung entsprechen, und der Kläger daher noch weitere Kosten aufwenden muss, wenn er den Schaden tatsächlich beseitigen will, stand bereits zurzeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Vorprozess fest.

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25 Der Kläger hat seine Klage auf das zuvor eingeholte Gutachten des Sachverständigen B gestützt, in dem dieser auf mögliche weitere Kosten bzw. die Risiken seiner Schätzung hingewiesen hatte. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich eine grobe Kostenschätzung abgeben könne, weil insbesondere die Kosten für Arbeiten am Außengelände nicht genau abschätzbar seien, und deswegen für eine genauere Abschätzung der Kosten ein Angebot eingeholt werden müsse. Der Kläger hat indes kein Angebot vor Erhebung der Klage im Vorprozess eingeholt und damit in Kauf genommen, dass der fiktive Schaden - die geschätzt zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten - nicht in der nun behaupteten tatsächlichen Höhe festgestellt wurden. Die weitergehende Konkretisierung des Schadens in richtiger Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung wäre daher zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

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27 Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, insbesondere auch bzgl. der Frage der Reichweite des Feststellungsausspruchs im konkreten Fall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.

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