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9 B 8/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2026-06-08, 9 B 8/26
9 B 8/26Verwaltungsgericht / Chamber 908.06.2026
Ein gegen die Hochschule gerichteter Antrag eines, durch den Senat der Hochschule aus wichtigem Grund mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit abgewählten, Präsidenten auf einstweilige "Weiterbeschäftigung" ist bereits unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 9 B 8/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0608.9B8.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein gegen die Hochschule gerichteter Antrag eines, durch den Senat der Hochschule aus wichtigem Grund mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit abgewählten, Präsidenten auf einstweilige "Weiterbeschäftigung" ist bereits unzulässig.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Der wörtlich gestellte Antrag,
2 „den Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Abwahlentscheidung des Senats der Antragsgegnerin Hochschule Flensburg vom 17. Dezember 2025 als Präsident der Antragsgegnerin weiter zu beschäftigen“ ,
3 ist unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens nach Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft, dennoch bereits unzulässig.
4 Der Antrag ist der Auslegung des Gerichts zugänglich, da das Begehren des Antragstellers eindeutig erkennbar ist. Ist der Antragsteller – wie hier – anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung zwar eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Dies entbindet das Gericht indes nicht davon, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen (vgl. nur Fertig in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK, 77. Edition, Stand: 01.10.2023, § 88 Rn. 8 m. w. N.).
5 Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Fall die vorläufige „Weiterbeschäftigung“ als Präsident der Antragsgegnerin. Dies begründet er mit der Rechtswidrigkeit seiner Abwahl durch den Senat der Antragsgegnerin. Ihm geht es in der Sache nicht bloß um die faktische Möglichkeit, sein bisheriges Amt als Präsident der Antragsgegnerin weiter auszuführen.
6 Vielmehr möchte er einstweilen (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) wieder rechtlich in die Organstellung als Präsident eingesetzt werden. Ausdrücklich hat er darüber hinaus klargestellt, dass er gegen die durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ausgesprochene dienstvertragliche Kündigung gesondert vorgehen wolle. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist sein Antrag jedenfalls nach Auslegung seines Begehrens in dieser Form hinreichend bestimmt. Zwar ist die Formulierung des Antrags missverständlich. So kann die Abwahlentscheidung des Senats nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 106 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) darstellt. Dem Antragsteller geht es jedoch offensichtlich um eine einstweilige Regelung bis zur Entscheidung über die Hauptsache.
7 Der Antrag richtet sich jedoch schon gegen den falschen Antragsgegner. Die einstweilige Einsetzung in die Organstellung als Präsident vermag ihm die Antragsgegnerin materiellrechtlich nicht zu verschaffen.
8 Richtiger Antragsgegner für die Wiedererlangung dieser Rechtsposition wäre nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Schleswig-Holstein bzw. eventuell nach dem sog. „Behördenprinzip“ gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 des Landesjustizgesetzes (LJG) das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
9 Der Präsident einer Hochschule ist nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht Organteil des zentralen Hochschulorgans Präsidium (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschulgesetz – HSG]). Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und verfügt über die Richtlinienkompetenz (§ 22 Abs. 2 Satz 1 HSG). Er vertritt die Hochschule (§ 23 Abs. 1 HSG) und ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, die Wahrung der Ordnung innerhalb der Hochschule und die Ausübung des Hausrechts (§ 23 Abs. 2 HSG).
10 Seine Organstellung erlangt der Präsident einer Hochschule, indem er von dem Senat der Hochschule, einem weiteren zentralen Hochschulorgan (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 HSG), gewählt wird und vom Ministerium bestellt wird (§ 23 Abs. 5 Satz 1 HSG). Grundsätzlich ist seine Amtszeit auf sechs Jahre ausgelegt, wobei eine Wiederwahl möglich ist (vgl. § 23 Abs. 7 Satz 1 u. 2 HSG).
11 Zur Wahrnehmung seiner Organstellung wird der Präsident dienst- bzw. arbeitsrechtlich entweder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen (§ 23 Abs. 7 Satz 3 HSG), wobei letzterenfalls die Vorschriften über Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend gelten (§ 23 Abs. 10 HSG). Die hochschulrechtliche Organbestellung ist von der dienstrechtlichen Berufung allerdings zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen.
12 Wie der Präsident einer Hochschule seine Organstellung – abgesehen von dem regulären Ablaufen seiner Amtszeit – verliert, ist im schleswig-holsteinischen Hochschulrecht nur unvollkommen geregelt. Nach § 23 Abs. 8 HSG kann ein Präsident aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senates abgewählt werden. Die Abwahl ist somit entscheidende Voraussetzung für die vorzeitige Verdrängung eines Präsidenten aus seiner hochschulrechtlichen Organstellung. Sie allein reicht jedoch für den Verlust der Organstellung nicht aus. Spiegelbildlich zur Erlangung der Organstellung durch Wahl und Bestellung (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 HSG), bedarf es nach der Abwahl der Abbestellung des Präsidenten als Organ der Hochschule. Als entgegengesetzter Rechtsakt zur Bestellung eines Präsidenten durch das Ministerium, muss nach Auffassung der Kammer auch die Abbestellung durch das zuständige Ministerium erfolgen (sog. actus contrarius). Die schlichte Abwahl durch das Hochschulorgan Senat reicht für den Verlust der Organstellung nicht aus.
