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6 U 52/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, 2026-07-01, 6 U 52/25
6 U 52/25Obergericht / Civil Chamber 601.07.2026
1. Telekommunikationsverträge dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten auch dann nicht überschreiten, wenn es sich um Vertragsverlängerungen handelt, die erst im Zeitpunkt des Ablaufs des bestehenden Vertrags zu laufen beginnen sollen. Denn die Gesamtlaufzeit wird auch in diesen Fällen vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrags an berechnet (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24). 2. Ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann mit einem Auskunftsanspruch kombiniert werden, der der Kontrolle der ordnungsgemäßen Folgenbeseitigung seitens des Verpflichteten durch Information der betroffenen Kunden dient. 3. Der Auskunftsanspruch darf gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nur soweit gehen, wie es zur Wahrung der Interessen des Auskunftsberechtigen in Bezug auf die Kontrolle der Folgenbeseitigung erforderlich ist. Eine Herausgabe sämtlicher Kontaktdaten der betroffenen Kunden ist dabei regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr ist die Auskunft in pseudonymisierter Form gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu erteilen (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22). Dies ermöglicht eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Beseitigungspflicht anhand von Stichproben und ist damit geeignet, aber auch ausreichend, um den Zweck der Auskunftspflicht zu erfüllen. Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 5. November 2025, 14 O 92/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 6 U 52/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0701.6U52.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 UWG, § 56 Abs 1 TKG, Art 6 Abs 1 Buchst f EUV 2016/679, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3a UWG
Telekommunikationsverträge dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten auch dann nicht überschreiten, wenn es sich um Vertragsverlängerungen handelt, die erst im Zeitpunkt des Ablaufs des bestehenden Vertrags zu laufen beginnen sollen. Denn die Gesamtlaufzeit wird auch in diesen Fällen vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrags an berechnet (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24).
Ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann mit einem Auskunftsanspruch kombiniert werden, der der Kontrolle der ordnungsgemäßen Folgenbeseitigung seitens des Verpflichteten durch Information der betroffenen Kunden dient.
Der Auskunftsanspruch darf gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nur soweit gehen, wie es zur Wahrung der Interessen des Auskunftsberechtigen in Bezug auf die Kontrolle der Folgenbeseitigung erforderlich ist. Eine Herausgabe sämtlicher Kontaktdaten der betroffenen Kunden ist dabei regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr ist die Auskunft in pseudonymisierter Form gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu erteilen (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22). Dies ermöglicht eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Beseitigungspflicht anhand von Stichproben und ist damit geeignet, aber auch ausreichend, um den Zweck der Auskunftspflicht zu erfüllen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 5. November 2025, 14 O 92/24, Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 05.11.2025, Aktenzeichen 14 O 92/24, im Tenor zu Ziffer 3 abgeändert und Ziffer 3 wie folgt neu gefasst:
„3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Auskunft über alle Kunden zu erteilen, bei denen es sich um Verbraucher handelt, mit denen die Beklagte wie in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils beschrieben innerhalb der mit dem jeweiligen Verbraucher vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten die Verlängerung des Vertrags um weitere 24 Monate vereinbart hat.
Die Auskunft ist durch Bekanntgabe einer nach Postleitzahlen sortierten Auflistung der Vor- und Zunamen sowie Anschriften der Verbraucher in pseudonymisierter Form zu erteilen, und zwar gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bestimmt wird.
Zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle der Erfüllung des Beseitigungsanspruchs durch Kontaktaufnahme zu einzelnen Verbrauchern im Auftrag des Klägers hat die Beklagte der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person die Klarnamen und -anschriften der für die Stichprobe ausgewählten Verbraucher mitzuteilen.“
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Verlängerung der Mindestlaufzeit von mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen über den entgeltpflichtigen Bezug von Telekommunikationsleistungen über einen Zeitraum von weiteren 24 Monaten hinaus sowie zur Auskunftserteilung über bereits abgeschlossene entsprechende Vertragsverlängerungen und Information der betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit dieser Verlängerung nebst zinspflichtiger Abmahngebühr.
2 Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, der Kläger ein in der Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragener Verbraucherschutzverband.
3 Der Verbraucher P. hatte am 14.10.2021 einen Mobilfunkvertrag mit der Laufzeit von 24 Monaten bei der Beklagten abgeschlossen. Am 01.03.2023 gab er innerhalb des kennwortgeschützten Kunden-Online-Portals eine Vertragserklärung zur Fortführung des Vertrages ab, nach der sich die Vertragslaufzeit unter Fortgeltung des bisherigen Tarifs ab dem 14.10.2023 um 24 Monate verlängerte.
4 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
5 1. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb einer mit dem Verbraucher formularvertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit eines Vertrags über den entgeltpflichtigen Bezug von Telekommunikationsleistungen von 24 Monaten im Mitgliedsbereich der Beklagten mit dem Verbraucher zu vereinbaren, dass sich im Anschluss an die Beendigung der Mindestvertragslaufzeit der Vertrag um weitere 24 Monate verlängert,
6 wie geschehen im Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher P. (Vertragsnummer: x, Anlagen K 1 und K 2; gelbe Hervorhebungen zur Verdeutlichung durch die Klägerin).
7 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
8 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Kunden zu erteilen, bei denen es sich um Verbraucher handelt, mit denen die Beklagte wie in Ziffer 1. beschrieben innerhalb der mit dem jeweiligen Verbraucher vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten die Verlängerung des Vertrags um weitere 24 Monate vereinbart hat, geordnet nach Postleitzahlen und innerhalb dieser Postleitzahlen, nach Straßennamen und innerhalb dieser Straßennamen, nach Hausnummern und innerhalb dieser Hausnummern, nach Nachnamen und innerhalb dieser Nachnamen und nach Vornamen. Die Auskunft ist gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erteilen.
