Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2026-05-06, 2 A 143/23

2 A 143/23Verwaltungsgericht / 2. Kammer06.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer — 2 A 143/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 2 A 143/23

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0506.2A143.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Juni 2023 aufgehoben, soweit Ziffer 1 des Bescheids eine Pflanzung von mehr als 27 Laubbäumen anordnet und soweit Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500 Euro betreffend der Anordnungen in Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 angedroht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten.

2 Er ist Eigentümer und Bewirtschafter des Flurstücks 35, Flur 1, Gemarkung W........ in der Gemeinde A-Stadt.

3 Das vorgenannte Flurstück befindet sich außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom 20. Juni 1983.

4 Die Kartendarstellung der Biotopkartierung Schleswig-Holstein weist auf den nördlichen, östlichen und südlichen Grenzen des Flurstücks das Vorliegen eines gesetzlich geschützten Biotops in Form eines Knicks aus.

5 Nach einer Anzeige mit anschließenden Außendienstfahrten am 20. Januar 2022 und 27. Januar 2022 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass auf dem benannten Flurstück 35 Gehölzbeseitigungen durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wurden am 20. Januar 2022 ein handschriftlicher Vermerk zu den Beobachtungen (Bl. 3 Beiakte A) sowie Lichtbilder (Bl. 5-231 Beiakte A) und am 27. Januar 2022 eine handschriftliche Skizze der Örtlichkeit (Bl. 233 Beiakte A) sowie weitere Lichtbilder (Bl. 235-249 Beiakte A) gefertigt, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Es wurden u.a. folgende Lichtbilder gefertigt:

6 Foto

7 Ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang des Beklagten vom 1. Juni 2022 (Bl. 283-302 Beiakte A) sei im Rahmen der Ortsbesichtigungen u.a. festgestellt worden, dass über zwei Landschaftselemente (Knicks) insgesamt 9 geschützte Überhälter gefällt worden seien, die einen Stammumfang von mindestens 2 m gemessen in 1 m Höhe aufgewiesen hätten. Des Weiteren seien innerhalb dieser betroffenen Landschaftselemente Abstandsüberschreitungen festgestellt worden. Es seien also Überhälter beseitigt und Bäume mit Stammumfang von unter 1 m stehen gelassen worden, obwohl ausreichend Überhälter vorhanden gewesen seien.

8 Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Bl. 303-323 Beiakte A) gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.

9 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2022 (Bl. 338-341 Beiakte A) mit, dass der Kläger im Januar 2022 die beiden Knicks entsprechend § 21 Abs. 4 LNatSchG ordnungsgemäß auf den Stock gesetzt habe. Bei den Überhältern Nr. 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 handele es sich um solche Bäume, die in 1 m Höhe mehrstämmig gewesen seien. In 1 m Höhe der mehrstämmigen Überhälter habe keiner der einzelnen Stämme einen Umfang von über 2 m aufgewiesen. Es handele sich um eine unzulässige Auslegung, die gesetzliche Regelung dahingehend zu verstehen, dass der Umfang der einzelnen Stämme addiert werden müsse oder der Umfang in 1 m Höhe unabhängig von einer Mehrstämmigkeit ausgehend von der Schnittfläche berechnet werde. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig, dass von einem Stammumfang in 1 m Höhe gesprochen werde. Die Mehrstämmigkeit resultiere gerade daraus, dass die Bäume über Jahrzehnte immer wieder regelmäßig auf den Stock gesetzt worden seien, sodass jeder einzelne Stamm gemessen werden müsse. Die Überhälter Nr. 1, 4 und 6 hätten auch nach der Berechnungsmethode des Beklagten alle einen Stammumfang von unter 2 m aufgewiesen. Aus den Angaben in der Verwaltungsakte lasse sich nicht eindeutig nachvollziehen, in welchem Landschaftselement der Abstand von zu verbleibenden Überhältern nicht eingehalten worden sei.

10 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Bl. 342-346 Beiakte A) übersandte der Beklagte dem Kläger ein an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und die unteren Naturschutzbehörden gerichtetes Schreiben des (ehemaligen) Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden MELUND) vom 11. März 2021 (Bl. 345-346 Beiakte A). Zudem gab er diesem nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte mit, dass auf einer Länge von 137 m der Abstand zwischen mehreren Überhältern überschritten worden sei. Bei dem Abstand handele es sich um die Entfernung zwischen dem noch unangetasteten Überhälter an der Ecke zwischen den Landschaftselementen und der gesamten Länge des Landschaftselementes 1. Wertete man Überhälter 8 als Ausgangspunkt, würde sich ein Abstand von 120 m ergeben, sodass auch in diesem Falle zweimal das Abstandsgebot von 40 m bis 60 m nicht eingehalten wäre. Dass es sich bei den Überhältern Nr. 1, 4, 6 und 15 um solche mit einem Stammumfang von unter 2 m gemessen in 1 m über dem Erdboden und somit nicht um geschützte Überhälter handele, sei zutreffend. Aus diesem Grund seien die genannten Überhälter bei der Ausgleichsbemessung nicht berücksichtigt und lediglich aufgrund der Abstandsüberschreitungen mit aufgenommen worden. Gemäß dem für die untere Naturschutzbehörde bindenden Erlass zur "Mehrstämmigkeit bei Überhältern" des MELUND vom 11. März 2021 werde aus naturschutzfachlicher Sicht ein mehrstämmiger Baum grundsätzlich dann als Überhälter bezeichnet, wenn seine beiden dicksten Stämmlinge zusammen einen Umfang von 1 m und mehr gemessen in 1 m über dem Erdboden erreichen. Erreichen die beiden dicksten Stämmlinge zusammen einen Umfang von 2 m und mehr, würden sie als landschaftsbestimmend/ortsbildprägend gelten und seien demnach geschützt. Die Anzahl der tatsächlichen Stämmlinge sei somit irrelevant.

11 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 (Bl. 347-349 Beiakte A) führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten aus, dass eine Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz bisher nicht stattgefunden habe. Es sei keine gesetzliche Regelung vorhanden und auch die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz würden keine Aussage dazu treffen, wie mit mehrstämmigen Überhältern beim Knicken zu verfahren sei. Die beabsichtigte Anordnung stelle einen Eingriff in die Rechte des Klägers dar, für dessen Rechtmäßigkeit eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei.

12 Der Beklagte ordnete mit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2023 (Bl. 352-366 Beiakte A) gegenüber dem Kläger wörtlich Folgendes an:

13 1. Als Ausgleich für die geschützten Überhälter mit einem Stammumfang von über 2 m gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden in der Gemeinde W….., Gemarkung W........, Flur …, Flurstück …., sind 33 neue Laubbäume erster Ordnung mit Stützvorrichtung, Baumschulware, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang: ca. 12/14 cm, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis des Garten- und Landschaftsbau, auf dem Knick oder auf Knicks in räumlicher Nähe zu pflanzen.

