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3 MB 2/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-06-25, 3 MB 2/26
3 MB 2/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung25.06.2026
1. Nach § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn der Betreiber eines Fitnessstudios Auszubildende beschäftigt hat, obwohl ein fachlich geeigneter Ausbilder nicht vorhanden war.(Rn.15) 2. Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende lediglich dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Die Vorschrift verbietet bei Fehlen eines Ausbilders nicht nur die Einstellung, sondern auch die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden.(Rn.16) 3. Der Frage, ob der Betreiber des Betriebs persönlich geeignet zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden gemäß § 28 und § 29 BBiG ist, betrifft nicht die Zulassungsvoraussetzungen eines Fernlehrgangs.(Rn.11) 4. Der von dem Betreiber geltend gemachte Umstand, dass er aktuell keine Auszubildenden beschäftigt, lässt den schweren Verstoß nicht entfallen. Die persönliche Eignung wird nicht durch das Befolgen einer Untersagungsverfügung wiederhergestellt.(Rn.19) 5. Wenn es an der persönlichen Eignung des Ausbildenden fehlt, so ist auch im Fall der Bestellung fachlich geeigneter Ausbilder eine Untersagungsverfügung zu erlassen.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 10. September 2025, 7 B 84/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 3 MB 2/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0625.3MB2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 BBiG, § 28 Abs 1 BBiG, § 28 Abs 2 BBiG, § 29 Nr 2 BBiG, § 30 BBiG ... mehr
Nach § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn der Betreiber eines Fitnessstudios Auszubildende beschäftigt hat, obwohl ein fachlich geeigneter Ausbilder nicht vorhanden war.(Rn.15)
Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende lediglich dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Die Vorschrift verbietet bei Fehlen eines Ausbilders nicht nur die Einstellung, sondern auch die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden.(Rn.16)
Der Frage, ob der Betreiber des Betriebs persönlich geeignet zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden gemäß § 28 und § 29 BBiG ist, betrifft nicht die Zulassungsvoraussetzungen eines Fernlehrgangs.(Rn.11)
Der von dem Betreiber geltend gemachte Umstand, dass er aktuell keine Auszubildenden beschäftigt, lässt den schweren Verstoß nicht entfallen. Die persönliche Eignung wird nicht durch das Befolgen einer Untersagungsverfügung wiederhergestellt.(Rn.19)
Wenn es an der persönlichen Eignung des Ausbildenden fehlt, so ist auch im Fall der Bestellung fachlich geeigneter Ausbilder eine Untersagungsverfügung zu erlassen.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 10. September 2025, 7 B 84/25, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 10. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
2 Die Antragstellerin, Betreiberin eines Fitnessstudios, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung, Auszubildende einzustellen und auszubilden. Im Zusammenhang mit der Neueröffnung des Fitnessstudios schloss die Antragstellerin ab Oktober 2024 als „Berufsausbildungsverträge“ bezeichnete Verträge mit mehreren Auszubildenden. Darin wurde u. a. vereinbart, dass sie, die Antragstellerin, als Ausbildungsbetrieb die Auszubildenden in Zusammenarbeit mit der DGBB – Deutsche Gesellschaft für berufliche Bildung mbH / Deutsche Sportakademie im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung zum/-r Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK) und zum Professional Fitnesscoach (Deutsche Sportakademie) ausbilde. Laut Vertrag sollte die Vermittlung der Ausbildungsinhalte bei der DGBB erfolgen, die berufspraktische Ausbildung hingegen im Ausbildungsbetrieb. Aufgrund von Beschwerden einzelner Auszubildenden hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu verschiedenen Mängeln bezüglich der Ausbildung an und forderte sie u. a. dazu auf, nachzuweisen, dass fachlich geeignete Ausbilder bestellt worden wurden. Mit Bescheid vom 4. Juli 2025 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, Auszubildende einzustellen und auszubilden, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie u. a. an, dass es in dem Fitnessstudio keine geeigneten Ausbilder gebe. Die Antragstellerin habe gegen die Pflicht verstoßen, geeignete Ausbilder zu bestellen oder selbst auszubilden. Sie habe außerdem geduldet, dass eine Person, ohne es selbst zu wissen und ohne Eignung nach § 28 ff. BBiG als Ausbilder benannt werde, obwohl diese unter völlig anderen Voraussetzungen eingestellt worden sei. Eine persönliche Eignung der Antragstellerin liege daher nicht vor.
