Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 23. Kammer, 2026-05-19, 23 A 56/25

23 A 56/25Verwaltungsgericht / Chamber 2319.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 23. Kammer — 23 A 56/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 23 A 56/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0519.23A56.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 AsylVfG 1992

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Verbesserung seines asylrechtlichen Status.

2 Der Kläger reiste als minderjährige Syrer mit arabischer Volkszugehörigkeit im Februar 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stammt aus der Stadt Al-Bab in der Provinz Rif Aleppo, in welcher er 2021 von Bomben getroffen worden sei. Dabei habe er einen Schädelbasisbruch erlitten und könne nicht mehr gut hören. Persönlich sei er nicht bedroht worden. Am 15. Mai 2023 stellte er einen Asylantrag. Zu seinem Antrag wurde er am 21. August 2023 angehört. Dort gab er im Wesentlichen den Krieg als Grund für seine Ausreise an, sowie die Angst entführt zu werden, um Lösegeld zu erpressen.

3 Mit Bescheid vom 27. November 2023 erkannte die Beklagte dem Kläger einen subsidiären Schutz zu, lehnte den Antrag im Übrigen jedoch ab, weil es keine Verfolgungshandlung gebe, die an einem Verfolgungsgrund anknüpfe.

4 Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. November 2023 zugestellt. Hiergegen hat er am 11. Dezember 2023 Klage erhoben und begehrt die Anerkennung als Flüchtling.

5 Er begründet die Klage im Wesentlichen damit, dass er Zeuge, Opfer oder Täter von Kriegsverbrechen gewesen sei. Die Verneinung der diesbezüglichen Frage bei der Anhörung durch das BAMF sei falsch gewesen. Was genau passiert sei, könne er aufgrund seiner Traumatisierung nicht artikulieren. Zudem leide er unter permanenten Kopfschmerzen. Es habe zwar keine Bedrohung gegeben, aber es sei in Syrien nicht sicher und er hätte dort keine Freiheit. Seine Zukunft liege in Deutschland. Der Vormund des Klägers ergänzte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass der Vater des Klägers ein Anhänger von Assad gewesen sei, weswegen die jetzige Regierung den Kläger verfolgen würden, wenn dieser zurück ins Land käme. Der Vater sei aus Angst vor Verfolgung bereits wenige Monate nach dem Sturz des Regimes aus dem Land geflohen und lebe nun in Saudi-Arabien. Als Befürworter von Assad sei der Vater des Klägers ein Gegner der gegenwärtigen Machthaber und dies würde auch auf den Kläger selbst zurückfallen.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.

8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9 die Klage abzuweisen.

10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

11 Die Kammer hat die Entscheidung mit Beschluss vom 19. März 2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Entscheidungsgründe

12 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO), denn die Beteiligten wurde in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen.

13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.

14 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

15 Weder aus den in der Anhörung gegenüber der Beklagten gemachten Angaben noch aus dem Vortrag gegenüber dem Gericht ergibt sich ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Vorbringen.

16 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

17 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Betroffenen gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 ff.). Dieser Maßstab entspricht demjenigen, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung des Art. 3 EMRK anwendet, wonach ein Ausländer nicht aus einem Konventionsstaat entfernt werden darf, wenn es nachweisbar ernsthafte Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall einer Ausweisung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstößt (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012 − 27765/09 – (Hirsi Jamaa u. a./Italien), NVwZ 2012, 809 Rn. 114, beck-online).

18 Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist.

19 Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

20 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn aufgrund ihrer Intensität aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. – juris Rn. 43 ff; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris Rn. 22). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle Gefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst gerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen eine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung).

21 Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.

22 Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d. h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 27).

23 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3e AsylG wiederum nicht, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative. Die Vorschriften der § 3 ff. AsylG setzen die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) in deutsches Recht um, was bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist.

24 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO gilt dabei folgendes: Das Gericht muss insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3 f.). Die Ausführungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris Rn. 41), dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist, teilt das Gericht (in Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 LB 24/19 – juris Rn. 23 ff.) nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.08.2018 – 14 A 619/17.A – juris Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 – juris, Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 57 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 – beck-online Rn. 12). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 LB 24/19 – juris Rn. 25).

25 Nach diesen Maßstäben liegt keine Verfolgung des Klägers aufgrund seiner politischen Überzeugung oder eines der anderen Merkmale vor. Der Kläger ist insofern unverfolgt ausgereist, denn er wurde nach eigenen Angaben weder bedroht noch gab es jemals Probleme aufgrund politischer oder religiöser Einstellungen. Soweit er eine Entführung fürchtete, basierte dies allein darauf, dass es damals allgemein zu vermehrten Entführungen kam. Vor allgemeinen Gefahrenlagen in einem Land schützt das Asylrecht nicht. Eine Verfolgung durch Assad selbst hat der Kläger zudem nie behautet. Sie wäre jedoch seit dessen Sturz jedenfalls nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, weil Assad jeglichen relevanten Einfluss verloren hat.

