Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2024-08-15, 4 MB 1/24

4 MB 1/24Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.08.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 MB 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-15

Aktenzeichen: 4 MB 1/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2024:0815.4MB1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Dezember 2023 geändert:

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.375 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen eine Zwangsgeldfestsetzung sowie weitere Zwangsgeldandrohung angeordnet hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die mit der Zwangsgeldfestsetzung zu vollziehende Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 sei nicht an den Antragsteller gerichtet gewesen.

2 Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der sich der Rettung von Tieren, insbesondere Straßenkatzen, auf Mallorca verschrieben hat. Zu diesem Zweck betreibt auch Internetauftritte, u. a. <…/>. Die Selbstbeschreibung auf dieser Seit lautet:

3 S…und S…, zwei Frauen die vor allem eines vereint: ein Riesenherz für mallorquinische Straßenkatzen. Und die ihre Liebe zu den kleinen und großen, jungen und alten und zum Teil auch gehandicapten Streunern auf Mallorca dazu gebracht hat, … im Mai 2018 ins Leben zu rufen.

4 … e. V., was eigentlich als eine kleine private Initiative angefangen hat, ist über die Jahre so stark gewachsen, dass wir aktuell rund 450 Katzen in unserem Refugio und auf rund 50 verschiedenen Pflegestellen, überall auf der Insel verteilt, betreuen. Hinzu kommen noch rund 100 Koloniekatzen, die auch täglich gefüttert und tierärztlich versorgt werden.

5 Hinter S… und S… steht mittlerweile noch ein rund 40-köpfiges Team aus ehrenamtlichen Mitarbeitern, die sich von Deutschland und Mallorca aus 24/7 um das Wohlergehen der Katzen kümmern, Vermittlungen und Notfälle bearbeiten, Verträge schreiben, Facebook und Instagram verwalten und vieles mehr.

6 sowie zum Verein:

7 Den Wunsch, Tieren in Not zu helfen, verspüren viele Menschen. […] Deshalb haben wir … gegründet.

8 Eigentlich sollte es nur eine kleine private Initiative bleiben, doch schnell merkten wir wie viele Notfälle täglich unsere Hilfe brauchten. Die Not auf Mallorca hat uns förmlich überrannt und dann kam auch noch Anfang 2020 Corona. […]

9 Doch wir haben die Augen nicht verschlossen und kämpfen bis heute gegen die Folgen der Coronakrise. Von ursprünglich 60 Katzen die wir vor der Pandemie in unserer Obhut hatten, sind es in kurzer Zeit weit über 450 Katzen geworden, die wir mittlerweile versorgen. Natürlich sind dementsprechend auch schnell unsere monatlichen Kosten gestiegen, und schnell war uns klar, dass wir nun andere Wege gehen müssen und haben uns im Sommer 2020 dazu entschlossen einen Verein in Deutschland zu gründen.

10 Gesagt, getan und somit entstand dann am 30. August 2020 offiziell unser deutscher Tierschutzverein, den wir auch direkt zur Eintragung angemeldet hatten. Doch leider hat uns auch hier wieder Corona und die zusätzlichen bürokratischen Hürden in Deutschland einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nachdem wir mehrfach monatelang auf Termine bei Notar, Anwälten, Finanzamt, Amtsgericht etc. warten mussten, die Formulierung der Satzung immer wieder minimal abgeändert werden mussten und wir natürlich immer noch parallel neben unserem Full-Time Job die 450 Katzen täglich versorgen mussten, sind wir nun ein eingetragener Verein und können für Spenden, die ab dem 01.01.2023 bei uns eingehen eine entsprechende Spendenquittung ausstellen. Dies ist natürlich wichtig, weil wir immer mehr auf Spendengelder angewiesen sind um die ganzen Notfälle versorgen zu können.

11 Unter "Vermittlungshilfe" (https://www....) wird folgendes ausgeführt:

12 Vermittlungsablauf

13 […]

14 Du hast eine Katze bei uns gesehen und es hat gefunkt?

15 Dann ran an die Tasten und schreibe uns eine Nachricht. Per E-Mail können wir Dir dann noch mehr Details zu der Katze geben, deine Fragen beantworten und somit gemeinsam besprechen welche Katze am besten zu Dir und deiner Familie passt. Aber keine Sorge auch wenn Du auf unserer Facebook Seite noch nicht deine Traumkatze entdeckt hast, sprich uns einfach an, denn wir haben täglich Neuzugänge die wir eventuell noch nicht gepostet haben.

