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5 KLs 593 Js 38289/24•LG Kiel 5. Große Strafkammer, 2024-12-03, 5 KLs 593 Js 38289/24
5 KLs 593 Js 38289/24Kantonsgericht03.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 5 KLs 593 Js 38289/24
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.11.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die in der Zukunft aufgrund der Tat vom 19.06.2024 entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Adhäsionsklägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte.
Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 52 StGB.
1 I. Feststellungen zur Person
2 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte wurde in O. in B. geboren. Er ist ... Staatsbürger.
3 Der Angeklagte ist in B. aufgewachsen. Sein Vater war ... Herkunft und starb, als der Angeklagte drei Jahre alt war. Die Mutter des Angeklagten war bei seiner Geburt erst 15 Jahre alt. Sie lebt bis heute in B.. Der Angeklagte hat zwei jüngere Halbschwestern und einen jüngeren Halbbruder. Er ist mit allen drei Halbgeschwistern, die verschiedene Väter haben, gemeinsam aufgewachsen. Die jüngere Halbschwester des Angeklagten lebt inzwischen mit ihrer Familie in D., die weiteren Halbgeschwister des Angeklagten leben in B..
4 Der Angeklagte hat in B. die Grundschule, ein Gymnasium und im Anschluss eine Fachschule für Bauwesen besucht. Nachdem er in der 11. Klasse den vorgesehenen Abschluss erreicht hatte, verließ der Angeklagte die Schule. Nach dem Ende seiner Schulzeit leistete er zwei Jahre lang den vorgeschriebenen Wehrdienst.
5 Im Anschluss arbeitete der Angeklagte viele Jahre lang im Innenausbau, als Maurer und als Fliesenleger. Er lebte zeitweilig in R., in I. und auch in D..
6 Im Jahr ... wurde der Angeklagte Vater eines Sohnes. Von der Mutter des Kindes trennte er sich bereits nach relativ kurzer Zeit, wobei er den Kontakt zu seinem Sohn stets aufrechterhielt.
7 Mit seiner folgenden Partnerin war der Angeklagte mindestens 13 Jahre lang verheiratet. Aus dieser Ehe sind die in den Jahren 1988 und 1989 geborenen Töchter des Angeklagten hervorgegangen.
8 Die erste Ehe des Angeklagten wurde schließlich geschieden, der Angeklagte lebte in der Folgezeit einige Jahre unverheiratet mit einer weiteren Partnerin zusammen. Er beendete die Beziehung, als er im Jahr ... die damals erst 17 Jahre alte Nebenklägerin kennenlernte.
9 Seit dem Jahr 2014 sind der Angeklagte und die Nebenklägerin miteinander verheiratet. Sie sind Miteigentümer eines Hauses in der kleinen Ortschaft P., die in der Region P. in B. liegt. Während sie eine Beziehung unterhielten und auch zusammenlebten, befand sich der Lebensmittelpunkt des Angeklagten und der Nebenklägerin zeitweilig in B. und zeitweilig in D., hier zuletzt in H.. In D. war die Nebenklägerin als Prostituierte tätig, während der Angeklagte als Hilfsarbeiter auf Baustellen arbeitete.
10 Am ... erlitt der Angeklagte in H. einen rechtsseitigen Schlaganfall auf der Grundlage einer sogenannten arterio-arteriellen Embolie. Als Folge des Schlaganfalls besteht bei dem Angeklagten bis heute eine Halbseitenlähmung links mit einer deutlichen Störung der Feinmotorik und einer Einschränkung beim Gehen. Der Angeklagte leidet darüber hinaus unter Bluthochdruck und unter Diabetes.
11 Der Angeklagte hat es sich im Laufe der Jahre zur Gewohnheit gemacht, phasenweise in größeren Mengen Alkohol zu trinken.
12 Als sich der Angeklagte in der Zeit vom ... bis zum ... einer stationären Rehabilitationsbehandlung unterzog, trennte sich die Nebenklägerin von ihm. Sie verließ die gemeinsame Wohnung in H.. Der Angeklagte kehrte daraufhin noch im März ... nach B. zurück, wo ihm eine Rente in Höhe von monatlich 420,00 € bewilligt wurde. Zusätzlich arbeitete er als Fahrer und beförderte hin und wieder Reisende aus B. nach D..
13 Am ... wurde der Angeklagte in dieser Sache vorläufig festgenommen. Seit dem ...befindet er sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N.. Besuch von seinen Angehörigen hat er bislang nicht erhalten. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsils wurde bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung diagnostiziert, nachdem er in der Vollzugsanstalt zuvor durch eine anhaltende Niedergestimmtheit aufgefallen war.
14 Zu seinen Töchtern unterhält der Angeklagte bis heute regelmäßigen telefonischen Kontakt, der Kontakt zu seinen Geschwistern ist vollständig abgerissen. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter und seinen drei Kindern ist weiterhin vertrauensvoll und unbelastet. Der Angeklagte hat inzwischen sieben Enkelkinder und hegt den Wunsch, nach dem Ende der Haftzeit zu seiner in B. lebenden Familie zurückzukehren. Die deutsche Sprache spricht und versteht er nur sehr eingeschränkt.
15 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
16 II. Feststellungen zur Sache
17 1. Zur Vorgeschichte
18 Der Angeklagte und die Nebenklägerin, zwischen denen ein Altersunterschied von ... Jahren besteht, lebten - wie bereits dargestellt - bis zum Frühjahr des Jahres ... zusammen, dies zeitweilig in D. und teils in ihrem Einfamilienhaus in B.. In D. bewohnten die Eheleute zuletzt eine Wohnung in H.. Ihr Zusammenleben war geprägt von der besitzergreifenden und eifersüchtigen Art des Angeklagten. Die Nebenklägerin war hierbei auch körperlicher Gewalt ausgesetzt.
19 Als der Angeklagte am ... den bereits erwähnten Schlaganfall erlitt, trug sich die Nebenklägerin bereits mit dem Gedanken, sich von dem Angeklagten zu trennen. Während des Aufenthalts des Angeklagten in einer Rehabilitationseinrichtung in der Zeit vom ... bis zum ... setzte sie ihr Vorhaben in die Tat um und verließ die gemeinsame Wohnung.
20 Einige Wochen später gab die Nebenklägerin dem Drängen des Angeklagten nach und ließ sich darauf ein, noch einmal nach B. zu fahren. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin aus D. ab und brachte sie in das gemeinsame Haus, wo sich die Eheleute im Anschluss mehrere Monate lang aufhielten. In dieser Zeit schlug der Angeklagte die Nebenklägerin und sperrte sie zeitweilig auch ein.
21 Als der Angeklagte im Spätsommer des Jahres ... in B. erneut stationär im Krankenhaus behandelt werden musste, kehrte die Nebenklägerin nach D. zurück.
22 In der Folgezeit suchte der Angeklagte, der die Trennung nicht akzeptieren konnte, immer wieder den Kontakt zur Nebenklägerin. Es kam zu zahlreichen Telefonaten und dem regelmäßigen Austausch von Nachrichten im Rahmen von Chats über das soziale Netzwerk „Facebook“. Der Angeklagte versuchte, die Nebenklägerin dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukehren. Hierbei äußerte er Liebesbekundungen, aber auch Drohungen und erklärte, ohne die Nebenklägerin nicht leben zu können und zu wollen. Er kündigte seinen Suizid an, fügte sich auch mehrfach Schnittverletzungen am Arm zu und konfrontierte die Nebenklägerin mit den Verletzungen.
23 Zwischen dem ... (dem Geburtstag der Nebenklägerin) und dem ... äußerte der Angeklagte in einem Telefonat mit der Nebenklägerin sinngemäß, sie solle sich vorstellen, wie ihr Leben verlaufen würde, wenn sie eines Tages aufwache und feststelle, dass sie verbrannt worden sei. Dann könne er - der Angeklagte - sie wieder als Frau haben, denn er werde sie auch dann noch lieben.
24 Die Nebenklägerin war zu dieser Zeit eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen, was dem Angeklagten bekannt war. Sie arbeitete als Prostituierte im „...“ in der Straße ... in K..
25 Zu Beginn des Monats Juni ... hielt sich der Angeklagte in D. auf. Er kontaktierte die Nebenklägerin und verabredete sich mit ihr in H. zum Kaffeetrinken. Er hoffte, die Nebenklägerin zu einer Rückkehr nach B. bewegen zu können. Die Zeugin Y. P., eine enge Freundin der Nebenklägerin, die wie sie als Prostituierte arbeitete, sah dem Treffen mit Sorge entgegen und verständigte mehrere Freunde und schließlich auch die Polizei. Als man auf dem Parkplatz einer McDonald's-Filiale zusammentraf, kontrollierte die Polizei das Fahrzeug des Angeklagten und hielt eine sogenannte Gefährder-Ansprache. Der Angeklagte gab an, dass es ihm schlecht gehe, weshalb ein Rettungswagen gerufen wurde. Der Angeklagte wurde durch die Rettungskräfte untersucht, aber nicht mitgenommen. Am nächsten Tag kam es zu einem weiteren Treffen der Eheleute in Gegenwart mehrerer Personen. Im Anschluss fuhr der Angeklagte, ohne sein Ziel erreicht zu haben, nach B. zurück.
26 2. Zum Tatgeschehen
27 Spätestens im Juni ... wurde dem Angeklagten klar, dass die Nebenklägerin nicht zu ihm zurückkehren würde. Diese Erkenntnis empfand er als unerträglich. Er fühlte sich schwach und gedemütigt und wünschte sich, Macht über die Nebenklägerin auszuüben und etwas gegen ihr Zusammensein mit anderen Männern zu unternehmen.
28 Ab dem 11.06.2024 recherchierte der Angeklagte im Internet auf Plattformen bzw. in Webshops und verwendete hierbei die Suchbegriffe „Salzsäure“, „Salpetersäure“ und „Schwefelsäure“. Am ... rief er Artikel oder Webseiten zu den Themen „Folgen von Verbrennungen“, „rekonstruktive Chirurgie“ und „Säure- und Chemikalienverbrennungen“ auf.
29 Schließlich fasste der Angeklagte den Entschluss, die Nebenklägerin mit Säure zu übergießen und ihr Äußeres auf diese Weise dauerhaft zu entstellen. Er ging davon aus, dass sie danach für andere Männer nicht mehr attraktiv sein und möglicherweise zu ihm zurückkehren würde.
30 Am ... oder ... fuhr der Angeklagte zur Umsetzung seines Plans mit einem Pkw nach D.. Bei sich hatte er eine Plastikflasche, die etwa 250 ml konzentrierte Schwefelsäure enthielt. Der Angeklagte wusste, dass es sich um entzündliche und zersetzend wirkende und deshalb gefährliche Säure handelte. Der Nebenklägerin erzählte er nichts von seinem Besuch in D..
31 Der Angeklagte hatte auf nicht aufzuklärende Weise herausgefunden, dass die Nebenklägerin mittlerweile in K. im „...“ unter der Anschrift ... der Prostitution nachging, wobei sie den Namen „...“ verwendete.
32 Am ... fuhr der Angeklagte nach K., wo er sich am Nachmittag zu der Filiale des Supermarktes „Lidl“ in der ... begab. Er kaufte dort eine Flasche Wodka und zwei Flaschen Bier, trank das Bier und eine nicht näher bekannte Menge Wodka und schlief für einige Stunden auf dem Parkplatz.
33 Nachdem er in den Abendstunden aufgewacht war, begab sich der Angeklagte zur Umsetzung seines Tatplans zu Fuß in die Straße ... und betrat gegen 22:46 Uhr das „...“, wobei er die mit Schwefelsäure befüllte Plastikflasche in den Händen hielt. Er begab sich in das Treppenhaus, wo er auf einem Treppenabsatz innehielt, die Flasche abstellte, seinen Rucksack absetzte, seine Jacke auszog, seine Baseballcap abnahm, seine Hose nach oben zog und sich eine Bauchtasche über die Schulter hängte. Danach zog er seine Jacke wieder an, setzte die Kapuze und die Cap auf, schulterte den Rucksack, ergriff die Flasche und setzte seinen Weg fort.
34 Im zweiten Stockwerk angekommen stellte der Angeklagte anhand einer neben dem Aufzug angebrachten Tafel fest, dass die als „...“ auftretende Nebenklägerin in dieser Etage in dem Zimmer mit der Nummer ... ihre Dienste anbot. Er begab sich zu dem linksseitig gelegenen Flur, auf dessen rechter Seite sich als erstes Zimmer das Zimmer mit der Nummer ... befindet. Die Nebenklägerin stand im Flur vor ihrer Zimmertür, sie war barfuß und trug über ihrer Unterwäsche - einem BH und einem Slip - lediglich einen Body aus Spitze, der Arme und Beine frei ließ.
35 Der Angeklagte sprach die Nebenklägerin mit dem ... Wort „...“ (phonetisch) an, das mit „Maus“ zu übersetzen ist und von ihm in der Vergangenheit regelmäßig als Kosename für die Nebenklägerin verwendet worden war. Der Angeklagte äußerte außerdem sinngemäß: „Ist es das, was du wolltest?“. Ohne auf eine Antwort zu warten, schüttete er der Nebenklägerin, bevor diese reagieren konnte, die Säure aus der Flasche in das Gesicht und auf ihren Oberkörper. Die Flüssigkeit ergoss sich hierbei insbesondere über beide Arme und über den Rücken der Nebenklägerin. Ein Teil der Säure traf auch die Augen der Nebenklägerin.
