Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-25, 4 LA 49/26

4 LA 49/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 LA 49/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 4 LA 49/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0625.4LA49.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 13. März 2026 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2026 ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2 I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher sich die Klägerin als Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar wendet, abgewiesen. Gegen die Klägerin sei wegen einer innerhalb ihrer Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG in das Fahreignungsregister einzutragen sei und bei der es sich gemäß der Anlage 12 zu § 34 FeV um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gehandelt habe. Laut dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 29. Juli 2025 habe die Klägerin am 1. April 2025 auf der BAB 24 die durch Vorschriftzeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h überschritten. Diese Ordnungswidrigkeit sei mit 200 Euro geahndet worden. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, der Bußgeldbescheid sei inhaltlich falsch und sie sei im Tatzeitpunkt nicht die Fahrzeugführerin gewesen, dringe sie hiermit nicht durch. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtkräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Die Fahrerlaubnisbehörde sei in aller Regel nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich durch den Fahranfänger entsprechend den gerichtlichen oder behördlichen Feststellungen begangen worden sei. Insoweit werde erwartet, dass der Betroffene alle seine Einwände im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend mache. Die Beklagte habe aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung des rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstoßes gehabt. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin meine, der Bescheid sei evident unrichtig, da sie im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen habe, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen habe.

3 II. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4, und vom 27. Februar 2025 - 4 LA 41/23 -, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht.

5 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Grenzen der Bindungswirkung nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG in dem Falle einer evidenten inhaltlichen Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides verkannt habe.

6 Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

7 Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung die angesprochene Frage, ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, bislang stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).

8 Aus Sicht des Senats spricht vieles gegen eine solche einschränkende Auslegung. Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sieht keine Ausnahme vor. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Regelung klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG – ebenso wie die Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser gebundenen Entscheidung – "in vollem Umfang" an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht noch einmal prüfen müssen, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese gesetzliche Bindung dient der Verfahrensökonomie. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint die Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme im Einzelfall nicht als geboten. Die Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses von materieller (Einzelfall-) Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 8. November 1967 - 1 BvR 60/66 -⁠, Ls. 1 und Rn. 19). Er trifft grundsätzlich – wie hier – die Entscheidungen darüber, welche Möglichkeiten zur Korrektur einer (möglichen) Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen das Recht vorsieht und ab welchem Punkt eines Verfahrens auf die Bestandskraft und Rechtskraft von Entscheidungen abzustellen ist. Die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG vorgesehene Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es für Betroffene insbesondere hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden (vgl. ausführlich VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 11 ZB 21.164 -⁠, juris Rn. 14 ff. m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und BVerwG). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG hat der Senat entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Gewährung einer Wiedereinsetzung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder durchbrochen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2017 - 4 MB 3/17 -⁠, juris Rn. 9).

9 Die Frage, ob selbst in Fällen, in denen eine evidente Unrichtigkeit vorliegt, strikt an der gesetzlichen Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festzuhalten oder aufgrund höherrangigen Rechts eine Ausnahme im Einzelfall geboten ist, bedarf auch im Falle der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung.

10 Eine Ausnahme von der Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG im Einzelfall muss – selbst im Falle einer evidente Unrichtigkeit – aus Sicht des Senats jedenfalls dann ausscheiden, wenn ein Betroffener es trotz bestehendem Anlass unterlässt, einen möglichen und ihm auch zumutbaren Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls auch die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 11 CS 05.1880 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 -, juris Rn. 11; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a Rn. 30; Trésoret, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. <Stand: 01.12.2025>, § 2a StVG Rn. 166). Unter diesen Umständen ist weder mit Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen, dass – entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers – eine Ausnahme geboten ist.

11 Das Zulassungsvorbringen leistet eine solche Begründung nicht, obwohl das angefochtene Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die von der Klägerin jetzt angeführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine Korrektur des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes bei evidenter Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bußgeldbescheides sei nicht geboten, wenn bei dem Betroffenen von einer fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist. Demgegenüber ist nichts zu erinnern. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte der Einwand der Klägerin, dass eine andere Person das Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, vollumfänglich überprüft werden können. Die Klägerin hätte den Fahrer benennen und auf den jetzt verlangten Bildlichtabgleich hinwirken können. Als Halterin des Fahrzeuges erhielt sie einen Anhörungsbogen, so dass sie bereits hier entsprechende Angaben hätte machen können, statt diesen Bogen, wie sie vorträgt, nur an den eigentlichen Fahrer weiterzureichen. Sie war Adressatin des Bußgeldbescheides und es hätte ihr oblegen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, wenn Anlass dazu bestand. Sie unterließ dies jedoch, obwohl es ihr möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber kann sie, wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, nun nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie einen Dritten mit der Einlegung des Einspruchs bzw. mit einer schlichten Mitteilung der Personalien des tatsächlichen Fahrzeugführers beauftragt und die tatsächliche Ausführung – vor Eintritt der Rechtskraft – auch nicht kontrolliert habe.

