Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-03-16, 4 MB 37/24

4 MB 37/24Verwaltungsgericht / 4. Abteilung16.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 MB 37/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 4 MB 37/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0316.4MB37.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Dezember 2024 geändert:

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 16.250 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 hat Erfolg.

2 I. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. November 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2024 angeordnet. Nach summarischer Prüfung erweise sich der Bescheid des Antragstellers, durch den ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheides) und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro angedroht worden seien, als offensichtlich rechtswidrig. Grundlage dieser Vollzugshandlungen sei ein Verstoß gegen ein dem Antragsteller auferlegtes Verbot der Vermittlung von Wirbeltieren aus dem Ausland aus der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022, deren Sofortvollzug angeordnet sei. Es fehle jedoch an der Feststellung eines über den mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 bereits festgestellten weiteren Verstoßes, der zur Grundlage einer Zwangsgeldfestsetzung Anlass biete. Es fehle insoweit schon im angefochtenen Bescheid an tragfähigen Feststellungen. Der Antragsgegner schließe von einer Recherche auf der Homepage des Antragstellers darauf, dass dieser unverändert die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit weiter betreibe. Diese werde nunmehr als "Vermittlungshilfe" bezeichnet, tatsächlich werde aber das gleiche Geschäft wie vorher betrieben, was im Übrigen auch dem Satzungszweck entspreche. Es werde auch weiterhin unverändert, wenn man den Button "Adoptionsverlauf" wähle, auf den bisherigen Vermittlungsablauf verwiesen. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass diese Vermittlungstätigkeit gänzlich ohne Gegenleistung stattfinde. Diese Annahmen reichten nicht aus, um die Annahme eines Verstoßes zu begründen. Vorliegend schließe der Antragsgegner aus Indizien, die entweder bewiesen seien oder sonst feststünden, auf die zu belegende Haupttatsache. Ein solcher Indizienbeweis sei zulässig. Jedoch erfordere er, dass der Schluss von den Indizien auf die zu belegende Haupttatsache nicht nur möglich oder naheliegend sei, sondern er müsse zwingend sein. Das könne das Gericht vorliegend nicht ausmachen. So möge es durchaus sein, dass der Antragsteller die Vermittlungstätigkeit nach Deutschland, so wie es in der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht worden sei, auf dringende Notfälle beschränke und ohne Gegenleistung erfolge und dass im Übrigen Tiere nicht nach Deutschland vermittelt würden, so dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, der nur eine entgeltliche Vermittlung ins Inland unter Genehmigungsvorbehalt stelle, nicht erfüllt wäre. Auch die dem Gericht obliegende Amtsermittlung, soweit sie im Verfahren der summarischen Prüfung in eingeschränkten Umfang möglich und geboten sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es fänden sich in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und bei einer Recherche auf der website des Antragstellers keine Tatsachen, die zwingend darauf hindeuteten, dass der Antragsgegner unverändert in nicht genehmigter Weise Tiere gegen Gegenleistung ins Inland vermittele. Die eidesstattliche Versicherung der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers werde nicht widerlegt. Insbesondere die Homepage des Antragstellers in der aktuellen Version gebe dazu nichts her. Es finde sich zwar noch der Button "Sofaplatzsucher", der auch noch angeklickt werden könne. Im weiteren Verlauf werde man aber nicht auf die Vermittlung konkreter Tiere weitergeführt. Eintragungen fänden sich diesbezüglich nicht.

3 II. Die Beschwerde führt infolge einer Folgenabwägung zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Ist es – unter anderem wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

5 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller entgegen der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 weiterhin Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, gegen Gegenleistung ins Inland vermittelt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit Blick auf eine entsprechende Vermittlungstätigkeit Indizien vorlägen, die bewiesen seien oder sonst feststünden. Der Schluss von den Indizien auf die belegende Haupttatsache sei aber nicht zwingend (BA S. 3). Der Senat hält die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller eine entsprechende Vermittlungstätigkeit vornimmt, bei summarischer Prüfung der Aktenlage und des Beteiligtenvortrags für offen und für aufklärungsbedürftig im Hauptsacheverfahren.

6 Die Entwicklungen nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. November 2024 sind dabei zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung einer Zwangsgeldfestsetzung ist bei noch andauerndem Vollstreckungsverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren bzw. – wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet – der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 -, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 28. Mai 2021 - 4 MB 14/21 -, juris Rn. 21). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes entfaltet als Beugemittel in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen, sodass auch entscheidungserhebliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seinem Erlass und bis zum Ende des Vollzugsverfahren eintreten, der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit zugrunde zu legen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Mai 2021 - 4 MB 14/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Abgeschlossen ist das Vollzugsverfahren insbesondere im Falle einer Zahlung als auch bei einer Beitreibung, da dann keine Beugewirkung mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 -, juris, Rn. 9; OVG Bautzen, Urteil vom 2. November 2018 - 7 C 8/16.F -, juris Rn. 22). Es ist nicht ersichtlich, dass das Vollzugsverfahren abgeschlossen wäre.