9 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, im Anschluss an die Auskunftserteilung gemäß Ziffer 3. alle Kunden, bei denen es sich um Verbraucher handelt, darüber zu informieren, dass diese Kunden die Verlängerung der Erstlaufzeit des Vertrags um weitere 24 Monate nicht gegen sich gelten lassen müssen.
10 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2024 zu bezahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führt es aus, der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 3, 3, 3a UWG i.V.m. 56 Abs. 1 TKG, wonach Telekommunikationsverträge eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten dürften. Das gelte auch für Vertragsverlängerungen, wobei die Laufzeit vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages berechnet werden müsse und nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Leistungen tatsächlich erbracht würden. Der Anspruch auf Information der Verbraucher folge als Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG und erstrecke sich auf alle kerngleichen Handlungen, also auf alle Vertragsverlängerungen mit Verbrauchern, die die Beklagte gemäß der ausgeurteilten Unterlassungshandlung vorgenommen habe. In Verbindung mit § 242 BGB folge daraus auch der Auskunftsanspruch in demselben Umfang. Das Auskunftsverlangen sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig.
14 Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Zur Begründung führt sie aus, der Klageantrag zu Ziffer 1 sei mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig, da aus ihm nicht hinreichend deutlich werde, welche Handlung der Beklagten konkret untersagt werden solle. Zudem habe das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen über den Vertragsinhalt getroffen, da es hierzu lediglich die im Urteilstenor in Bezug genommenen Auftragsbestätigungen verwendet habe. Diese seien jedoch nicht geeignet, den Vertragsinhalt festzulegen, da sie dem Vertragsschluss nachfolgten und damit als solche nicht Gegenstand der Vereinbarung seien. Sie könnten daher auch nicht die gerügte Verletzungshandlung konkretisieren, wofür einzig die Unterlagen zum Vertragsschluss geeignet seien. Auch die vom Landgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen im Sinne des § 56 Abs. 1 TKG bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginne und nicht erst mit der Leistungserbringung, sei unzutreffend. Diese Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck der Norm, der den Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes insbesondere in Fällen des Anbieterwechsels Rechnung trage. Die Auffassung des Landgerichts würde zu Nachteilen für die Service-Provider (wie die Beklagte) und damit letztlich auch für die Verbraucher führen, da erstere im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer einen Ausgleich für die bereits gebuchten Netzkapazitäten der Netzbetreiber leisten müssten, so dass auch ihre Angebote an die Verbraucher teurer werden müssten. Dies führe zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Netzbetreibern und den Service-Providern. Darüber hinaus hätten die Kunden den Nachteil, dass die gemäß § 57 Abs. 3 TKG einmal jährlich angebotenen besten Tarifbedingungen bei einer bereits ab Vertragsschluss laufenden Vertragsverlängerung nicht über den vollen Zeitraum von 24 Monaten ab Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit ausgenutzt werden könnten, sondern gegebenenfalls nur für den wesentlich kürzeren Zeitraum nach Ende der (trotz Abschlusses der Vertragsverlängerung zu einem neuen Tarif zunächst weiter laufenden) ursprünglichen Vertragslaufzeit. Zudem verkenne der BGH in der vom Landgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidung vom 10.07.2025 (III ZR 61/24), dass der EuGH in der dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Entscheidung vom 13.02.2025 (C-612/23) gerade nicht die vom BGH festgestellte Annahme treffe, dass der neue Vertrag ab dem Vertragsabschluss zu laufen beginne, sondern vielmehr ausdrücklich zwischen Vertragsschluss und In-Vollzug-Setzen des Vertrags unterscheide. Danach stehe nicht mit der nach der „acte clair“- bzw. „acte éclairé“-Doktrin erforderlichen Gewissheit fest, dass die Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich des Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zwingend mit dem Vertragsschluss beginne. Daher werde die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO beantragt und die Vorlage dieser Frage an den EuGH.
15 Der weitere vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch genüge ebenso wenig den Bestimmtheitsanforderungen, da nicht klar sei, ob er sich auf laufende Vertragsverhältnisse beschränke oder auch bereits beendete Vertragsverhältnisse erfasse. Im letzteren Fall fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da mit Beendigung eines Vertragsverhältnisses auch ein Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften ausscheide. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setze einen konkreten Verletzungsfall voraus und erfasse nur die Auskunft über andere kerngleiche, nicht lediglich ähnliche Verstöße. Bei den vom Wortlaut des Tenors umfassten Verlängerungen mit Tarifwechsel handele es sich jedoch um wesentlich anders gelagerte Sachverhalte als der hier gerügten Verlängerung zu unveränderten Konditionen, so dass die Kerngleichheit abzulehnen sei. Zudem überwöge das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten hinsichtlich der höchst sensiblen Kundendaten das Aufklärungsinteresse des Klägers, so dass die begehrte Auskunftserteilung insbesondere unter dem Aspekt der Vertraulichkeit der Kundenbeziehung ihr nicht zumutbar sei. Der vom Landgericht herangezogene Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Auskunftserteilung danach nur zur Förderung berechtigter Interesse eines Dritten gerechtfertigt werden könne. Dies setze voraus, dass der Verantwortliche, also sie, die Beklagte, diese Interessen fördern wolle. Dem habe sie jedoch widersprochen. Zum anderen widerspreche eine Auskunftserteilung dem Grundsatz der Zweckbindung der Datenerhebung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO, da die Zwecke der Verarbeitung schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten festgelegt sein müssten. Eine Rechtfertigung über eines der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele, für das allein die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG in Betracht käme, sei ebenfalls nicht möglich, da die betroffenen Kunden ein diesen Zweck überwiegendes Interesse am Schutz der Vertraulichkeit ihrer Daten gegenüber Dritten wie dem Kläger hätten. Zudem fehle es an einer europarechtlichen Öffnungsklausel und Rechtsgrundlage für ein derartige mitgliedstaatliche Ausnahme. Lediglich vorsorglich werde beantragt, die Auskunftserteilung in pseudonymisierter Form an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger anzuordnen. Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung in Ziffer 4 des Tenors verkenne das Landgericht, dass diese die Beklagte unzulässig in ihrer Entscheidungsfreiheit über die Art der Beseitigung des Störzustands beschneide.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Landgerichts Kiel vom 05.11.2025, Az. 14 O 92/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Auf die Berufungserwiderung vom 04.04.2026, mit der der Kläger das erstinstanzliche Urteil verteidigt, wird Bezug genommen.