16 Wenn alle Fragen geklärt sind, schicken wir Dir per E-Mail eine Selbstauskunft. Wenn Du alles ausgefüllt hast sendest Du uns ganz einfach das Formular und ein kurzes Vorstellungsvideo von dir wieder an uns zurück. Unser Vermittlungsteam schaut sich dies an und meldet sich wieder bei Dir. Du musst Dir auch keine Sorgen machen wenn es mal etwas länger dauert, da wir ehrenamtlich arbeiten und neben … auch unserem normalen Job nachgehen. Wenn Du allerdings nach einer Woche noch nichts von uns gehört hast, darfst Du gerne einmal nachfragen. Wenn alles soweit passt, sagen wir Dir Bescheid und suchen im Anschluss eine Vorkontrolle, die Euch dann zu Hause besucht.

17 […]

18 Nach dem Besuch schickt uns die entsprechende Vorkontrolle einen ausführlichen Bericht und wir teilen Dir zeitnah unsere Entscheidung mit.

19 […]

20 Auch nach der Vermittlung lassen wir Dich nicht im Regen stehen und stehen Dir weiterhin mit Rat und Tat zur Seite. Bei Fragen, Sorgen oder allen anderen Belangen die Dich und Deine neue Fellnase betreffen. Auch freuen wir uns immer von unseren ehemaligen … Schützlingen zu hören. Schick uns doch ab und zu ein paar Fotos von deiner Fellnase und schreib uns wie es Euch geht. Oder werde Teil unserer … Family und lerne auch unsere anderen Adoptanten kennen:

21 sowie unter "FAQ" – "Vermittlung" – "Warum muss ich eine Schutzgebühr bezahlten?"

22 Jedes Lebewesen hat einen Wert und ist nicht einfach so zu verschenken. Die zu entrichtende Schutzgebühr ist ein kleiner Beitrag zu den entstandenen Kosten wie Impfung, Entwurmung, Kastration, etc. In der Regel deckt die Schutzgebühr nicht die tatsächlichen Ausgaben, die wir bis dato für ein Tier hatten. Sie ist also ein Mindestbetrag, damit wir zumindest einen Teil der Kosten für das Tier wieder zurückbekommen und unsere Arbeit auch morgen noch weiter führen können. Wenn du bereits bei der Höhe der Schutzgebühr zögerst, überdenke bitte deine Entscheidung zur Anschaffung eines Tieres nochmals gründlich, denn die Anschaffungskosten sind in der Regel der geringste Betrag bei der Tierhaltung.

23 Auch gesunde Tiere kosten im Verlauf eines Lebens Geld.

24 Neben Futter musst du für ein Tier auch Ausgaben wie regelmäßige Tierarztbesuche, Impfungen und Entwurmungen, Spielsachen, Kratzbäume, Körbchen etc. bezahlen können. Wir wünschen unseren Schützlingen nicht, dass an diesen Sachen gespart wird. Wenn du Dir die eigene Haltung eines Tieres nicht leisten kannst oder willst oder Dich nicht dauerhaft an ein Tier binden möchtest, freuen wir uns auch über Dein Engagement als Pflegestelle oder für andere Aufgaben. Ebenfalls suchen wir immer Paten für unsere Katzen – insbesondere für unsere "Langzeitinsassen".

25 Die Schutzgebühr dient dem Schutz der Tiere

26 Deshalb wird diese in keinem Fall zurück erstattet und ist auch nicht verhandelbar, denn Tiere sind Lebewesen und keine Handelsware. Bei schwer vermittelbaren Katzen und in besonderen Fällen verzichten wir bewusst auf einen Teil der Kosten. Wenn es soweit ist, besprechen wir aber alles nochmal im Detail direkt mit dem neuen Frauchen und/​oder Herrchen.