36 Dem Angeklagten kam es bei seinem Übergriff - wie oben bereits dargestellt - darauf an, das Erscheinungsbild der Nebenklägerin dauerhaft und erheblich unästhetisch zu verändern.
37 Als der Angeklagte auf die Nebenklägerin traf, hielten sich in dem betreffenden Flur in unmittelbarer Nähe der Tür zu dem Zimmer ... auch drei amerikanische Marinesoldaten - die Zeugen D. L. R.-J., J. M. und P. F. W. - auf. Die umherspritzende Säure traf deshalb auch den maximal einen Meter von der Nebenklägerin entfernt stehenden Zeugen R.-J.. Dieser erlitt oberflächliche Hautverletzungen am rechten Oberarm, in der rechten Ellenbeuge und am rechten Unterarm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verletzungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 2 und 3 auf Blatt 34 des Sonderbandes „Weitere Geschädigte“ verwiesen.
38 Der Angeklagte, der vor seinem Angriff bemerkt hatte, dass der Zeuge R.-J. direkt neben der Nebenklägerin stand, hatte zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen, auch den Zeugen mit der Säure zu verletzen.
39 Die Nebenklägerin empfand aufgrund des Einwirkens der Säure auf ihre Haut und ihre Augen sofort äußerst starke Schmerzen und fing an zu schreien. Mittlerweile war Y. P., deren Zimmer mit der Nummer ... dem Zimmer der Nebenklägerin gegenüberlag, auf das Geschehen aufmerksam geworden. Sie begab sich zu ihrer Freundin und musste mitansehen, wie die Säure sich in das Fleisch der Nebenklägerin brannte. Die Zeugin P. brachte die Nebenklägerin in das Zimmer mit der Nummer ..., wo diese unter Schmerzen ihre Kleidung auszog, die sich nur noch schwer vom Körper lösen ließ, da sie sich am Rücken mit ihrem Fleisch verbunden hatte. Unter der Dusche versuchte die vor Schmerzen stöhnende Nebenklägerin, sich die Säure vom Körper zu waschen.
40 Nach kurzer Zeit erschienen Polizeikräfte, der Rettungsdienst und Kräfte der Feuerwehr. Die Nebenklägerin wurde medizinisch versorgt und mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme des Universitätsklinikums S.-H. in K. verbracht. Da die Befürchtung bestand, dass die Nebenklägerin auf dem rechten Auge erblinden könnte, wurde sie noch in der Nacht mit einem Hubschrauber in die Augenklinik des Universitätsklinikums S.-H. in L. verlegt.
41 Der Angeklagte wiederum hatte nach seinem Übergriff die Reaktion der Nebenklägerin nicht abgewartet und die Flucht ergriffen. Die Flasche, in der sich noch ein geringfügiger Rest der Säure befand, warf er im Hinterhof des „...“ auf den Boden. Dann begab er sich zu seinem Auto und fuhr nach H..
42 Während der Fahrt wurde der Angeklagte von Y. P. angerufen. Diese beschimpfte ihn als „Psychopathen“ und fragte, warum er das getan habe. Der Angeklagte erwiderte, dass sie - die Zeugin P. - Glück gehabt habe, weil ihre Tür geschlossen gewesen sei. Sie sei jedoch „die Nächste“. Auch ein Bekannter der Frau P. - der Zeuge O. O. - rief den Angeklagten im Laufe der Nacht an, weil Frau P. ihn darum gebeten hatte. Der Zeuge O. äußerte, dass der Angeklagte sich bei der Polizei stellen müsse, und fragte ihn, wie er einer Frau so etwas antun könne. Der Angeklagte wurde wütend, beschimpfte den Zeugen O. und schrie zornig, dass er ihn sehen wolle, falls er selbst vor Gericht stünde, damit er auch ihm etwas antun könne.
43 Spätestens bei seiner Ankunft in H. entschloss sich der Angeklagte, sich der Polizei zu stellen. Er meldete sich gegen 03:20 Uhr am ... telefonisch unter der Notrufnummer der Polizei und gab in gebrochenem Deutsch an, dass er in K. in einem „Puff“ ein „Problem“ verursacht und seine Frau „kaputt gemacht“ habe. Der Angeklagte teilte weiter mit, dass er sich in der ... im Bereich der Hausnummer ... aufhalte und dass die Polizei zu ihm kommen müsse. Als kurze Zeit später ein Streifenwagen die ... befuhr, machte der Angeklagte die Polizeibeamten durch Winken auf sich aufmerksam. Er berichtete erneut von der Tat und wurde nach einer Kontaktaufnahme mit den K. Polizeibehörden schließlich vorläufig festgenommen.
44 3. Zu den Folgen der Tat
45 Die Nebenklägerin ist durch das Tatgeschehen ganz erheblich verletzt worden, ihre Erscheinung ist an mehreren Körperstellen dauerhaft verunstaltet. Sie hat Verätzungen dritten Grades im Gesicht, am Rumpf - hier insbesondere am Rücken und im Bereich des Dekolletés - sowie beidseitig an den Armen und Händen und - in geringerem Ausmaß - auch an den Beinen und Füßen erlitten. Die Verätzungen betreffen mindestens 20 Prozent der Körperoberfläche. Sie führten zur Zerstörung der Oberhaut, der Lederhaut, der Hautanhangsgebilde und der sensorischen Hautrezeptoren. An den Augen erlitt die Nebenklägerin Verätzungen zweiten Grades.
46 Bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen zeigten sich großflächig Hautveränderungen mit einem überwiegend abrinnspurenartigen, teilweise auch flächigen und vereinzelt spritzmusterartigen Erscheinungsbild. Besonders stark betroffen waren hiervon die rechte Gesichtshälfte, der Bereich der Augenlider, die Nase, die mittlere Rückenpartie vom Nacken bis über das Gesäß, der Bereich des rechten Armes vom Schulterdach über den Oberarm bis hin zur Achselregion sowie die Innenseiten beider Unterarme. Wegen der Einzelheiten des am ... vorhandenen Verletzungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die am ... gefertigten Lichtbilder auf Blatt 8 bis 23 des Hauptbandes I, welche die Nebenklägerin in der Notaufnahme zeigen, sowie auf die Abbildungen 1 bis 48 der Bildmappe zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 07.11.2024 (Bl. 742 - 761 Hauptband II, abgeheftet im Sonderband „Bildmappe“) verwiesen.
47 Die Nebenklägerin musste sich einem äußerst belastenden Heilungsprozess unterziehen, der bis heute andauert. Vom ... bis zum ... befand sie sich im Universitätsklinikum S.-H. in L.. Dort wurde sie in einer spezialisierten Einheit für Schwerbrandverletzte intensivmedizinisch behandelt und aufgrund der starken verletzungsbedingten Schmerzen für mehrere Tage in ein künstliches Koma versetzt. Erst am Abend des ... konnte der Beatmungsschlauch entfernt werden. Im Verlauf ihres stationären Aufenthalts wurde die Nebenklägerin fünfmal - zweimal am ..., am ., am ... und am ... - operiert. Hierbei wurde die verätzte und abgestorbene Haut – teilweise großflächig – abgetragen und an beiden Ober- und Unterschenkeln entnommene Spalthaut transplantiert. Die verätzte Haut an beiden rechten Augenlidern und am oberen linken Augenlid wurde durch ein am rechten Fußrücken entnommenes Vollhauttransplantat ersetzt.
48 Etwa einen Monat lang war offen, ob die Nebenklägerin ihr Augenlicht auf der rechten Seite verlieren würde. Sie litt immer wieder unter Sehstörungen und empfand die Angst um ihr Augenlicht als sehr belastend.
49 Die Verletzungen und Vernarbungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes waren derart ausgeprägt, dass die Nebenklägerin im Heilungsprozess unter Kraft- und Funktionsdefiziten zu leiden hatte.
50 Vom ... bis zum ... befand sich die Nebenklägerin zur stationären Behandlung in der Rehabilitationsfachklinik „...“ in B. K.. Die behandelnden Ärzte stellten schließlich fest, dass die großflächigen Hauttransplantate im Gesicht, am Rücken bis zum Gesäß und an beiden Armen stabil angewachsen waren. Aufgrund des komplexen Verletzungsmusters hielt man eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme für erforderlich. Überdies wurde festgestellt, dass die Nebenklägerin voraussichtlich bis zum 30.06.2025 arbeitsunfähig sein wird.
51 Trotz der zeitnah vorgenommenen Hauttransplantationen konnte die Entstellung der Nebenklägerin nicht beseitigt werden. Ein Stück ihres rechten Nasenflügels ist dauerhaft weggeätzt mit der Folge, dass die Nase der Nebenklägerin bereits bei flüchtigem Hinsehen asymmetrisch erscheint. Im Übrigen bestehen an den verätzten Körperstellen deutlich sichtbare, zum Teil großflächige Vernarbungen.
52 Im Gesicht der Nebenklägerin befinden sich an der rechten Seite von der Schläfenregion über die Wange bis unter das Kinn rötliche bzw. rotbraun gefärbte Narben, die am Ohrläppchen und neben der Ohrmuschel bräunlich verkrustet sind und zum Kinn hin die Form der ursprünglichen Fließspuren zeigen. Die Haut auf dem Nasenrücken ist ebenfalls vernarbt und rötlich verfärbt. Oberhalb der Oberlippe und unterhalb der Unterlippe befindet sich jeweils mittig verdicktes Narbengewebe.
53 Der Rücken der Nebenklägerin ist mittig vom Nacken bis zum Steißbein großflächig vernarbt. Die Haut ist hier dunkelrot bzw. bräunlich verfärbt. Unterhalb des Nackens ist das Narbengewebe verdickt und wulstig. Gleiches gilt für den Bereich der rechten Schulter. Auf beiden Seiten des Halses erstreckt sich rötlich-braunes Narbengewebe entlang der ursprünglichen Fließspuren vom Schultergürtel in Richtung des Dekolletés der Nebenklägerin. Beide Arme der Nebenklägerin und ihr rechter Handrücken sind durch rötliches und bräunliches, zum Teil verdicktes Narbengewebe verunstaltet.
54 Wegen der weiteren Einzelheiten des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorhandenen Verletzungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die von der Vertreterin der Nebenklägerin eingereichten Lichtbilder (Bl. 791 - 815 Hauptband II, abgeheftet im Sonderband „Bildmappe“) verwiesen. Diese zeigen die unbekleidete Nebenklägerin am 13.11.2024.
55 Aufgrund der großflächigen und tiefgehenden Verätzungen am Rücken bzw. im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes leidet die Nebenklägerin nach wie vor unter erheblichen Schmerzen und unter Einschränkungen ihrer Mobilität. So kann sie ihren rechten Arm nur etwa auf die Höhe ihrer Schulter anheben, ohne erhebliche Schmerzen zu verspüren. Sie ist weiterhin auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Die Schmerzen werden hierdurch allerdings nicht vollständig beseitigt.
56 Bis heute ist es der Nebenklägerin nicht möglich, die Lider ihres rechten Auges vollständig zu schließen. Sie leidet deshalb unter Augentrockenheit, unter Schmerzen und unter einer erhöhten Empfindlichkeit des Auges. Zudem sieht die Nebenklägerin auf dem rechten Auge zuweilen verschwommen. Um die Stellung der Augenlider zu korrigieren, ist ein weiterer chirurgischer Eingriff erforderlich.
57 Bis heute muss die Nebenklägerin täglich am ganzen Körper eng anliegende Kompressionskleidung tragen, die aus einem Oberteil, einer Hose, Strümpfen und Handschuhen besteht. Ihr ist empfohlen worden, die Kleidung etwa ein Jahr lang täglich 23 Stunden pro Tag zu tragen und während desselben Zeitraums direkte Sonneneinwirkung zu meiden.
58 Das Tragen der eng anliegenden Kompressionskleidung ist für die Nebenklägerin mit zusätzlichen Schmerzen im Schulterbereich und beim Anwinkeln des rechten Armes verbunden. Sie empfindet an den vernarbten Körperstellen immer wieder einen Juckreiz, der mit Cremes und Tabletten behandelt werden muss.
59 Die Nebenklägerin ist und war durch das Tatgeschehen schließlich auch psychisch stark belastet. Sie leidet bis heute unter Ängsten, Panikattacken und erheblichen Schlafstörungen. Während ihres Aufenthalts im Krankenhaus hatte sie unter optischen Halluzinationen zu leiden. Sie sah insbesondere immer wieder den Angeklagten vor sich und fühlte sich von ihm angegriffen.