21 Der Senat hat mit der Terminsverfügung den folgenden Hinweis erteilt:
22 „Es wird darauf hingewiesen, dass nach Vorberatung des Senats die Berufung in Bezug auf die Anträge zu 1, 2, 4 und 5 aufgrund der insoweit eindeutigen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf der EuGH-Entscheidung vom 13.02.2025 (C-612/23) beruht, keine Erfolgsaussicht haben dürfte.
23 In Bezug auf den vom Landgericht zuerkannten Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 3) hingegen geht der Senat nach vorläufiger Rechtsauffassung nicht von einer offenkundig fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung aus, da zu prüfen sein wird, inwieweit der Anspruch auf Mitteilung von Kundendaten zur Vorbereitung oder Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 242 BGB tatsächlich erforderlich ist.
24 Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, Urteil vom 05.06.1985 - I ZR 53/83, NJW 1986, 1244, 1245; Urteil vom 29. 4. 2010 - I ZR 68/08, NZV 2010, 448 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UWG § 9 Rn. 5.5 mwN).
25 Da der Kläger vorliegend als Hauptanspruch mit Klageantrag zu 4 einen Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend macht, müsste die begehrte Auskunft als vorbereitender Hilfsanspruch zu dessen Durchsetzung notwendig sein. Es erscheint fraglich, warum der Kläger von der Beklagten eine Liste mit Namen der betroffenen Kunden erhalten müsste, wenn er verlangt, dass die Beklagte selbst die Folgenbeseitigung durch Information der betroffenen Kunden durchführen soll.“
26 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.05.2026 zu dem Hinweis Stellung genommen. Der Auskunftsanspruch bestehe nach der Rechtsprechung des BGH bei jedem Rechtsverhältnis, „dessen Wesen es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann (...)“ (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, juris Rn. 13). Zur effektiven Durchsetzung des vorliegend zuerkannten Beseitigungsanspruchs gehöre die Kontrolle, ob die Kunden der Beklagten tatsächlich in entsprechender Weise informiert würden. Andernfalls müsse sich der Kläger allein auf das Wort der Beklagten verlassen, ohne überprüfen zu können, ob die geschuldete Folgenbeseitigung auch erfolge. Denn sie kenne die Kundenstruktur der Beklagten nicht und wisse auch nicht, mit wem die Beklagte auf die beanstandete Art und Weise einen Folgevertrag geschlossen habe.
27 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.05.2026 Stellung genommen. Sie halte die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 aus den bereits genannten Gründen für unbegründet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 13.02.2025 (Az.: C-612/23) sei zwischen Vertragsschluss und Leistungsbereitstellung zu differenzieren, so dass kein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 TKG vorliege, da die 24-Monatsfrist erst ab Beginn der Leistungserbringung aus dem Folgevertrag zu berechnen sei. Zudem sei schon nicht geklärt, welche Modalitäten die Vertragsverlängerung mit dem Kunden Eberling gehabt habe, da der Kläger bisher nichts zu den konkreten Umständen und dem Inhalt des Zustandekommens der von ihm behaupteten Vereinbarung vorgetragen habe. Damit sei auch nicht klar, welche konkrete Handlung der Beklagten mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 untersagt werden solle. Der Unterlassungsantrag sei auch deshalb nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Landgericht (Urteil Seite 4) den Antrag entgegen dem protokollierten Willen des Klägers dahingehend ausgelegt habe, dass die Formulierung „formularvertraglich vereinbart(en)“ sich nicht auf den Erstvertrag, sondern auf die Vertragsverlängerung beziehen solle. Sie, die Beklagte, habe sich somit nicht hinreichend gegen den Klageantrag in der vom Gericht ermittelten Form verteidigen können. Es sei im Übrigen weder dargelegt noch bewiesen worden, das die Vertragsverlängerung formularvertraglich erfolgt sei. Auch der Auskunftsantrag zu 3 sei nicht hinreichend bestimmt, zum einen, da die Unbestimmtheit des Antrags zu 1 sich auf Antrag zu 3 erstrecke, zum anderen, da nicht erkennbar sei, welche Kundendaten übermittelt werden sollten. Zudem sei die Auskunftserteilung zur Durchführung der vom Kläger verlangten Beseitigung nicht erforderlich. Weiterhin belaste die Auskunftspflicht sie, die Beklagte, unbillig, da diese sie zur Herausgabe sensibler Kundendaten verpflichte. Zudem stünden der Auskunft datenschutzrechtliche Vorschriften der DSGVO entgegen. Zur Rechtfertigung könne weder Art. 6 Abs. 1 lit. c noch lit. f DSGVO herangezogen werden.
