Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-06-18, 6 O 17/24

6 O 17/24Verwaltungsgericht / 6. Abteilung18.06.2026

Regest

1. Eine Beschwerde mit dem Antrag auf Zurückverweisung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten Abhilfeverfahrens ist nicht statthaft. Eine Zurückverweisung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und steht im Ermessen des Beschwerdegerichts.(Rn.17) 2. Die nach einer Berichtigung erforderliche untrennbare Verbindung nach § 118 Abs. 2 Satz 3 VwGO erfolgt in der elektronisch geführten Prozessakte durch eine elektronische Verklammerung.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 22. Dezember 2023, 10 A 519/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 O 17/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 6 O 17/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0618.6O17.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 84 Abs 1 S 3 VwGO, § 118 Abs 1 VwGO, § 118 Abs 2 S 3 VwGO, § 122 Abs 2 S 1 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Beschwerde mit dem Antrag auf Zurückverweisung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten Abhilfeverfahrens ist nicht statthaft. Eine Zurückverweisung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und steht im Ermessen des Beschwerdegerichts.(Rn.17)

  2. Die nach einer Berichtigung erforderliche untrennbare Verbindung nach § 118 Abs. 2 Satz 3 VwGO erfolgt in der elektronisch geführten Prozessakte durch eine elektronische Verklammerung.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 22. Dezember 2023, 10 A 519/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichterin – vom 22. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, durch den der Kostentenor im Gerichtsbescheid vom 3. November 2023 berichtigt wird.

2 Am 26. Mai 2023 erhob der Kläger beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage (10 A 519/23) gegen einen an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. April 2023. Die damals zuständige 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts übertrug den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. November 2023 auf die damals nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 20. Dezember 2022 für das Dezernat 101 zuständige Berichterstatterin … als Einzelrichterin zur Entscheidung. Am 3. November 2023 wies die Einzelrichterin die Klage durch Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Der Kostentenor des Gerichtsbescheids lautet wörtlich: „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.“ In den Gründen heißt es hierzu am Ende: „Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.“ Daraufhin bat der Kläger am 19. Dezember 2023 darum, den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss auf das Konto seiner Sozietät zu erstatten, weil im Gerichtsbescheid vom 3. November 2023 entschieden worden sei, dass keine Gerichtskosten erhoben würden.

3 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 hat die Einzelrichterin die Beteiligten zu einer beabsichtigten Berichtigung des Tenors des Gerichtsbescheides wegen Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit mit einer Stellungnahmefrist bis zum 22. Dezember 2023, 12:00 Uhr angehört. Innerhalb der Frist hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzte Frist unangemessen und der Tenor des Gerichtsbescheides im Übrigen nicht i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO unrichtig sei. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil der Gerichtsbescheid bei richtiger Sachbehandlung nicht ergangen, sondern das Verfahren 10 A 519/23 mit dem Verfahren 10 A 515/23 verbunden worden wäre.

4 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 hat die Einzelrichterin den Tenor des Gerichtsbescheides dahingehend berichtigt, dass der Satz „Gerichtskosten werden nicht erhoben“ gestrichen wird. Aus den Entscheidungsgründen gehe eindeutig hervor, dass es sich nicht um ein gerichtskostenfreies Verfahren handele, weswegen eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege, die gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden könne. Der Beschluss ist den Beteiligten am 4. Januar 2024 zugestellt worden.

5 Noch am gleichen Tag hat der Kläger Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 eingelegt und Einsicht in die Gerichtsakte beantragt. Anschließend sollte die Beschwerde begründet werden. Die Akteneinsicht ist ihm am 5. Januar 2024 gewährt worden. Ebenfalls am 5. Januar 2024 hat der Einzelrichter ..., der nach dem Geschäftsverteilungsplan der 10. Kammer vom 18. Dezember 2023 das Dezernat 101 zum 1. Januar 2024 übernommen hatte, dem Kläger eine Frist von zwei Wochen für die Beschwerdebegründung gesetzt und nach deren Ablauf eine Entscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO angekündigt.

6 Am 19. Januar 2024 hat der Kläger schriftsätzlich gerügt, dass die von ihm eingesehene Gerichtsakte unvollständig sei und beantragt, diese zu vervollständigen, ihm Akteneinsicht in die vollständige Gerichtsakte zu gewähren und die gesetzte Frist um einen Monat, beginnend mit dem Eingang der vervollständigten Gerichtsakte im besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Unterzeichners, zu verlängern. Den Antrag auf Fristverlängerung hat der Einzelrichter mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt und zur Begründung auf eine dienstliche Stellungnahme der Serviceeinheit zum Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

7 Am 22. Januar 2024 ist der Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 per richterlichem Vermerk nicht abgeholfen und die Akte daraufhin dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht übersandt worden.