14 2. Als Ausgleich für die beiden im Landschaftselement 1 beseitigten Überhälter, die durch das Abstandsgebot hätten stehen bleiben müssen, sind in der Gemeinde und Gemarkung W........, Gemarkung W........, Flur, Flurstück 4 weitere neue Laubbäume erster Ordnung mit Stützvorrichtung, Baumschulware, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang: ca. 12/14 cm, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis des Gartens- und Landschaftsbaus, auf dem Knick oder auf Knicks in räumlicher Nähe zu pflanzen.

15 3. Die gepflanzten Bäume sind als Überhälter zu entwickeln, während der Anwachsphase (die ersten zwei bis drei Jahre) zu pflegen, vor Wildschäden zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist gleichwertig zu ersetzen.

16 4. Die Neupflanzungen sind in der nächsten Vegetationsruhezeit durchzuführen, spätestens jedoch bis zum 31.03.2024. Die Fertigstellung ist hier unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und durch Fotos zu belegen.

17 5. Zum Nachweis der Standorte der Neupflanzungen ist ein Lageplan bzw. eine Übersichtskarte mit den eingezeichneten Bäumen einzureichen.

18 6. Zudem sind die Pflanzungen, z.B. durch eine Rechnung der Baumschule, aus der die Pflanzqualitäten und die Baumarten ersichtlich werden, bis zum 10.04.2024 zu belegen. Eine Abnahme erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde.

19 Der Beklagte drohte zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro an, sollte die Anordnung zu Ziffer 1 nicht oder nicht fristgemäß erfolgen. Für den Fall, dass die Anordnung zu Ziffer 2 nicht oder nicht fristgemäß befolgt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht. Für die Anordnungen unter Ziffer 3-6 wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro je Anordnung angedroht.

20 In der Ordnungsverfügung wurde auf den Sachverhalt abgestellt, der bereits im Vermerk vom 1. Juni 2022 und dem Schreiben des Beklagten vom 7. Juli 2022 (Bl. 303-323 Beiakte A) ausgeführt wurde, wobei die hierin zudem thematisierten Schädigungen der Knickwälle und Reduzierung des Kronenvolumens an zwei Bäumen nicht in die Ordnungsverfügung aufgenommen wurden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass bei mehrstämmigen Bäumen die Stammumfänge im Sinne des Erlasses "Mehrstämmigkeit bei Überhältern" vom 11. März 2021 des MELUND addiert würden. Die Bäume 2, 3, 5, 7 und 9, 10, 11, 12 und 14 seien nach Messung in die Kategorie geschützte Überhälter einzuordnen. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die zur Orientierung herangezogen würden, könne die Fällung eines geschützten Überhälters nur mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung von den Verboten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG vorgenommen werden. Solche Anträge des Klägers hätten nicht vorgelegen. Der geschützte Überhälter 2 habe unterhalb des Schnittbereichs Auffälligkeiten (Loch mit eventueller Faulung im Stammfußbereich) aufgewiesen, die nicht zwingend Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gehabt hätten. Unabhängig davon hätte es in diesem Fall aufgrund der Größe des Baumes einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde bedurft. Ob das Entfernen dieses Baumes aufgrund seiner Beschädigungen genehmigungsfähig gewesen wäre, sei anhand der vorliegenden Informationen nicht erkennbar. Die weiteren geschützten Überhälter hätten im Schnittbereich keine Auffälligkeiten aufgewiesen, die darauf hindeuten würden, dass Vorschädigungen vorgelegen hätten, die ggf. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gehabt haben könnten.

21 Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz sei das Fällen von Überhältern, sofern die Bäume einen Stammumfang von weniger als 2 m in 1 m Höhe über dem Erdboden aufwiesen und ein Abstand von verbleibenden Überhältern von 40 bis 60 m zueinander eingehalten werden würde, zulässig. Eine Überschreitung dieser 60 m Abstand zum nächsten Überhälter stelle also eine unzulässige Maßnahme dar. Hier sei festgestellt worden, dass der Abstand zwischen mehreren Überhältern auf einer Länge von 137 m in Landschaftselement 1 überschritten worden sei, obwohl nach Messung der Stubben geeignete Überhälter vorhanden gewesen seien. Als Ausgangspunkt könne Überhälter 8 gewertet werden; dann würde Variante 2 greifen. Aber auch im Falle von Variante 1 wäre in Landschaftselement 1 zweimal ein Abstandsverbot zu verzeichnen. Die Varianten würden sich lediglich im Ansatz unterscheiden, von wo aus die 60 m gemessen würden. In beiden Varianten seien zweimal die Abstandgebote gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz nicht eingehalten worden. Die Ordnungsverfügung enthält folgende Darstellung (Bl. 356 Beiakte A):

22 Foto

23 Zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände sowie zur Abwehr von Gefahren für die Natur habe der Beklagte die Auflagen 1-6 im Rahmen einer Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld angeordnet. Da hinsichtlich der gefällten geschützten Überhälter ein ordnungsgemäßer Zustand nicht wiederhergestellt werden könne, sei für die beseitigten geschützten Überhälter die Neupflanzung von 33 Ersatzbäumen erforderlich. Ab 1 m Stammumfang eines Baumes gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden sei die Pflanzung eines Ersatzbaumes mit einem Mindeststammumfang von 12/14, für jede weitere 50 cm sei ein weiterer Baum in gleicher Qualität vorgesehen. Im Landschaftselement 1 seien zwei Überhälter innerhalb eines Abstands von je 60 m beseitigt worden. Nach den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die zur Orientierung als fachliche Grundlage zur Beurteilung einer fachgerechten Knickpflege dienen würden, ergebe sich eine Forderung zur Neupflanzung von zwei Bäumen pro beseitigten Überhälter. Um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen, sei somit die Neupflanzung von 37 Ausgleichsbäumen erforderlich.

24 Anlage 1 der Ordnungsverfügung (Bl. 360-364 Beiakte A) enthält Ausführungen des Beklagten zu den jeweils gemessenen Stammumfängen der Überhälter sowie entsprechende Lichtbilder. Zudem ist der Ordnungsverfügung eine Tabelle zur Berechnung der Ausgleichsverpflichtung (Bl. 366 Beiakte A) beigefügt.

25 Gegen die am 17. Januar 2023 zugestellte Ordnungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2023 (Bl. 370-371 Beiakte A) Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14. März 2023 (Bl. 375-377 Beiakte A) nahm er zur Begründung auf seine Schreiben vom 21. September 2022 und 27. Oktober 2022 Bezug und ergänzte sein Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass der Bescheid nicht erkennen lasse, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Ordnungsverfügung gestützt worden sei. Auch aus der Begründung des Bescheides lasse sich nicht entnehmen, welche Tatbestandsvoraussetzungen geprüft worden seien und von welchem Rahmen möglicher Rechtsfolgen bei der Entscheidung ausgegangen worden sei. Darüber hinaus liege kein Verstoß gegen § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG vor. Das Fällen von Behältern bis zu einem Stammumfang von 2 m gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden sei zulässig. In 1 m Höhe der mehrstämmigen Überhälter habe keiner der einzelnen Stämme einen Umfang von über 2 m gehabt.