13 So lag es auch hier. Nach der Abwahl des Antragstellers durch den Senat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 17.12.2025 wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17.12.2025 außerordentlich aus wichtigem Grunde gekündigt. Die Ministerin bezieht sich in diesem Schreiben insoweit auf das bestehende privatrechtliche Dienstverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Land Schleswig-Holstein (vgl. zu diesem Dienstverhältnis den „Sonderdienstvertrag“ vom 24./25.01.2024 [vgl. Anlage A1, Bl. 7 ff. d. A.]). Daneben bestellte die Ministerin den Antragsteller ausdrücklich als Organ der Hochschule ab.
14 So heißt es in dem Schreiben:
15 „wir kündigen das mit Ihnen bestehende privatrechtliche Dienstverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung und berufen Sie aus Ihrem Amt als Präsident der Hochschule Flensburg ab “
16 (vgl. Anlage A5, Bl. 41 d. A.).
17 Der Antragsteller verlor seine Organstellung als Präsident der Antragsgegnerin also nicht schon mit der Abwahl, sondern erst mit der Abbestellung durch das Ministerium. Dabei folgte die Abbestellung der Abwahl nicht bloß zeitlich nach. Für den Verlust der Organstellung steht die Abbestellung nicht neben der Abwahl. Vielmehr ist sie die maßgebliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zur Entziehung der Organstellung.
18 Grundsätzlich müsste sich der Antragsteller also an das Ministerium halten, um seine Organstellung als Präsident der Antragsgegnerin wiederzuerlangen, da die (erneute) Bestellung nur von dem Ministerium vorgenommen werden kann bzw. der Verlust der Organstellung auf der Entscheidung des Ministeriums beruht. Die Rechtmäßigkeit der Abwahl durch den Senat ist dabei nur inzident zu berücksichtigen.
19 Als Rechtsträger des Ministeriums wäre das Land Schleswig-Holstein richtiger Antragsgegner i. S. d. allgemeinen Rechtsträgerprinzips. Als richtiger Antragsgegner käme im vorliegenden Fall nach dem sog. „Behördenprinzip“ auch das Ministerium selbst in Betracht, sofern man die Abbestellungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller als Verwaltungsakt qualifizieren wollte. Dies muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden, da die antragsgegnerische Hochschule jedenfalls nicht die richtige Antragsgegnerin ist.
20 Aus den genannten Gründen fehlt dem Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweilige (Wieder-)Einsetzung in die Organstellung auch die analog § 42 Abs. 2 VwGO nötige Antragsbefugnis, da ein entsprechender Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin materiellrechtlich unmöglich ist.
21 Wegen der Unzulässigkeit des Antrags braucht die Kammer die Frage nicht zu entscheiden, ob der Antrag des Antragstellers – gerichtet an den richtigen Antragsgegner – in der Sache Erfolg gehabt hätte, ob also die Abwahl des Antragstellers durch den Senat der Antragsgegnerin rechtswidrig und deshalb unwirksam gewesen ist, sodass auch die Abbestellung des Antragstellers aus seiner Organstellung rechtswidrig erfolgt ist.
22 Dennoch sei kurz darauf hingewiesen, dass die von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente nach Auffassung der Kammer der Rechtmäßigkeit seiner Abwahl nicht entgegenstehen dürften. Ein Anordnungsanspruch auf Wiedereinsetzung in die Organstellung dürfte nicht bestehen.
23 Nach § 23 Abs. 8 HSG kann der Präsident aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.
24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abwahl vorgelegen haben.
25 Die Abwahl durch den Senat dürfte nicht an formellen Mängeln gescheitert sein.
26 Insbesondere bestand keine rechtliche Verpflichtung des Senats, die Entscheidung wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers zu vertagen. Weder § 23 Abs. 8 HSG noch sonstige hochschulrechtliche Vorschriften sehen die Anwesenheit eines betroffenen Präsidenten als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abwahlentscheidung vor. Die Entscheidung gegen eine Vertagung oblag vielmehr der autonomen Verfahrensgestaltung des Senats. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Senatsmitglieder hätten sich nicht hinreichend mit seiner vorher angefertigten Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme vom 17.12.2025, Anlage A2, Bl. 20 ff. d. A.) auseinandergesetzt, greift auch dies nicht durch. Der Antragsteller hatte selbst darauf bestanden, dass seine Stellungnahme nicht vorab an die Mitglieder des Senats versendet werde (vgl. Bl. 49 des Verwaltungsvorgangs [Beiakte A]). Wenn die Senatsmitglieder deshalb erstmals in der Sitzung Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme erhielten, beruhte dies auf einer eigenen Verfahrensentscheidung des Antragstellers. Aufgrund des Protokolls der Sitzung des Senats geht die Kammer auch davon aus, dass sich der Senat vor der Abwahlentscheidung mit der Stellungnahme des Präsidenten auseinandergesetzt hat. Hiernach wurde die vorherige Stellungnahme des Antragstellers zu seiner Abwahl verlesen (vgl. Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs). Soweit dies erkennbar ist, entschied der Senat über die Abwahl auch in der richtigen Zusammensetzung.