60 In der Rehabilitationsklinik stellte man einen Zustand der Trauer, Angst und Verunsicherung sowie traumaassoziierte Symptome wie Albträume, erhöhte Wachsamkeit, Vermeidung und innere Unruhe fest und vermutete das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
61 Die Nebenklägerin leidet zudem unter der Veränderung ihres Erscheinungsbildes. Sie scheut es, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, da sie das Gefühl hat, angestarrt zu werden. Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität möchte sie versuchen, das Erscheinungsbild der Vernarbungen in ihrem Gesicht durch einen weiteren operativen Eingriff zu verbessern.
62 4. Zum Prozessgeschehen
63 In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte vor der Vernehmung der Nebenklägerin durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass er selbst bereit sei, auf die Vernehmung der Nebenklägerin zu verzichten.
64 Im Anschluss an die Vernehmung hat der Angeklagte erklärt, er freue sich, dass die Nebenklägerin am Leben sei. Dann hat er sich mit den Worten „Bitte, verzeih mir!“ direkt an die Nebenklägerin gewandt. Diese hat auf die Äußerung nicht reagiert und auch im weiteren Verlauf jede Kommunikation vermieden.
65 Die Nebenklägerin hat in dem Hauptverhandlungstermin vom 26.11.2024 durch mündlichen Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt,
66 1. den Angeklagten zu verurteilen, an die Antragstellerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
67 2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die in der Zukunft aufgrund der Tat vom 19.06.2024 entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind,
68 3. festzustellen, dass die Forderungen auf einer vorsätzlichen Straftat beruhen.
69 Der Angeklagte hat am gleichen Hauptverhandlungstag den Antrag zu 1. in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen und den Antrag zu 2. hinsichtlich der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden anerkannt. Weiterhin hat er seine Kostentragungspflicht in Höhe des Streitwertes der anerkannten Forderung anerkannt.
70 Der Angeklagte hat schließlich im Sinne einer Absichtserklärung seine Bereitschaft bekundet, seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück in B. zur teilweisen Abgeltung der Schmerzensgeldforderung auf die Nebenklägerin zu übertragen. Das Grundstück hat einen Gesamtwert von etwa 26.000,00 €.
71 III. Beweiswürdigung
1.
72 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem Lebensweg, auf dem Inhalt der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16.10.2024 sowie der Auskunft aus dem ... Strafregister vom 04.10.2024, auf dem Inhalt des Vollzugsberichtes der Justizvollzugsanstalt N. vom 25.10.2024 und auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. B..
2.
73 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
a)
74 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung als zutreffend bestätigt und sodann selbst Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet.
(1)
75 Der Angeklagte hat sich im Wege der durch seinen Verteidiger vorgetragenen Erklärung dahingehend eingelassen, dass er am 03.01.2023 noch gemeinsam mit der Nebenklägerin in H. gewohnt habe. Sie habe dort als Prostituierte gearbeitet und er selbst als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Sie hätten die Absicht gehabt, nach B. zurückzukehren, und zu diesem Zweck Geld zurückgelegt. An dem genannten Tag habe er dann seinen Schlaganfall erlitten. Er sei bis zum 25.01.2023 in einem Krankenhaus in H. behandelt worden und habe sich vom 02.02.2023 bis zum 07.03.2023 in einer Rehabilitationseinrichtung in S. aufgehalten. Am Tag vor seiner Entlassung habe er von der Nebenklägerin eine Nachricht erhalten, in der sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich von ihm trennen wolle und einen neuen Partner habe. Als er am Folgetag in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe er dort nur noch seine Schwester V. N. angetroffen, die ihm gesagt habe, dass die Nebenklägerin ausgezogen sei.
76 Weil das gemeinsam angesparte Geld - etwa 20.000,00 € - nicht mehr da gewesen sei, habe er die Miete nicht mehr bezahlen können. Er sei deshalb noch im März 2023 in die gemeinsame Immobilie in B. zurückgekehrt. In der Zeit von Ende März 2023 bis Mitte April 2023 habe die Nebenklägerin ihn regelmäßig angerufen. Sie habe ihm signalisiert, zurückkommen zu wollen, weshalb er - der Angeklagte - im April 2023 auf Wunsch der Nebenklägerin nach H. gefahren sei, um sie abzuholen.
77 Er sei damals sehr wütend gewesen, weil die Nebenklägerin ihn in einer Notlage mittellos zurückgelassen habe. Nach der Ankunft in B. habe er sie „erheblich geschlagen“. Gleichwohl habe man sich wieder versöhnt und im April 2023 mit einer großen Gesellschaft den Geburtstag der Nebenklägerin gefeiert. Danach hätten die Nebenklägerin und er als Paar zwei gemeinsame Urlaubsreisen unternommen.
78 Im August oder September 2023 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und er sei in B. in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden. Während seiner Abwesenheit habe die Nebenklägerin das Haus verlassen und sei wieder nach D. zurückgekehrt. Dabei habe sie Bargeld - 10.000,00 € sowie 5.000,00 b. L. - und Goldschmuck mitgenommen. Auch dieses Geld hätten sie gemeinsam angespart, um mithilfe einer künstlichen Befruchtung ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Er sei erzürnt gewesen und habe wegen des Verhaltens der Nebenklägerin nun die Scheidung gewollt. Zu diesem Zweck habe er in B. eine „Scheidungsanwältin“ aufgesucht und eine Strafanzeige gegen die Nebenklägerin erstattet.
79 Ab Oktober 2023 habe er wieder Kontakt zu der Nebenklägerin gehabt. Man habe regelmäßig telefoniert und über Messenger-Apps kommuniziert. Er habe gewusst, dass die Nebenklägerin in D. der Prostitution nachging und dass sie einen neuen Partner hatte.
80 Im Jahr 2024 habe die Nebenklägerin ihn - den Angeklagten - angerufen und man habe ein Wiedersehen in D. geplant, zumal er damals wiederholt als Fahrer nach D. gekommen sei. Im Juni 2024 hätten sie ein Treffen in H. auf dem Parkplatz einer McDonald's-Filiale vereinbart. Als der Angeklagte dort erschienen sei, sei er von der Nebenklägerin, Frau P., einem „M..“ S., bei dem es sich um den Lebensgefährten der Nebenklägerin oder um einen Freier gehandelt habe, und einigen ihm unbekannten Männern erwartet worden. Auch Polizeibeamte seien vor Ort gewesen, sie hätten sein Auto durchsucht und eine sogenannte Gefährder-Ansprache gehalten. Er habe eine Panikattacke erlitten und es sei ein Krankenwagen gekommen. Man habe ihn untersucht, aber nicht mitgenommen.
81 Am nächsten Tag hätten die Nebenklägerin und er ein zweites Treffen vereinbart, zu dem die Nebenklägerin mit sechs Personen erschienen sei. Er sei davon ausgegangen, dass über die Scheidung verhandelt werden sollte. Die Nebenklägerin habe das Treffen dann allerdings verlassen, weil sie einen Zahnarzttermin gehabt habe. Er selbst habe sich den Pkw der Nebenklägerin - einen Mercedes - ausgeliehen, um eine Probefahrt zu machen, und sei zu einem See in der Nähe von H. gefahren, wo er die sechs Personen wiedergetroffen habe. Man habe Kaffee getrunken und sich gestritten. Nach dem Treffen sei er nach B. zurückgekehrt, ohne eine Vereinbarung über die Scheidung herbeigeführt zu haben.
82 Am 13. oder 14.06.2024 sei er erneut als Fahrer mit Kunden nach D. gefahren. Zuvor habe er wegen der Scheidungspapiere Kontakt zu seiner Anwältin aufgenommen. Da diese sehr beschäftigt gewesen sei, habe er die Papiere jedoch nicht mitnehmen können. In D. angekommen, sei er am 19.06.2024 nach K. gefahren. Er habe gewusst, dass die Nebenklägerin dort im „...“ arbeitete, und habe vorgehabt, sie auf die Scheidung anzusprechen, um eine Vereinbarung zu treffen und von der Nebenklägerin Dokumente zu erhalten. Er habe deshalb auch mit ihr telefoniert, doch die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie nichts unterschreiben werde und auch nicht geschieden werden wolle. Aufgrund dieser Reaktion sei er überrascht und erbost gewesen. Er sei in K. zu dem Supermarkt „Lidl“ gefahren und habe dort eine Flasche Wodka, zwei Flaschen Bier, Cola und Snacks gekauft. Er habe all das auf dem Parkplatz des Supermarktes konsumiert und sei dort eingeschlafen. Als er wieder aufgewacht sei, sei er weiterhin wütend gewesen. Er habe nun den Entschluss gefasst, die Nebenklägerin aufzusuchen und zu verletzen.
83 In B. sei er auch als Schrotthändler tätig gewesen und habe Entrümpelungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er an eine Flasche mit Säure geraten. Er habe recherchiert, um was es sich handelte und was die Flüssigkeit für einen Wert hatte. Da der Verkaufswert marginal gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, die Flasche zu behalten. Er habe sie in seinem Fahrzeug deponiert, um die Säure bei Bedarf in die Fahrzeugbatterie gießen zu können. Am 19.06.2024 habe er die Flasche dann in das „...“ mitgenommen. Dort habe er im zweiten Stockwerk die Nebenklägerin angetroffen. Er habe sie mit der Säure „besprüht“ und wahllos „um sich gesprüht“. Bereits unmittelbar danach habe er sich der Polizei stellen wollen. Weil es sich um eine Tat im Rotlichtmilieu gehandelt habe, habe er jedoch Angst gehabt, dass man ihn in K. bedrohen würde. Er sei deshalb zunächst nach H. gefahren, wo er sich der Polizei gestellt und die Tat sofort eingeräumt habe.
(2)
84 Im Anschluss an diese Erklärung hat der Angeklagte Fragen der Prozessbeteiligten beantwortet.
85 Auf Nachfragen zu der verwendeten Säure hat der Angeklagte bekundet, er habe im Internet recherchiert, wie teuer so etwas sei, und zu diesem Zweck „500 ml Säure“ eingegeben. Die Verwendungsmöglichkeiten hätten ihn nicht interessiert. Ihm sei klar gewesen, dass es sich um Säure handelte, denn er habe „ein bisschen“ Flüssigkeit ausgekippt und es habe dann angefangen zu „brennen“, wie das bei Batterieflüssigkeit der Fall sei. Damit kenne er sich aus. Er habe nicht genau sagen können, um was für eine Art von Säure es sich handelte, denn auf der Flasche sei kein Etikett gewesen. Die Säure habe allerdings das gleiche Verhalten gezeigt wie Batteriesäure. Bei der Flasche habe es sich um eine weiße Plastikflasche mit einem Deckel zum Aufschrauben gehandelt. Es hätten sich zum Tatzeitpunkt noch etwa 250 ml Säure in der Flasche befunden.
86 Auf Nachfragen zum Geschehen am Tattag hat der Angeklagte angegeben, er habe an diesem Tag vorgehabt, einen „Schlussstrich“ zu ziehen und sich von der Nebenklägerin scheiden zu lassen. Er habe sich nicht mehr gewünscht, dass sie zu ihm zurückkomme, denn er habe am Vortag erfahren, dass die Nebenklägerin auch Herrn S... verlassen hatte und sich bei einem anderen Mann aufhielt. Er habe sich gedacht, dass sie immer wieder wechselnde Partner haben und sich dadurch zum Schlechteren entwickeln würde. Allerdings müsse er sagen, dass er gleichwohl mit der Nebenklägerin zurück nach B. gefahren wäre, wenn sie ihm gesagt hätte, dass dies ihr Wunsch sei. Die Nebenklägerin sei alles für ihn.
87 Als er in dem Supermarkt „Lidl“ gewesen sei, sei es noch hell gewesen. Das sei am Nachmittag gewesen. Als er auf dem Parkplatz aufgewacht sei, sei er von dort zu Fuß zum „...“ gelaufen. Er habe seine übliche Kleidung getragen, eine Hose, ein T-Shirt, eine Jacke und Sportschuhe. Vermummt habe er sich nicht.
88 Im „...“ angekommen habe er sich die Namensschilder angesehen, es habe beim Aufzug ein Schild gegeben. Er habe dort die von der Nebenklägerin bzw. von Frau P. verwendeten Namen „S.“ und „D.“ gelesen und so festgestellt, dass die Nebenklägerin ihr Zimmer im zweiten Stockwerk hatte.
89 Er habe zuvor schon eine Weile gewusst, wo die Nebenklägerin arbeitete. Sie habe ihm einmal im Rahmen eines Videotelefonats ihr Zimmer gezeigt. Außerdem habe er vor dem Tattag schon einmal das „...“ aufgesucht. Das müsse nach dem Geburtstag der Nebenklägerin gewesen sein, vermutlich zu Beginn des Monats Juni. Er habe damals vor Ort eine Kollegin der Nebenklägerin gefragt, ob seine Frau tatsächlich dort arbeite. Dies sei ihm bestätigt worden, man habe ihm aber auch gesagt, dass die Nebenklägerin gerade nicht da sei.
90 Am Tattag sei die Nebenklägerin dann aus dem Inneren des Flures hervorgetreten und in seine Richtung gelaufen. Er glaube, sie sei ihrem Hund hinterhergelaufen, denn der sei in die Richtung des Treppenhauses gelaufen. Als er - der Angeklagte - vor der Nebenklägerin gestanden habe, habe sich hinter ihm ein Mann vom Sicherheitsdienst befunden. Vor sich habe er zwei oder drei weitere Männer bemerkt, die im Flur gestanden hätten. Der erste sei ungefähr einen Meter von der Nebenklägerin entfernt gewesen.