27 Ausweislich eines Vereinsregisterauszugs vom 24. April 2023 (Beiakte A Bl. 625) wurde der Antragsteller am 29. November 2022 ins Vereinsregister eingetragen. Die Satzungen datieren danach auf den 30. August 2020, 5. Oktober 2021, 24. Januar 2022, 14. März 2022, 30. September 2022. Als Vorsitzende war Frau …eingetragen.

28 Am 30. Juni 2022 erging ein Bescheid des Antragsgegners (Beiakte A Bl. 273), welche laut den ersten beiden Adresszeilen an "…", "…" gerichtet war und der am 2. Juli 2022 zugestellt wurde (Beiakte A Bl. 313 R). Die Anrede richtet sich an Frau …. Der Bescheid lautet auszugsweise:

29 1. Ihnen ist es ab sofort untersagt Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Geldleistung zu vermitteln.

30 2. Diese Untersagung gilt für Sie und den Verein … (bisher nicht als Verein im Vereinsregister eingetragen) so lange, bis Sie oder ein anderes leitendes Vereinsmitglied im Besitz einer gültigen Erlaubnis gem. § 11 (1) Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind.

31 In dem Bescheid wurde im Übrigen die sofortige Vollziehung angeordnet sowie ein Zwangsgeld angedroht für den Fall, dass einer, mehrerer oder allen Anordnungen der Nr. 1 und 2 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachgekommen werden in Höhe von 5.000 Euro für jedes trotz Verbot eingeführten Tiere.

32 Ein gegen diesen Bescheid durch Frau … zunächst eingelegter Widerspruch (Beiakte Bl. 360, vgl. zur Bevollmächtigung Beiakte A Bl. 268 f.) wurde am 30. August 2022 zurückgenommen (Beiakte A Bl. 428).

33 Am 27. Oktober 2023, zugestellt am 4. November 2023 (Beiakte A Bl. 958 R) erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung (Beiakte A Bl. 942). Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 verstoßen, indem er im Zeitraum August 2022 bis April 2023 den Kater Berti nach Deutschland vermittelt worden sei. Berti sei mindestens ab dem 5. August 2022 auf der Homepage des Antragstellers zur Vermittlung angeboten worden. Am 21. April 2023 sei Berti dann mit Hilfe von Flugpaten nach Deutschland geflogen und der neuen Besitzerin übergeben worden. Die neue Besitzerin habe bestätigt, dass Berti vom Antragsteller stamme. Ab Mai 2023 sei Berti auch nicht mehr als Vermittlungstier auf der Homepage des Antragstellers aufgeführt worden.

34 Dagegen hat der Antragsteller am 21. November 2023 Widerspruch eingelegt (Beiakte A Bl. 963).

35 Am 6. Dezember hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

36 Er hat geltend gemacht, die Anordnung vom 30. Juni 2022 habe sich bereits nicht an ihn, den Antragsteller, gerichtet, sondern an Frau … als natürliche Person. Sie sei auch nicht dem Verein als Antragsteller bekannt gegeben worden. Zudem sei Kater Berti auch entgegen der Behauptung des Antragsgegners weder durch den Antragsteller nach Deutschland verbracht, noch vermittelt worden.

37 Der Antragsteller habe Kater Berti lediglich im Rahmen einer Vermittlungshilfe für eine spanische Tierschützerin auf der Homepage eingestellt. Dies sei der mutmaßlichen Flugpatin, Frau …, auch per Email mitgeteilt worden. Diese habe sich über das Kontaktformular auf der Homepage des Vereins an diesen gewandt mit einer Beschwerde über die Transportbedingungen des Tieres. Mit Email vom 24. April 2023 sei Frau … mitgeteilt würden, dass sie nicht verstünden, warum sie überhaupt kontaktiert würden, da sie mit dem Transport des Tieres nichts zu tun haben. Daraufhin sei eine erneute Email mit Vorwürfen gekommen, auf die der Verein dann abermals geantwortet habe, dass Kater Berti nicht durch den Verein verbracht oder vermittelt worden sei.

38 Der Antragsteller hat beantragt,

39 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. November 2023 gegen die Anordnungen/Verfügungen im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2023 anzuordnen,

40 Der Antragsgegner hat beantragt,

41 den Antrag zurückzuweisen.