27 Die Abwahl dürfte auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein.
28 Das nötige Quorum für die Abwahl – eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats – wurde nicht nur erreicht, sondern übertroffen. Die Abwahlentscheidung des Senats erfolgte einstimmig.
29 Für die Abwahl dürfte – soweit dies hier für die Kammer erkennbar und im Rahmen der summarischen Prüfung feststellbar ist – auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 23 Abs. 8 HSG vorgelegen haben.
30 Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ ist in besonderem Maße auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung sind die Belange des Betroffenen auf der einen Seite und die Belange der Hochschule sowie die besonderen Belange der grundrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit der Mitglieder der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Die Abwahl aus „wichtigem Grund“ erfolgt dabei durch das Hochschulorgan des Senats, das die Abwahl nur mit dem besonders hohen Quorum verwirklichen kann. Zusammengesetzt ist der Senat durch die Vertreter der Mitgliedergruppen einer Hochschule nach § 13 Abs. 1 Nr. 1-4 HSG, wobei die – grundrechtsberechtigten – Professoren die stärkste Gruppe darstellen (vgl. § 21 Abs. 3 HSG). Die Kompetenz des Senats zur Wahl und Abwahl eines Präsidenten dient damit auch zur Verwirklichung der grundrechtlich geschützten Freiheit in wissenschaftsspezifischen Belangen, die die gesamte Hochschule betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar zulässig und zum Schutz eines betroffenen Präsidenten einer Hochschule geboten, eine Entlassungsentscheidung an sachliche Kriterien zu binden. Die Bindung der Entlassung an einen wichtigen Grund muss angesichts eines hoch angesetzten Quorums jedoch zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit so verstanden werden, dass dieser Grund gegeben ist, wenn die erforderliche Mehrheit im Vertretungsorgan für die Abbestellung votiert; dieses weist dann grundsätzlich darauf hin, dass ein Leitungsorgan das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verloren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 – 1 BvR 3217/07 –, BVerfGE 136, 338-382, juris Rn. 95). Die Kontrolle einer Abwahl durch den Senat durch das Verwaltungsgericht hat sich bei Erfüllung des Quorums aus Sicht der Kammer deshalb auf die Überprüfung eines plausiblen Vortrags der Hochschule zu Entscheidung über die Abwahl zu beschränken. Der Senat ist bei Erfüllung des Quorums nur gehindert, eine sachlich nicht begründbare, willkürliche Abwahl vorzunehmen.
31 Unerheblich ist dabei, dass in der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 8 HSG für den wichtigen Grund ohne weitere Erläuterung auf § 626 Abs. 1 BGB Bezug genommen wird (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 16/1007 Begründungen S. 28). Die Gesetzesbegründung hat sich weder im Wortlaut des § 23 Abs. 8 HSG niedergeschlagen noch ist angesichts des grundrechtlich aufgeladenen Zwecks einer Abwahlentscheidung durch den Senat aus Sicht der Kammer Raum für eine intensive inhaltliche Kontrolle der Abwahlentscheidung, insbesondere, wenn Sie über das erforderliche Quorum hinaus erfolgt.
32 Nach diesem Maßstab dürfte die Abwahl des Antragstellers auch materiell auf keine Bedenken stoßen. Die Antragsgegnerin hat eine erhebliche Anzahl von Belegen dafür vorgelegt, dass das Vertrauensverhältnis von den Mitgliedern der Hochschule zu dem Antragsteller zerrüttet ist. Als Ursache für den Vertrauensverlust hat sie unterschiedliche Punkte aufgezählt (Kompetenzüberschreitungen des Präsidenten, unzureichende Kommunikation, Machtmissbrauch und Beratungsresistenz [vgl. schon den Beschlussvorschlag zur Abwahl vom 30.12.2025, Anlage A2, Bl. 12 ff. d. A.]), die in der Gesamtschau das Vorliegen eines wichtigen Grundes plausibel erscheinen lassen. Insbesondere wegen der hier einstimmig getroffenen Abwahl kann eine willkürliche Entscheidung nicht ausgemacht werden, auch wenn der Antragsteller einzelnen der vielen vorgetragenen Kritikpunkte entgegengetreten ist.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
35 Rechtsmittelbelehrung
36 Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung sowie gegen die Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.
37 Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache sowie gegen die Kostenentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen.
38 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig eingeht.
39 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
40 Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen.
41 Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
42 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
43 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
44 Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.
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