91 Er selbst habe dann zu der Nebenklägerin nur gesagt: „Wolltest du das so haben, Mischka?“. Damit habe er ihr Leben als Prostituierte gemeint. Sie habe nicht geantwortet. Nachdem er seinen Satz ausgesprochen habe, habe er ihr die Flüssigkeit in das Gesicht gesprüht und sei dann weggelaufen. Er habe hinter sich eine Stimme vernommen und Angst bekommen. Er sei durch den Hinterausgang des Gebäudes nach draußen gelaufen und habe dort die Flasche weggeworfen.
92 Während der Tat habe er die Flasche in seiner linken Hand gehalten, die er seit dem Schlaganfall nicht mehr gut kontrollieren könne. Er wisse nicht mehr, ob er die Säure „geschüttet“ oder „gesprüht“ habe. Er habe nicht darüber nachgedacht, was geschehe, wenn er einen Menschen mit dieser Flüssigkeit besprühe. Verärgert sei er gewesen, er habe sich verlassen gefühlt und unter dem Einfluss des Alkohols gestanden.
93 Auf den Vorhalt, es sei schwer vorstellbar, dass ihm - dem Angeklagten - nicht klar gewesen sei, dass sein Verhalten sehr gefährlich war, hat der Angeklagte erklärt, es seien ihm solche Gedanken durch den Kopf gegangen, er habe tatsächlich gedacht, dass es gefährlich sei.
94 Auf Nachfragen zu dem Geschehen nach der Tat hat der Angeklagte bekundet, er habe eigentlich nach B. fahren wollen. Auf dem Weg habe er aber darüber nachgedacht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es besser sei, sich zu stellen. Er sei deshalb nur nach H. gefahren. Ihm sei bewusst gewesen, dass das, was er getan hatte, nicht gut war. Als er bei der Polizei angerufen habe, habe man ihn nicht verstanden, der Mann habe erst gesagt, dass niemand kommen werde. Dann habe er - der Angeklagte - aber doch einen Streifenwagen gesehen und den Polizeibeamten zugewunken, um sie zum Halten zu bringen.
95 Während der Fahrt nach H. sei er nacheinander von zwei Männern angerufen worden. Der erste Mann habe ihn gefragt, ob er wisse, dass er - der Angeklagte - sterben werde. Der zweite Anrufer habe ihn als „menschlichen Abfall“ bezeichnet und gefragt, warum er nicht auf ihn - den Anrufer - gewartet habe. Er glaube, dass das der neue Liebhaber seiner Frau gewesen sei.
96 Auf Nachfragen zu der Vorgeschichte der Tat hat der Angeklagte angegeben, es sei nicht wahr, dass er mit der Nebenklägerin vor der Tat einmal darüber gesprochen habe, dass er sie entstellen könnte. Er habe ihr nur angedroht, sie zu schlagen, als er verärgert gewesen sei.
97 Tatsächlich geschlagen habe er die Nebenklägerin im Laufe ihrer Beziehung nur ein einziges Mal. Das sei passiert, als er sie nach der ersten Trennung aus D. abgeholt habe. Sie hätten sich während der Fahrt unterhalten und die Nebenklägerin habe ihm erzählt, dass sie mit dem Geld, das sie aus H. mitgenommen habe, die Miete des Herrn S. und seine Möbel bezahlt habe. Auch sei davon die Rede gewesen, dass Herr S... die Nebenklägerin dazu gebracht habe, das Geld mitzunehmen. Als die Nebenklägerin dann auch noch gesagt habe, dass sie nicht wolle, dass Herr S... angezeigt werde, sei er in Rage geraten und habe die Nebenklägerin geschlagen und vielleicht auch gegen das Bein getreten.
98 Im Übrigen hätten sie niemals gestritten. Er habe die Nebenklägerin immer verehrt, sie sei sein Leben gewesen. Vor seinem Schlaganfall habe er sie nie geschlagen und es habe nie eine Streitigkeit gegeben. Er habe der Nebenklägerin gesagt, dass es sein Wunsch sei, dass sie alles habe. Er habe auch nicht gewollt, dass sie sich prostituierte. Nachdem die Nebenklägerin ihn verlassen hatte, habe er auch nicht mehr nach dem Geld gefragt, er habe nur gewollt, dass die Nebenklägerin bei ihm sei.
99 Auf eine Nachfrage zu seiner jetzigen Haltung zu der Tat hat der Angeklagte erklärt, er sei durch den Schlaganfall und dadurch, dass seine Frau ihn verlassen habe, in eine Situation geraten, in der er nicht richtig habe denken können. Im Gefängnis sei er wieder zu sich gekommen und habe eingesehen, dass etwas Schlimmes passiert sei. Wenn er die Zeit zurückdrehen könnte, würde er das nicht noch einmal tun. Er sei bereit, sein Leben für die Nebenklägerin zu geben.
100 Der Angeklagte hat schließlich erklärt, das gemeinsame Hausgrundstück in B., dass er der Nebenklägerin überlassen wolle, habe einen Wert von 26.000,00 €.
b)
101 Die Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme ergänzt, teilweise bestätigt und, soweit sie im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer steht, überzeugend widerlegt worden.
(1)
102 Im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen ist die Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt und ergänzt worden.
(a)
103 Die Feststellungen zu den ab dem 11.06.2024 durchgeführten Internetrecherchen des Angeklagten beruhen auf den sicheren und uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Kriminalbeamten S., der mit den Ermittlungen gegen den Angeklagten befasst war und die gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung zusammenfassend geschildert hat. Der Zeuge S. hat hierbei auch berichtet, dass nach der Festnahme des Angeklagten dessen Smartphone der Marke „Samsung“ sichergestellt worden sei. Die darauf vorhandenen Daten seien gesichert und im Einzelnen ausgewertet worden, dies - soweit nötig - mit der Unterstützung eines Dolmetschers. Im sogenannten „Web-Verlauf“ habe sich gezeigt, dass der Angeklagte ab dem 11.06.2024 auf Plattformen bzw. in Webshops nach „Salzsäure“, „Salpetersäure“ und „Schwefelsäure“ gesucht habe. Zudem habe der Angeklagte am 16.06.2024 Artikel oder Webseiten zu den Themen „Folgen von Verbrennungen“, „rekonstruktive Chirurgie“ und „Säure- und Chemikalienverbrennungen“ aufgerufen.
(b)
104 Die Schilderung des Angeklagten, er habe sich am Tattag zunächst auf dem Parkplatz des Supermarktes „Lidl“ aufgehalten und sei von dort aus zum „...“ gelaufen, ist durch die polizeilichen Ermittlungen zu den durch das Smartphone des Angeklagten generierten Standortdaten bestätigt worden. Der Zeuge S. hat hierzu glaubhaft bekundet, dass sich das Smartphone ausweislich der Standortdaten zur Tatzeit im Bereich des Tatortes befunden habe, während sich die Daten in der Phase vor und nach der Tat im Bereich des Supermarktes „Lidl“ in der ... in K. überlagert hätten.
(c)
105 Die Einlassung des Angeklagten zum eigentlichen Tatgeschehen steht im Einklang mit zwei Aufnahmen der im „...“ angebrachten Überwachungskameras „Camera 01“ und „Camera 04“, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind.
106 Eine erste Aufnahme zeigt das Treppenhaus des „...“, wobei links oben im Bild ein Zeitstempel zu erkennen ist. Um 22:46:13 Uhr erscheint ein Mann auf der Treppe, der eine weiße Plastikflasche in den Händen hält. Sodann ist zu sehen, wie dieser Mann - wie unter II.2. festgestellt - die Treppe hinauf geht, auf einem Treppenabsatz anhält, Flasche und Rucksack außerhalb des Blickwinkels der Kamera abstellt und sich im Vordergrund des Bildes umzieht, wobei der Mann nun deutlich als der Angeklagte zu erkennen ist. Im Anschluss ist zu sehen, wie der Angeklagte weiter die Treppe hinauf geht. Um 22:52:29 Uhr erscheint der Angeklagte erneut - von oben kommend - im Bild, wobei er die Treppe eiligen Schrittes hinab läuft. Das Erscheinungsbild des Treppenhauses entspricht hierbei den in einem polizeilichen Bildbericht zusammengestellten Lichtbildern vom Tatort (Bl. 80 - 85 Hauptband I), die in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen worden sind. Prägnant zu sehen ist darauf auch die von dem Angeklagten erwähnte Tafel, die im zweiten Stockwerk neben dem Aufzug angebracht ist und auf der die Zimmernummern und die Namen der Prostituierten vermerkt sind.
107 Eine zweite Aufnahme zeigt, beginnend um 22:48 Uhr, einen Flur im „... 2“ mit mehreren geöffneten Türen zu beiden Seiten. Im Bereich der Türen sitzen und stehen mit Unterwäsche bekleidete Frauen. Am Ende des Flures, im Übergangsbereich zum Treppenhaus, stehen vier Männer - offenbar die drei Marinesoldaten und ein weiterer Mann - nahe beieinander, wobei die Personen aufgrund der niedrigen Auflösung der Aufnahme und der Entfernung nur schemenhaft zu erkennen sind. Um 22:49:20 Uhr erscheint eine Frau in Unterwäsche, begibt sich zu der – vom Treppenhaus aus gesehen - ersten Tür auf der linken Seite und betritt das Zimmer. Um 22:50 Uhr erscheint die betreffende Frau, bei der es sich nach der Lage des Zimmers um die Zeugin P. handeln muss, erneut und hockt sich in den Bereich der Zimmertür. Um 22:51:52 Uhr verlässt eine mit einem Body bekleidete Frau, bei der es sich um die Nebenklägerin handeln muss, das gegenüberliegende Zimmer. Sie steht nun bei der Männergruppe. Um 22:52:06 Uhr ist kurz zu erkennen, dass aus dem Bereich des Treppenhauses eine weitere Person hinzukommt, bei der es sich aufgrund der Zeitabläufe um den Angeklagten handeln muss. Die Sicht auf die Nebenklägerin wird in diesem Moment von den anderen Männern verdeckt. Um 22:52:15 Uhr ist die nun leicht nach vorne gebeugte Nebenklägerin erneut zu sehen. Die Zeugin P. richtet sich auf und ist innerhalb weniger Sekunden bei der Nebenklägerin. Diese geht gebückt in das Zimmer auf der - vom Treppenhaus aus gesehen - rechten Seite, das sie zuvor verlassen hatte. Die Personengruppe löst sich nun auf, die Männer verteilen sich im Flur.
108 Von dem Flur im zweiten Stockwerk des „...“ und der Lage der Zimmer der Nebenklägerin einerseits und der Zeugin P. andererseits konnte sich die Kammer auch anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 89 - 99 Hauptband I) ein klares Bild machen, das die oben vorgenommenen Zuordnungen erlaubt.
(d)
109 Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten nicht berichteten Einzelheiten des Geschehensablaufs hat die Kammer zum einen anhand der Angaben der Zeugen M. und R.-J. im Rahmen ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung getroffen. Hierbei sind die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen mit dem Einverständnis aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
110 Der Zeuge M. hat bekundet, dass er gegen 23:00 Uhr mit seinen beiden Freunden das Gebäude betreten habe. Man habe sich dann im zweiten Geschoss und dort im Eingangsbereich an der Treppe aufgehalten. Bei ihnen habe ein „Mädchen“ gestanden, das einen kleinen Hund bei sich gehabt habe. Von hinten sei dann ein „etwas älterer Typ“ aufgetaucht, der eine Art „Beanie“ und einen Rucksack getragen habe und leicht getorkelt sei. Er habe angefangen, mit einer Flüssigkeit herumzuspritzen. Das Mädchen habe die Flüssigkeit in das Gesicht bekommen und sich dann vor Schmerzen nach vorne gebeugt, wobei sie die Hände vor ihr Gesicht gehalten habe. Dann habe der Mann ihr die Flüssigkeit auf den Rücken gegossen. Die Flüssigkeit habe auch ihn und einen seiner Freunde getroffen. Er selbst habe Spritzer an der Hand gespürt, es habe sich warm angefühlt. Sein Freund sei am ganzen Arm verletzt worden. Es habe Chaos gegeben, der Mann sei die Treppen heruntergerannt. Die Polizei und Sanitäter seien erschienen, er selbst sei dann ins Krankenhaus gegangen.
111 Der Zeuge R.-J. wiederum hat bekundet, man habe sich gegen 23:00 Uhr in der Nähe der Treppen unterhalten. Er habe direkt neben einem „Mädchen“ gestanden, der Abstand habe sicher weniger als einen Meter betragen. Er habe dann plötzlich hinter sich einen „Typen“ bemerkt, der schwarz angezogen gewesen sei und dessen Gesicht halb verdeckt gewesen sei. Der Mann habe irgendetwas geworfen und das Mädchen getroffen, das daraufhin schreiend in ihr Zimmer zurückgerannt sei. Er selbst habe bemerkt, dass er „Wasser“ auf dem Arm gehabt habe. Das „Wasser“ habe angefangen, „ganz übel“ zu brennen. Ein Wachmann habe den „Typen“ weglaufen sehen und dann die Polizei und die Sanitäter gerufen. Sein Arm sei mit einer Salbe behandelt und verbunden worden. Die verletzte Frau habe er noch einmal gesehen, bevor sie in den Krankenwagen gekommen sei, ihr Gesicht sei rot und voller Blasen gewesen. Auch er selbst sei später im Krankenhaus versorgt worden. Er sei am gesamten rechten Unterarm und in der rechten Ellenbeuge verletzt gewesen.