42 Zur Begründung hat er auf seinen Bescheid vom 26. Oktober 2023 verwiesen und ergänzend ausgeführt, insbesondere aus der Anordnung Nr. 2 und der Begründung gehe vor, dass mit der Verfügung vom 30. Juni 2022der Verein … vertreten durch Frau … gemeint sei.

43 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anordnungen des Antragsgegners vom 26. Oktober 2023 seien als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Es sei fraglich, ob die Verfügung vom 30. Juni 2022 auch an den nicht rechtsfähigen Verein … gerichtet gewesen sei. Dies könne aber im Ergebnis dahinstehen, weil der Antragsteller ein eingetragener Verein und nicht mit dem in der Verfügung bezeichneten nicht rechtsfähigen Verein gleichen Namens identisch sei. Er sei kein Rechtsnachfolger und auch kein Vorverein. Ein Vorverein, in dessen begründete Rechte und Pflichten der spätere eingetragene Verein eintrete, weil er mit diesem Verein identisch sei, liege dann vor, wenn er bei Neugründung eines rechtsfähigen Vereins als dessen Vorstufe dazu bestehe. Eine Nachfolge des eingetragenen Vereins in die Pflichten dieses Vorvereins finde dann statt, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen seien und es zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nur noch an der Registereintragung fehle. Ein solcher Vorverein sei der nicht rechtsfähige Verein … nach diesen Maßstäben nicht. Zwar könne auch ein schon bestehender nicht rechtsfähiger Verein den Status eines Vorvereins erlangen, wenn der nicht rechtsfähige Verein später beschließe, die Rechtsfähigkeit zu erwerben. Voraussetzung dafür sei jedoch eine entsprechende Willensbildung, dass der eingetragene Verein keine Neugründung darstelle, sondern eine Fortsetzung des vorher bestehenden Vereins. Ob das der Fall sei, müsse weiter aufgeklärt werden.

44 Gegen den ihm am 29. Dezember 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 8. Januar 2024 Beschwerde erhoben und diese am 23. Januar 2024 begründet.

45 Er führt im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei Rechtsnachfolger des am 30. August 2020 gegründeten Vereins …. Dies ergebe sich ausweislich der übersandten Unterlagen, unter anderem der Satzung vom 30. August 2020. Der Antragsteller vermittele entgegen der Untersagung Katzen. Im Übrigen wäre selbst bei Zweifeln, wenn in der summarischen Prüfung keine Feststellung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich sei, die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Zum einen liege ein Fall einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes vor. Zum anderen müssen die Interessen des Antragstellers, der möglicherweise in seinen wirtschaftlichen und tatsächlichen Handlungsweisen eingeschränkt sei, hinter dem öffentlichen Interesse der Verhinderung von möglichem Leiden von Tieren zurücktreten.

46 Der Antragsgegner beantragt,

47 den Beschluss vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

48 Der Antragssteller beantragt.

49 die Beschwerde zurückzuweisen.

50 Zur Begründung führt er aus, der Grundverwaltungsakt sei nicht an ihn gerichtet gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Zudem haben weder der Antragsteller noch seine Vorstandsmitglieder mit der Vermittlung oder Verbringung von Kater Berti zu tun.

51 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

II.

52 Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Anhand der den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass entgegen der die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 bereits der Vorverein des Antragstellers bestand (hierzu 1). Der Senat tritt daher in eine Vollprüfung ein. Nach dieser ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen (hierzu 2).

53 1. Der Antragsteller wurde zwar erst am 29. November 2022 ins Vereinsregister eingetragen und erlangte damit die Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB. Jedoch bestand auch zumindest ab dem 30. August 2020 ein Vorverein, der mit dem Antragsteller identisch ist.