26 Das Schreiben vom 11. März 2021 des MELUND könne einen Verstoß nicht begründen. Für den Eingriff in die Rechte des Klägers bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Die naturschutzfachliche Ansicht einer Behörde sei nicht geeignet, den Verstoß gegen ein Gesetz zu begründen. Der Gesetzgeber habe eine Regelung dahingehend getroffen, dass der Stammumfang in 1 m Höhe gemessen werde und nicht mehrere Stämme zu addieren seien. Auch in den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz fehle eine Definition.

27 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 (Bl. 390-398 Beiakte A), dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2023, zurück. Zur Begründung führte er in Ergänzung zur Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2023 aus, dass Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG sei. Bei den Fällungen der Überhälter Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12 und 14, die allesamt in einem Knick stehende Bäume und aufgrund der erfolgten Messung geschützte Überhälter seien, und der zweifachen Missachtung des Abstandsgebotes zwischen Überhältern handele es sich um Eingriffe in Natur und Landschaft. Bei den Wällen handele es sich um Knicks i. S. d. § 1 Nr. 10 Biotopverordnung, die zudem mit Überhältern bewachsen gewesen seien.

28 Bäume könnten mehr- oder einzelstämmig in Erscheinung treten. Ein Baum habe ein Wurzelwerk, aus dem aber auch mehrere Stämme ragen könnten. Also könne auch ein Überhälter mehrere Stämme haben. Wenn das Gesetz von Stammumfang spricht, könnten damit ein einzelner Stamm oder auch mehrere Stämme gemeint sein. Der maßgebliche Stammumfang eines Überhälters sei durch Auslegung zu bestimmen, weil das Gesetz diesbezüglich keine Regelung treffe. Auch die per Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04) verbindlich eingeführten "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" enthielten keine Regelungen zum Umgang mit mehrstämmigen Überhältern.

29 Die Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Stammumfang eines Überhälters" werde seit März 2021 in ständiger Verwaltungspraxis so ausgefüllt, dass es insoweit auf die beiden dicksten Stämme ankomme. Dies finde seine Begründung in einer naturschutzfachlichen Einschätzung, die auch die Grundlage für das Schreiben des MELUND vom 11. März 2021 gebildet habe. Denn vielerorts seien Überhälter kaum bzw. nicht auf den Knicks vorhanden, da sie erst ab 1 m Stammumfang als solche definiert seien. Zur Förderung von Überhältern und deren Bestandsschutz sei es fachlich geboten, auch mehrstämmige Bäume mit in die Betrachtung aufzunehmen; dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bäume naturgemäß nicht zwingend einzelstämmig, sondern auch mehrstämmig ausgeprägt sein könnten. Bei der Messung mehrstämmiger Überhälter werde sich dabei auf ein Mindestmaß an Stämmlingen, hier auf zwei, beschränkt. Insofern handele es sich bei dem Schreiben um das Ergebnis einer umfassenden naturschutzfachlichen und rechtlichen Prüfung, welches von allen unteren Naturschutzbehörden des Landes Schleswig-Holsteins zu beachten sei. Dieses Ergebnis könne zudem als Grundlage für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden.

30 Die naturschutzfachliche Einschätzung werde von der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten geteilt. Denn durch das regemäßige, traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre im Sinne des § 21 Abs. 4 LNatSchG werde einem heranwachsenden Baum bzw. einem Baum mit vielen verschiedenen Austrieben jegliche Chance genommen, sich überhaupt zu einem (geschützten) Überhälter zu entwickeln, da – je nach konkreten Standortbedingungen – die 10 bis 15 Jahre, die einem derartigen Baum bleiben würden, nicht ausreichen würden, um mindestens 1 m oder gar 2 m Stammumfang gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden zu erreichen. Die Folge sei ein stetiger Abgang und Verlust von im Knick stehenden Bäumen und der Rückgang eines besonderen Habitats sowie einer vielfältigen Flora und Fauna. Um dem entgegenzuwirken, sei in die Betrachtung im Fall von Mehrstämmigkeit nicht nur ein einzelner Stamm eines Baumes einzubeziehen, sondern mindestens zwei Stämme des Baumes. Zwar sei ein Knick mit "Bäumen" bestehend aus vielen Austrieben aus biologischer Sicht ebenfalls wertvoll, jedoch schaffe und fördere ein vielfältig bewachsener Knick, der über eine gewisse Anzahl an Bäumen verfügt, zusätzliche Habitate und eine besondere Artenvielfalt. Dies sei aus Sicht des Naturschutzes besonders förderlich. Darüber hinaus könne die untere Naturschutzbehörde des Beklagten nach den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne entsprechende abweichende, naturschutzfachliche Anhaltspunkte von dieser Vorgehensweise abweichen.

31 Die visuelle Darstellung in der Ordnungsverfügung zeige auf, dass das in § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG normierte Abstandsgebot zwischen Überhältern nicht eingehalten worden sei. Sowohl bei Variante 1 (lila Linien) als auch bei Variante 2 (blaue Linien) ergäben sich zwei Verstöße gegen das Abstandsgebot; zwischen den jeweiligen Linien – ob lila oder blau – hätte ein Überhälter stehen bleiben müssen, was augenscheinlich nicht der Fall sei.

32 Die "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" gäben die entsprechenden Messungen und Berechnungen vor (vgl. 5.2.3 auf Seite 14 der Durchführungsbestimmungen), woraus sich ebenfalls mittlerweile eine ständige Verwaltungspraxis entwickelt habe.

33 Aufgrund der Fällung der Bäume könne der frühere Zustand nicht wiederherstellt werden. Die Beeinträchtigungen seien folglich durch Ausgleichmaßnahmen auszugleichen. Die Berechnung der Anzahl der neu zu pflanzenden Laubbäume als Ausgleich für die Beeinträchtigungen ergebe sich aus den "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" (vgl. 5.2.3 auf Seite 14 der Durchführungsbestimmungen), woraus sich ebenfalls mittlerweile eine ständige Verwaltungspraxis entwickelt habe.

34 Der Kläger hat am 29. Juni 2023 Klage erhoben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2023 wiederholt er zur Begründung sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren.

35 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2023 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Juni 2023 aufzuheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er sich auf die Zwangsgeldandrohungen für die Ziffer 1, 2 und 6 der angegriffenen Ordnungsverfügung bezieht.

36 Der Kläger beantragt nunmehr,

37 die angegriffene Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2023 in der Gestalt des nachfolgenden Widerspruchsbescheides, soweit sie sich nicht erledigt hat, aufzuheben.

38 Der Beklagte beantragt,

39 die Klage abzuweisen.

40 Er nimmt zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen Bezug und führt ergänzend aus, dass nicht alle streitgegenständlichen Überhälter mehrstämmig gewesen seien. Bestimmte Überhälter, wie beispielsweise Überhälter Nr. 7, seien nicht mehrstämmig gewesen. Die Messungen und Berechnungen für diese Überhälter ergäben dennoch jeweils einen Mindeststammumfang von 2 m. Es sei zu beachten, dass unter den genannten Überhältern auch geschützte, einzelstämmige Überhälter gewesen seien.

