Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-22, 4 MB 7/26

4 MB 7/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 MB 7/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 4 MB 7/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0622.4MB7.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 5a StVO, § 46 Abs 2 S 1 StVO, § 46 Abs 2 S 1 StVZO, § 52 Abs 3 S 1 Nr 4 StVZO, § 70 Abs 1 Nr 1 StVZO

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 12. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2026 ist unbegründet.

2 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum Führen von Sondersignalanlagen an den von ihr betriebenen Krankentransportfahrzeugen zu erteilen, abgelehnt. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der von ihrem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag auch im Falle seines Erfolgs nicht geeignet sei, ihre Rechtsstellung zu verbessern. Die Antragstellerin könne alleine mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ihr eigentliches Begehren, die Nutzung von Sonderrechten bei der Durchführung eiliger Krankentransporte, nicht erreichen, da sie über § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO und § 55 Abs. 3 StVZO zwar die für die technische Installation der Sonderrechtsanlage erforderliche Ausnahmegenehmigung erhalten könne, nicht jedoch das Recht, diese im öffentlichen Straßenverkehr auch einzusetzen. Hierfür sei zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i. V. m. § 35 Abs. 5a StVO erforderlich, die die Antragstellerin mit ihrem Antrag allerdings nicht begehrt habe, da sich ihr Antrag ausdrücklich nur auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO beziehe. Einer hiervon abweichenden Auslegung stehe entgegen, dass das Gericht nach § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an die Fassung der Anträge nicht gebunden, aber über das Antragsbegehren nicht hinausgehen dürfe. Dabei seien Rechtsanwälte bei Verfahrenserklärungen grundsätzlich bei ihrem Wort zu nehmen. Eine Auslegung entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheide aus, da sie ihre Grenzen in dem erklärten Willen der Antragstellerin finde, die sich sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Begründung alleine auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO bezogen habe. Obwohl der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 auf diesen Umstand hingewiesen habe, habe die Antragstellerin es versäumt, hierzu Stellung zu nehmen und mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 ausdrücklich erklärt, dass Gegenstand des Verfahrens eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO sei.

3 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und rügt im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, ihren Antrag nach dessen objektiven Sinngehalt auszulegen, der auf eine „vollständige Legalisierung von Blaulichtfahrten bei Interhospitaltransporten“ abgezielt habe.

4 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

5 Der Senat hat das Passivrubrum nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass der Antragsgegner der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein und nicht das Land Schleswig-Holstein als dessen Rechtsträger ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz , § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung ). Die Rubrumsberichtigung ist zulässig, wenn die Identität des Beteiligten, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Die fehlerhafte Bezeichnung eines Beteiligten schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 5 LB 13/19 –, juris Rn. 58 m. w. N.). Hier bestanden keine Zweifel daran, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr gerichtet ist, der den Bescheid vom 12. Juni 2025 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2025 erlassen hat. Die Antragstellerin hat auch mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 um sachdienliche Auslegung ihres Antrags gebeten.

6 Die Antragstellerin hat im Ergebnis auch zutreffend dargelegt, dass ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig gewesen ist und ihr nicht das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat, weil der Antrag nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass sie neben einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO begehrt (vgl. zur Auslegung von Anträgen auch bei anwaltlicher Vertretung BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.14 –, juris Rn. 12; Beschluss des Senats vom Beschluss vom 16. November 2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 9). Denn bereits der bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag vom 25. Februar 2025 war auf die „Genehmigung einer Sonderrechtsanlage“ gerichtet. Darüber hinaus zielte auch der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung vom 28. November 2025 inhaltlich nicht bloß auf die Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit einer Sondersignalanlage ab, sondern auch auf die Nutzung derselben durch die Antragstellerin.

7 Die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat zwar grundsätzlich nur die dargelegten Gründe. Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer thematisierten Aspekte beschränkt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2025 – 3 MB 22/25 –, juris Rn. 7).

8 Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Antragstellerin nicht den gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (dazu a)). Sie hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7) weder einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO noch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu b)).

9 a) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller unter anderem von § 52 StVZO Ausnahmen genehmigen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dürfen unter anderem Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein. Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 StVZO Warnleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.