54 Ein Vorverein ist eine körperschaftlich organisierte Personenvereinigung, die mit dem Wirksamwerden des Gründungsaktes, namentlich der Einigung der Gründerinnen und Gründer über die Satzung entsteht und mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit des Vereins endet (vgl. Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 22 BGB Rn. 124; D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 21 BGB <Stand: 29.02.2024>, Rn. 54). Nach § 2 der Satzung vom 30. August 2020 war die Eintragung in das Vereinsregister auch vorgesehen, was den Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gem. § 57 Abs. 1 2. Halbsatz BGB entspricht. Für den Vorverein im engeren Sinne, also den bei der Neugründung als Vorstufe des rechtsfähigen Vereins zunächst bestehenden nichtrechtsfähigen Verein, ist anerkannt, dass er und der mit der Eintragung entstandene rechtsfähige Verein identisch sind. Dasselbe gilt aber auch, wenn ein als nichtrechtsfähig gegründeter Verein erst später beschließt, die Rechtsfähigkeit zu erwerben. Da er sich hierdurch als rechtlich verfasster Verband nicht auflöst, sondern nur eine andere Rechtsform gibt, handelt es sich vorher wie nachher um denselben Personenverband. Ob der Wille der Mitglieder auf eine solche Fortsetzung in dem rechtsfähigen Verein oder auf dessen Neugründung geht, ist Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76 -, juris Rn. 10).

55 Vorliegend wurde … im Mai 2018 ins Leben gerufen. Es kann offenbleiben, ob bereits diese ursprüngliche private Initiative als nichtrechtsfähiger Verein identisch mit dem Antragsteller war, weil der eingetragene Verein diese Initiative fortsetzen sollte, wofür nach den Angaben des Antragstellers auf seiner Homepage einiges spricht. Denn ausweislich der Eintragung ins Vereinsregister hat der Antragsteller seinen Gründungsakt in Form der (ersten) Satzung am 30. August 2020 verabschiedet. Dies entspricht auch der Wiedergabe der Satzung auf der Homepage des Antragstellers (https://www.catskarma.de/der-verein). Danach wurde die Satzung

56 am 30.8.2020 beschlossen sowie der Wiederaufnahme der Gründungsversammlung vom 5.10.2021. Durch Vorstandsbeschluss vom 24.1.2022 wurde auf Grundlage der Ermächtigung aus § 13 Abs. 13 die Satzung nochmals in § 13 Abs. 7 in "…von einem der beiden Vorsitzenden…" anstelle von vormalig "…Vorstandsmitglied…" geändert.

57 Dass bereits die Satzung vom 30. August 2020 ins Vereinsregister eingetragen werden sollte, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass diese Satzung später, wenn auch in geänderter Fassung, eingetragen wurde und der Antragsteller keine Neugründung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen hat, und zudem auch aus den eigenen Darstellungen des Antragstellers auf seiner Homepage.

58 Unschädlich ist, dass die Satzung in Folge bis zur Eintragung noch mehrfach geändert wurde. Denn zum einen war ausweislich der Registereintragung auch die Satzung vom 30. August 2020 weiterhin Grundlage der Eintragung (vgl. zu Satzungsänderungen eines Vorvereins Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Januar 1972 - BReg 2 Z 135/71 -, Rn. 25, juris). Zum anderen ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers auf seiner Homepage unzweifelhaft, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Wille auf den Übergang des zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtsfähigen Vereins, der § 54 BGB unterfiel, in einen rechtsfähigen Verein gerichtet war.

59 2. Die danach vorzunehmende vollumfängliche Überprüfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.

60 Dieser ist zwar zulässig. Insbesondere stellt er die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG statthafte Rechtsschutzform dar, da es sich bei der Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern um Vollzugsmaßnahmen handelt, bei denen gegen sie gerichteten Rechtsmitteln kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.

61 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung und orientiert sich dabei vorrangig an der Frage, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere offensichtlich ist (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2023 - 4 MB 13/23 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend weder durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung (hierzu a) noch an der (erneuten) Zwangsgeldandrohung (hierzu b).

62 a) Die in § 228, § 229 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236, § 237 LVwG normierten Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung liegen vor.

