LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2026-06-20, 7 T 246/26

7 T 246/26Kantonsgericht20.06.2026

Regest

Für den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher die Pflicht, für das Erscheinen des Schuldners eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten. Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck, 28. April 2026, 51b M 17/26

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 246/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-20

Aktenzeichen: 7 T 246/26

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2026:0620.7T246.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Für den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher die Pflicht, für das Erscheinen des Schuldners eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten.

Verfahrensgang

vorgehend AG Lübeck, 28. April 2026, 51b M 17/26

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.05.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 28.04.2026 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die nach § 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2 Mit seinem Widerspruch hat sich der Schuldner gegen die Ankündigung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO gewendet. Das Amtsgericht hat den Widerspruch als Erinnerung ausgelegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Widerspruch nur gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO in Betracht kommt, nicht schon gegen deren Ankündigung.

4 Soweit der Widerspruch als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen ist, fehlt der Erinnerung das Rechtsschutzbedürfnis. Die bloße Ankündigung einer Vollstreckungsmaßnahme kann noch nicht mit der Vollstreckungserinnerung gerügt werden. Zwar ist die Eintragungsanordnung unmittelbar angekündigt worden, es sind jedoch keine ausnahmsweise geltenden Gründe ersichtlich, weshalb dem Schuldner ein Zuwarten auf die Eintragungsanordnung nicht zugemutet werden kann.

5 Ob der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung wird vornehmen können, erscheint der Beschwerdekammer noch nicht abschließend geklärt.

6 Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war für den 21.01.2026 um 11.15 Uhr festgesetzt. Bereits um 11.25 Uhr verließ der Gerichtsvollzieher sein Büro. Eine Wartezeit des Gerichtsvollziehers von zehn Minuten dürfte wohl nicht genügen. Eine ausdrückliche Regelung zu einer Wartepflicht des Gerichtsvollziehers im Rahmen eines Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft ergibt sich aus den §§ 802f, 882c ZPO nicht, auch nicht aus § 138 GVGA. Auch in der Literatur und Rechtsprechung wird die Wartepflicht des Gerichtsvollziehers - soweit ersichtlich - nicht näher erörtert (vgl. allein LG Ravensburg DGVZ 2021, 120 zur Frage einer "gewissen" Verspätung nach einer Autopanne). Hingegen ist im Bereich des Erlasses eines Versäumnisurteils in einem Rechtsstreit aufgrund der Säumnis einer Partei gewohnheitsrechtlich anerkannt oder jedenfalls angezeigt und üblich, dass eine Wartepflicht für einen Säumnisantrag durch die anwesende Partei bzw. für den Erlass eines Versäumnisurteils durch das Gericht bei vorzeitigem Antrag von jedenfalls 10 bis 15 Minuten besteht (vgl. nur Prütting in MüKo, 7. Aufl. (2025), § 337 ZPO, Rn. 24; Herget in Zöller, 35. Aufl. (2026), vor §§ 330 ff. ZPO, Rn. 12). Nach der der Beschwerdekammer bekannten Gerichtspraxis warten die Gerichte in aller Regel jedenfalls 15 Minuten. Die Beschwerdekammer hält es für angemessen, dass eine entsprechende Wartezeit auch im Bereich des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft einzuhalten ist. Rücksichtnahme und Fürsorge dürften ein solches Zuwarten des Gerichtsvollziehers erfordern. Dies entspricht zugleich auch dem Gebot des rechtsstaatlichen Verfahrens. Steht fest, dass die Wartezeit nicht eingehalten worden ist, muss der Schuldner nicht zusätzlich glaubhaft machen, dass er nach Ende der tatsächlichen Wartezeit bei dem Büro des Gerichtsvollziehers gewesen ist.

7 Behauptet der Schuldner hingegen, dass er sich zum Termin begeben habe und den Gerichtsvollzieher in dessen Büro nicht angetroffen habe, bestätigt der Gerichtsvollzieher hingegen, dass er zu dieser Zeit in seinem Büro gewesen und der Schuldner nicht erschienen sei, muss der Schuldner die Umstände, auf die er sich beruft, glaubhaft machen. So liegt es hier. Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Erklärung vom 25.03.2026 bestätigt, dass er bis 11.25 Uhr auf den Schuldner gewartet habe. Der Schuldner hingegen hat behauptet, dass er um 11.15 Uhr (also pünktlich und während der vom Gerichtsvollzieher bestätigten Wartezeit) vor dem Büro des Gerichtsvollziehers gewesen sei, mehrfach erfolglos geklingelt und zehn Minuten gewartet habe. Glaubhaftmachungsmittel, die bestätigen, dass der Schuldner am 21.01.2026 von 11.15 bis 11.25 Uhr vor dem Büro des Gerichtsvollziehers anwesend gewesen ist, hat der Schuldner bisher nicht vorgebracht. Auf den Umstand, dass der Gerichtsvollzieher nicht in vollem Umfang seiner Wartepflicht genügt hat, kommt es in dieser Konstellation nicht mehr an.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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