41 Die zugrundeliegende Mess- und Berechnungsmethodik entspreche der ständigen Verwaltungspraxis und der guten fachlichen Praxis. Dass diese bei den Messungen eingehalten worden sei, würden die zahlreichen Fotos belegen. Zudem sei auf den Fotos anhand der zurückgebliebenen Stubben klar zu erkennen, dass bestimmte Überhälter einzelstämmig gewesen seien und augenscheinlich den besagten Mindeststammumfang von 2 m in jedem Fall erreicht hätten. Im Übrigen finde diese Berechnungsmethode auch eine Stütze in den per Erlass verbindlich eingeführten "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz". Zwar betreffe der Abschnitt unter Punkt 5.2.3 der Durchführungsbestimmungen unmittelbar nur die Berechnungsmethode für die Festsetzung von Ausgleichspflanzungen für das Fällen von Bäumen und Baumgruppen. Dennoch werde hieraus ersichtlich, dass im Rahmen der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Beurteilung des Stammumfangs von Bäumen, die im Knick stehen, zu berücksichtigen sei, dass derartige Bäume infolge des traditionellen Knickens nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig mehrstämmig seien, und dass für die Berechnung des Stammumfangs des Baumes nicht der Umfang der einzelnen Stämme zu berücksichtigen sei, sondern der Umfang mehrerer Stämme. Eine Unterscheidung liege lediglich in dem Punkt vor, dass für die Festsetzung der erforderlichen Ausgleichspflanzungen die Summe aller Stammumfänge maßgeblich sei, während für die Frage, ob ein im Knick stehender Baum ein geschützter Überhälter ist, die Summe der zwei dicksten Stämme maßgeblich sei. Gemeinsam sei den Durchführungsbestimmungen und der guten fachlichen Praxis, dass bei im Knick stehenden Bäumen der Stammumfang jeweils aus der Summe mehrerer Stämme zu ermitteln sei.

42 Da die streitgegenständlichen Bäume bereits gefällt worden seien, habe der Stammumfang in den streitgegenständlichen Fällen nicht mehr jeweils in 1 m Höhe gemessen werden können. Alternativ wäre daher der Umfang aus den verbleibenden Stubben zu ermitteln. Hierfür würden gemäß der Durchführungsbestimmungen 90 % des durchschnittlichen Baumscheibendurchmessers angenommen und eine Toleranz von 5% hinzu- oder abgezogen. Die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Beklagten hätten dies im Rahmen ihrer Ortsbesichtigungen am 20. Januar 2022 und 27. Januar 2022 dementsprechend berücksichtigt. Die zahlreichen Fotos und die tabellarische Berechnung auf Seite 253 der Verwaltungsakte würden dies belegen.

43 Aus dem Zusammenhang mit den Regelungen zur Bestimmung der erforderlichen Ausgleichspflanzungen ergebe sich, dass die Durchführungsbestimmungen insgesamt von dieser Mess- bzw. Berechnungsmethode ausgehen würden. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens und entsprechend dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung könne deshalb die Methode für die Bestimmung der Ausgleichspflanzungen grundsätzlich auch für die Frage, ob ein Überhälter geschützt sei oder nicht, herangezogen werden.

44 Das Schreiben des MELUND vom 11. März 2021 stelle eine Weisung dar. Ein neuer Verbotstatbestand werde auf diese Weise nicht geschaffen, sondern es werde lediglich der in § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG bereits enthaltene, unbestimmte Rechtsbegriff des Stammumfanges näher bestimmt und konkretisiert, wie es Aufgabe der Verwaltung sei.

45 Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23. November 2023 darauf hingewiesen, dass sich mit der Frage der Bestimmung des Stammumfanges bei mehrstämmigen Bäumen die 1. Kammer im Urteil vom 22. Januar 2019 zum Verfahren 1 A 159/14 auseinandergesetzt hat.

46 Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024 führt der Beklagte hierzu ergänzend aus, dass die in § 21 Abs. 4 LNatSchG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe – entgegen der im vorgenannten Urteil geäußerten Bedenken – trotz des zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG einer Auslegung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich seien. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2020 mit dem Aktenzeichen 1 A 436/17. Die Kompetenz für eine genauere Umschreibung der Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen habe der Landesgesetzgeber gemäß § 21 Abs. 7 LNatSchG der obersten Naturschutzbehörde zugewiesen. Das MELUND habe in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019 nicht unmittelbar von der Kompetenz Gebrauch gemacht, zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu regeln. Dies sei vielmehr separat durch den Erlass der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 erfolgt. Dieser Erlass sei auch förmlich im Amtsblatt Schleswig-Holstein (zuletzt in Nr. 6 vom 6. Februar 2017, Seite 272) veröffentlicht worden. Die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz würden auf der Ermächtigungsgrundlage des Landesgesetzgebers beruhen. Dieser habe also der Exekutive (hier dem Umweltministerium) bewusst Präzisierungen überlassen. Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Bestimmtheitsgrundsatz sei gewahrt, wenn die Bestimmungen in § 21 Abs. 4 LNatSchG unter Heranziehung der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz konkretisiert werden. Gleiches gelte für die Schreiben per Erlass vom 11. März 2021 (und mittlerweile präzisiertes Schreiben vom 1. Dezember 2023) durch das Umweltministerium.

47 Die zitierte Entscheidung sei auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Die dort relevante Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "Erdboden" sei ebenso wie die Definition bzw. Bestimmung des Stammumfangs unmittelbar relevant für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Dies stehe dennoch einer Delegierung der Regelungskompetenz durch den Gesetzgeber auf die Exekutive nicht entgegen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der unbestimmte Rechtsbegriff des "Stammumfangs" hier nicht ohne jeglichen Anhaltspunkt gewissermaßen frei auszulegen wäre, sondern lediglich anhand der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die durch das vom Landesgesetzgeber zur Regelung ermächtigte Umweltministerium erlassen worden seien, zu konkretisieren sei. Dass dies zulässig sei, ergebe sich unmittelbar aus der zitierten Entscheidung des VG Schleswig (Az. 1 A 436/17).

48 Die vom Gericht übersandte Entscheidung (Az. 1 A 159/14) sei somit durch neuere Entscheidung (Az. 1 A 436/17) überholt. Nach dieser Gebiete die Einheit der Rechtsordnung die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Stammumfang" anhand der Regeln der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz. Die Regelungen auf der Rechtsfolgenseite würden demnach auch auf der Tatbestandsseite gelten.

49 Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die streitgegenständlichen Knickwälle in Augenschein genommen.

50 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen für die Ziffer 1, 2 und 6 der angegriffenen Ordnungsverfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

52 Hinsichtlich des verbliebenen Teils ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

53 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig.