10 Die Antragstellerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, weil sie nicht bereits nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO berechtigt ist, an ihren Fahrzeugen ein blaues Rundumlicht im Sinne der Vorschrift zu führen, da sie dem Rettungsdienst nicht organisatorisch-institutionell zugeordnet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 28.13 –, juris Rn. 14 ff.). Denn der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg vom 17. Februar 2025 gemäß § 22 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) nur die Durchführung von Krankentransporten mit einem Krankentransportwagen „außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes“ genehmigt, während sie in der Stadt Flensburg Krankentransporte lediglich auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Krankenhaus 1 sowie Krankenhaus 2 durchführt.

11 Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Die Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 28.13 –, juris Rn. 28; s. auch Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 – 4 LA 41/23 –, juris Rn. 7).

12 Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich nach dieser Maßgabe keine Gründe entnehmen, die zu einer Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf Null und damit zu einer Verdichtung zu einem Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung führen würden. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn unter anderem nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Blaues Blinklicht ordnet nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Gemäß § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht allein nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Ergänzend bestimmt § 35 Abs. 5a StVO, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Beurteilung einer atypischen Fallgestaltung, die alleine eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO rechtfertigen kann, kommt es somit nicht auf die Interessenlage des Antragstellers, sondern vielmehr darauf an, ob die Ausnahmegenehmigung alleine geeignet ist, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO zu begegnen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ist folglich geboten, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 3 B 228/16 –, juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 – 4 LA 41/23 –, juris Rn. 7).

13 Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Ausnahmegenehmigung zur Abwendung derartiger Gefahren notwendig ist.

14 Sofern die Antragstellerin darauf verweist, dass sie seit dem 1. Januar 2025 auf vertraglicher Grundlage sog. Interhospitaltransporte zwischen dem Krankenhaus 1 (seit 1. März 2026 …) und dem Krankenhaus 2 (seit 1. März 2026 …) durchführt, und hierfür eine Sondersignalanlage benötige, falls es während des Transports zu einer Zustandsverschlechterung eines Patienten komme, handelt es sich dabei bereits nicht um einen besonderen Ausnahmefall, der eine Ausnahmegenehmigung zur Abwendung ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren erfordern würde. Denn vor einer Verlegung eines Patienten ist bei der Auswahl des Beförderungsmittels insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. § 4 Satz 2 Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ). Sofern nach dem Gesundheitszustand eine Zustandsverschlechterung während der Fahrt zu besorgen ist, die die Verwendung einer Sondersignalanlage erforderlich macht, scheidet ein Krankentransport von vornherein aus und es liegt ein der Notfallrettung zuzuordnender Sekundärtransport nach § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 SHRDG vor, durch den die Gefahr beherrscht werden kann. Kommt es demgegenüber während der Verlegung zu einer spontanen Zustandsverschlechterung, ist nicht zu erkennen, dass es in diesem Fall der Verwendung einer Sondersignalanlage bedarf, da die Distanz zwischen den Krankenhäusern (vor Fahrtantritt) lediglich ca. 850 Metern beträgt, sodass eine unverzügliche notfallmedizinische Versorgung im Regelfall auch ohne eine Sondersignalanlage gewährleistet ist. Losgelöst davon hat die Antragstellerin diese aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit auch nicht substantiiert dargelegt. Sie hat zwar erklärt, dass sie monatlich ca. 493 Interhospitaltransporte in Flensburg durchführen würde, allerdings nicht, ob und ggf. wie häufig es bislang überhaupt zu einer spontanen Zustandsverschlechterung dieser Art während einer Verlegung gekommen ist.

15 Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, dass sie seit dem 1. Mai 2025 Entlassungen von Patienten des Klinikums Schleswig, Einweisungen in Kliniken sowie Krankentransporte im Kreis Schleswig-Flensburg durchführt. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich auch insoweit keine (regelmäßig auftretende) besondere Ausnahmesituation entnehmen. Sie führt vielmehr selbst aus, dass sie eine Sondersignalanlage lediglich für den „seltenen Fall“ benötige, in dem die Leitstelle sie bitte, den Transport anstelle eines nachalarmierten Rettungswagens selbst durchzuführen. Die Antragstellerin hat auch insoweit nicht dargelegt, ob und ggf. wie häufig es bereits zu einer Zustandsverschlechterung während eines Transports gekommen ist, bei der die Gefahr für den Patienten nicht durch die Nachalarmierung eines Rettungswagens abgewendet werden konnte.