7 Im Rahmen der daher erforderlichen Folgenabwägung setzt sich nach Auffassung des Senats der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 - 4 MB 48/22 -, juris Rn. 62) gegenüber dem Interesse des Antragstellers, mit Blick auf die von ihm als "Vermittlungshilfe" bezeichnete Tätigkeit zunächst von einem Zwangsgeld verschont zu bleiben, durch.

8 Dafür spricht auch der Gesetzeszweck von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Um eine klare Rechtslage, verbunden mit einer einheitlichen Anwendung, zu schaffen, die die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen gewährleistet, wurde die Tätigkeit der Verbringung, Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren zum Zweck der Abgabe an Dritte unter Erlaubnisvorbehalt gestellt (BT-Drs. 17/10572, S. 47). Mit der Erlaubnispflicht in Bezug auf die Vermittlung wird ein umfassender Schutz der in das Inland verbrachten Wirbeltiere bezweckt. Es sollen alle organisatorischen Schritte, die Teil des Vermittlungsvorgangs sind, vom Schutzbereich der Norm erfasst werden. Es geht darum, die Tiere zu deren Schutz unter behördlicher Kontrolle zu halten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 7 A 11070/16.OVG -, n. v.). Die Vollzugsbehörden sollten in mehr Fällen der Einfuhr oder des Verbringens von Tieren aus dem Ausland als bisher tätig werden, das Vorliegen einer Erlaubnis fordern und dabei das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen überprüfen können. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen können durch die erweiterte Erlaubnispflicht besser festgestellt und geahndet werden (vgl. BT-Drs. 18/6750, S. 21).

9 Im Hauptsacheverfahren dürfte zu beachten sein, dass nach Auffassung des Senats einiges dafür spricht, dass die Erbringung einer Gegenleistung an eine Dritte Person genügt, um von einer Vermittlung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG auszugehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG – an den die durchzusetzende Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 anknüpft – bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt. Der Wortlaut legt hinsichtlich der maßgeblichen zweiten Tatbestandsalternative nicht eindeutig fest, ob die Gegenleistung für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen an die Person geleistet werden muss, die die Vermittlung vorgenommen hat.

10 Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedenfalls dafür, dass auch die Gegenleistung an eine dritte Person von der Vorschrift erfasst ist. Wie bereits dargelegt, wird mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ein umfassender Schutz der in das Inland verbrachten Wirbeltiere bezweckt. Gemäß der Gesetzesbegründung ging es bei der Voraussetzung der Entgeltlichkeit bzw. des Erhalts einer Gegenleistung für die genannten Tätigkeiten darum, rein private Abgaben, etwa an Familienangehörige, von einer Genehmigungspflicht freizuhalten (BT-Drs. 17/10572, S. 58). § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dürfte sich allgemein auf den Import von Tieren mit dem Ziel, sie gegen eine Gegenleistung abzugeben, beziehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 - 20 B 34/13 -, juris Rn. 29). Entscheidend dürfte sein, dass die Tiere gegen eine von den neuen Haltern erbrachte Gegenleistung in deren Besitz übergehen (sollen) (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 20 A 521/17 -⁠, juris Rn. 37). Nicht entscheidend dürfte nach dem Schutzzweck sein, an wen die Gegenleistung geht. Wenn eine Gegenleistung an Dritte nicht reichen würde, bestünde die Gefahr, dass diese Zwecke unterlaufen werden. Etwaige Geldflüsse zwischen der dritten Person und dem Vermittler dürften nur schwer zu überprüfen sein.

11 Weiterhin dürfte zu berücksichtigen sein, dass zwischen dem Erhalt des Entgeltes beziehungsweise der Gegenleistung und der Leistung desjenigen, der ein Tier zwecks Abgabe in das Inland verbringt oder einführt oder diese Abgabe vermittelt, lediglich eine ursächliche Verknüpfung bestehen muss. Die Entgeltlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass ein Gewinn erzielt wird. Ausreichend ist zum Beispiel, dass derjenige, an den das Tier abgegeben wird, die Kosten für das Verbringen oder die Einfuhr des Tieres erstattet (BT-Drs. 17/10572, S. 58). Für eine ursächliche Verknüpfung zwischen Gegenleistung und Leistung kann etwa sprechen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung/Abgabe und Gegenleistung besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, §§ 11nF, 11 Rn. 8).

12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei legt der Senat zugrunde, dass ein selbständiges Vollstreckungsverfahren in Rede steht und ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt sowie zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro (anzusetzen ist hiervon die Hälfte des Betrags = 25.000 Euro) angedroht wurden. Da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, ist die Summe von 32.500 Euro (7.500 + 25.000 Euro) wiederum zu halbieren, was 16.250 Euro ergibt. Entsprechend war der erstinstanzliche Streitwert zu ändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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