54 Insbesondere ist hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 6 keine Erledigung durch Zeitablauf im Sinne von § 112 Abs. 2 LVwG eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann zwar durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 – juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Sowohl das in Ziffer 3 aufgeführte Datum (bis zum 31. März 2024), welches sich auf die Durchführung der Neupflanzungen nach den Anordnungen in Ziffern 1 und 2 bezieht, als auch das in Ziffer 6 benannte Datum (bis zum 10. April 2024) sind als unabhängige Befolgungsfristen im Rahmen der an sie anschließenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anzusehen (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2015 – 3 L 386/14 – juris, Rn. 58). Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich nicht, dass der Ablauf der vorgenannten Daten wesentlicher Inhalt der Anordnungen geworden ist, diese mithin nach dem Ablauf der benannten Fristen grundsätzlich nicht mehr umgesetzt werden sollten.

55 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

56 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in Ziffer 1 des Bescheids eine Pflanzung von mehr als 27 Laubbäumen angeordnet wird und soweit Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500 Euro betreffend der Anordnungen in Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 angedroht werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig.

57 Die Anordnung unter Ziffer 1 erweist sich als rechtswidrig, soweit hiernach mehr als 27 Bäume zu pflanzen sind, da es sich bei den mehrstämmigen Bäumen Nr. 3 und Nr. 10 nicht um geschützte Überhälter gehandelt hat und insoweit die hierfür angesetzte Ausgleichsverpflichtung von jeweils 3 Bäumen zu entfallen hat.

58 Eine Rechtswidrigkeit der Anordnung unter Ziffer 1 ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2023 nicht erkennen lässt, auf welche Ermächtigungsgrundlage der Beklagte die Anordnung unter Ziffer 1 stützt. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 stellt ausdrücklich klar, dass Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG sei. Überdies normiert § 109 Abs. 1 LVwG für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht. Aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 – juris, Rn. 24 m.w.N. zu § 39 Abs. 1 VwVfG).

59 Die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides, wonach als Ausgleich für die geschützten Überhälter 33 Laubbäume zu pflanzen sind, kann jedoch nicht auf die Generalklausel des § 3 Abs.2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG gestützt werden, da diese durch die speziellere Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG verdrängt wird.

60 Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an.

61 Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 BNatSchG ("soweit nichts anderes bestimmt ist") ist diese Vorschrift als Auffangnorm subsidiär gegenüber speziellen Eingriffsbefugnissen (VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2017 – 2 A 144/16 – juris, Rn. 25 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 – 28 K 6001/19 – juris, Rn. 27 ff. m.w.N.).

62 § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG stellt eine solche speziellere und damit vorrangige Ermächtigungsgrundlage dar, die in ihrem Anwendungsbereich sowohl § 3 Abs. 2 BNatSchG als auch die landesrechtliche Generalklausel des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG verdrängt (vgl. zum Verhältnis von § 17 Abs. 8 BNatSchG zu § 3 Abs. 2 BNatSchG: VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2017 – 2 A 144/16 – juris, Rn. 25 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 – 28 K 6001/19 – juris, Rn. 31 f. m.w.N.; siehe wohl auch OVG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18 – juris, Rn. 30 f., welches § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG – ohne Erwähnung des § 3 Abs. 2 BNatSchG – anwendet; offengelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 LA 111/22 – juris, Rn. 7 und Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 LC 285/13 – juris, Rn. 54; differenzierend im Falle fehlender Genehmigungsbedürftigkeit VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 – 14 C 12.308 – juris, Rn. 10, wonach § 17 Abs. 8 BNatSchG nicht in dem Sinne als "Spezialregelungen" gegenüber § 3 Abs. 2 BNatSchG dahingehend missverstanden werden dürfe, dass eine Untersagungs- und Wiederherstellungsanordnung nur bei illegalen Eingriffen möglich wäre; vgl. zum Verhältnis von § 17 Abs. 8 BNatSchG zur landesrechtlichen Generalklausel auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 – 28 K 6001/19 – juris, Rn. 33 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW).

63 Die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids kann auf die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 und 3 LNatSchG gestützt werden. Insoweit kann ein Austausch der Rechtsgrundlagen erfolgen.

64 Als allgemeiner Grundsatz ist anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 – juris, Rn. 24). Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 B 45/19 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Eine Wesensgleichheit liegt vor, wenn der Tenor der Grundverfügung mit der neuen Begründung, die auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, unberührt bliebe und keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenerwägungen anzustellen wären (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 4 LA 111/22 – juris, Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 – juris, Rn. 16).

65 Eine solche Wesensgleichheit liegt hier vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass bei der Anwendung des § 11 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 und 3 LNatSchG anstelle des § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen anzustellen gewesen wären. Insoweit verweist die Generalklausel des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG in seiner Rechtsfolge sogar auf die Anwendung des § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG.

66 Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 Satz 2 und 3 LNatSchG ist vorliegend eröffnet.

67 Nach § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustands nicht oder nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen (§ 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG).

68 Es liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 Var. 1 LNatSchG vor, da die Knicks als gesetzlich geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt wurden.

69 Die Fällung von geschützten Überhältern, für die weder eine Ausnahme nach § 21 Abs. 3 LNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 3 BNatSchG noch eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt wurde, führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG und stellt damit einen nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 Var. 1 LNatSchG dar.

70 Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG können nach § 8 Abs. 1 Nr. 15 Var. 1 LNatSchG insbesondere die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen sein (vgl. zur Indizwirkung der sog. Positivliste des § 8 Abs. 1 LNatSchG OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 MB 2/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. und allgemein zur rechtlichen Relevanz der landesrechtlichen Positivlisten Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 73. Edition, 1. Januar 2025, BNatSchG §14 Rn. 22). Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

71 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines – unter Ziffer Nr. 1 bis 7 dieser Vorschrift genannten – Biotops führen können, verboten. Die Verbote gelten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG sind weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne dieser Vorschrift Knicks.

72 Für ein Verbot nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bedarf es dabei keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung. Insofern genügt es, wenn die Maßnahme – in ihrer zusammengefassten Wirkung – die Funktion des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere dauerhaft erheblich beeinträchtigen kann (VG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2025 – 2 B 20/25 – juris, Rn. 31 unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 LA 40/12 – juris, Rn. 5).

73 Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG erlässt die oberste Naturschutzbehörde eine Verordnung, die unter anderem auch die die geschützten Biotoptypen nach § 21 Abs. 1 LNatSchG anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann nach § 21 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln.

74 Die auf dieser Grundlage erlassene Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019 enthält nähere Bestimmungen zu Knicks. Nach der Definition des § 1 Nr. 10 Satz 1 Biotopverordnung sind Knicks an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind nach § 1 Nr. 10 Satz 3 Biotopverordnung im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 1m gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden.

75 Weitere – zuvor in der Biotopverordnung a.F. enthaltene – Regelungen über zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Knicks mit den zum Knickschutz erforderlichen Verboten wurden in einer gesetzlichen Regelung (§ 21 Abs. 4, 5 LNatSchG) zusammengeführt und teilweise geändert (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetztes und anderer Vorschriften, Landtags-Drucksache 18/3320, S. 132).

76 So ist bei Knicks nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ist das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von 2 m gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt. § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG sieht hiervon Ausnahmen vor.

