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6 U 31/24•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, 2025-03-10, 6 U 31/24
6 U 31/24Obergericht / Civil Chamber 610.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-10
Aktenzeichen: 6 U 31/24
Dokumenttyp: Beschluss
| 3. | Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. |
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| 4. | Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. |
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| 5. | Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.000,00 € festgesetzt. |
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1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
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