3 Das Verwaltungsgericht hat den hierauf gestellten Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne keinen formellen Bedenken. Der erforderliche Einzelfallbezug sei gegeben. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung heiße es, es drohe unmittelbar die Gefahr, dass die aktuell beschäftigten Auszubildenden weiter unter widrigen Ausbildungsbedingungen wie Vollzeitkräfte jedoch ohne Mindestlohn arbeiten müssten, statt ausgebildet zu werden. Zudem drohe auch, dass potentielle künftige Auszubildende von falschen Voraussetzungen ausgehen würden und eine Ausbildung ohne Aussicht auf Prüfungszulassung starten würden. Zudem werde mit einem IHK-geprüften Ausbildungsabschluss im Beruf Sport- und Fitnesskaufmann/-frau geworben und Auszubildenden beruhend auf falschen Tatsachenbehauptungen eine IHK-Prüfungszulassung nach 36-monatiger Tätigkeit garantiert. Der Untersagungsbescheid sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei – unabhängig von der Frage, ob eine Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG möglich sei – zuständige Stelle für eine Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BBiG. Der Anwendungsbereich von § 33 BBiG sei eröffnet, da die Antragstellerin sich jedenfalls als Ausbildungsbetrieb geriere. Der Antragstellerin sei das Ausbilden und Einstellen gemäß § 33 Abs. 2 BBiG zu untersagen gewesen, weil angenommen werden müsse, dass kein geeigneter Ausbilder zur Verfügung stehe. Auf Aufforderung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin keine Ausbilder benannt, die nach der Ausbilder-Eignungsverordnung fachlich geeignet seien. Weder für Herrn … noch für Herrn … seien die erforderlichen Nachweise vorgelegt worden. Im Übrigen habe auch der bis Februar 2025 bei der Antragstellerin tätige Studioleiter Herr …, welcher mindestens in einem Ausbildungsvertrag als Ausbilder benannt gewesen sei, laut Gesprächsprotokoll vom 30. Juni 2025 gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, dass er keinen Ausbildungsschein besessen und dies auch mitgeteilt habe. Ob die Untersagung auch darauf gestützt werden könnte, dass die Voraussetzungen nach § 27 BBiG nicht vorliegen, könne offenbleiben.
4 Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin macht – zusammengefasst – geltend, die Anforderungen an die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses seien schon nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin sei nicht zuständig für die streitgegenständliche Untersagung. Jedenfalls sei die Untersagungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, da geeignete Ausbilder zur Verfügung ständen. Letztlich liege kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor.
5 Seit dem 1. November 2025 ist ein neuer Leiter des Fitnessstudios, Herr …, bei der Antragstellerin angestellt. Er hat am 23. März 2026 die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden. Der vorherige Studioleiter Herr … ist spätestens seit Anfang des Jahres 2026 nicht mehr in dem Fitnessstudio der Antragstellerin beschäftigt. Die Antragstellerin behauptet, mittlerweile keine Auszubildenden mehr zu beschäftigen, was von der Antragsgegnerin bestritten wird.
6 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.
7 1. Das Vorbringen der Antragstellerin zu der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, das öffentliche Vollzugsinteresse müsse sich gerade auf einen Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz beziehen. Tatsächlich begründet werde das Interesse an der sofortigen Vollziehung aber mit einem Hinweis auf eine fehlende Entlohnung nach dem Mindestlohngesetz. Das sei kein Aspekt des Berufsbildungsgesetzes. Auch der Aspekt der Prüfungszulassung sei nicht geeignet, den Anforderungen an eine formale Begründung zu genügen. Dass die Berufsausbildung keine Aussicht auf eine Prüfungszulassung biete, sei schlicht unwahr.
8 Die Antragstellerin rügt damit im Wesentlichen, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich nicht zutreffend seien. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn also – wie hier – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung kann zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 246 m. w. N.).
9 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Ausführungen zum Mindestlohn seien im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels Bezugs zum Berufsbildungsgesetz nicht zulässig, ist dies im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Antragstellerin selbst weiter vorträgt, dass die Begründung auch Ausführungen zur Prüfungszulassung nach dem Berufsbildungsgesetz enthält. Es ist insofern nicht zutreffend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein auf den Aspekt des Mindestlohns gestützt wird. Darüber hinaus stehen die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Mindestlohn in einem konkreten Zusammenhang zu den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. Denn in dem streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit ausgeführt, dass die Auszubildenden insoweit Tätigkeiten wie normale Vollzeitkräfte ausüben, ohne dabei ausgebildet zu werden.