63 Der zu vollziehende Verwaltungsakt, hier die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022, wirkt gegenüber dem Antragsteller. Sie richtete sich unter anderem gegen den Vorverein des Antragstellers, der mit dem Antragsteller identisch ist und damit auch in die Pflichten aus der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 eintritt (hierzu <1>). Die Verfügung war durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Bekanntgabe unmittelbar vollziehbar sowie mit Ablauf der Widerspruchsfrist am 2. August 2022 bezüglich des Antragstellers auch bestandskräftig. Das Zwangsgeld war zuvor ordnungsgemäß angedroht worden, hält sich in dem von § 237 Abs. 3 LVwG gesetzten Rahmen und ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Außerdem hat der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung verstoßen, indem er im Zeitraum August 2022 bis April 2023 den Kater "Berti" gegen Geldleistung vermittelt hat (hierzu <2>).

64 (1) Die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 richtete sich unter anderem gegen den Vorverein des Antragstellers, der mit dem Antragsteller identisch ist und damit auch in die Pflichten aus der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 ein.

65 Bei der Auslegung eines Bescheides sind §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden. Abzustellen ist dementsprechend auf den objektiven Empfängerhorizont (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 8.21 -, juris Rn. 14). Nach diesem richtete sich Nummer 2 des Bescheides vom 30. Juni 2022 an den nicht rechtsfähigen Vorverein des Antragstellers.

66 Insofern richtet sich zwar Nummer 1 der Verfügung an Frau Sina Hoffmann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dass "Ihnen", mithin der angesprochenen Person, die aufgeführten Pflichten auferlegt werden. Angesprochen war mit dem Schreiben ausweislich der Anrede jedoch Frau Hoffmann, auch wenn im Adressfeld neben dieser auch "…" aufgeführt war.

67 Nummer 2 der Verfügung:

68 2. Diese Untersagung gilt für Sie und den Verein … (bisher nicht als Verein im Vereinsregister eingetragen) so lange, bis Sie oder ein anderes leitendes Vereinsmitglied im Besitz einer gültigen Erlaubnis gem. § 11 (1) Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind.

69 begründete jedoch eine Unterlassungspflicht unmittelbar auch für …. Während sie für Frau Hoffmann die sich unmittelbar aus Nummer 1 des Bescheides ergebende Verpflichtung auflösend bedingte, begründete die Formulierung für … unmittelbar selbst eine Verpflichtung.

70 Die Verpflichtung wurde dem Vorverein auch wirksam bekannt gegeben durch Bekanntgabe an seine Vorsitzende Frau Hoffmann. Es kann dabei dahinstehen bleiben, ob zum damaligen Zeitpunkt (vgl. nunmehr § 54 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 10. August 2021, gültig seit dem 1. Januar 2024) auf den Vorverein die Vorschriften des Vereinsrechts sinngemäß galten oder nach § 54 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Vorschriften über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden waren. In beiden Fällen ist die Bekanntgabe gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied ausreichend (vgl. für den Verein § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung bzw. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor der nunmehrigen Kodifizierung in § 720 Abs. 5 BGB <mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024> nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht, vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. November 2011 -  XII ZR 210/09 -, juris Rn. 34 m. w. N.)

71 Da der Vorverein … wie ausgeführt identisch mit dem Antragsteller ist, wurde somit auch eine Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller begründet.

72 Die auflösende Bedingung der Untersagung – bis die Vorsitzende oder ein anderes leitendes Vereinsmitglied über eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG verfügt – ist nicht eingetreten.

73 (2) Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung verstoßen, indem er im Zeitraum August 2022 bis April 2023 das Verbringen des Katers Berti ins Inland gegen Geldleistung vermittelt hat. Dass der Antragsteller Kater Berti nach Deutschland vermittelt hat, ergibt sich Überzeugung des Senats aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, den der Antragsteller nicht substantiiert in Frage stellt.

74 Kater Berti wurde am 21.April 2023 von Mallorca, Spanien, ins Inland verbracht. Dies ergibt sich aus den Angaben der Flugpatin (Beiakte Bl. 688 sowie Bl. 759 ff.)