112 Die Kammer ist den Angaben der Zeugen M. und R.-J. gefolgt. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen haben sich keine Zweifel ergeben. Für die Richtigkeit ihrer Angaben, die mit der Einlassung des Angeklagten, den Videoaufzeichnungen und dem bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungsbild vereinbar sind, spricht zusätzlich, dass die polizeilichen Vernehmungen noch am 20.06.2024 stattgefunden haben, was nahe legt, dass die Geschehnisse den Zeugen M. und R.-J. noch gut im Gedächtnis geblieben waren.
(e)
113 Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen R.-J. beruhen nicht nur auf den eigenen Angaben des Zeugen, sondern auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die in der Bildmappe zum schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 18.07.2024 (Bl. 34 Sonderband „Weitere Geschädigte“) zusammengestellt sind. Hier sind die kleineren Hautverletzungen am rechten Oberarm bzw. in der rechten Ellenbeuge und die großflächigen, landkartenartig begrenzten Hautverletzungen am rechten Unterarm deutlich erkennbar. Die Feststellungen beruhen darüber hinaus auf dem verlesenen Abschnitt des rechtsmedizinischen Gutachtens zur „Beurteilung“ des Verletzungsbildes, in dem ausgeführt ist, dass die Oberhautverletzungen etwa 36 Stunden nach dem in Rede stehenden Vorfall festgestellt worden seien und dass ihre Entstehung durch Schwefelsäure plausibel sei.
(f)
114 Die Einlassung des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen ist schließlich auch durch die Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin P. ergänzt und weitgehend bestätigt worden.
115 Die Nebenklägerin hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie sich vor ihrem Zimmer im Flur aufgehalten und nur Unterwäsche - einen BH und einen Slip - und darüber einen Body aus Spitze getragen habe. Sie sei barfuß gewesen. Plötzlich sei der Angeklagte auf sie zugekommen. Er habe sie gefragt: „Welche Seite von deinem Gesicht soll ich verbrennen? Wolltest du das, Mischka?“. Sie habe ihn - den Angeklagten - sofort an seinem Gang und an seiner Stimme erkannt. Sie selbst habe keine Gelegenheit gehabt, noch etwas zu sagen, bevor er ihr die Säure auf ihre rechte Seite gespritzt habe. Im Gesicht und an ihrem Körper habe sie sofort eine große Wärme empfunden, ihre Augen hätten gebrannt. Sie habe sich an der Wand abgestützt und sei ziellos umher gelaufen. Sie habe schlimme Schmerzen verspürt, sei ins Badezimmer gelaufen und habe sich ausgezogen, was schwierig gewesen sei, weil die Kleidung an ihrem Rücken geklebt habe. Kurz darauf seien die Rettungskräfte gekommen und hätten sie in ein Krankenhaus gebracht. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, sie könne sich noch daran erinnern, dass ein Hubschrauber gekommen sei, dann habe sie Erinnerungslücken, denn sie sei ins Koma versetzt worden.
116 Die Zeugin P. wiederum hat ausgesagt, die Nebenklägerin und sie seien bereits für ihre Arbeit umgezogen gewesen. Die Nebenklägerin habe über ihrer Unterwäsche einen Body getragen. Sie selbst sei in ihrem Zimmer gewesen und habe gehört, wie die Nebenklägerin geschrien und dann um Hilfe gerufen habe. Direkt danach habe sie die Stimme des Angeklagten gehört, der ihr persönlich bekannt sei. Er habe etwas in ... Sprache gesagt, es sei eine ganz kurze Äußerung gewesen, an deren Wortlaut sie sich inzwischen nicht mehr sicher erinnern könne.
117 Es sei richtig, dass sie - die Zeugin P. - in ihrer polizeilichen Vernehmung den Satz „Welche Seite soll ich von deinem Gesicht zerstören?“ wiedergegeben habe. Sie könne allerdings nicht sagen, ob sie diese Äußerung tatsächlich selbst gehört oder ob die Nebenklägerin ihr nur später davon erzählt habe. Auch der Satz „Mischka, ist es das, was du wolltest?“ sei ihr bekannt. Sie wisse aber erneut nicht sicher, ob sie selbst diese Worte gehört habe.
118 Als sie die Nebenklägerin vor sich gesehen habe, sei ihr Gesicht „geschmolzen“. Sie habe geschrien, dass es so weh tue. Eine Kette und die Kleidung der Nebenklägerin seien mit ihrem Fleisch verschmolzen. Sie habe die Nebenklägerin in die Dusche gebracht, um sie mit kaltem Wasser abzuduschen. Die Nebenklägerin habe vor Schmerzen kaum atmen können und sei nicht ansprechbar gewesen.
119 Die Kammer ist den Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin P. zum Tathergang weitgehend gefolgt. An der persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen haben sich keine Zweifel ergeben. Ihre Schilderungen zum Ablauf nach dem Übergriff und zu dem Zustand der Nebenklägerin sind gestützt und ergänzt worden durch die Aussage des Zeugen A. Z., der als Polizeibeamter den ersten Streifwagenbesatzungen angehörte, die in der Tatnacht im „...“ eingetroffen sind. Der Zeuge Z. hat glaubhaft bekundet, dass sich die Nebenklägerin bei seinem Eintreffen im Flur im Badezimmer des Zimmers der Frau P. befunden und dort geduscht habe. Hierbei habe sie vor Schmerzen laut gestöhnt, eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Nach kurzer Zeit seien die Kräfte des Rettungsdienstes erschienen und hätten sich der Nebenklägerin angenommen. Diese sei in die Notaufnahme des Universitätsklinikums S.-H. in K. verbracht worden. Dort habe man nachfolgend erfahren, dass die Nebenklägerin noch in der Nacht mit einem Hubschrauber in die Augenklinik des Universitätsklinikums S.-H. in L. verlegt werden musste, da die Befürchtung bestand, dass sie auf dem rechten Auge erblinden könnte.
120 Soweit die Nebenklägerin ausgesagt hat, der Angeklagte habe vor dem Übergriff geäußert „Wolltest du das, Mischka?“, steht ihre Schilderung im Einklang mit den Angaben des Angeklagten und auch mit der Aussage des Zeugen Z., denn dieser hat bekundet, dass die Zeugin P. im Rahmen ihrer Erstvernehmung vor Ort von einer ganz ähnlichen Äußerung des Angeklagten berichtet habe, die übersetzt sinngemäß „So willst du es also?“ lautet. Dieser Schilderung der Zeugin P. misst die Kammer hohen Beweiswert zu, denn sie wurde zeitnah und ohne den Einfluss eines vorherigen Austauschs mit der Nebenklägerin abgegeben.
121 Soweit die Nebenklägerin weiter angegeben hat, der Angeklagte habe sie gefragt, welche Seite ihres Gesichtes er verbrennen solle, konnte die Kammer einen Irrtum der Nebenklägerin nicht ausschließen. Weder hat der Angeklagte von einer solchen Äußerung berichtet, noch konnte die Zeugin P. sie aus eigener Erinnerung bestätigen. Auch gegenüber dem Zeugen Z. hat die Zeugin P. diese Worte nicht wiedergegeben. Die Nebenklägerin wiederum ist durch den Vorfall ersichtlich stark traumatisiert, sie hatte in der Folgezeit unter Halluzinationen zu leiden. Es ist hiernach durchaus vorstellbar, dass ihre jetzige Vorstellung von den Äußerungen des Angeklagten nicht vollständig der Realität entspricht.
(g)
122 Dass der Angeklagte die von ihm verwendete Plastikflasche im Hinterhof des Gebäudes weggeworfen hat, folgt aus seiner Einlassung und auch aus der Aussage der Zeugin S. B., die als Polizeibeamtin vor Ort mit den ersten Ermittlungen zur Spurenlage befasst war. Die Zeugin B. hat glaubhaft und mit sicherer Erinnerung bekundet, dass ein Feuerwehrmann sie auf eine weiße, stark eingedrückte Plastikflasche mit einem daneben liegenden, roten Deckel aufmerksam gemacht habe, die in dem zur F. Straße hin gelegenen Hinterhof des „...“ gelegen habe. Die Kräfte der Feuerwehr hätten die die Flasche umgebende Flüssigkeit mit einem PH-Teststäbchen überprüft und so festgestellt, dass es sich um eine säurehaltige Substanz handelte.
123 Die Aussage der Zeugin B. deckt sich mit zwei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 34, 35 Hauptband I), auf denen die weiße Plastikflasche, die aus ihr ausgetretene Flüssigkeit und auch das von den Feuerwehrkräften verwendete Teststäbchen zu sehen sind.
(h)
124 Dass die Plastikflasche konzentrierte, entzündlich und zersetzend wirkende Schwefelsäure enthielt, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes S.-H. vom 27.06.2024.
125 Der Sachverständige Dr. F. W. hat hier im Einzelnen ausgeführt, dass die von ihm untersuchte Flüssigkeit, die der sichergestellten Flasche anhaftete, in Wasser eine stark saure Reaktion aufgewiesen habe, dass ein chemischer Test auf Anionen anorganischer Salze einen stark positiven Befund für Sulfat erbracht habe und dass ein Tropfen der viskosen Flüssigkeit auf Zellstoff innerhalb kürzester Zeit Löcher und Verkohlungen erzeugt habe. Im Rahmen weiterer Untersuchungen habe sich Schwefeldioxid nachweisen lassen. Nach all dem handle es sich bei der Flüssigkeit um konzentrierte Schwefelsäure. Diese verursache schwere Verätzungen, die Verbrennungen ähnlich seien. Konzentrierte Schwefelsäure sei stark hygroskopisch und korrodierend, sie wirke mit zunehmender Temperatur oxidierend und könne menschliches Gewebe durch Wasserentzug unter Verkohlung zerstören.
(i)
126 Die Feststellungen zu den Geschehnissen in H., die zur Festnahme des Angeklagten führten, beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten. Diese ist bestätigt worden durch die Aussage des Zeugen S., der berichtet hat, dass sich der Angeklagte in der Tatnacht gegen 03:20 Uhr in H. über einen Notruf eigenständig bei der Polizei gemeldet und die Tat eingeräumt habe, was nach einer Kontaktaufnahme mit der K.er Polizei zu seiner Festnahme geführt habe. Den genaueren Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Mitarbeiter der Notrufzentrale hat die Kammer - wie unter II.2. festgestellt - dem in der Hauptverhandlung angehörten Mitschnitt des Telefonats entnommen.
(j)
127 Die Feststellungen zu den nach der Tat geführten Telefonaten zwischen dem Angeklagten einerseits und Y. P. bzw. O. O. andererseits beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin P. und des Zeugen O..
128 Die Zeugin P. hat berichtet, dass sie den Angeklagten noch in der Tatnacht von ihrem Handy aus angerufen habe. Sie habe ihn gefragt, warum er „das“ gemacht habe, sie habe ihn außerdem beleidigt und als „Psychopathen“ bezeichnet. Der Angeklagte habe entgegnet, dass sie - die Zeugin P. - Glück gehabt habe, dass ihre Tür zu gewesen sei. Sie müsse sich jedoch keine Sorgen machen, sie sei „die Nächste“, selbst wenn er - der Angeklagte - im „Knast“ sei. Nach dem Gespräch habe sie ihren Bekannten O. O. gebeten, den Angeklagten noch einmal anzurufen.
129 Der Zeuge O. wiederum hat bekundet, dass er in der Tatnacht von Y. P. angerufen worden sei. Diese habe ihm erzählt, dass ein Mann ihre Freundin V. bei der Arbeit aufgesucht und mit Säure übergossen habe. Frau P. habe weiter erzählt, dass der Mann geflohen sei und nun nicht mehr an sein Telefon gehe. Sie habe ihn - den Zeugen O. - gebeten, es unter seiner Nummer noch einmal zu versuchen und den Mann nach Möglichkeit dazu zu bringen, sich bei der Polizei zu stellen. Er - der Zeuge O. - habe daraufhin die mitgeteilte Nummer gewählt, das müsse gegen 01:00 Uhr in der Nacht gewesen sein. Als der Mann sich gemeldet habe, habe er selbst ihn in b. Sprache gefragt, warum er fliehe und wie er einer Frau so etwas antun könne. Er habe außerdem gesagt, dass der Angerufene sich bei der Polizei stellen solle. Dieser habe sofort angefangen, zornig zu schreien und zu schimpfen. Der Mann habe gesagt, dass er ihn - den Zeugen O. - sehen wolle, falls er selbst vor Gericht stünde, damit er auch ihm etwas antun könne. Außerdem habe der Mann sich beleidigend geäußert, unter anderem habe er „Ich fick deine Mutter!“ gesagt. Dann habe der Mann aufgelegt, das Gespräch habe insgesamt nicht länger als zwei Minuten gedauert. Er selbst habe die Nummer noch einmal gewählt, der Mann sei allerdings nicht mehr an sein Telefon gegangen.