16 Ein besonderer Ausnahmefall ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Antragstellerin aufgrund eines Vertrags mit dem Amt … zu unterstützenden Tätigkeiten im Katastrophenschutz verpflichtet hat. Danach obliegen ihr im Falle einer außergewöhnlichen Gefahrenlage die Einrichtung und der Betrieb einer medizinischen Versorgungslage, die Transportunterstützung sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen nach Absprache. Inwiefern damit Gefahren dergestalt verbunden sein sollen, dass Menschenleben anderenfalls nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können, hat die Antragstellerin allerdings weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dies gilt gleichermaßen für ihr Vorbringen, sie sei für die medizinische Absicherung von Veranstaltungen verantwortlich, bei denen es notwendig werden könne, Patienten unverzüglich unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in ein Krankenhaus zu verlegen. Der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen, der grundsätzlich lediglich der Erstversorgung dient, stellt bereits keine besondere Ausnahmesituation dar, sondern wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt (vgl. § 28 SHRDG). Hierbei auftretenden Gefahren kann regelmäßig durch die Hinzuziehung des Rettungsdienstes begegnet werden.

17 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das ihm nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eingeräumte Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei angenommen, dass der Verordnungsgeber mit § 52 Abs. 3 StVZO beabsichtigt hat, die Zahl der Fahrzeuge, die mit einer Sondersignalanlage ausgerüstet werden, möglichst gering zu halten, um deren Wirkung nicht durch eine verminderte Akzeptanz in der Bevölkerung zu beeinträchtigen und die Gefahr eines Verkehrsunfalls aufgrund eines Fehlgebrauchs oder Missbrauchs nicht zu vergrößern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 – 3 C 33.01 –, juris Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat er sich dabei ausführlich mit ihrem Vorbringen in seinen Bescheiden vom 10. Juni 2025 und 28. Oktober 2025 auseinandergesetzt und sein Ermessen unter Berücksichtigung des Verordnungszwecks ausgeübt. Die Ermessensausübung steht auch mit der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Einklang, da der mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO bezweckte Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs hier das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Erweiterung ihres Tätigkeitsbereichs überwiegt.

18 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. § 35 Abs. 5a StVO. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Durch sie soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 3 C 24.17 –, juris Rn. 11). Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt jedoch den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 2.97 –, juris Rn. 27). Einen nach dieser Maßgabe erforderlichen besonderen Ausnahmefall hat die Antragstellerin aus den bereits ausgeführten Gründen weder glaubhaft gemacht noch hat der Antragsgegner das Nichtvorliegen dieser inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Voraussetzungen ermessensfehlerhaft verneint.

19 b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung ist anzunehmen, wenn besondere Gründe vorliegen, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine Regelungsanordnung ist nur ausnahmsweise zulässig. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2023 – 4 MB 5/23 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

20 Dass der Antragstellerin ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache Nachteiler dieser Art entstehen würden, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Sofern sie darauf verweist, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine Gefährdung von Leib und Leben von Patienten drohe, ist dies nicht nachvollziehbar, da sie bereits nicht glaubhaft gemacht hat, ob und ggf. wie häufig es bereits zu einer Zustandsverschlechterung während eines Transports gekommen ist, bei der die Gefahr für den Patienten nicht durch die Nachalarmierung eines Rettungswagens abgewendet werden konnte und sie überdies selbst ausgeführt hat, dass es sich dabei um einen seltenen Fall handele. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes kann sie sich auch nicht darauf berufen, es würden andernfalls Versorgungslücken im Rettungsdienst drohen, weil die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes als staatliche Aufgabe nicht durch sie, sondern durch die Träger des Rettungsdienstes sicherzustellen ist (vgl. § 1 Abs. 4 SHDRG). Sofern sie ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zudem „massive wirtschaftliche Schäden“ durch den Verlust von 624.000 Euro, von Verträgen im Sanitätsdienst sowie den Wegfall zahlreicher Arbeitsplätze befürchtet, hat sie dies lediglich festgestellt, aber weder näher begründet noch ist dies angesichts von ca. 493 Interhospitaltransporten pro Monat in Flensburg sowie fünf bis zehn Krankentransporten pro Tag im Kreis Schleswig-Flensburg nachvollziehbar. Demgemäß ist auch nicht erkennbar, weshalb es dadurch faktisch unmöglich würde, den Interhospitaltransport in Flensburg aufrechtzuerhalten.

21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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