75 Das Verbringen des Katers Berti nach Deutschland wurde durch den Antragsteller vermittelt. Dies ergibt sich aus den Angaben der neuen Besitzerin, die diese im Kontakt mit der Flugpatin abgegeben hat. Screenshots entsprechender Chats hat die Flugpatin dem Antragsgegner übersandt. Die neue Besitzerin hat dabei nicht nur darauf verwiesen, dass die Katze durch …vermittelt worden sei, sondern dies auch im Einzelnen geschildert. Danach habe sie mit "…und …" (dabei dürfte es sich um die Vorsitzende des Antragstellers, Frau …, sowie die 2. Vorsitzende Frau … handeln) keinen direkten Kontakt gehabt. Ihr Kontakt sei in Deutschland gewesen und dieser habe auch immer vermittelt. Es habe mit der Kontaktperson erst ein langes telefonisches Vorgespräch gegeben und dann sei die Dame zur Vorkontrolle gekommen und habe mit der neuen Besitzerin und deren Mann eine Stunde zusammengesessen und sie haben alles erzählt, die Wohnung sei auf Katzensicherheit geprüft worden etc. Dies entspricht auch der Schilderung des Vorgehens des Antragstellers auf seiner Homepage.

76 Zudem war Kater Berti auf jeden Fall am 5. August 2022 (vgl. Screenshot Beiakte A Blatt 403), am 22. Februar 2023 und am 11. April 2023 (vgl. dazu Vermerk der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, die auch entsprechende Bilder dazu gespeichert hat, Beiakte A Blatt 752 ff.) auf der Homepage des Antragstellers eingestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige zwischenzeitlich nicht geschaltet war.

77 Soweit der Antragsteller dem mit einer eidesstaatlichen Versicherung seiner Vorsitzenden vom 30. November 2023 entgegentritt, stellt diese den Sachverhalt nicht substantiiert in Frage. Die eidesstattliche Versicherung räumt ein, dass Berti auf der Homepage vorgestellt worden sei. Soweit sie im Übrigen behauptet, dies sei für eine private Tierschützerin erfolgt, wird diese weder namentlich benannt noch werden Kontaktdaten angegeben noch werden im Übrigen irgendwelche näheren Angaben gemacht oder Nachweise dazu erbracht. Der Senat wertet diese Angabe daher als bloße Schutzbehauptung.

78 Darauf, dass auf der Homepage keinerlei Hinweis darauf erfolgte, dass Berti für eine andere Person eingestellt worden sei, für die nur der Erstkontakt hergestellt werden sollte, kommt es daher bereits nicht an. Im Übrigen wäre ein solcher Hinweis bzw. die Bezeichnung als bloße "Vermittlungshilfe" auf der Homepage auch nicht geeignet, den Antragsteller vom Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung freizustellen, weil es auf den tatsächlichen Gehalt der entfalteten Betätigung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ankommt.

79 Es gibt für den Senat auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Flugpatin bzw. der neuen Besitzerin dieser gegenüber nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es ist nicht erkennbar, warum die neue Besitzerin, die keinerlei persönlichen Bezug zu einem der Beteiligten hat, fälschlicherweise angeben sollte, der Kater sei über den Antragsteller vermittelt und übergeben worden. Auch ist kein Grund erkennbar, warum sich ggf. eine andere Person gegenüber der neuen Besitzerin als Vertreter des Antragstellers bezeichnet haben sollte. Schließlich gibt es auch keine Anhaltpunkte dafür, dass oder warum die Flugpatin, die ebenfalls keinen persönlichen Bezug zu einem der Beteiligten hat, den entsprechenden Chat-Verlauf mit der neuen Besitzerin gefälscht haben sollte.

80 Schließlich ergibt sich auch, dass die Vermittlung gegen eine Geldleistung erfolgt ist. Ausweislich der Angaben der neuen Besitzerin (vgl. Screenshot Beiakte A Bl. 768) hat diese für Berti eine "Schutzgebühr" von 150 Euro bezahlt. Auch dies ist konsistent mit der Eigenschilderung des Antragstellers auf der Homepage, dass die Katzen stets gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden.

81 b) Auch die (erneute) Zwangsgeldandrohung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die in § 228, § 229 Abs. 1 Nr. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236, § 237 LVwG normierten Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung liegen offensichtlich vor.

82 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 1.7.1, 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass ein Zwangsgeld von 5.000 Euro festgesetzt und zudem ein weiteres Zwangsgeld von 7.500 Euro angedroht wurde. Für die Androhung ist der hälftige Wert zu berücksichtigen. Die Summe der beiden Werte ist aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

83 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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