77 Aus dem Umkehrschluss zu § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG kann gefolgert werden, dass das Fällen eines Überhälters mit einem Stammumfang von über 2 m in 1 m Höhe über dem Erdboden grundsätzlich nicht als zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme anzusehen ist (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 6. August 2020 – 1 A 436/17 – Seite 6, n.v.).

78 Unter Zugrundlegung der vorgenannten Maßstäbe handelt es sich bei den auf dem streitgegenständlichen Flurstück an den Grenzen der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandenen Wällen um Knicks im Sinne des § 1 Nr. 10 Satz 1 Biotopverordnung. Die Kartendarstellung der Biotopkartierung Schleswig-Holstein weist auf den nördlichen und östlichen Grenzen des Flurstücks das Vorliegen eines gesetzlich geschützten Biotops in Form eines Knicks aus. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme hat eindeutig einen Knick aus Knickwall und Bewuchs ergeben.

79 Aus der dem Bescheid beigefügten Tabelle geht hervor, dass die Bäume Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12 und 14 als geschützte Überhälter eingeordnet wurden und die Ausgleichsverpflichtung in Ziffer 1 des Bescheides für die Fällung dieser Bäume angesetzt wurde.

80 Gemessen an den vorgenannten Maßstäben erweist sich die Anordnung unter Ziffer 1 insoweit als rechtmäßig, als ein Ausgleich hinsichtlich der Fällung der Bäume Nr. 2, 5, 7, 9, 11, 12 und 14 zu erfolgen hat, da diese aufgrund ihres Stammumfangs als geschützte Überhälter einzuordnen sind. Die Fällung von in einem Knick stehenden Bäumen mit einem Stammumfang von über 2 m in 1 m Höhe ist geeignet, die Funktionen des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erheblich zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops und damit auch ein Eingriff in Natur und Landschaft anzunehmen.

81 Hinsichtlich der Fällung der Bäume Nr. 3 und Nr. 10 ist hingegen von einer zulässigen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme nach § 21 Abs. 4 Satz 1, 2 LNatSchG auszugehen, da es sich allenfalls um Überhälter mit einem Stammumfang bis zu 2 m handelt (und insoweit allein ein Verstoß gegen das Abstandsgebot in Betracht kommt) und auch kein Fall des § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG vorliegt. Soweit sich die Ausgleichsverpflichtung auch auf die Fällung dieser beiden Bäume bezieht, ist die Anordnung unter Ziffer 1 rechtswidrig ergangen.

82 Bei den mehrstämmigen Bäumen Nr. 3 und Nr. 10 handelt es sich um solche, die in 1 m Höhe lediglich Stämmlinge mit einem Umfang von jeweils unter 2 m Umfang entwickelt haben. In einem solchen Fall handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht um einen geschützten Überhälter.

83 In einem Urteil vom 22. Januar 2019 hat sich bereits die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 1 A 159/14, abrufbar unter juris) mit der Frage der Auslegung des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG im Falle eines mehrstämmigen Baumes befasst. Die Entscheidung in dem vorgenannten Verfahren betraf einen Baum, der sich bereits in geringer Höhe in zwei Hauptstämme aufteilte. Die Stämmlinge hatten in 1 m Höhe einen Umfang von 195 cm und 185 cm. Mithin bestand in der nach dem Gesetz maßgeblichen Höhe von 1 m nicht nur ein Stamm, sondern der Baum hatte in dieser Höhe bereits zwei Stämmlinge ausgebildet, die jeweils den Stammumfang von 2 m nach § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG allein nicht erreichten.

84 In vorgenanntem Urteil wird sodann Folgendes ausgeführt (VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 A 159/14 – juris, Rn. 56):

85 Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, wie diese Sonderfälle (Aufteilung bereits unterhalb von 1 m Höhe über dem Erdboden und damit Ausbildung von 2 Stämmlingen in 1 m Höhe, die aber allein nicht den Stammumfang von 2 m erreichen) zu behandeln sind. Es lässt sich durch Auslegung nach dem Wortlaut noch ermitteln, dass, wenn ein Stämmling in 1 m Höhe allein einen Stammumfang von 2 m erreicht, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

86 Die Kammer teilt diese Auffassung. Der vom Gesetz in § 21 Abs. 4 LNatSchG verwendete Begriff des "Stammumfangs" steht im Singular. Allein aus dem Wortlaut der Norm geht nicht eindeutig hervor, dass von diesem Begriff auch mehrere Stammumfänge oder der addierte Umfang mehrerer Stämmlinge erfasst sein sollen. Weist zumindest einer der Stämmlinge aber auf der nach dem Gesetz maßgeblichen Höhe von 1 m einen Stammumfang von über 2 m auf, so ist der Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG bereits erfüllt. Gleiches dürfte für den Fall gelten, in dem der Baum sich zwar aufteilt und mehrere Stämmlinge ausbildet, in der maßgeblichen Höhe von 1 m Höhe jedoch noch lediglich einen Stamm aufweist, der einen Umfang von über 2 m hat. Was nach dem allgemeinen Wortverständnis unter einem Stammumfang von bis zu 2 m zu verstehen ist, wenn ein Baum in 1 m Höhe mehrere Stämmlinge mit jeweils unter 2 m Umfang entwickelt hat, ist hingegen nicht eindeutig. Insoweit ist der Begriff des "Stammumfangs" als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig.

87 In dem vorgenannten Urteil wird weiter Folgendes ausgeführt (VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 A 159/14 – juris, Rn. 57 ff.):

88 Es sind jedoch im Übrigen verschiedene Lösungen denkbar, diese besondere Situation bei der Gestaltung der Schutzvorschriften zu berücksichtigen. […] Eine solche Regelung muss jedoch wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den Normgeber erfolgen. Viele Muster-Baumschutzsatzungen und erlassene Baumschutzsatzungen enthalten deshalb entsprechende Bestimmungen für diese Fälle (vgl. die auf Vorschlag des Deutschen Städtetages entwickelte Muster-Baumschutzsatzung, veröffentlicht unter http://www.galk.de/index.php/component/jdownloads/send/1-root/41-galk-muster-baumschutzsatzung); § 2 Abs. 1 Satz 2 der Baumschutzverordnung Berlin; § 2 Abs. 2 Satz 2 Baumschutzsatzung der Stadt Köln und viele weitere Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen).

89 Es liegen nachvollziehbare naturschutzfachliche Gründe dafür vor, auch Bäume mit Ausbildung einer Krone unterhalb der grundsätzlich maßgebenden Höhe für die Bestimmung des Stammumfangs und damit mehrstämmige Bäume, deren einzelne Stämmlinge nicht den erforderlichen Stammumfang erreichen, unter bestimmten von dem Normgeber zu regelnden Voraussetzungen in besondere Schutzvorschriften einzubeziehen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den Regelungen des § 21 Abs. 4 LNatSchG nicht erfolgt. Dem Gericht ist es rechtlich nicht möglich, durch (erweiternde) Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus die genannten Fälle in den Regelungsbereich des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG einzubeziehen.