130 Die Kammer ist den Angaben der Zeugin P. und des Zeugen O. ohne Einschränkungen gefolgt. Ihre Aussagen waren authentisch und lebensnah, die beiden Schilderungen ergänzten einander schlüssig. Für die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin P. spricht, dass sie nicht etwa versucht hat, den Eindruck zu erwecken, sie selbst habe mit dem Angeklagten ein sachliches Gespräch führen wollen. Die Zeugin hat vielmehr von sich aus offen geschildert, dass sie sehr aufgebracht gewesen sei und den Angeklagten beleidigt, ihn insbesondere „Psychopath“ genannt habe. Auch der Zeuge O. hat eingeräumt, dass er den Angerufenen scharf angegangen sei. Er hat sich bei seiner Vernehmung überdies ausgesprochen ruhig und sachlich gezeigt und mit großer Gelassenheit erklärt, dass er vor dem Angeklagten keine Angst habe. Die am Telefon geäußerte Drohung habe er nicht ernst genommen, weil er den Angerufenen für einen „Verrückten“ halte.
(2)
131 Die Feststellungen zu den körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin und dem bisherigen Behandlungsverlauf hat die Kammer anhand der Aussage der Nebenklägerin, anhand der unter II.3. in Bezug genommenen Lichtbilder und anhand der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden getroffen.
(a)
132 Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 8 bis 23 des Hauptbandes I sowie die Abbildungen 1 bis 48 der Bildmappe zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 07.11.2024 zeigen das am Körper der Nebenklägerin am 20.06.2024 vorhandene Verletzungsbild wie unter II.3. festgestellt.
133 Die ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 791 bis 815 des Hauptbandes II (abgeheftet im Sonderband „Bildmappe“) zeigen das am Körper der Nebenklägerin am 13.11.2024 vorhandene Verletzungsbild wie unter II.3. festgestellt. Von den Vernarbungen im Gesicht der Nebenklägerin und von der Fehlstelle im Bereich ihres rechten Nasenflügels konnte sich die Kammer auch während der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ein Bild machen. Hierbei entsprach das Erscheinungsbild der Nebenklägerin den in Bezug genommenen Lichtbildern.
(b)
134 Auch aus den Ausführungen in dem Abschnitt des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 07.11.2024 zur „Beurteilung“ ergibt sich, dass sich bei der Nebenklägerin am 20.06.2024 zahlreiche Verletzungen als Folge einer ausgedehnten chemischen Gewalteinwirkung zeigten, wobei im Wesentlichen große Teile des Gesichtes, des Dekolletés, des Rückens sowie der oberen und unteren Extremitäten betroffen waren.
135 Die unterzeichnenden Sachverständigen sind angesichts der Wundbeschaffenheit und vor dem Hintergrund der medizinischen Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Verletzungen um die Folgen einer Einwirkung von Säure handelte, die einen Anteil von etwa 20 - 25 % der Körperoberfläche betraf. Den Ausführungen ist weiter zu entnehmen, dass neben den ausgedehnten Verletzungen der Haut auch die Augen beteiligt waren, wobei initial eine Verätzung zweiten Grades beider Augen vorlag.
136 Die Dauer des stationären Aufenthalts der Nebenklägerin im Universitätsklinikum S.-H. in L., die dort durchgeführten Operationen sowie die weiteren Behandlungsschritte ergeben sich - wie unter II.3. festgestellt - aus der im rechtsmedizinischen Gutachten dargestellten Auswertung der ärztlichen Behandlungsunterlagen.
137 Ergänzend herangezogen hat die Kammer die Operationsberichte des Universitätsklinikums S.-H. vom 20.06.2024, 26.06.2024, 03.07.2024 und 08.07.2024, in denen die operativen Eingriffe – wie unter II.3. festgestellt - dokumentiert sind. Hier ist überdies festgehalten, dass etwa 20 % der Körperoberfläche von Verätzungen drittes Grades betroffen war. Diese gehen nach den Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 07.11.2024 stets mit einer Zerstörung der Oberhaut, der Lederhaut, der Hautanhangsgebilde und der sensorischen Hautrezeptoren einher und führen zur Bildung von Narben.
(c)
138 Dass der Heilungsprozess für die Nebenklägerin mit starken Schmerzen verbunden und insgesamt äußerst belastend war, erschließt sich angesichts des Verletzungsbildes ohne weiteres.
139 Die Nebenklägerin hat ihre körperlichen Leiden überdies in ihrer Vernehmung nachvollziehbar geschildert. Ihre Aussage, dass es sich um einen körperlich schmerzhaften Heilungsprozess gehandelt habe, wird zusätzlich gestützt durch in Augenschein genommene Lichtbilder, die die Nebenklägerin in der Zeit vom 15.07.2024 bis zum 22.07.2024 mit ihrem Smartphone aufgenommen hat. Diese zeigen die Verletzungen der Nebenklägerin im Bereich der linken und rechten Schulter, der rechten Achsel und des Halses. Die Haut ist hier großflächig und tiefgehend zerstört, das Gewebe ist tiefrot verfärbt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die genannten Lichtbilder auf Blatt 67 und 68 des Sonderbandes „Handyauswertung“ verwiesen.
(d)
140 Die Feststellungen zu dem Aufenthalt der Nebenklägerin in der Rehabilitationsfachklinik „G. K. M. Klinik“, zu den dort erhobenen Befunden und zu den noch erforderlichen Therapiemaßnahmen beruhen auf dem Inhalt des am 15.11.2024 gefertigten Entlassungsberichts der Klinik. Hier ist auch dokumentiert, dass die Nebenklägerin noch zum Zeitpunkt der Entlassung unter Kraft- und Funktionsdefiziten im Bereich des rechten Armes zu leiden hatte.
(e)
141 Die Feststellungen zu den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fortbestehenden Schmerzen der Nebenklägerin, zu den Einschränkungen ihrer Mobilität und den Beschwerden im Bereich der Augen hat die Kammer anhand der auch insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin getroffen. Diese hat ihre Beeinträchtigungen wie unter II.3. festgestellt geschildert. Gleiches gilt für das Erfordernis, für die Dauer eines Jahres Kompressionskleidung zu tragen und direkte Sonneneinwirkung zu meiden.
(3)
142 Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin beruhen auf der Aussage der Nebenklägerin und auf dem Inhalt des Entlassungsberichtes der „G. K. M.Klinik“.
143 Die Nebenklägerin hat ihre psychischen Leiden und die Auswirkungen der Tat auf ihr Verhalten im Alltag wie unter II.3. festgestellt geschildert. Hierbei hat sie auch angegeben, dass sie im Krankenhaus unter angsteinflößenden Halluzinationen gelitten habe und dass sie aufgrund der Aussagen der Ärzte etwa einen Monat lang nicht gewusst habe, ob sie ihr Sehvermögen auf dem rechten Auge verlieren würde, was sehr belastend gewesen sei. Die Schilderung der Nebenklägerin war ohne jede Einschränkung nachvollziehbar.
144 In dem Entlassungsbericht der „G. K. M. Klinik“ wiederum heißt es ausdrücklich, dass bei der Nebenklägerin Trauer, Angst, Verunsicherung, auch traumaassoziierte Symptome wie Albträume und erhöhte Wachsamkeit, Vermeidung und innere Unruhe anklängen, so dass der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung nahe liege.
(4)
145 Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin, der Aussage der Zeugin P. und den Angaben des Zeugen S..
(a)
146 Dass das Zusammenleben der Nebenklägerin und des Angeklagten bereits vor dem Schlaganfall des Angeklagten von dessen besitzergreifender und eifersüchtiger Art geprägt war und dass die Nebenklägerin schon vor der ersten Trennung körperliche Gewalt zu erleiden hatte, hat der Angeklagte in Abrede gestellt. Er hat betont, dass man nie gestritten habe.
147 Die Nebenklägerin hat demgegenüber glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte sie im Laufe der Beziehung häufig geschlagen habe. Dies habe bereits am Tag ihrer Eheschließung begonnen. Der Angeklagte sei aggressiv und sehr eifersüchtig gewesen. Er habe sie kontrolliert und während ihrer Tätigkeit als Prostituierte von ihr verlangt, dass sie sich nach jedem Kunden telefonisch bei ihm meldete. Ihren Entschluss „wegzulaufen“ habe sie gefasst, weil sie „zu viel“ gehabt habe, der Angeklagte habe sie „terrorisiert“. Sie sei weggelaufen, als der Angeklagte im Krankenhaus gewesen sei, weil es nur so möglich gewesen sei.
(b)
148 Auch die Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zur Rückkehr nach B. gedrängt hat, um sie dann während des gemeinsamen Aufenthalts in B. zu schlagen und zeitweilig einzusperren, beruht auf den Angaben der Nebenklägerin. Diese hat geschildert, dass der Angeklagte ihr in Aussicht gestellt habe, in die Scheidung einzuwilligen, wenn sie nach B. komme. Als der Angeklagte sie aus D. abgeholt habe, habe er sie bereits unmittelbar nach dem Grenzübertritt in den Bauch geschlagen, sie am Hals gepackt und ihr gesagt, dass er sie abstechen werde, wenn sie fliehe. In B. habe er sie zeitweilig in ihrem Zimmer eingesperrt, er habe ihr das Handy weggenommen und sie wiederholt geschlagen. Sie habe beispielsweise in Erinnerung, dass der Angeklagte und sie in dieser Zeit auf einer Geburtstagsfeier gewesen seien. Als sie sich spätabends auf den Weg nach Hause gemacht hätten, sei der Angeklagte betrunken gewesen. Ein gemeinsamer Freund habe sie zum Abschied zweimal auf die Wange geküsst. Zuhause habe der Angeklagte daraufhin seinen Gürtel abgenommen und angefangen, sie zu verprügeln. Er habe gefragt, warum sie es zulasse, dass ein anderer Mann sie küsse.
(c)
149 Die Angaben der Nebenklägerin zu ihrem Zusammenleben mit dem Angeklagten sind glaubhaft. Ihre Aussage enthielt zahlreiche Realitätskennzeichen und zeugte von einem tatsächlich erlebten Geschehen. So hat die Nebenklägerin das Verhalten des Angeklagten anhand konkreter Anekdoten lebensnah beschrieben. Dabei nannte sie originelle Details wie den Übergriff noch während der Fahrt nach B. oder das Abnehmen des Gürtels durch den Angeklagten.
150 Die Schilderungen der Nebenklägerin stehen zudem im Einklang mit der Aussage der Zeugin P.. Diese hat angegeben, dass sie die Nebenklägerin seit zwei oder drei Jahren kenne und eng mit ihr befreundet sei. Die Zeugin P. hat weiter berichtet, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bereits während der gemeinsamen Zeit in H. häufig angerufen und kontrolliert und ihr vorgegeben habe, wann sie das Haus verlassen durfte. Bei entsprechenden Telefonaten sei sie selbst - die Zeugin P. - anwesend gewesen. Auch von Schlägen habe ihr die Nebenklägerin bereits in dieser Zeit erzählt.
(d)
151 Die Feststellung, dass der Angeklagte im Anschluss an die Rückkehr der Nebenklägerin nach D. immer wieder den Kontakt suchte, dass er dabei Liebesbekundungen und Drohungen äußerte und versuchte, die Nebenklägerin dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukehren, beruht zunächst auf den Angaben des Zeugen S. zu den Ergebnissen der Auswertung des Datenbestandes auf dem Smartphone des Angeklagten einerseits und dem Smartphone der Nebenklägerin andererseits.
152 Der Zeuge S. hat im Einzelnen bekundet, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in den Wochen und Monaten vor der Tat zahlreiche Kontakte gegeben habe. Man habe im Rahmen von Chats über das soziale Netzwerk „Facebook“ Nachrichten ausgetauscht, es seien Telefonate und Videotelefonate geführt worden. Die Kommunikation sei hierbei vor allem von dem Angeklagten ausgegangen. Dieser habe der Nebenklägerin in den ausgewerteten Nachrichten teilweise Liebeserklärungen gemacht, die Nebenklägerin aber auch bedroht. Der Angeklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Trennung nicht zusagte, und sich eifersüchtig gezeigt. So habe der Angeklagte beispielsweise mehrfach über den neuen Lebensgefährten der Nebenklägerin, den er „M.“ genannt habe, gesprochen und ihn als „Schweinehund“ bezeichnet. Auf dem Smartphone der Geschädigten habe man unter anderem eine Videodatei gesichert, welche die Nebenklägerin am 13.09.2023 während eines Videotelefonats mit dem Angeklagten mit einem zweiten Handy erstellt habe. Der Angeklagte habe hier geäußert, er werde sich eine Pistole kaufen und damit auf die Beine der Nebenklägerin und ihres Freundes schießen, er werde beide töten.