II.
28 Die zulässige Berufung hat lediglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des in Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils zugesprochenen Auskunftsanspruchs Erfolg und ist im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
29 1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 56 Abs. 1 TKG, § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Danach dürfen Telekommunikationsverträge eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Das gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH auch für Vertragsverlängerungen, wobei die Laufzeit vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrages an berechnet wird; also nicht erst ab einem für später vereinbarten Laufzeitbeginn, ab dem die Leistungen tatsächlich erst erbracht werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2025 – C-612/23, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 10.07.2025 - III ZR 61/24, juris 25).
30 Die Einwendungen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis.
31 a) Der Klageantrag, der dem Urteilstenor entspricht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten weder unbestimmt noch ist darin der in Bezug genommene Vertragsinhalt etwa nicht hinreichend bezeichnet. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Tenor eindeutig die zu unterlassende Handlung, namentlich die Verlängerung eines bestehenden Vertrages während dessen 24-monatiger Laufzeit um einen Zeitraum von weiteren 24 Monaten im Anschluss an die fristgemäße Beendigung des bestehenden Vertrags. Die Beklagte macht schon nicht deutlich, worin hier eine Unklarheit liegen soll; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Durch die darüber hinaus erfolgte Inbezugnahme der dem Urteil als Anlagen beigefügten Auftragsbestätigungen ist der Inhalt des Vertragsverhältnisses, das zur Begründung des Unterlassungsanspruchs herangezogen wurde, hinreichend bestimmt, da aus den Auftragsbestätigungen das zuvor Vereinbarte eindeutig hervorgeht. Die Beklagte trägt nicht vor, worin eine Abweichung zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und der nachträglichen Bestätigung von dessen Inhalt liegen soll. Vielmehr ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Auftragsbestätigungen das zuvor Vereinbarte wiedergeben. Ein Grundsatz, wonach zur Darlegung der gerügten Verletzungshandlung stets der geschlossene Vertrag als solcher vorzulegen wäre, ist dem Senat nicht bekannt. Soweit die Beklagte mit dieser Einwendung auf die Entscheidung des BGH vom 02.02.2023 (Az. III ZR 63/22, juris Rn. 25ff., Rn. 36) abstellen will, betraf dieses Urteil einen anderen Fall, da dort nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf im angegriffenen Urteil (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2022 – I-20 U 71/21, juris) der Zeitpunkt des Beginns der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverlängerung als nicht feststellbar offen gelassen worden war. Denn dort hatte der Verbraucher nach Empfang der Bestätigung der „Vertragsverlängerung“ durch Nachfrage beim Kundenservice des Mobilfunkbetreibers zu erkennen gegeben, dass er von einer anderen Vereinbarung über den Beginn der neuen Laufzeit ausgegangen war. Auch der Mobilfunkbetreiber hatte sich ausweislich der ersten Rechnung, der bereits vor Ende der Laufzeit des ersten Vertrags der neu vereinbarte Tarif für den verlängerten Vertrag zugrunde gelegt worden war, hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Laufzeit widersprüchlich verhalten (vgl. Rn. 3 f. des BGH-Urteils vom 02.02.2023, aaO). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass etwa nicht für beide Vertragsparteien festgestanden haben könnte, dass die Laufzeit des verlängerten Vertrags erst nach Ablauf des ersten Vertrages beginnen sollte. Vielmehr ergibt sich dies unzweideutig aus der Auftragsbestätigung (Anlage K2, Bl. 119 LGA), ohne dass der Kunde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung in der Folge in Frage gestellt hätte. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die essentialia negotii, namentlich die Modalitäten der Vertragsverlängerung, so zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden, wie es das Landgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt hat. Diese als unstreitig getroffenen Feststellungen hat die Beklagte auch nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO angegriffen, so dass sie gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsverfahren bindend sind (vgl. nur BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 529 Rn. 5 mwN). Es bedurfte und bedarf daher hierzu keiner weiteren Feststellungen.
32 b) Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits umstritten ist lediglich die rechtliche Einordnung der Vertragsverlängerung, namentlich, ob es sich dabei um eine individualvertragliche Vereinbarung oder um einen Formularvertrag handelt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung als solcher im Streit stünde. Dass der erkennende Senat dies in einem früheren Verfahren (Az. 6 U 68/22), dessen Sachverhalt dem hier zu entscheidenden ähnlich gewesen sein mag, ausweislich eines vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises (vgl. die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) anders gesehen zu haben scheint, entfaltet für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung, zumal es sich dabei lediglich um einen verfahrensleitenden Hinweis nach §§ 525, 139 Abs. 1, 4 ZPO handelte und das Verfahren sodann mit einem Vergleich und nicht mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung des Senats beendet wurde.
33 Der Einwand, es sei unklar (bzw. vom Landgericht entgegen der klägerischen Erklärung ausgelegt worden), welcher der beiden Verträge (Erst- oder Verlängerungsvertrag) formularvertraglich zustande gekommen sein solle, verfängt nicht. Zum einen hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der hier maßgebliche § 56 Abs. 1 TKG für alle Arten von Verträgen gilt, so dass es gar nicht darauf ankommt, ob diese formularvertraglich oder individuell zustande gekommen sind. Zum anderen handelt es sich bei der rechtlichen Einordnung des Vertrags nicht um eine der Beweisaufnahme zugängliche tatsächliche Feststellung, sondern um eine rechtliche Bewertung des unstreitigen Vorgangs der Vertragsverlängerung durch den Kunden über den Login-Bereich des Internetportals der Beklagten.