10 2. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Antragstellerin sei nicht zuständig für den Erlass der Untersagungsverfügung, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
11 Mit den umfangreichen Ausführungen zur Zuständigkeit der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 3 ff.) setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie macht im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal geltend, dass die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zuständige Aufsichtsbehörde sei. Diese ist indes gemäß § 12 und 13 FernUSG lediglich für die Zulassung von berufsbildenden Fernlehrgängen zuständig. Auf welcher Grundlage sie zum Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 33 Abs. 2 BBiG berechtigt sein soll, wird von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar erläutert. Insbesondere betrifft die Frage, ob die Antragstellerin persönlich geeignet zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden gemäß § 28 und § 29 BBiG ist, nicht die Zulassungsvoraussetzungen eines Fernlehrgangs.
12 Es kann letztlich auch offenbleiben, ob die Ausbildung einen berufsbildenden Fernlehrgang im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes beinhaltet und es kann zudem offenbleiben, wer in dem von der Antragstellerin und der DGGB angebotenen Vertragskonstrukt Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist (vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 27. April 2026 – 3 MB 11/26 –, juris Rn. 14). Denn jedenfalls bietet die Antragstellerin ausweislich der geschlossenen Verträge Ausbildungen zum/-r Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK) an und bezeichnet sich in diesen Verträgen selbst als Ausbildungsbetrieb. Sie beruft sich gegenüber der Antragsgegnerin und auch im gerichtlichen Verfahren darauf, dass sie die Ausbildung durchführe. Dies wurde offenkundig auch gegenüber den ehemaligen Auszubildenden so kommuniziert. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zweifelsfrei gegeben.
13 3. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Eignung im Sinne des § 28 BBiG führt ebenfalls nicht zu der begehrten Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht insoweit geltend, es hätten den Auszubildenden mehrere erfahrene Kräfte, die zum Teil auch nach der Ausbilder-Eignungsverordnung berechtigt gewesen seien, als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Zuletzt macht sie geltend, dass auch Herr … nun als Studioleiter seine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung abgelegt habe.
14 Dieses Vorbringen stellt die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids nicht in Frage. Denn trotz der veränderten Sachlage erweist sich die Untersagung weiterhin als offensichtlich rechtmäßig. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Untersagung nachträglich auf § 33 Abs. 1 BBiG stützen konnte und die hierfür erforderlichen Ermessenserwägungen im Widerspruchsverfahren fehlerfrei nachholen konnte. Denn die Voraussetzungen für eine Untersagung im Wege der gebundenen Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BBiG liegen weiterhin vor.
15 Gemäß § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Persönlich nicht geeignet ist gemäß § 29 Nr. 2 BBiG insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
16 Ein schwerer Verstoß liegt vor. Die Antragstellerin hat über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und vier Monaten (von Oktober 2024 bis Ende Januar 2026) Auszubildende beschäftigt, obwohl ein fachlich geeigneter Ausbilder nicht vorhanden war. Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf gemäß § 28 Abs. 2 BBiG Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Ihrem selbstverständlichen Sinngehalt nach verbietet diese Vorschrift bei Fehlen eines Ausbilders nicht nur die Einstellung, sondern auch die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden (vgl. zu § 20 BBiG a. F. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1985 – 1 C 42.84 –, juris Rn. 13, dort zu einem Zeitraum von ca. sechs Monaten ohne Ausbilder).