12 Entgegen dem Zulassungsvorbringen, liegt keine "Fehlgewichtung des Verschuldensmaßstabes" vor, wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von einem fahrlässigen Unterlassen spricht. Eines Verschuldens im strengen Sinne eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bedarf es nicht für die Feststellung, dass die Klägerin es unterließ, möglichen und zumutbaren Rechtsschutz zu suchen. Auch ihr Einwand, dass eine "Obliegenheitsverletzung" nicht dazu führen dürfe, dass eine staatliche Sanktion (Aufbauseminar) ohne jegliche tatsächliche Grundlage (Täterschaft) Bestand habe, verkennt bereits, dass es nicht um die Sanktionierung einer Täterschaft geht. Die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG dient der Gefahrenabwehr, für welche andere Grundsätze gelten als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wie ausgeführt, ist ebenso zutreffend, dass es der Klägerin im eigenen Interesse oblegen hätte, rechtzeitig Einspruch einzulegen und so eine rechtskräftige Vorentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit den Eintritt der Voraussetzung für die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verhindern. Im Rahmen des von dem Gesetzgeber vorgegebenen Verhältnisses von Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG soll § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade Konstellationen wie die vorliegende verhindern. Die nachträgliche Behauptung, dass die rechtskräftige Entscheidung zu Unrecht ergangen sei, weil eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen habe, im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuklären und nötigenfalls Beweis zu erheben, ist – schon weil die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens regelmäßig nicht vorliegen – mit einem Aufwand verbunden, welcher der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensökonomie offen zuwiderläuft.

13 II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

14 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 5. April 2023 - 4 LA 9/22 -, juris Rn. 25).

15 Solche Schwierigkeiten werden nicht dadurch dargelegt, dass die Klägerin ausführt, die Frage der Reichweite der Bindungswirkung bei identitätsleugnendem Vorbringen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe habe eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Verwaltungspraxis und es bedürfe einer obergerichtlichen Klärung, ob die Behörde bei Vorlage eines Tatfotos, das eine offensichtlich andere Person zeige, ungeachtet der formellen Rechtskraft des Bußgeldbescheides zur Abhilfe verpflichtet sei.

16 III. Selbst wenn hiermit eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesprochen sein sollte, wird diese nicht dargelegt.

17 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13. März 2026 - 4 LA 94/25 -, juris Rn. 20). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht.

18 Soweit es der Klägerin um die Frage geht,

19 ob die Behörde bei Vorlage eines Tatfotos, das eine offensichtlich andere Person zeigt, ungeachtet der formellen Rechtskraft des Bußgeldbescheides zur Abhilfe verpflichtet ist,

20 fehlt es bereits an der Feststellung, dass der Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein solches Tatfoto vorlag. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Fahrerlaubnisbehörde stünden die der Bußgeldentscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge regelmäßig nicht zur Verfügung, sondern sie erhalte vom Kraftfahrt-Bundesamt lediglich eine Mitteilung über den Inhalt der Eintragung, welche kein bei der Begehung des Verstoßes gegebenenfalls gefertigtes Lichtbild enthalte. Im Übrigen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Auslegung des Gesetzes unter Einbeziehung der bestehenden Rechtsprechung sowie einer argumentativen Darlegung, warum diese Rechtsfrage für den konkreten Fall der Klägerin klärungsbedürftig sein soll, obwohl diese auf möglichen und zumutbaren Rechtsschutz im Ordnungswidrigkeitenverfahren verzichtet hat. Der bloße Verweis auf eine materiell-rechtliche Wahrheit und die verfassungsrechtlichen Gebote der Verhältnismäßigkeit sowie des fairen Verfahrens reicht hierfür nicht aus.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.12 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025.

22 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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