34 Entgegen der von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.02.2025 (dort Seite 9, Blatt 29 LGA) geäußerten Auffassung führt der Umstand, dass der Kunde bei dieser Art der Vertragsverlängerung zwischen verschiedenen Verlängerungsoptionen wählen konnte, nicht dazu, dass es sich bei der vom Verbraucher ausgewählten Laufzeitverlängerung von 24 Monaten um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handeln würde. Denn der Kunde konnte über das Webportal der Beklagten gerade keine individuellen Abreden mit dieser treffen, sondern lediglich eine von mehreren von der Beklagten angebotenen, vorformulierten Optionen wählen. „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB meint demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung, dass der Verwender den „gesetzesfremden“ Kerngehalt der betroffenen Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und der Verwendergegenseite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Diese muss die reale Möglichkeit haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Klausel zu beeinflussen (BeckOK BGB/Becker, 78. Ed. 1.2.2026, BGB § 305 Rn. 35 mwN). Eine Klausel ist nicht ernsthaft zur Disposition gestellt, wenn der Kunde nur vor die Wahl gestellt wird, die AGB anzunehmen oder vom Vertragsschluss ganz abzusehen. Gleiches gilt, wenn der Verwender seinen Vertragspartner lediglich vor die Wahl stellt, zwischen verschiedenen Formulartexten zu wählen, es sei denn, die Verwendergegenseite erhält ausdrücklich die Gelegenheit, alternativ auch eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen. Vielmehr müssen für die Annahme einer individuellen Vereinbarung auch tatsächlich Verhandlungen stattfinden. Das heißt, der Verwender muss sich nicht nur so deutlich und ernsthaft zur Änderung des gesetzesfremden Kerngehalts der betroffenen Klausel bereit erklären, dass dem Kunden auch bewusst ist, den Inhalt der jeweiligen Vertragsbedingung beeinflussen zu können, sondern der Kunde muss von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch machen (BeckOK BGB/Becker BGB § 305 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen für die Annahme einer individuellen Vereinbarung liegen hier erkennbar nicht vor.
35 Soweit die Beklagte ihre abweichende Auffassung in der Klageerwiderung mit einem Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 12.03.2009 – III ZR 142/08 – rechtfertigt, ist klarzustellen, dass der BGH die von der Beklagten zitierten Ausführungen (aaO, juris Rn. 26) lediglich obiter dictum gemacht hat, da der dort streitgegenständliche Vertrag gar keine Auswahlmöglichkeiten vorhielt, und die zitierte Aussage im Übrigen im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des BGH steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12, juris Rn. 19; Urteil vom 7. Februar 1996 – IV ZR 16/95, juris Rn. 15; Urteil vom 10. Oktober 1991 – VII ZR 289/90 –, juris Rn. 22; vgl. zu dieser Frage auch Looschelders in: Erman, BGB, 17. Auflage, 9/2023, § 305 BGB, Rn. 21; Härting in: Internetrecht, 8. Auflage 2025, C. Vertragsrecht, Rn. C.185). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die verschiedenen, vom Kunden wählbaren Alternativen eine individuelle Gestaltung zugelassen hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um verschiedene Varianten eines dem Kunden vorgegebenen Verlängerungsvertrags handelte. Damit bedeutet die über die Plattform der Beklagten abgeschlossene Vertragsverlängerung als Formularvertrag auch einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, der neben dem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 TKG eine Unterlassungspflicht der Beklagten nach §§ 8 Abs. 1, 3a UWG begründet. § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist auch neben § 56 Abs. 1 TKG anwendbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.01.2026 – IIIZR 8/25, juris Rn. 25ff.).
36 c) Auch in Bezug auf die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem BGH vorgenommene Auslegung des § 56 Abs. 1 TKG überzeugt die Kritik der Beklagten nicht. Vielmehr dürfte die von ihr in Bezug genommene überwiegende Auffassung in der Literatur, die von einer Verlängerung nicht ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ausgeht, durch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 13.02.2025, Rs. C-612/23, juris) und des BGH (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24, juris Rn. 40 sowie nachfolgend Urteil vom 08.01.2026 – III ZR 8/25, juris Rn. 24) überholt sein. Der BGH setzt sich in seiner Entscheidung vom 10.07.2025 (III ZR 61/25, dort Rn. 26 f.) explizit mit dieser von der Beklagten dargestellten Literaturmeinung, die auf die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor abstellt, auseinander und verneint deren Anwendbarkeit auf den Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrags mit überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird. Nach der Entscheidung des BGH ist zu unterscheiden zwischen dem vereinbarten Beginn des Zeitraums der Leistungserbringung und der Vertragslaufzeit im Sinne von § 56 TKG. Die Vertragslaufzeit beginnt zumindest bei einem Folgevertrag unter Fortgeltung des bisherigen Tarifs nicht erst mit dem Beginn der dort vereinbarten Leistungserbringung, sondern bereits mit dem bindenden Vertragsschluss, auch wenn dieser mehrere Monate davor liegt.