153 Am ... um 18:50 Uhr - mithin kurz vor der Tat - habe der Angeklagte der Nebenklägerin ein TikTok-Video geschickt, in dem in b. Sprache der folgende Text zu lesen gewesen sei: „Ignoriere niemals den Menschen, der dir alles gibt, wegen eines Menschen, an dem du nur interessiert bist. Denn eines Tages vergeht das Interesse, aber auch der Mensch geht weg, der alles für dich getan hat. Und dann wird für alles zu spät!!!“.
154 Der Bericht des Kriminalbeamten ist durch die glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin zu der Kommunikation mit dem Angeklagten bestätigt und schlüssig ergänzt worden: Die Nebenklägerin hat im Einzelnen bekundet, dass der Angeklagte sie nach ihrer Rückkehr nach D. immer wieder unter wechselnden Nummern und „Facebook-Profilen“ kontaktiert habe. Er habe ihr gedroht, dass er sie finden und umbringen werde. Außerdem habe er angekündigt, dass er sich das Leben nehmen werde. Er habe sich mehrfach die Unterarme „aufgeschlitzt“ und ihr seine Verletzungen im Rahmen von Videotelefonaten gezeigt. In der Zeit zwischen ihrem Geburtstag am ... und der Tat habe der Angeklagte ihr einmal in einem Telefonat gesagt, sie solle sich vorstellen, wie ihr Leben verlaufen würde, wenn sie eines Tages aufwache und feststelle, dass sie verbrannt worden sei. Er habe gelacht und hinzugefügt, dann könne er - der Angeklagte - sie wieder als Frau haben, er werde sie auch dann noch lieben. Damals habe sie diese Äußerung noch nicht ernst genommen.
(e)
155 Den Ablauf des Zusammentreffens in H. im Juni 2024 haben der Angeklagte und die Zeugin P. in weitgehender Übereinstimmung geschildert. Die Zeugin P. hat glaubhaft ergänzt, dass sie selbst aus Angst vor dem Angeklagten mehrere Freunde verständigt und für das Erscheinen der Polizei gesorgt habe.
(5)
156 Die Beweggründe des Angeklagten und seinen Wunsch, die Nebenklägerin dauerhaft zu entstellen, hat die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen, aus den Äußerungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat und aus seiner eigenen Einlassung geschlossen.
(a)
157 Dass der Angeklagte es als unerträglich empfand, dass die Nebenklägerin ihn verlassen hatte, und dass er sich schwach und gedemütigt fühlte, hat er in seiner Einlassung selbst zum Ausdruck gebracht. So hat der Angeklagte erklärt, die Nebenklägerin sei sein Leben gewesen, er habe nach der Trennung nur noch gewollt, dass sie bei ihm sei. Er hat auch bekundet, dass er durch die Trennung in eine Situation geraten sei, in der er nicht mehr richtig habe denken können, und dass er sich bei der Begehung der Tat verlassen gefühlt habe.
158 Die Annahme, dass der Angeklagte sich an dem Zusammensein der Nebenklägerin mit anderen Männern erheblich störte, ist angesichts der Schilderungen der Nebenklägerin zu seiner notorischen Eifersucht zwingend. Auch die oben dargestellten Drohungen vom 13.09.2023 und das am Tattag versandte Video belegen diese Haltung.
(b)
159 Bereits das Tatmittel und die konkrete Art seiner Verwendung zwingen zu der Annahme, dass es dem Angeklagten darum ging, die Nebenklägerin dauerhaft zu entstellen, zumal er mit den äußerst gefahrvollen Eigenschaften der Säure gut vertraut war. Es spricht alles dafür, dass derjenige, der einer kaum bekleideten Frau nach dem Scheitern einer Beziehung gezielt Säure in das Gesicht und auf den Oberkörper schüttet, diese Art des Übergriffs gerade wegen der zersetzenden Wirkung des Tatmittels und den deshalb zu erwartenden Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Opfers gewählt hat.
160 Auch im vorliegenden Fall ist eine abweichende Erklärung nicht ersichtlich. Das angenommene Ziel des Angeklagten wird vielmehr zusätzlich belegt durch seine Internetrecherchen zu den Themen „rekonstruktive Chirurgie“ und „Säure- und Chemikalienverbrennung“ sowie durch seine telefonische Äußerung zu einer möglichen „Verbrennung“ der Nebenklägerin, die letztlich dazu führen könne, dass er - der Angeklagte - sie wieder als Frau haben werde.
161 Die zuletzt angesprochenen Äußerungen belegen zusätzlich die Hoffnung des Angeklagten, dass die Nebenklägerin zu ihm zurückkehren würde, wenn sie ihre Attraktivität verloren hätte.
162 Soweit der Angeklagte selbst in seiner Einlassung betont hat, er habe die Scheidung gewollt und sei aus diesem Grund nach K. gefahren, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung, die mit seinem Verhalten nach der endgültigen Trennung nicht in Einklang zu bringen ist. Auch im Laufe der Hauptverhandlung hat der Angeklagte mehrfach bekundet, dass die Nebenklägerin „alles“ für ihn sei und dass er sie liebe. Der Geschehensablauf im „...“ lässt im Übrigen keinen Raum für die Annahme, der Angeklagte habe mit der Nebenklägerin ein Gespräch führen wollen.
(6)
163 Die Kammer ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte es bei seinen Tathandlungen für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass auch der Geschädigte R.-J. körperliche Verletzungen davon tragen würde. Das Verschütten der konzentrierten Schwefelsäure brachte angesichts der räumlichen Verhältnisse und der geringen Distanz zwischen der Nebenklägerin und den Marinesoldaten ganz offensichtlich das Risiko mit sich, einen der Soldaten mit Säure zu benetzen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch der Angeklagte dieses Verletzungsrisiko vor Augen hatte und dass er es bewusst in Kauf genommen hat, um seinen die Nebenklägerin betreffenden Tatplan umsetzen zu können.
164 IV. Rechtliche Würdigung
165 Der Angeklagte hat sich aufgrund des unter 11.2. festgestellten Sachverhaltes wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er hat absichtlich verursacht, dass die Nebenklägerin an verschiedenen Körperstellen in erheblicher Weise dauernd entstellt wurde.
166 In Tateinheit im Sinne des § 52 StGB hat sich der Angeklagte auch gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht. Er hat einerseits die Verletzungen der Nebenklägerin und ihre dauerhafte Entstellung durch die Beibringung von Gift - der Schwefelsäure - herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss v. 02.05.2023, Az.: 3 StR 65/23). Darüber hinaus hat er durch dieselbe Handlung mit bedingtem Vorsatz auch den Geschädigten R.-J. durch die Beibringung von Gift verletzt.
167 V. Strafzumessung
168 Bei der Bemessung der Strafe ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB von dem Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren umfasst.
1.
169 Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 3 StGB vorliegen, und dies im Ergebnis verneint.
170 Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH NStZ-RR 1998, 289).
a)
171 Erheblich strafmildernd war vorliegend zunächst das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat das objektive Tatgeschehen umfassend eingeräumt und auch bestätigt, dass ihm die Gefährlichkeit seiner Handlung bewusst gewesen sei. Hierbei hat er sich nicht erst in der Hauptverhandlung zu seiner Tat bekannt. Vielmehr hat sich der Angeklagte noch in der Tatnacht von sich aus an die Polizei gewandt, trotz erheblicher Sprachbarriere von der Tat berichtet und beharrlich auf seine Festnahme hingewirkt, obwohl er davon ausgehen konnte, dass ihm eine Flucht nach B. mit hoher Wahrscheinlichkeit gelingen würde.
172 Auch in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte - über sein Geständnis hinaus – durchgehend kooperativ verhalten. So hat er der Verlesung medizinischer Unterlagen, des Vollzugsberichtes der Justizvollzugsanstalt N. und der Niederschriften zu den polizeilichen Vernehmungen der Zeugen R.-J. und M. zugestimmt und hierdurch eine nicht unerhebliche Vereinfachung der Beweisaufnahme bewirkt. Überdies hat sich der Angeklagte in seinem Prozessverhalten um Rücksichtnahme auf die Belange der Nebenklägerin bemüht, indem er erklärt hat, er verzichte auf die Vernehmung der Nebenklägerin.
173 Strafmildernd hat sich weiter ausgewirkt, dass der Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. B. seit der Trennung von seiner Ehefrau unter einer sogenannten Anpassungsstörung leidet, die mit einer depressiven Symptomatik einhergeht und bei dem Angeklagten Leidensdruck verursacht.
174 Für den Angeklagten sprach auch, dass er nicht vorbestraft ist und sich bis zur Verkündung des Urteils bei erhöhter Haftempfindlichkeit etwa 5 ½ Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Die erhöhte Haftempfindlichkeit beruht hierbei zum einen auf der Sprachbarriere, denn der Angeklagte ist der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Er erhält darüber hinaus bislang keinen Besuch, da diejenigen Angehörigen, die ihm nahe stehen, in B. leben. Schließlich ist der Angeklagte durch die Halbseitenlähmung, die Diabetes-Erkrankung und seinen Bluthochdruck gesundheitlich beeinträchtigt, was den Haftalltag erschwert.
175 Die Kammer hat weiter strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei der Nebenklägerin entschuldigt und Reue zum Ausdruck gebracht hat. Hierbei hat die Kammer allerdings auch gesehen, dass bei dem Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die Tat noch keine Reue erkennbar war: So hat er sowohl der Zeugin P. als auch dem Zeugen O. Gewalt angedroht, als diese ihn telefonisch zur Rede stellen wollten.
176 Zugunsten des Angeklagten hat sich weiter ausgewirkt, dass dieser in der Hauptverhandlung ein gewisses Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt hat. So hat er die im Adhäsionsverfahren gestellten Anträge der Nebenklägerin unmittelbar weit überwiegend anerkannt. Er hat zugleich seine Absicht bekundet, seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in B. auf die Nebenklägerin zu übertragen. Die Kammer hat hierbei allerdings nicht aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte ansonsten über kein Vermögen und keine berufliche Perspektive verfügt, so dass eine Erfüllung der anerkannten Schmerzensgeldforderung nach dem jetzigen Stand unwahrscheinlich ist.
b)
177 Strafschärfend hat die Kammer insbesondere die gravierenden Verletzungsfolgen berücksichtigt, die über dasjenige, was zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, weit hinausgehen und das Leben der Nebenklägerin besonders weitreichend verändert haben. Es kam zu erheblichen Vernarbungen und zu Gewebeverlust an gleich mehreren Körperstellen. Die Nebenklägerin musste über einen längeren Zeitraum befürchten, ihr rechtes Augenlicht zu verlieren. Sie kann bis heute ihr rechtes Augenlid nicht vollständig schließen. Ihr rechter Arm ist in seiner Funktion beeinträchtigt. Die Nebenklägerin ist in ein künstliches Koma versetzt worden, es war eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich. In nicht einmal drei Wochen hat die Nebenklägerin fünf Operationen erlebt. Sie hatte starke Schmerzen zu erleiden, die bis heute nicht vollständig abgeklungen sind. Zudem hatte und hat sie mit gravierenden psychischen Problemen zu kämpfen: Sie hat Angstzustände und Halluzinationen erlebt und zeigt Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch das soziale Leben der Nebenklägerin ist deutlich beeinträchtigt, denn sie empfindet wegen der Veränderung ihres Gesichts Scham, sobald sie sich in der Öffentlichkeit bewegt. Sie wird voraussichtlich bis zum 30.06.2025 arbeitsunfähig sein und ist auch durch das belastende Tragen der Kompressionskleidung in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.
178 Darüber hinaus sprach gegen den Angeklagten, dass sich die Nebenklägerin zum Zeitpunkt seines Übergriffs ersichtlich in einer besonders schutzlosen Lage befand: Sie hatte mit einem Besuch des Angeklagten nicht gerechnet und war während ihrer Arbeitszeit kaum bekleidet und ihr Körper deshalb völlig ungeschützt.
179 Auch die letztlich grob egoistischen Beweggründe des Angeklagten fielen strafschärfend ins Gewicht: Der Angeklagte wollte durch die Tathandlung die Macht über das Leben der Nebenklägerin zurückgewinnen. Er konnte nicht akzeptieren, dass sie sich einem anderen Mann zugewandt hatte, und hat sich das Recht herausgenommen, über den weiteren Verlauf des Lebens seiner Frau zu bestimmen, nachdem er realisiert hatte, dass sie sich seinem Willen nicht länger fügen wollte. Die bereits erwähnte Anpassungsstörung lässt diese Motivlage unberührt.
180 Schließlich sprach gegen den Angeklagten, dass er in Tateinheit auch eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R.-J. begangen hat, wobei die Kammer nicht außer Acht gelassen hat, dass die Verletzungen des Zeugen nur oberflächlicher Natur waren.
181 Angesichts des Gewichts der strafschärfenden Gesichtspunkte lag eine Abweichung vom Regelfall des § 226 Abs. 2 StGB, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnte, ersichtlich nicht vor.
c)
182 Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 21 StGB, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kammer schließt aus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.
183 Eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit folgt zunächst nicht aus einer krankhaften seelischen Störung wegen eines akuten Rauschzustandes des Angeklagten.