26 Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht dem Kläger nicht von der neuen Übergangsregierung. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat.

27 Die Regierungsgeschäfte hat nach dem Sturz von Assad im Dezember 2024 zunächst das Bündnis Hayat Tahrir al-Sham (HTS) übernommen. Im Anschluss an eine Übergangsregierung wurde am 29. März 2025 eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und für fünf Jahre bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Interimspräsidenten besteht. Dieser war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung HTS. Etwa die Hälfte der Regierungsangehörigen, die am 29. März 2025 ernannt wurden, besteht aus Personen, die in keiner Verbindung zur am 29. Januar 2025 aufgelösten und in die General Security Force übergegangene (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 95, 100) HTS stehen, wenngleich von dieser die wichtigsten Ressorts besetzt wurden (u. a. Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie Nachrichtendienstdirektion). Mehrere der neuen Minister waren dies auch vor dem Jahr 2011 unter dem Assad-Regime. Es gibt allerdings kein Mitglied der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria – DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) im Kabinett (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 16, 17; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 15). Ein komplett neuer Sicherheitsdienst ohne Assad wird aufgebaut (BAMF, Briefing Notes vom 23. Dezember 2024).

28 Die Kurden im Nordosten Syriens, im Gebiet der DAANES, stellen sich gegen die neue vorgestellte syrische Regierung, da das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes widerspiegle. Die im Gebiet der DAANES agierenden kurdisch geführten SDF führen Gespräche mit Ahmed al-Sharaa, bleiben aber vorsichtig, was seine Ansichten angeht. Man sehe sich daher auch nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. In dessen Kabinett ist zwar ein Kurde, aber kein Repräsentant der DAANES vertreten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 15, 22). Am 10. März 2025 unterzeichneten der SDF-Oberbefehlshaber und der Übergangspräsident eine erste, relativ weitgehende Vereinbarung zur Integration der DAANES und der SDF in Regierungsstrukturen bis Jahresende, jedoch hat auch die Annäherung zwischen den SDF und der Regierung in Damaskus bisher nicht zu einer tatsächlichen Einstellung der Kämpfe geführt. Der Erfolg bleibt – auch angesichts der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 ohne Verankerung von Minderheitenrechten – abzuwarten (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 146; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, Seite 20). Im Februar 2026 wurde der Nordosten weiter in den Einflussbereich der Übergangsregierung integriert und die Eingliederung der kurdischen Kämpfer vorangetrieben.

29 Am 13. März 2025 unterzeichnete Ahmed al-Sharaa als Interimspräsident eine Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll und nach deren Ablauf eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden sollen. In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politischer Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeitsbezogene Rechte für Frauen festgeschrieben. Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terror-Gesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Die Verfassungserklärung begründet aber auch ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle. Sie legt auch fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 16, 28; ConstitutionNet: Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic – inoffizielle englische Übersetzung der Verfassungserklärung – vom 13. März 2025, abrufbar unter https://constitutionnet.org/vl/item/constitutional-declaration-syria-2025). In ihrer aktuellen Form trägt die erarbeitete Verfassung noch nicht den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerechten Staat Rechnung (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, Seite 9, 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 17, 18).

30 Im Rahmen des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 24).

31 Im Hinblick auf die Gebietskontrolle kam es infolgedessen zu einem umfassenden Wandel. Zumindest formal werden weitgehende Teile des syrischen Staatsgebietes von der neuen syrischen Regierung in Damaskus verwaltet, wobei auch der kurdische Teil weitergehend eingebunden wird. In der Praxis ist die syrische Übergangsregierung jedoch nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Sicherheitslage bleibt in diesen Gebieten fragil (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 139; BAMF, Länderkurzinformation – Syrien. Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen – https://isis.liveuamap.com/de; AA, Lagebericht vom 30. Mai 2025, Seite 5, 10; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 44 f.).

32 Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 140). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt waren (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, Seite 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 141). Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 8. Mai 2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). Die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe (AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, Seite 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 27. März 2024, Seite 144 f.). Zugleich ordnete die Übergangsregierung an, dass tausende von Polizisten, Sicherheitsbeamten und Soldaten ein „Versöhnungsverfahren“ durchlaufen mussten. Bei Abgabe ihrer Ausweispapiere, Waffen und Fahrzeuge wurde ihnen Amnestie gewährt. Diese „Versöhnungszentren“ wurden in allen Gouvernements, die unter Kontrolle der Übergangsregierung stehen, eingerichtet, um die sich ergebenden Angehörigen des ehemaligen Regimes aufzunehmen. Diejenigen, die sich ergaben und ihre Waffen abgaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und wurden vor Strafverfolgung geschützt. Ihnen wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren.