37 In der aktuellen 5. Auflage gibt der von der Beklagten noch in der Berufungserwiderung (dort Seite 5, Blatt 27 d.A.) aus der 4. Auflage 2019 zitierte Sodtalbers (in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien) seine in der Vorauflage vertretene Ansicht, die Laufzeit beginne zu dem Zeitpunkt, in dem nach der vertraglichen Vereinbarung der Anbieter die Leistung zur Verfügung stellen soll, unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung und den dieser Auffassung entgegenstehenden Verbraucherschutz ausdrücklich auf (Spindler/Schuster/Kaesling/ Sodtalbers, 5. Aufl. 2026, TKG § 56 Rn. 17). Dies ist nach Auffassung des Senats auch richtig. Denn der Verbraucher wäre nach der alten Sichtweise aufgrund eines bindenden Vertragsschlusses lange vor Beginn der Leistungserbringung bei einem Folgevertrag ab dem Zeitpunkt des Abschlusses länger als 24 Monate an einem Anbieterwechsel gehindert und damit in seiner Dispositionsfreiheit übermäßig eingeschränkt. Der europäische Gesetzgeber hat die Dauer von zwei Jahren insoweit noch als tragbar angesehen. Dieser Zeitraum wird jedoch überschritten, wenn es auf einen dem Vertragsschluss folgenden Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Frage des Beginns der Vertragslaufzeit nach § 56 Abs. 1 S. 1 TKG ankäme. Darüber hinaus lässt sich in der die Universaldienstrichtlinie insoweit ablösenden Elektronischen Kommunikationskodex-RL (EU) 2018/1972 kein Anhaltspunkt dafür finden, dass es zur Berechnung der „Mindestvertragslaufzeit“ gemäß Art. 105 Abs. 1 UAbs. 1 RL (EU) 2018/1972 auf die Leistungserbringung und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen soll. Zudem widerspricht es dem Sinn und Zweck sowohl des Art. 105 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 als auch des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG, der darin liegt, Anbieterwechsel auf dem Telekommunikationssektor nicht über ein angemessenes Maß hinaus zu erschweren, wenn man die Höchstgrenze von 24 Monaten in Bezug auf den Folgevertrag unabhängig von der Laufzeit des Erstvertrags betrachtete und damit faktisch eine Addition der Laufzeiten von Erst- und Folgevertrag erlaubte. Der Verbraucher wäre dann nämlich länger als 24 Monate an seinen Anbieter gebunden und an einem Anbieterwechsel gehindert und damit in seiner Dispositionsfreiheit übermäßig eingeschränkt (Spindler/Schuster/Kaesling/ Sodtalbers, aaO, § 56 Rn. 18). So betont der EuGH in seinem Urteil vom 13.02.2025 (Az. C-612/23, juris Rn. 33 f.), dass das Hauptziel der dem § 56 TKG zugrunde liegenden Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG darin bestehe, es den Verbrauchern zu erleichtern, in voller Sachkenntnis den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse sei, und dass der Verbraucher durch lange Vertragslaufzeiten daran gehindert werde. Dieser Grundsatz gilt bei jeder vertraglichen Bindung, die über 24 Monate hinaus geht, unabhängig davon, ob der Verlängerungsvertrag sofort in Vollzug gesetzt wird oder erst nach Ablauf des vorhergehenden Vertrags zu laufen beginnen soll. Für die Notwendigkeit einer Differenzierung, wie von der Beklagten angenommen, ist in der Entscheidung des EuGH kein Anhaltspunkt ersichtlich.
38 So dürfte entgegen der Auffassung der Beklagten für die Kunden von Telekommunikationsdienstleistern auch unter Berücksichtigung der gemäß § 57 Abs. 3 TKG bestehenden Verpflichtung zur jährlichen Angabe der aktuell besten Tarifbedingungen eine über einen Zeitraum von 24 Monaten hinausgehende Vertragsbindung nicht wünschenswert, sondern sogar nachteilig sein, da senatsbekannt die Preisentwicklung bei Telekommunikationsdienstleistungen bisher eher dahin ging, dass die gleichen Leistungen stetig günstiger angeboten wurden. Es bleibt den Kunden zudem weiterhin unbenommen, sich durch mehrere, aufeinanderfolgende Verlängerungen über kürzere Zeiträume, die in der Summe jeweils nicht zu einer über einen 24-monatigen Zeitraum hinausgehenden Bindung führen, dauerhaft an einen Anbieter zu binden.
