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6 O 80/14•LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 2026-03-30, 6 O 80/14
6 O 80/14Kantonsgericht30.03.2026
Wirbt ein Händler für Gebrauchtfahrzeuge entgegen der gerichtlichen Untersagung im geschäftlichen Verkehr ohne Angabe seiner Identität und Anschrift, so ist gegen diesen ein Ordnungsmittel zu verhängen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-30
Aktenzeichen: 6 O 80/14
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2026:0330.6O80.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a Abs 1 Nr 2 UWG, § 890 Abs 1 ZPO, § 890 Abs 2 ZPO, § 929 Abs 2 ZPO, § 944 ZPO
Rechtskraft: ja
Wirbt ein Händler für Gebrauchtfahrzeuge entgegen der gerichtlichen Untersagung im geschäftlichen Verkehr ohne Angabe seiner Identität und Anschrift, so ist gegen diesen ein Ordnungsmittel zu verhängen.
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € festgesetzt.
Ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin, Herrn Ö A, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
I.
1 Das Landgericht hatte der Schuldnerin mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.09.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr ohne Angabe ihrer Identität und Anschrift zu werben.
2 Der Beschluss war der Vollstreckungsschuldnerin im Parteibetrieb am 22.09.2014 zugestellt worden. Sie gab mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2014 eine Abschlusserklärung ab, in welcher sie die vorbenannte Verfügung als einem Hauptsachetitel gleichwertig anerkannte.
3 Am 09.03.2026 wurde in der Zeitung „Sylter Spiegel“ folgende Werbeanzeige veröffentlicht:
4 Die Vollstreckungsgläubigerin meint, die Schuldnerin habe mit dieser Anzeige gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
5 Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,
6 gegen die Schuldnerin eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
7 Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
8 den Antrag abzuweisen.
9 Die Vollstreckungsschuldnerin behauptet, die Anzeige stamme nicht von ihr. Es handele sich um eine Anzeige des in der Anzeige namentlich benannten Herrn Ö A.
II.
10 A. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel ... festzusetzen.
11 1. Für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung ist die vollbesetzte Kammer für Handelssachen auch dann zuständig, wenn der Vorsitzende die Verfügung gem. § 944 ZPO allein erlassen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2022, 20 W 20/22, MDR 2022, 979, Juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.2009, 5 W 33/09, Juris).
12 2. Handelt der Vollstreckungsschuldner einer Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.
13 a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln waren zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung erfüllt.
14 Die Vollziehung des Beschlusses vom 11.09.2014 im Wege der Parteizustellung ist rechtzeitig binnen eines Monats (§ 929 Abs. 2 ZPO) am 22.09.2014 erfolgt. Der Beschluss ist rechtskräftig, die Vollstreckungsschuldnerin hat ihn als einem Hauptsachetitel gleichwertig anerkannt.
15 Bei der vom Landgericht titulierten Anordnung handelt es sich um eine nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO zu vollstreckende Unterlassungspflicht. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmittels erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln ist in dem Beschluss des Landgerichts vom 11.09.2014 enthalten.
16 b) Ein schuldhafter Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot liegt vor. Mit der Anzeige bewarb die Vollstreckungsschuldnerin ihr Angebot zum Verkauf von Fahrzeugen, wie sich aus dem Wortlaut der Anzeige ergibt: „Gebrauchtfahrzeuge von S zu verkaufen“ und „S veräußert ...“). Herr Ö A, der im Handelsregister beim Amtsgericht Flensburg, HRB … FL, als Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin eingetragen ist, wird in der Anzeige nur als „Kontakt für Probefahrt & Kauf“ benannt.
17 Die Vollstreckungsschuldnerin handelte schuldhaft. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung begründet den Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens.
18 3. Die Kammer hält ein Ordnungsgeld von 750,00 € für angemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, I ZB 118/15 Dügida, NJW-RR 2017, 382 Rdnr. 17; juris).
19 Die Verletzung betrifft eine wesentliche Informationspflicht (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG). Das Angebot ist auf den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen gerichtet und betrifft damit Güter von höherem Wert. Im Vergleich zur Werbung für Güter von geringem Wert hat der Verbraucher ein gesteigertes Interesse, den Namen und die Anschrift des Unternehmers zu kennen. Die Werbung richtet sich an eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern. Der Sylter Spiegel erscheint nicht nur als Print-Ausgabe mit einer Auflage von durchschnittlich 17.000 Stück (Quelle: https://www.deinsylt.online/index.php), sondern wird auch im Internet veröffentlicht. Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem ersten bekannt gewordenen Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung handelt.
20 4. Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, I ZB 43/11, Rn. 7, Juris).
21 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
22 C. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. GKG-KV Nr. 2121, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG).
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