Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-06-18, 7 B 46/26

7 B 46/26Verwaltungsgericht / Chamber 718.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 B 46/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 7 B 46/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0618.7B46.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Anträge des Antragstellers,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Zwangsgeldbescheid vom 14. November 2024 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen,

3 hilfsweise, die Vollstreckung auf einen angemessenen Teilbetrag zu beschränken,

4 weiter hilfsweise, die aufgrund der Kontopfändung gesperrten oder eingezogenen Mittel insoweit freizugeben, als diese zur Sicherstellung der Grundversorgung der Tiere benötigt werden,

5 bleiben ohne Erfolg.

6 Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h., bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache bestehen.

8 Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht gemäß § § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass es unter Berücksichtigung seiner Interessen für ihn nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. In Bezug auf die begehrte Aussetzung der Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 € ist zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann veranlasst ist, wenn entweder ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das Zwangsgeld fällig geworden ist oder wenn die Beitreibung eines Zwangsgeldes für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. November 2020 – W 8 S 20.1551 –, juris Rn. 49). Für eine Dringlichkeit in einem für das einstweilige Verfahren relevanten Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des fällig gewordenen Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen beim Antragsteller hat. Entscheidend ist, dass die Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (vgl. VG München, Beschluss vom 2. August 2023 – M 1 E 23.3487 –, juris Rn. 23).

9 Dies vorangestellt, bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG SH (wirksamer Leistungsbescheid) nicht vorliegen, noch dass die Beitreibung des Zwangsgeldes eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellt.

10 Das Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € ist mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2024 festgesetzt worden (vgl. Bl. 1541 d. BA „B“). Eine Mahnung war gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LVwG nicht erforderlich. Das festgesetzte Zwangsgeld ist auch fällig, da der am 20. November 2024 erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 322 Abs. 1, § 248 Abs. 1 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

11 Dass durch die sofortige Beitreibung des Zwangsgeldes existenzgefährdende Nachteile entstehen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar verweist er darauf, dass die vollständige Beitreibung des Zwangsgeldes dazu führen würde, dass irreversible Schäden drohten und die Anmeldung der Insolvenz geprüft werden müsse. Weiter trägt er vor, die Vollziehung des Zwangsgeldes in Form der Kontopfändung brächte die Vereinsarbeit zum Erliegen und gefährde das Leben einer großen Anzahl von Katzen. Zum Nachweis reichte der Antragsteller Kontoauszüge des Vereinskontos DE..., das bei der Sparkasse ... geführt wird, für den Monat Mai 2026 ein. Allerdings sind hierdurch eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit und eine drohende Insolvenz nicht glaubhaft gemacht. Aus den Kontoauszügen ist allein ersichtlich, dass das Konto am 12. Juni 2026 einen Kontostand von 1.037,80 € aufwies. Vorliegend ist jedoch bereits zweifelhaft, dass das Vereinskonto sämtliche dem Antragsteller verfügbaren finanziellen Mittel abbildet. Auf den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass regelmäßig hohe Einzahlungen von einem PayPal-Konto auf das Vereinskonto erfolgen (vgl. dazu Bl. 36, 48, 53, 54, 55, 58, 59, 60,61, 64, 68,78, 79, 80, 102, 103, 107, 109, 112, 113, 115, 120 d. GA). Diese Einzahlungen summieren sich allein für den Monat Mai 2026 auf ca. 41.000,00 €. Für die Annahme einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte reicht der Verweis auf die mit jeder Zwangsvollstreckung verbundene Härte jedoch keineswegs aus (vgl. dazu auch Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 765a Rn. 20). Dies gilt umso mehr, als dass das Schl.-Holst. OVG mit Beschluss vom 16. März 2026 – 4 MB 37/24 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die mögliche Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der als „Vermittlungshilfe“ beschriebenen Tätigkeit des Antragstellers im Hinblick auf den höher zu wertenden Tierschutz als weniger einschneidend bewertet hat (vgl. Beschlussabdruck S. 5).

12 Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, bleiben auch die Hilfsanträge, die in der Sache das gleiche Ziel wie der Hauptantrag, nämlich die (teilweise) Einstellung der Zwangsvollstreckung bezwecken, ohne Erfolg.

13 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Vorliegend steht ein selbständiges Vollstreckungsverfahren in Rede, das der Vollstreckung eines in Höhe von 7.500,00 € festgesetzten Zwangsgeldes dient. Da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, war der Streitwert von 7.500,00 € zu halbieren.

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