184 Zu denken war angesichts der vagen Einlassung des Angeklagten, er habe während der Tat unter dem Einfluss des zuvor getrunkenen Alkohols gestanden, allenfalls an eine Alkoholisierung. Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich eine relevante Intoxikation bestand, sind nach dem Tatbild jedoch nicht ersichtlich. So hat der Sachverständige Dr. B. überzeugend dargestellt, dass der Bewegungsablauf des Angeklagten, wie er auf dem in Augenschein genommenen Überwachungsvideo erkennbar sei, deutlich gegen eine erhebliche Intoxikation spreche. Zwar hinke der Angeklagte beim Treppensteigen linksseitig. Dies sei jedoch eindeutig keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, sondern beruhe auf der Halbseitenlähmung des Angeklagten. Das entsprechende Gangbild sei sowohl im Rahmen der Exploration als auch während der Hauptverhandlung dauerhaft zu beobachten gewesen. Vermutlich habe der Zeuge M. ebenfalls die Auswirkungen der Halbseitenlähmung beschrieben, als er ausgesagt habe, dass der Täter „getorkelt“ sei. Als der Angeklagte die Treppen herunter gelaufen sei, habe er ausweislich der Videoaufzeichnung keine Schwierigkeiten gehabt. Gegen eine erhebliche Intoxikation spreche auch eine aufgezeichnete Situation auf dem Treppenabsatz, in welcher der Angeklagte sich bücke. Hier gebe es keine Ausgleichsbewegungen, die bei einer betrunkenen Person zu erwarten wären.
185 Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.
186 Auch eine hirnorganische Störung, die als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeordnet werden könnte, liegt bei dem Angeklagten nach den überzeugenden, widerspruchsfreien und auf der Grundlage der durchgeführten Exploration anschaulich referierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. nicht vor.
187 Der Sachverständige hat insoweit zunächst ausgeführt, dass der für die Vergangenheit in Betracht kommende Alkoholmissbrauch des Angeklagten sicher nicht zu einer schwerwiegenden Veränderung seiner Persönlichkeit geführt habe, denn die im Rahmen der Exploration durchgeführten Untersuchungen hätten eine durchschnittliche Intelligenz ergeben und keinen Hinweis auf eine hirnorganische Leistungsschwäche erbracht.
188 Der Sachverständige hat weiter dargestellt, dass auch die Möglichkeit einer durch den Schlaganfall ausgelösten hirnorganischen Störung im Ergebnis ausgeschlossen werden könne. Hinweise auf eine Persönlichkeitsveränderung - etwa eine veränderte Affektivität - hätten sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Auffällig sei zwar gewesen, dass der Angeklagte sowohl in der Exploration als auch in der Hauptverhandlung wiederholt unvermittelt angefangen habe zu weinen, wobei er von diesem Zustand der Emotionalität dann aber auch schnell wieder ablenkbar gewesen sei. Dieses Verhalten sei allerdings nicht allein als Affektinkontinenz deutbar, es könne sich auch um ein demonstratives Verhalten im Rahmen der allgemeinen Klagsamkeit des Angeklagten handeln und zu seiner Primärpersönlichkeit gehören. Dieses Verständnis sei sogar zwingend, wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte ein entsprechendes Verhalten bereits vor dem Schlaganfall gezeigt habe.
189 Dies aber ist vorliegend der Fall. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin, die im Rahmen ihrer Befragung durch den Sachverständigen authentisch und sicher erklärt hat, dass der Angeklagte schon immer viel geweint habe. Dies sei vorgekommen, wenn er betrunken gewesen sei, aber auch, wenn er seine Kinder oder Enkelkinder getroffen oder wenn er über sie gesprochen habe. Zuweilen habe der Angeklagte auch ohne erkennbaren Grund geweint, es sei für sie ein „falsches“ Weinen.
190 Die Schilderungen der Nebenklägerin sind auch deshalb als zuverlässig zu bewerten, weil sie auch das Verhalten des Angeklagten in der ersten Zeit nach dem Schlaganfall differenziert wiedergegeben hat. Sie hat hierzu bekundet, dass der Angeklagte in den ersten Wochen ein verändertes Wesen gezeigt habe. Er habe wiederholt ohne erkennbaren Grund gelacht und sei besonders aufbrausend gewesen. Auch habe er sich kindlich verhalten. Die Veränderungen seien allerdings vorübergehender Natur gewesen. Der Sachverständige Dr. B. hat diese Beschreibung als unmittelbar plausibel bewertet und überzeugend dargestellt, dass eine solche Symptomatik nach einem Schlaganfall typisch sei. Es handle sich um ein temporäres „Post-Stroke-Syndrom“.
191 Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es Hinweise für eine durch den Schlaganfall bedingte hirnorganische Störung auch im Übrigen nicht gebe. Insbesondere könne nicht von einer Veränderung der Impulsivität ausgegangen werden, weil der Angeklagte sich nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme bereits vor dem Schlaganfall - in vergleichbarer Qualität – aufbrausend und gewalttätig gezeigt habe.
192 Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen ohne Einschränkungen an, dies auch, soweit er ausgeführt hat, dass der Angeklagte zwar Anzeichen einer leichten depressiven Episode zeige, dass die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB aber ersichtlich nicht erfüllt seien.
193 Hierzu hat der Sachverständige erklärt, dass die gedrückte Stimmung des Angeklagten „hoch reaktiv“ und auf die gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalls und die Trennung von seiner Ehefrau zurückzuführen sei. Es fehle allerdings an einem zweiten Kernkriterium für eine klinische Depression, denn ein Antriebsmangel oder ein Interessenverlust sei bei dem Angeklagten nicht zu verzeichnen. Vielmehr habe der Angeklagte sein Interesse vor der Tat deutlich auf seine Ehefrau fokussiert und erhebliche Energie aufgewendet, um sie aufzuspüren und zu verletzen. Eine leichte depressive Episode aber, die allenfalls vorliege, erreiche sicher nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung, weil sie den Angeklagten nicht im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtige und seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln unberührt lasse.
194 Der Sachverständige Dr. B. hat im Weiteren überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte zwar sicher seit der Trennung von seiner Ehefrau unter einer Anpassungsstörung leide, dass diese allerdings weder allein noch in der Zusammenschau mit der depressiven Symptomatik den Grad einer schweren anderen seelischen Störung erreiche, weil es erneut an der erforderlichen psychopathologischen Wirksamkeit fehle.
195 Der Sachverständige hat schließlich zur Überzeugung der Kammer dargestellt, dass die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit selbst dann nicht in Betracht komme, wenn man vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals aus den §§ 20, 21 StGB ausgehen wollte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei ganz offensichtlich nicht tangiert gewesen. Aber auch eine verminderte Steuerungsfähigkeit sei im Ergebnis auszuschließen: Es handle sich bei dem Tatgeschehen nicht um einen abrupten, impulshaften Ablauf. Vielmehr habe der Angeklagte sich im Rahmen einer durchaus komplexen Tatplanung längerfristig vorbereitet, er habe seine Ehefrau ausfindig gemacht und sei nach D. gefahren. Auch bei der Tat selbst sei er dann planmäßig vorgegangen. Er habe sich vor Ort umgekleidet, die Lage des Zimmers der Nebenklägerin ermittelt, sie mit Säure übergossen und im Anschluss die Flucht ergriffen, um potentiellen Vergeltungsmaßnahmen zu entgehen.
d)
196 Ein minder schwerer Fall ergab sich auch nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 46a StGB, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. In Betracht zu ziehen war allein ein Fall des § 46a Nr. 1 StGB, der voraussetzt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.
197 Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492 / BGH NJW 2001, 2557 / BGH NStZ 2002, 29). Wenngleich ein „Wiedergutmachungserfolg“ nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH a. a. O), so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2003, 29). Hieran fehlt es vorliegend, denn die durch die Tat körperlich gezeichnete und psychisch stark belastete Nebenklägerin hat sich in der Hauptverhandlung aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gesehen, sich auf eine Aussöhnung mit dem Angeklagten einzulassen. Sie war vielmehr zu jeder Zeit bemüht, eine Kommunikation mit dem Angeklagten zu vermeiden, und hat auf seine an sie gerichtete Entschuldigung nicht reagiert.
2.
198 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
199 Freiheitsstrafe von 8 Jahren
200 für tat- und schuldangemessen erachtet.
201 VI. Keine Unterbringung
202 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, denn die Kammer hat - wie oben dargestellt – ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Tat vom ... im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat.
203 Auch die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sind nicht gegeben. Es handelt sich nach der Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer gerade nicht um eine Tat, die im Sinne des Gesetzes überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückgeht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob bei dem Angeklagten ein solcher Hang überhaupt anzunehmen ist. Es fehlt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. jedenfalls an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der zu beurteilenden Tat, denn der Angeklagte hat die Tat weder infolge einer akuten Intoxikation, noch zur Beschaffung von Alkohol oder zur Vermeidung von Entzugssymptomen begangen. Ursächlich war vielmehr das Scheitern der Beziehung zur Nebenklägerin.
204 VII. Beschränkung der Verfolgung
205 Mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Delikte zum Nachteil der Nebenklägerin und des Zeugen R.-J. beschränkt.
206 VIII. Adhäsionsentscheidung
207 Der Angeklagte ist verpflichtet, der Neben- und Adhäsionsklägerin sämtliche durch die Tat vom ... bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen; eine Ersatzpflicht des Angeklagten besteht darüber hinaus auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Nebenklägerin, die aus der Tat resultieren. Denn die vom Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin begangene schwere Körperverletzung stellt eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB sowie gemäß § 826 BGB dar.
208 Der Angeklagte war vor diesem Hintergrund zunächst nach § 406 Abs. 2 StPO gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 200.000,00 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen.
209 Ein Anspruch auf die Zahlung eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages ist aus Sicht der Kammer derzeit nicht gegeben, so dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag der Nebenklägerin abzusehen war.
210 Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 145) von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der zum Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von dem Ausmaß, der Heftigkeit und der Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, mithin vom Grad der Lebensbeeinträchtigungen ab. In zweiter Linie sind entsprechend der Genugtuungsfunktion auch alle anderen Umstände wie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (LG H., Urteil v. 02.10.2018, Az.: 20 O 288/17, BeckRS 2018, 26758, Rn. 15).
211 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht H. den Täter eines vorsätzlichen Säureanschlags zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 250.000,00 € an das Opfer – seine ehemalige Freundin - verurteilt (LG H., Urteil v. 02.10.2018, Az.: 20 O 288/17, BeckRS 2018, 26758). In dem genannten Fall waren die Verletzungsfolgen jedoch noch deutlich gravierender: Die Geschädigte war im Gesicht durch großflächige Narbenbildung erheblich entstellt, ihr linker Augapfel war entfernt worden und sie hatte ihr Hörvermögen auf dem linken Ohr teilweise eingebüßt, da die linke Ohrmuschel weitgehend weggeätzt worden war. Auch vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Inflation war damit im vorliegenden Fall kein den Betrag von 200.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Zwar hat die Nebenklägerin ebenfalls erheblich entstellende Narben davongetragen, ihre Sinnesorgane haben den Angriff jedoch weitgehend ohne bleibende Schäden überstanden.
212 Ferner war im Adhäsionsverfahren antragsgemäß festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin auch alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
213 Bezüglich der künftigen materiellen Schäden folgt die Feststellung gemäß § 406 Abs. 2 StPO dem Anerkenntnis des Angeklagten. Aber auch bezüglich der künftigen immateriellen Schäden besteht ein Feststellungsinteresse der Nebenklägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
214 Das für die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für alle zukünftigen immateriellen Schäden erforderliche Feststellungsinteresse setzt die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts voraus, wobei eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist (BGH, Beschluss v. 22.08.2023, Az.: 6 StR 359/223, juris, Rn. 10). Vorliegend ist der Heilungsprozess - weniger als sechs Monate nach der Tat - noch nicht abgeschlossen. Die Nebenklägerin wird sich weiteren Eingriffen unterziehen, deren Begleiterscheinungen und Folgen derzeit ungewiss sind. Für den Fall, dass die in Aussicht genommenen Operationen nicht wie gewünscht verlaufen, was als durchaus möglich erscheint, ist damit zu rechnen, dass sich die psychische Verfassung der Nebenklägerin weiter verschlechtert. Die körperlichen und psychischen Spätfolgen der Tat sind derzeit insgesamt nicht absehbar, so dass auch das Ausmaß der immateriellen Schäden ungewiss bleibt.
215 Schließlich war festzustellen, dass die Forderungen der Neben- und Adhäsionsklägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Die Kammer hat den Adhäsionsantrag zu 3. analog den §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich vor dem Hintergrund des Pfändungsprivilegs aus § 850f Abs. 2 ZPO (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 256, Rn. 18).
216 Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin folgt aus § 472a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
217 Auch soweit die Kammer von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen hat, hat sie die Kosten des Adhäsionsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen dem Angeklagten auferlegt. Die Zuvielforderung umfasste weniger als 20 % des Gesamtstreitwertes und betraf eine Forderung, deren Festsetzung von richterlichem Ermessen abhängig war.
218 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 708 Nr. 1 ZPO.
219 IX. Kosten
220 Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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