39 d) Aus den genannten Gründen bedarf es auch nicht der beantragten Aussetzung und Vorlage an den EuGH, da dessen Rechtsprechung zu der hier relevanten Frage der maximalen Länge der fest vereinbarten Vertragslaufzeit hinreichend klar im Sinne der „acte clair“ bzw. „acte éclairé“- Rechtsprechung ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss keine Klärung herbeigeführt werden, ob die Laufzeit eines während der Laufzeit eines ersten Vertrags abgeschlossenen Verlängerungsvertrags „zwingend“ erst nach Ende der ersten Laufzeit beginnen muss. Denn der EuGH hat in dem Urteil vom 13.02.2025 (aaO, juris Rn. 38) festgestellt, dass ein Folgevertrag auch dann keine Laufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, wenn er bereits vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde. In der Fallkonstellation, über die der EuGH zu entscheiden hatte, war der neue Vertrag bereits während der Laufzeit des ursprünglichen Vertrags in Vollzug gesetzt worden, indem das neue Mobiltelefon, das Gegenstand des zweiten Vertrags war, sofort ausgehändigt und auch die weiteren mit dem zweiten Vertrag vereinbarten Konditionen sofort wirksam geworden waren. In diesem Fall ist nach der Entscheidung des EuGH eine Vertragsmindestlaufzeit, die mehr als 24 Monate beträgt, unzulässig. Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats ohne weiteres schließen, dass eine Laufzeit von 24 Monaten, die sich – wie im vorliegenden Fall – ohne Kündigungsmöglichkeit an die ursprüngliche Laufzeit von 24 Monaten anschließen soll, weil der neu abgeschlossene Vertrag erst nach Ablauf des alten in Vollzug gesetzt werden soll, ebenso wenig mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Schließlich bindet sich der Verbraucher bei frühzeitigem Abschluss des 24-monatigen Folgevertrags für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten an den Anbieter. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 dahingehend auszulegen ist, dass die Vertragslaufzeit zwingend mit dem Vertragsabschluss beginne, kommt es daher vorliegend nicht an, da jedenfalls eine Vereinbarung dahingehend, dass die neu vereinbarte Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zu der noch laufenden Mindestvertragslaufzeit des ersten Vertrags hinzuaddiert werden soll, nach der insoweit unzweideutigen Entscheidung des EuGH unzulässig ist. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des BGH im Urteil vom 10.07.2025 (III ZR 61/24, aaO, Rn. 28), sowie auf die anschließende Entscheidung vom 08.01.2026 (III ZR 8/25, juris Rn. 29, 34), wonach eine Vorlage an den EuGH auch für die Frage des Laufzeitbeginns nicht erforderlich sei, Bezug genommen.
40 e) Eine Wiederholungsgefahr ist zu bejahen, da die Beklagte die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsverlängerung verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355 f.; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 80; vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 23).
41 2. Auch den Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG hat das Landgericht zu Recht zuerkannt. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass der Schuldner eines Beseitigungsanspruchs sich die Art der Beseitigung des Störungszustands aussuchen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 70f. MwN – Klauselersetzung). Jedoch ist nicht ersichtlich, welche andere Möglichkeit vorliegend besteht, den entstandenen Störungszustand, namentlich den Verstoß gegen § 56 Abs. 1 TKG und § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, gegenüber den betroffenen Kunden zu beseitigen, als über eine Information dieser Kunden über die mangelnde Bindung an die vereinbarte Vertragsverlängerung. So enthält die Verurteilung zur Folgenbeseitigung auch keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Information der betroffenen Verbraucher. Die Beklagte hat nicht dargetan, worin ein alternativer Weg zur Beseitigung des Störungszustands liegen sollte. Eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit ist daher nicht zu erkennen (vgl. dazu Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 1.119).
42 3. Das Landgericht hat dem Kläger dem Grunde nach zu Recht auch einen Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher betroffenen Kunden der Beklagten zugesprochen. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt der zuerkannte Anspruch den Bestimmtheitsanforderungen; insbesondere ergibt sich aus der Formulierung „Auskunft über alle Kunden zu erteilen“, dass nur aktuelle Kunden und damit noch laufende Vertragsverhältnisse gemeint sind, so dass keine Auskunft über bereits beendete Vertragsverhältnisse erteilt werden muss. Zu den Vertragsbeziehungen, über die Auskunft zu erteilen ist, gehören erkennbar auch solche, in denen ein Tarifwechsel mit der Vertragsverlängerung einherging, da es sich dabei um kerngleiche Verstöße gegen das Verbot einer über 24 Monate hinausgehenden Mindestvertragslaufzeit handelt.
43 Der Auskunftsanspruch ist zur Überprüfung bzw. Kontrolle des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs als Hauptanspruch erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 44. Auflage 2026, § 8 Rn. 1.108 c; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22, juris Rn. 155; BGH, Urteil vom 18. März 2026 – IV ZR 184/24, juris Rn. 59).
44 Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist jedoch zunächst auf die Bekanntgabe einer Liste mit pseudonymisierten Kontaktdaten zu beschränken, und zwar nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Schleswig bestimmt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Der Zweck der Auskunftserteilung, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu überprüfen, steht diesen Einschränkungen nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22, juris Rn. 157).
45 Art. 6 Abs. 1 DSGVO steht der gemäß § 242 BGB gebotenen Auskunftserteilung durch Mitteilung von Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher nur dann nicht entgegen, wenn die Beklagte zunächst nur zur Bekanntgabe einer Liste mit pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher verpflichtet wird, und zwar – wie beantragt – gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe.
46 Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Ein Abwägungsgesichtspunkt ist der Hinweis des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen der DSGVO, dass die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu den Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2). In Satz 2 wird als Beispiel für eine solche Beziehung genannt, dass der Betroffene - wie hier - ein Kunde des Verantwortlichen ist. Vor dem teleologischen Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen zu schaffen, können dabei nicht nur (datenschutz-)rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17, Rn. 32, zitiert nach juris; ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22, juris Rn. 161).
47 Der Kläger ist in diesem Zusammenhang ein Dritter im Sinne der Vorschrift (vgl. Ehmann/ Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 40). Er hat kraft seiner satzungsgemäßen Ziele ein berechtigtes Interesse daran, die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln im Interesse der Gesamtheit der Verbraucher zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass den Verwendern kein Vorteil aus der unerlaubten Verwendung erwächst. Dieses Interesse ist umso höher zu bewerten, als der Gesetzgeber die Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen bewusst dem Privatrecht unterstellte und auf die staatliche Durchsetzung verzichtete (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021 - 16 O 43/21, juris Rn. 71; LG Hamburg, Urteil vom 24. November 2022 – 312 O 257/19, juris Rn. 138). Zudem liegt es auch im Interesse der betroffenen Kunden, Kenntnis von der fehlenden Bindung an die vereinbarte Vertragsverlängerung zu erlangen. Daher ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch ihr Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wirkungslos, zumal sie dadurch im Wesentlichen ihre eigenen Interessen an einer Fortführung der unter Verstoß gegen §§ 56 Abs. 1 TKG, 309 Nr. 9 lit. a) BGB verlängerten Verträge schützen würde, was nicht Sinn und Zweck des Datenschutzes ist (Ehmann/Selmayr/Heberlein, aaO, Art. 6 Rn. 40).