33 In den ersten Wochen nach dem Sturz der Assad-Regierung gaben Berichten zufolge zwischen 50.000 und 70.000 ehemalige Soldaten der syrischen Armee, darunter hochrangige Angehörige der Streitkräfte, und Wehrpflichtige ihre Waffen ab und profitierten von der von der neuen Regierung verkündeten allgemeinen Amnestie (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 31; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldaten·innen, 1. April 2025, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2123634.html). Auch der ehemalige Leiter der Milizen der NDF, der wegen seiner Beteiligung an Kriegsverbrechen mit Sanktionen belegt sei, habe seinen Status geregelt und sei im März 2025 nach Damaskus zurückgekehrt (vgl. Angaben in ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldaten·innen, 1. April 2025, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2123634.html). Es gibt keine Berichte darüber, dass diejenigen, die den Eingliederungsprozess durchlaufen haben, währenddessen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Obwohl der Prozess systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, ihn durchlaufen müssen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43). Trotz Amnestieversprechen gab es auch Berichte über die Inhaftierung ehemaliger Soldaten und Offiziere der syrischen Armee, die sich ergeben hatten, Soldaten, die nach einem Fluchtversuch aus dem Irak zurückkehrten, Soldaten, die gegen den IS in der syrischen Wüste und im Umland von Deir ez-Zor gekämpft hatten, sowie Zivilisten, die bei Razzien oder an Kontrollpunkten festgenommen wurden. Einige der Personen, darunter ehemalige Offiziere, wurden wieder entlassen, nachdem festgestellt worden war, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 8. Mai 2025, Seite 73 ff.; EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43; EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 32 f.).

34 Nachdem Syriens Übergangspräsident al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung und ihren Verbündeten (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 21; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, Seite 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 141 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025; anders im Fall von Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die SDF und PKK-nahe Gruppen: EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 63; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Seite 221). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien, profitierten von entsprechenden Amnestien und hätten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren können. Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der Syrischen Arabischen Armee (SAA), die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Der 16 Fragen umfassende Bewerbungsbogen fragt persönliche Daten, Militärdienstverlauf, Spezialisierungen und das Datum der Desertation ab. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 23).

35 Nach den oben dargestellten Maßstäben und den tatsächlichen Umständen ist eine Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht beachtlich wahrscheinlich.

36 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr unter der neuen Regierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner Ausreise oder seinem Aufenthalt in Deutschland. Der Kläger hat keinerlei Umstände dargelegt, die eine Verfolgung der Übergangsregierung beachtlich wahrscheinlich werden lassen. Ob eine Verfolgung des Vaters in Betracht kommt – wie der gesetzliche Vertreter des Klägers vorbracht –, kann dahinstehen, denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Anhängerschaft des Vaters zu Assad alleine genügen würde, den Kläger selbst in die Gefahr einer Verfolgung zu bringen. Die Übergangsregierung hat weitgehende Amnestien verkündet und Bürgerinnen und Bürger zur Rückkehr aufgefordert. Es ist nicht zu erkennen, dass die reine Anhängerschaft des Vaters zu Assad nicht ebenfalls zu einer Amnestie in seiner Person führen würde. Wenn der Vater unter die Amnestie fällt, erscheint es nicht einmal entfernt wahrscheinlich, dass dann dessen Familie noch verfolgt werden könnte. Auch auf Nachfrage des Gerichts hat der Vormund des Klägers nicht darlegen können, woher ein spezifisches Interesse der Übergangsregierung am Vater des Klägers herrühren sollte. Es wurde keine herausgehobene Stellung im Machtapparat behauptet oder eine Beteiligung an Kriegsverbrechen dargelegt. Selbst dann, wäre allenfalls eine Verfolgung bzw. strafrechtliche Sanktionierung von Kriegsverbrechen hinsichtlich des Vaters zu erwarten. Der Kläger könnte hieraus nicht ohne weiteres eine Verfolgungswahrscheinlichkeit ableiten, zumal der Kläger selbst in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Verfolgungsgefahr aufgrund von Tätigkeiten seines Vaters behauptet hat.

37 Der Wunsch, eine Zukunft in Freiheit in Deutschland aufzubauen, ist verständlich, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch rechtlich unbeachtlich.

38 Es kann ebenfalls für wahr unterstellt werden, dass eine Bombe das Haus des Klägers traf und er dabei sowohl erhebliche und bleibende Verletzungen davontrug, als auch traumatisiert wurde. Dieser Vorfall war Folge des Kriegsgeschehens und stellte keine individuelle Verfolgung des Klägers dar. Auch bei wahr Unterstellung dieses Vorfalls folgt aus diesem Umstand kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling.

39 Damit ergibt sich für den Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und dem Vortrag zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnislage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG.

40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

41 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

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