Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-05-29, 24 B 13/26

24 B 13/26Verwaltungsgericht / Chamber 2429.05.2026

Regest

Sieht eine Beurteilungsrichtlinie die Pflicht zur Erstellung einer Anlassbeurteilung vor, wenn sich ein Bewerber seit mindestens 6 Monaten in einem statusrechtlich höheren Amt befindet und darin noch nicht regelbeurteilt wurde, so ist das Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn der Auswahlentscheidung eine solche Anlassbeurteilung nicht zugrunde liegt.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer — 24 B 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 24 B 13/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0529.24B13.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 BBG, Art 33 Abs 2 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Sieht eine Beurteilungsrichtlinie die Pflicht zur Erstellung einer Anlassbeurteilung vor, wenn sich ein Bewerber seit mindestens 6 Monaten in einem statusrechtlich höheren Amt befindet und darin noch nicht regelbeurteilt wurde, so ist das Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn der Auswahlentscheidung eine solche Anlassbeurteilung nicht zugrunde liegt.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die zum 23.05.2025 ausgeschriebenen Funktionsstellen „XX“ im Referat XX, Außenstelle D-Stadt, Dienstort XX, Landesasylstelle Schleswig-Holstein, mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 19.283,67 € festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag der Antragstellerin,

2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die zum 23.05.2025 ausgeschriebenen Funktionsstellen „XX“ im Referat XX, Außenstelle D-Stadt, Dienstort XX, Landesasylstelle Schleswig-Holstein, mit den Beigeladenen nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat Erfolg. Er ist begründet.

3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

4 Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständlichen Stellen der Besoldungsgruppe A13g mit den Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung der Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.08.2024 – 2 BvR 418/24 –, Rn. 30, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.09.2024 – 2 VR 1.24 –, Rn. 19, juris).

5 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich als fehlerhaft.

6 Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, Rn. 83, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, Rn. 8, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, Rn. 56, juris).

7 Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein grundrechtsgleiches Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann insoweit durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2025 – 2 MB 2/25 –, Rn. 6, juris).

8 Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt, weil sie es versäumt hat, die nach der Beurteilungsrichtlinie erforderliche Anlassbeurteilung einzuholen und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.

9 Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 39, juris). Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, Rn. 27 juris).

10 Hier hat die Antragsgegnerin Beurteilungsrichtlinien erlassen, in denen geregelt ist, wann eine Anlassbeurteilung im Rahmen eines Auswahlverfahrens einzuholen und zu berücksichtigen ist. Nach Ziff. 2.2 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 6 der Beurteilungsrichtlinie (BRL) ist bei Beförderungsentscheidungen eine Anlassbeurteilung einzuholen, sofern die letzte Beurteilung nicht mehr aktuell ist, oder sich die Beamtin oder der Beamte seit mindestens mehr als 6 Monaten in einem statusrechtlich höheren Amt befindet. Die Tatbestandsmerkmale stehen aufgrund des Wortes „oder“ in einem alternativen Verhältnis zueinander. Das heißt, dass wenn sich die Antragsstellerin 6 Monate oder mehr in einem statusrechtlich höheren Amt befindet, so muss zwingend eine Anlassbeurteilung erstellt werden, ungeachtet der Frage, ob die vorherige Beurteilung noch aktuell ist oder nicht. Dies ist hier der Fall, die Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 02.06.2025 in ein Statusamt der Beförderungsgruppe A11 befördert. Die vorherige Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2024 bezog sich noch auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A10. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung selbst (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 –, Rn. 32, juris). Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 01.04.2026 war die Antragstellerin schon fast 10 Monate im höheren Statusamt, sodass die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung ihrer eigenen Beurteilungsrichtlinien verpflichtet war, eine Anlassbeurteilung einzuholen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

11 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erweisen sich die Beurteilungsrichtlinien auch mit höherem Recht vereinbar und finden daher Anwendung. Wenn der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den rechtlichen Vorgaben, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 40, juris).

12 Die Vorgabe, wonach eine Anlassbeurteilung dann einzuholen ist, wenn sich die Beamtin oder der Beamte seit mindestens mehr als 6 Monaten in einem statusrechtlich höheren Amt befindet, ist mit höherem Recht, insbesondere mit § 22 Abs. 1 S. 2 BBG vereinbar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen, wenn die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Es handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10 –, Rn. 24, juris). Da Ziff. 2.2 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 6 Alt. 2 BRL nur dazu führen kann, dass die Höchstgrenze aus § 22 Abs. 1 S. 2 BBG unterschritten wird, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden.