48 Hier ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bekanntgabe einer Liste mit den Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher grundsätzlich zur Wahrung der Interessen des Klägers erforderlich. Denn dies dient der Kontrolle der Folgenbeseitigung durch den Kläger. Dieser kann die Folgenbeseitigung durch die Beklagte durch Information der betroffenen Verbraucher grundsätzlich nur überprüfen, wenn er oder eine damit beauftragte Person die betroffenen Verbraucher kontaktiert und über das „Ob“ und „Wie“ der Folgenbeseitigung durch die Beklagte befragt. Dazu werden die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher benötigt (ebenso: OLG Frankfurt, aaO, Rn. 162).
49 Gegen das Interesse des Klägers an der Kontrolle der Folgenbeseitigung ist der Gesichtspunkt des Schutzes der persönlichen Daten der betroffenen Verbraucher und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Diese haben im konkreten Fall – anders als in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, wo es um vermögende Kunden einer Bank ging - zwar keine über das normale Maß hinausgehende Interessen am Schutz dieser Daten. Denn die Auskunftspflicht bezieht sich auf bloße Kontaktdaten (Namen und Adressen) und betrifft damit nicht den höchstpersönlichen Bereich. Die einzige zusätzliche Information, die sich aus den Angaben ziehen lässt, ist, dass diese Verbraucher Kunden der Beklagten sind.
50 Jedoch birgt die Übermittlung großer Datenmengen mit Namen und Anschriften aufgrund möglicher Schwachstellen bei der elektronischen Übermittlung oder Speicherung der Daten ein Risiko, das nicht durch die mit der Auskunft verfolgten Kontrollzwecke gerechtfertigt ist. So könnten die Datenmengen, sollten sie unbeabsichtigt in falsche Hände gelangen, für Phishingzwecke missbraucht werden. Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Kunden, um deren Daten es geht, weder am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sind noch ihr Einverständnis in die Übermittlung ihrer Daten erteilt haben. Durch eine Weitergabe ohne vorherige Einwilligung wird also ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient dem Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit und schützt gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Abstammung etc. zu bestimmen. Aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte kann sich der Einzelne nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Privaten auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, juris Rn. 84 – Recht auf Vergessen I). Ausgehend von dem Ziel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz vor Gefahren angesichts neuartiger Möglichkeiten der Datenverarbeitung zu gewähren, ist es primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt (BVerfG, aaO, juris Rn. 90 mwN).
51 Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass für eine Kontrolle der Folgenbeseitigung gar nicht die persönlichen Daten sämtlicher Kunden benötigt werden, da es ausreicht, anhand von Stichproben die Erfüllung der Benachrichtigungspflicht der Beklagten zu kontrollieren. Somit ist eine Übermittlung der vollständigen Kontaktdaten aller betroffenen Kunden der Beklagten für den vom Kläger verfolgten Zweck schon gar nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO. Daher wird den berechtigten Interessen der betroffenen Verbraucher allein die Bekanntgabe einer Liste mit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 DSGVO pseudonymisierten Daten gerecht. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO. Danach muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und für ihn erforderlich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
52 Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen ist die Verpflichtung zur Auskunft damit inhaltlich dahingehend einzuschränken, dass Namen und Anschriften der betroffenen Verbraucher nur in pseudonymisierter Form mitzuteilen sind, weil die Bekanntgabe der Liste zwar zur Wahrung des berechtigten Interesses des Klägers an einer stichprobenartigen Kontrolle der Folgenbeseitigung erforderlich ist, gleichzeitig aber die Interessen der betroffenen Verbraucher am Schutz ihrer persönlichen Daten zu wahren sind. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, die Auskunft gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe abzugeben. Zur Erfüllung des Kontrollzwecks genügt es, dass die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Stichproben vornimmt und hinsichtlich dieser ausgewählten Stichproben die Beklagte um die Klarnamen und -anschriften bittet. So ist das Risiko minimiert, dass eine Liste mit derart sensiblen Daten in die falschen Hände gerät und etwa als Datenpool für Phishing-Attacken verwendet wird.
53 Die Datenverarbeitung durch die Auskunftserteilung verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen den Grundsatz der Zweckbindung der Datenerhebung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO, da auch der Auskunftsanspruch des Klägers die Durchführung der von der Beklagten unterhaltenen Telekommunikationsverträge betrifft und in diesem Zusammenhang auf die Beseitigung von Rechtsverstößen hinwirkt. Auch hier gilt, dass die betroffenen Verbraucher insoweit ein eigenes Interesse an der Weitergabe ihrer – pseudonymisierten – Daten zur Ermöglichung dieses Zwecks haben.
54 4. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahngebühr nebst Zinsen folgt aus §§ 13 Abs. 3 UWG, 286, 288 BGB, nachdem die Abmahnung begründet war.
55 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Denn die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich des Antrags Nr. 3 war verhältnismäßig geringfügig und hat allenfalls geringfügig höhere Kosten verursacht.
56 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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