17 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat sie mindestens bis zum Erwerb der Ausbilderberechtigung durch Herrn … im März 2026 keinen fachlich geeigneten Ausbilder bestellt. Als Ausbilder hat die Antragstellerin u. a. den Gebietsleiter Herrn … und den operativen Leiter Herrn … benannt. Für diese hat sie indes nicht nachgewiesen, dass sie fachlich geeignet im Sinne des § 30 BBiG sind. Darüber hinaus hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass Herr … und Herr … für die übergeordnete Ausbildungsüberwachung eingesetzt worden seien und die Vor-Ort-Betreuung organisatorisch an die Studioleitung delegiert worden sei. Diese Tätigkeit, wie auch immer sie im Detail ausgestaltet gewesen sein mag, erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen an einen bestellten Ausbilder im Sinne des § 28 Abs. 2 BBiG. Es fehlt an der unmittelbaren Vermittlung der Ausbildungsinhalte. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, ob die Vermittlung der Inhalte durch diese beiden Mitarbeiter verantwortlich und in wesentlichem Umfang erfolgt ist. Hinsichtlich des ehemaligen Studioleiters Herrn … und des stellvertretenden Studioleiters Herrn … hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie fachlich geeignet im Sinne des § 30 BBiG waren. Es kann daher offenbleiben, ob Herr … und Herr … auch tatsächlich als Ausbilder zur Verfügung standen. Bezüglich Herrn … hat die Antragstellerin vorgetragen, dass dieser Anfang 2026 die erforderliche Berechtigung erwerben werde. Den Vorhalt der Antragsgegnerin, dass Herr … spätestens seit Anfang 2026 nicht mehr bei der Antragstellerin beschäftigt sei, hat die Antragstellerin nicht bestritten. Herr … ist auch auf der zuletzt von der Antragstellerin übersandten Aufstellung der Mitarbeiter vom 13. April 2026 nicht aufgeführt. Für die Mitarbeiterin … hat die Antragstellerin zwar eine Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung der IHK Saarland vorgelegt. Indes war Frau … als Leiterin eines anderen Fitnessstudios in Ahrensburg tätig und war den Auszubildenden in Kiel persönlich nicht bekannt. Ob und wie häufig sie in Kiel vor Ort war, kann offenbleiben, weil auch die Antragstellerin nicht substantiiert vorträgt, dass Frau … Aufgaben als Ausbilderin in dem Fitnessstudio der Antragstellerin übernommen hat.
18 Dies begründet einen schweren Verstoß im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG. In Anbetracht dieses langen Zeitraums ist der Antragstellerin ein erheblicher Verstoß gegen ihre Pflicht aus § 28 Abs. 1 BBiG vorzuwerfen. Geeignete Ausbilder fehlten – bei zeitweise sechs gleichzeitig im Betrieb beschäftigten Auszubildenden – auch nicht kurzzeitig aufgrund unvorhergesehener Vakanzen. Vielmehr waren durchgängig bis mindestens März 2026 keine fachlich geeigneten Ausbilder vorhanden. Erschwerend zu dem sehr langen Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren ohne Ausbilder kommt im Fall der Antragstellerin hinzu, dass bereits zu Beginn der ersten Ausbildungsverhältnisse kein geeigneter Ausbilder vorhanden war und zudem mit Herrn … ein nicht geeigneter Ausbilder ohne sein Wissen hierfür in den Verträgen benannt worden war.
19 Der von der Antragstellerin behauptete Umstand, dass sie aktuell keine Auszubildenden beschäftige, lässt den schweren Verstoß nicht entfallen. Die persönliche Eignung im Sinne des § 29 BBiG wird nicht durch das bloße Befolgen einer Untersagungsverfügung nach § 33 Abs. 2 BBiG wiederhergestellt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin entgegen der Untersagungsverfügung vom 4. Juli 2025, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, mindestens bis Ende Januar 2026 weiterhin Auszubildende beschäftigt.
20 4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
21 Insbesondere kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass der Verstoß in der Vergangenheit liegt. Zum einen ist es nicht zutreffend, dass die Untersagung lediglich auf einer Situation im Fitnessstudio Anfang des Jahres 2025 beruht. Denn der Verstoß betrifft einen Zeitraum von Oktober 2024 bis Ende Januar 2026. Zum anderen fehlt es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufgrund des schweren Verstoßes an der persönlichen Eignung der Antragstellerin. Die – unterstellte – Bestellung eines fachlich geeigneten Ausbilders lässt diesen Mangel nicht entfallen. Fehlt es – wie vorliegend – an der persönlichen Eignung des Ausbildenden, ist auch im Fall der Bestellung fachlich geeigneter Ausbilder eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Zudem ist die Bestellung eines fachlich geeigneten Ausbilders frühestens im März 2026 erfolgt. Ob die Antragstellerin ihren Betrieb für die Zukunft derart aufstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 27 ff. BBiG nachhaltig erfüllt werden, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. In Anbetracht der erheblichen Verstöße gegen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist es nach Aktenlage aktuell nicht hinnehmbar, dass in dem Betrieb der Antragstellerin trotz fehlender persönlicher Eignung ausgebildet wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung.
22 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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