8 Der Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren wörtlich,

9 1. den Beschluss des Einzelrichters (Dezernat 101 der 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts) vom 19.1.2024 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren an das Dezernat 102 der 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen,

10 2. hilfsweise

11 die Gerichtsakte zu vervollständigen;

12 dem Kläger Akteneinsicht in die vervollständigte Gerichtsakte zu gewähren;

13 Gewährung einer Frist zur Stellungnahme von einem Monat, beginnend mit dem Eingang der vervollständigten Gerichtsakte im besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Unterzeichners.

14 Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

15 Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2023 ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO), hat aber keinen Erfolg.

16 1. Die Beschwerde ist mit den wörtlich gestellten Anträgen bereits unstatthaft. Der Kläger kann im Beschwerdeverfahren die beantragten Aussprüche bzw. Leistungen durch den Senat als Beschwerdegericht nicht erreichen.

17 a. Mit dem Hauptantrag will der Kläger offenbar geltend machen, dass das anlässlich der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 vom Verwaltungsgericht nach § 148 VwGO durchgeführte Abhilfeverfahren fehlerhaft war und statt einer Änderung oder Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur Wiederholung des Abhilfeverfahrens erreichen. Eine derartige Beschwerdemöglichkeit existiert jedoch nicht. Gegenstand der Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der verwaltungsgerichtliche Berichtigungsbeschluss vom 22. Dezember 2023, nicht aber die Nichtabhilfeentscheidung oder gar eine Entscheidung im Vorfeld der Abhilfeentscheidung (vgl. Rudisile/Wiedemann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL 2025, § 148 VwGO Rn. 10).

18 Zwar kann das Oberverwaltungsgericht den Nichtabhilfebeschluss aufheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Abhilfeverfahren mangelhaft durchgeführt wurde. Allerdings zwingt ein Fehler im Abhilfeverfahren nicht dazu. Die Entscheidung über die Zurückverweisung steht im Ermessen des Beschwerdegerichts. Dieses ist nicht daran gehindert, trotz einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung zur Sache zu entscheiden, wenn ein Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung nicht erkennbar und eine Erhaltung der Instanz deshalb nicht geboten erscheint (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2024 – 8 DO 415/23 –, juris Rn. 125; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.2022 – 4 MB 23/22 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 – 6 S 2429/09 –, juris Rn. 3).

19 aa. Vorliegend sieht der Senat von einer Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ab. Der Kläger hat keine neuen Tatsachen oder Rechtsauffassungen vorgetragen, die eine erneute Befassung des Verwaltungsgerichts mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 zwingend erscheinen lassen. In der Sache geht es allein um die Rechtsfrage, ob der Kostentenor im Gerichtsbescheid vom 3. November 2023 als offensichtlich unrichtig i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO angesehen werden kann. Die gegen das Abhilfeverfahren vorgebrachten Einwendungen, die sich primär auf die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 beziehen, kann der Senat im gebotenen Umfang im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung berücksichtigen.

20 bb. Soweit der Kläger rügt, dass das Gericht zur Begründung des Beschlusses vom 19. Januar 2024 nicht auf die dienstliche Stellungnahme der Serviceeinheit hätte verweisen dürfen, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil eine Entscheidung über die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages nicht zwingend zu begründen ist. Der Verweis des Klägers auf § 138 Nr. 6 VwGO trägt nicht, weil sich diese Norm nur auf das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile bezieht. Für den hier in Rede stehenden Beschluss gilt demgegenüber § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Begründung nur erforderlich gewesen wäre, wenn der Beschluss durch Rechtsmittel angefochten werden könnte oder über einen Rechtsbehelf entscheidet. Beides war hier nicht der Fall. Der Beschluss war gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 – 9 B 362.98 –, juris Rn. 8).

21 b. Der auf die Vervollständigung der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unstatthaft. Offensichtlich ist der Senat schon tatsächlich nicht in der Lage, die Akten des Verwaltungsgerichts zu vervollständigen. Darüber hinaus existiert keine prozessuale Möglichkeit, das Verwaltungsgericht unmittelbar zur Vervollständigung seiner Akten zu verpflichten. Ob und inwieweit das Verwaltungsgericht Akteneinsicht nur unvollständig gewährt hat, kann der Senat allenfalls im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache berücksichtigen.

22 2. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger trotz der wörtlich gestellten Anträge mit der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2024 eine Überprüfung des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2023 in der Sache erreichen will. Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

23 a. Vorab ist anzumerken, dass die vom Kläger erhobenen Zweifel an der Integrität und Vollständigkeit der ihm am 5. Januar 2024 zur Einsicht übermittelten Gerichtsakte zwecks Vorbereitung der Beschwerdebegründung einer inhaltlichen Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegenstehen. Die geltend gemachten Zweifel überzeugen nicht (dazu aa.). Dem Kläger musste daher auch keine erneute Akteneinsicht gewährt werden (dazu bb.).

