projekte
3 LA 14/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-06-24, 3 LA 14/26
3 LA 14/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung24.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 3 LA 14/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0624.3LA14.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 Abs 2 VwGO, § 67 Abs 2 VwGO, § 189 ZPO, § 418 ZPO
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – vom 16. September 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. September 2021 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ist unzulässig.
2 Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 28. September 2021 zugestellt worden.
3 Dies wird durch die in der Akte befindliche Postzustellungsurkunde bewiesen, die als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. In der Postzustellungsurkunde wird beurkundet, dass der Postzusteller das Schriftstück „15 A 384/18 begl. AS. d. U. vom 16.09.2021“ (siehe Ziffern 1.1 und 1.2 der Zustellungsurkunde) am 28. September 2021 in den zur angegebenen Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war (siehe Ziffern 9, 10.1 und 13 der Zustellungsurkunde).
4 Der Kläger hat nichts vorgetragen, was ansatzweise geeignet wäre, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, oder es nahelegen würde, diesbezüglich weiteren Beweis zu erheben. Derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d. h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen vielmehr Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 O 1/22 –, juris Rn. 17-19 m. w. N.).
5 Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat in seinem als „Antrag auf Wiederaufnahme“ bezeichneten Schriftsatz vom 2. Februar 2026 lediglich vorgetragen, dass er die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 nicht erhalten habe und dass er ein Postfach unterhalte, da sein Briefkasten mehrfach aufgebrochen worden sei. Er hat indes nicht vorgetragen, dass ihm das angefochtene Urteil nicht zugestellt worden ist. Auch hat er nicht vorgetragen, dass sein Briefkasten in dem Zeitraum nach Zustellung des Urteils am 28. September 2021 aufgebrochen worden ist. Auch in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2026 sind keine Ausführungen zur Zustellung des Urteils enthalten.
6 Innerhalb der somit am 28. Oktober 2021 endenden Antragsfrist (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) hat der Kläger keinen formwirksamen Zulassungsantrag durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO eingereicht. Auch auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen worden.
7 Darüber hinaus wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers auch dann unzulässig, wenn man unterstellen würde, dass die Zustellung am 28. September 2021 mängelbehaftet gewesen wäre. Denn in diesem Fall wäre ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt, da das Urteil dem Kläger tatsächlich zugegangen ist und damit als zugestellt gelten würde. Da der Kläger das Urteil seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2026 als Anlage beigefügt hat, ist davon auszugehen, dass es ihm spätestens am 2. Februar 2026 zugegangen ist. Auch innerhalb der danach am 2. März 2026 endenden Antragsfrist hat der Kläger keinen formwirksamen Zulassungsantrag durch Prozessbevollmächtigte eingereicht.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.