90 Bei der Auslegung von § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ist nämlich das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG handelt ordnungswidrig, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 LNatSchG genanntes Biotop – dazu gehört auch ein Knick – zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigten können. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung der Pflegevorschriften für Knicks festzustellen, da eine erlaubte Pflege des Knicks keine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Knick und demnach auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Deshalb müssen sowohl die Bußgeldvorschrift (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG) als auch die materiellen verwaltungsrechtlichen Normen (§§ 30 Abs. 2 BNatSchG, 21 LNatSchG) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts bei vergleichbaren Konstellationen, vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 – BVerfGE 71, 108 <114 f.>; Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 u.a. – BVerfGE 73, 206 <234 ff.>; Beschlüsse vom 6. Mai 1987 – 2 BvL 11/85 – BVerfGE 75, 329 <340 ff.>; vom 22. Juni 1988 – 2 BvR 234/87, 1154/86 – BVerfGE 78, 374 <381 f.>; vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/89 u.a. – BVerfGE 92, 1 <12 ff.> und zuletzt vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 –).

91 Ob für ein bußgeldbewehrtes verwaltungsrechtliches Verbot allein die Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG maßgebend sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juni 2007 – 1 BvR 1290/05 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2014 – 3 CN 18/22 – juris, Rn. 24 m.w.N.) oder die Bestimmtheit bußgeldbewehrter verwaltungsrechtlicher Ge- oder Verbote – wie im obigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vertreten – ebenfalls am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – juris, Rn. 158 m.w.N.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 – juris, Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 8 C 28/20 – juris, Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März 2016 – 6 C 60/14 – juris, Rn. 19), wird in der Rechtsprechung dabei nicht einheitlich beantwortet (offengelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 LA 111/22 – juris, Rn. 7 zu § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).

92 Dass die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG auch für die für den Bußgeldtatbestand maßgeblichen materiellen verwaltungsrechtlichen Normen gelten müssen, ist jedoch überzeugend, da das strenge Bestimmtheitsgebot ansonsten in diesen Fällen trotz gleicher Interessenlage leerlaufen würde.

93 Da die verwaltungsrechtlichen Normen (hier § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 21 LNatSchG) auch den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht werden müssen, schließt sich die Kammer der mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (1 A 159/14) vertretenen Rechtsauffassung an, dass eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut hinaus dem Gericht verwehrt ist.

94 Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, gilt auch für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 – juris, Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. März 1996 – 3 StR 506/95 – juris, Rn. 15 m.w.N.).

95 Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 – juris, Rn. 16 ff.).

96 Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende "Interpretation" zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so darf dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Insoweit muss sich der Gesetzgeber beim Wort nehmen lassen. Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er die sich aus einer möglichen Strafbarkeitslücke ergebende Lage bestehen lassen oder eine neue Regelung schaffen will. Den Gerichten jedenfalls ist es durch Art. 103 Abs. 2 GG verboten, dieser Entscheidung vorzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 – juris, Rn. 17 m.w.N.).

97 Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach zur Auslegung des gesetzlichen Begriffs des Stammumfangs auf die verwaltungsinterne Anweisung des MELUND vom 11. März 2021 zurückgegriffen werden könne, auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. August 2020 (Az. 1 A 436/17, n.v.) Bezug nimmt, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

98 In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG genüge. Das Gericht hat sich insoweit mit der Frage befasst, ob im Hinblick auf den Begriff "Erdboden" eine genauere Fassung geboten ist, und dies mit der Begründung abgelehnt, dass "Erdboden" eindeutig den stammnächsten Punkt des Knickwalls meint, was sich unter Berücksichtigung der zulässigen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG ergebe. Eine genauere Fassung sei nach der Eigenart des Lebenssachverhaltes und des Normzwecks nicht geboten. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass unzulässige Eingriffe ("Knickbeschädigungen") Sanktionen wie Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen können (siehe VG Schleswig, Urteil vom 6. August 2020 – 1 A 436/17 – Seite 6, n.v.).

99 Nach Ansicht des Beklagten trage vor diesem Hintergrund daher das Argument, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "Stammumfang" für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nicht erweiternd ausgelegt werden könne, nicht, was umso mehr gelte, weil der Begriff des "Stammumfangs" nicht ohne jeglichen Anhaltspunkt gewissermaßen frei, sondern lediglich anhand der Durchführungsbestimmungen auszulegen wäre. Diese Argumentation verfängt hier jedoch nicht.

100 Eine derartige Eindeutigkeit des Wortlauts, wie sie hinsichtlich des Begriffs "Erdboden" anzunehmen ist, besteht – wie bereits aufgezeigt – im Hinblick auf den Begriff des Stammumfangs nicht. Was unter dem Begriff des Stammumfangs im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG im Falle eines mehrstämmigen Überhälters zu verstehen ist, lässt sich eindeutig weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch anhand dessen Auslegung ermitteln. Das Gericht hat in dem vorgenannten Urteil – anders als der Beklagte meint – auch nicht die Durchführungsbestimmungen zur Auslegung des gesetzlichen Begriffs "Erdboden" herangezogen, sondern ausgeführt, dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der zulässigen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz1 LNatSchG eindeutig den stammnächsten Punkt des Knickwalls meint und allein im Zusammenhang mit den Detailfragen des Messvorgangs auf die Durchführungsbestimmungen zurückgegriffen.

101 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 103 Abs. 2 GG nicht die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklausel verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – juris, Rn. 156). Das Gebot der Bestimmtheit schließt nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, bei der Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldtatbeständen der Vielfalt der zu erfassenden Sachverhalte Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 – juris, Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. März 1996 – 3 StR 506/95 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Es lässt sich nicht vermeiden, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Dies Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen. Bei der Frage, ob der Gesetzgeber in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend fasst, verfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine Entscheidung beeinflussen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1996 – 3 StR 506/95 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Wie bereits dargestellt, ist jedoch eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu Lasten des Bürgers nach Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Während die durch das Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Erdboden" dessen Wortsinn entspricht und sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, gilt dies nicht gleichermaßen für die Auslegung, dass mit dem Begriff des Stammumfangs der addierte Umfang der zwei dicksten Stämme erfasst sein soll. Eine solche Auslegung stellt vielmehr eine über den erkennbaren Wortsinn hinausgehende Interpretation dar.