24 aa. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Gerichtsakte dem Kläger am 5. Januar 2024 vollständig übermittelt worden ist. Ausreichende Anhaltspunkte für eine andere Annahme werden vom Kläger nicht angeführt und bestehen auch nicht. Insofern ergibt sich aus der Angabe „falsch veraktet“ ausreichend deutlich, dass es sich bei den entnommenen Dokumenten um solche ohne relevanten Bezug zum Verfahren 10 A 519/23 handelte. Dem klägerischen Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, warum Fehlblätter bei der Angabe „falsch veraktet“ einen über den Dokumentennamen hinausgehenden Rückschluss auf den Inhalt des Dokuments zulassen müssen und warum ersichtlich sein muss, wohin die entnommenen Seiten veraktet worden sind.

25 Dass die untrennbare Verbindung von Gerichtsbescheid, Berichtigungsbeschluss und Berichtigungsvermerk bei der Akteneinsicht vom 5. Januar 2024 nicht vorhanden gewesen sein soll, bleibt darüber hinaus eine reine Behauptung des Klägers. Die nach einer Berichtigung erforderliche „untrennbare Verbindung“ (§ 118 Abs. 2 Satz 3 VwGO) erfolgt in der elektronisch geführten Prozessakte durch eine „elektronische Verklammerung“, weil ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nachträglich ohne Zerstörung der Signatur nicht mehr inhaltlich verändert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/4067, S. 25). Diese Verklammerung wird in der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte – wie üblich – durch ein Symbol angezeigt, bestehend aus zwei gelben Blättern, die durch eine Klammer miteinander verbunden sind. Sollte ein technischer Fehler vorgelegen haben, aufgrund dessen dieses Symbol in der vom Kläger eingesehenen Akte nicht angezeigt wurde, zieht dies die korrekte Aktenführung noch nicht in Zweifel. Denn Folge der Verklammerung ist eine die Chronologie unterbrechende Reihenfolge der Dokumente, die in der dienstlichen Stellungnahme der Serviceeinheit auch erwähnt, vom Kläger aber nicht angezweifelt wird. Ebenso wenig behauptet er, dass der Gerichtsbescheid, der Berichtigungsbeschluss und der Berichtigungsvermerk (§ 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht Teil der Akte gewesen wären.

26 bb. Aufgrund der vollständig gewährten Akteneinsicht spricht nichts dagegen, dass der Kläger seine Beschwerde innerhalb der ihm gesetzten Frist hätte begründen können. Dass er einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist am letzten Tag der Frist gestellt und das Verwaltungsgericht diesen mit Beschluss vom 19. Januar 2024 abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen. Bis zur Ablehnung des Antrags musste der Kläger die gerichtlich bestimmte Begründungsfrist als gesetzt ansehen. Auf eine Verlängerung durfte er nicht vertrauen, zumal es nicht so war, dass er zuvor gar keine Akteneinsicht erhalten hatte.

27 b. Die nach alledem zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berichtigung des Kostentenors des Gerichtsbescheides vom 3. November 2023 ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sie zutreffend auf § 118 Abs. 1 VwGO gestützt, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.

28 Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Vorschriften für Urteile gelten dabei nach § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO für Gerichtsbescheide entsprechend. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das schriftliche Urteil das Ergebnis unzutreffend wiedergibt, wenn im Urteil etwas anderes steht, als das Gericht aussagen wollte oder wenn Formulierungen unklar sind (Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 118 Rn. 7). Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie sich als solche aus dem Urteil – hier dem Gerichtsbescheid – unmittelbar selbst ergibt (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2013 – 5 B 100.12 –, juris Rn. 2).

29 Die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO liegen vor (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG Bautzen, Beschl. v. 17.04.2018 – 3 E 22/18 –, juris Rn. 4). Es ist ohne weiteres, insbesondere auch ohne Kenntnis der Gerichtsakte, erkennbar, dass das Verfahren 10 A 519/23 nicht gerichtskostenfrei ist. Der Gerichtsbescheid vom 3. November 2023 enthält keine Begründung zu der festgelegten Gerichtskostenfreiheit und zitiert auch keine Normen, aus denen sich eine Gerichtskostenfreiheit ergeben könnte. Vielmehr ist die Kostenentscheidung allein auf § 154 Abs. 1 VwGO gestützt worden, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens (uneingeschränkt) trägt.

30 Eine anderweitige Willensbildung der Einzelrichterin ist nicht feststellbar. Insbesondere hat sich die Einzelrichterin mit einer Gerichtskostenfreiheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht beschäftigt. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dass hier eine unrichtige Behandlung der Sache vorliegt, behauptet allein der Kläger. Im Rahmen des § 118 Abs. 1 VwGO kommt es aber nur auf die Willensbildung der Einzelrichterin an, die die Entscheidung, die berichtigt wird, getroffen hat (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.04.2018 – 3 E 22/18 –, juris Rn. 4). Dafür, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG im Rahmen der Willensbildung der Einzelrichterin bei Erlass des Gerichtsbescheides keine Berücksichtigung gefunden hat, spricht insbesondere, dass der Vortrag, eine unrichtige Behandlung der Sache liege vor, erst nach dessen Erlass vom Kläger erstmalig vorgebracht worden ist.

31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32 4. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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