13 Im Übrigen ist Ziff. 2.2 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 6 Alt. 2 BRL auch mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und insbesondere mit der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. In seinem Urteil vom 09.05.2019 hat das Gericht entschieden, dass eine dienstliche Regelbeurteilung zwar ihre für eine Auswahlentscheidung erforderliche hinreichende Aktualität verlieren kann, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Ein erheblicher Zeitraum im vorstehenden Sinne liegt allerdings nur vor, wenn bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während eines Zeitraums von zwei Dritteln eines dreijährigen Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden, also zwei Jahre lang. Bei einem zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum fehlt es dementsprechend an einem - eine Anlassbeurteilung erforderlich machenden - erheblichen Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 49, juris).

14 Soweit die Antragsgegnerin einwendet, eine Anlassbeurteilung sei vorliegend nicht erforderlich und Ziff. 2.2 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 6 Alt. 2 BRL rechtswidrig, da die zeitlichen Voraussetzungen der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten “Zwei-Drittel-Grenze“ nicht erfüllt seien, verkennt sie die grundlegende Systematik dieser Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass sich seine nachfolgenden restriktiven Ausführungen allein auf die Konstellation beziehen, in der ein Beamter auf unverändertem statusrechtlichem Niveau lediglich „wesentlich andere Aufgaben“ wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 42, juris).

15 Davon strikt zu trennen ist der hier vorliegende Fall, in dem die Antragstellerin nach der letzten Regelbeurteilung bereits befördert worden ist und nunmehr eine erneute Beförderung im Wege der Bestenauslese anstrebt. In einer solchen Konstellation drängt sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung, wie das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Unverzichtbarkeit eines statusbezogenen Leistungsvergleichs (Art. 33 Abs. 2 GG) explizit klarstellt, bereits „unabweisbar“ auf (in diesem Wortlaut BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 42, juris). Da für die Antragstellerin im neuen Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 noch keinerlei Beurteilungsgrundlage existierte, war die Einholung einer Anlassbeurteilung zur Gewährleistung einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung geboten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Bewerber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an seinem aktuellen Statusamt zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, Rn. 38, juris). Dürfen die im früheren Statusamt erbrachten Leistungen im Rahmen des regulären Beurteilungsverfahrens bereits keine Berücksichtigung mehr finden, scheidet ihre Heranziehung als tragfähige Grundlage für eine anstehende Beförderungsauswahl erst recht aus.

16 Auf die Frage, ob die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrunde liegende Regelbeurteilung darüber hinaus noch hinreichend aktuell war, kommt es daher nicht mehr an.

17 Die Auswahl der Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren erscheint möglich. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2023 – 2 MB 16/22 –, Rn. 15, juris).

18 Das ist hier wegen der erforderlichen, aber fehlenden Beurteilung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Wie die Beurteiler die im höheren Statusamt erbrachten Leistungen der Antragstellerin bewerten werden, und ob danach das jetzt vergebene Gesamturteil, gleichbleibt oder schlechter ausfallen wird, ist offen. Zwar entspricht es der Erfahrung, dass die Leistungen eines Beamten weniger gut bewertet werden, wenn er nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird. Der Beamte fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung, Eignung und Befähigung zu stellen sind und eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen ist, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht, wird das Anlegen eines höheren Bewertungsmaßstabs, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt weniger gut ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Es besteht aber kein Automatismus, der zwangsläufig ein Absenken der Gesamtnote für alle Fälle der Beförderung vorschreibt und damit die Vergabe einer gleichen oder höheren Gesamtnote verbietet. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Freilich kann ein Beamter auch nach einer Beförderung - etwa hierdurch zusätzlich motiviert - besonders gute Leistungen zeigen, die eine der vorherigen Beurteilung entsprechende oder höhere Gesamtnote rechtfertigen (OVG Weimar, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 EO 890/11 –, Rn. 31, juris). Die Entscheidung, ob die Antragstellerin ihre Leistungen gesteigert hat oder nicht, ist dem erkennenden Gericht jedoch gerade verwehrt. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist eine originäre Aufgabe der Antragsgegnerin als Dienstherrin und nicht eine des erkennenden Gerichts (BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, Rn. 49, juris; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2025 – 2 MB 13/24 –, Rn. 16, juris).

19 Insoweit besteht die hier ausreichende Möglichkeit, dass die Antragstellerin nach Erstellung der erforderlichen Anlassbeurteilung bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre (etwaigen) Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 53). Bezogen auf das angestrebte Amt (Besoldungsgruppe A13 g) ergibt dies den festgesetzten Betrag (6.427,89 Euro x 3).

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