102 Der Begriff "Stammumfang" ist durch das Gericht nicht anhand etwaiger Verwaltungsvorschriften, die lediglich verwaltungsinterne Wirkungen entfalten können, auszulegen. Der Erlass der obersten Landesbehörde MELUND zur Mehrstämmigkeit bei Überhältern vom 11. März 2021, auf den sich der Beklagte hinsichtlich der Auslegung des § 21 Abs. 4 LNatSchG im vorliegenden Fall bezieht, entfaltet gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung. Der vorgenannte Erlass gehört nicht zu den sog. ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, welche die Ermessensausübung der nachgeordneten Behörden regeln (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 – juris, Rn. 13 f.). Vielmehr zählt dieser zu den norminterpretierenden bzw. rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften, da sich sein Inhalt auf die Rechtsfrage beschränkt, wann ein mehrstämmiger Baum als Überhälter und als landschaftsbestimmender/ortsbildprägender Überhälter anzusehen sei. Mithin handelt es sich nicht um eine Weisung zur Handhabung des Ermessens, sondern eine Weisung zur Auslegung des Tatbestandes. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften scheiden als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung schon ihrer Natur nach aus. Da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts anders als die gerade ihr eingeräumte Befugnis zur Ermessensausübung nicht der Verwaltung, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, dass sie die Billigung durch die Rechtsprechung findet. Die Wirkung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bleibt deshalb auf den internen Bereich der Verwaltung beschränkt mit der Folge, dass ihre Beachtung oder Nichtbeachtung auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen Verwaltungsaktes keinen Einfluss hat. Er ist nur dann rechtmäßig, wenn er in Übereinstimmung mit dem objektiven Recht ergeht. Dieses und nicht die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist im Streitfall der von den Gerichten auszulegende verbindliche Beurteilungsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 – juris, Rn. 14; Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, VwVfG § 40 Ermessen, Rn. 185).

103 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem von ihm herangezogenen Urteil (Az. 1 A 436/17) die Aussage, dass der Bestimmtheitsgrundgrundsatz gewahrt ist, wenn § 21 Abs. 4 LNatSchG unter Heranziehung der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz konkretisiert wird, nicht entnommen werden.

104 In dem vorgenannten Urteil wird vielmehr nur die (auch aus Sicht der Kammer überzeugende) Auffassung vertreten, dass die genaue Regelung des "Messvorgangs" nicht einer Regelung durch förmliches Parlamentsgesetz vorbehalten sei. Ein formelles Landesgesetz erweise sich als entbehrlich, denn die Pflicht zur Ersatzpflanzung infolge unzulässiger Eingriffe tangiere die hiervon betroffenen Grundstücksbesitzer bzw. Nutzungsberechtigten allenfalls in Randbereichen in ihren durch Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten des Eigentums, der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die weiteren Ausführungen befassen sich sodann mit der Ermittlung des Stammumfangs im Nachhinein zu der Abholzung unter Heranziehung der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 13. Juni 2013 als verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften ohne unmittelbare Rechtswirkungen. Das Gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass den auf mathematischen Berechnungen sowie naturschutzfachlichen Einschätzungen beruhenden, nachvollziehbaren Annahmen des Beklagten zum Stammumfang der gefällten Überhälter in 1 m Höhe die dortige Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei (siehe VG Schleswig, Urteil vom 6. August 2020 – 1 A 436/17 – Seite 6 ff., n.v.).

105 Der Beklagte zieht hieraus den Schluss, dass der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Bestimmtheitsgrundgrundsatz gewahrt sei, wenn die Bestimmungen in § 21 Abs. 4 LNatSchG unter Heranziehung der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz konkretisiert werden, und dass gleiches für das Schreiben per Erlass vom 11. März 2021 gelte. Eine solche Interpretation kann dem vorgenannten Urteil jedoch nicht entnommen werden. Die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes und auch die Einhaltung des Vorbehaltes des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht damit begründet, dass § 21 Abs. 4 LNatSchG durch die Durchführungsbestimmungen konkretisiert wird. Vielmehr wird eindeutig klargestellt, dass es sich bei den Durchführungsbestimmungen lediglich um Verwaltungsvorschriften ohne unmittelbare Rechtswirkungen handelt. Insoweit hat das Gericht auch nicht allein auf die Anwendung der Durchführungsbestimmungen des Beklagten abgestellt, sondern das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bejaht, da die getätigten lediglich pauschalen Aussagen der dortigen Klägerin und der Zeugen die auf mathematischen Berechnungen sowie naturschutzfachlichen Einschätzungen beruhenden Annahmen des Beklagten zum Stammumfang nicht in Frage zu stellen vermochten.

106 Überdies ist auch im Falle der Vornahme einer erweiternden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Stammumfangs nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass die beiden dicksten Stämme zu addieren sind. Für die vom Beklagten vorgenommene Auslegung könnte zwar – unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Vorschrift – die Erwägung sprechen, dass die naturschutzfachliche Interessenlage vergleichbar sein könnte. Inwiefern diese Überlegung jedoch nicht auch für anderweitige, in Betracht kommende Auslegungen gilt, erschließt sich nicht. So käme alternativ etwa auch eine Berücksichtigung sämtlicher Stämmlinge in Betracht oder die Addition von Stämmlingen, die eine gewisse Größenordnung erreichen. Ob es aus naturfachlichen Gründen geboten ist, die beiden umfangreichsten Stämme zu addieren, ist durch den Gesetzgeber zu beurteilen und durch ihn ggf. entsprechend zu regeln.

107 Einen ausreichenden Anknüpfungspunkt bieten weder der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung im Gesetz noch die historische Auslegung. Der Gesetzesgebegründung zur maßgeblichen Änderung des Landesnaturschutzgesetzes sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wie mit der Mehrstämmigkeit umzugehen ist. So legen weder der Wortsinn des Begriffs Stammumfang noch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 4 LNatSchG (Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/3320, Seite 132) eine Addition der Stammumfänge bei mehrstämmigen Bäumen nahe. Auch für die vom Beklagten vorgenommene Auslegung, dass lediglich die beiden dicksten Stämmlinge für die Bestimmung des Stammumfangs maßgeblich sein sollen, lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte finden.

108 Da nach Vorstehendem im Falle mehrstämmiger Bäume bei der Bestimmung des Stammumfangs im Sinne des § 21 Abs. 4 LNatSchG die Stammumfänge der einzelnen Stämmlinge nicht zu addieren sind, handelt es sich bei den Bäumen Nr. 3 und Nr. 10 nicht um geschützte Überhälter. Die Kammer hat jedoch keine Überzeugung davon gewinnen können, dass es sich bei allen gefällten Bäumen, auf die der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung abgestellt hat – also den Bäumen Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12 und 14 – um mehrstämmige Bäume gehandelt hat.

109 Der Beklagte tritt dieser Behauptung des Klägers mit dem Vortrag entgegen, dass bestimmte Überhälter, wie beispielsweise Überhälter Nr. 7, nicht mehrstämmig gewesen. Weitere Beispiele nennt er jedoch nicht. Einen Nachweis, etwa durch Vorlage von Fotos der Bäume vor der Fällung, hat aber auch der Kläger hinsichtlich der Mehrstämmigkeit nicht erbracht, um seinen Vortrag zu substantiieren. Auch aus im Internet frei zugänglichen Quellen (z.B. Google Street View und Apple Karten) lassen sich keine entsprechenden Erkenntnisse gewinnen.

110 Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder geben lediglich vereinzelt Aufschluss darüber, dass eine Mehrstämmigkeit vorlag. So zeigt das Lichtbild zu Baum Nr. 3 eindeutig eine Mehrstämmigkeit in unter 1 m Höhe, sodass die Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der hierfür angesetzten 3 Bäume vollständig zu entfallen hat. Auch der Baum Nr. 10 wurde durch den Beklagten als Zwiesel mit zwei großen Schnittflächen bezeichnet. Es wurde jedoch lediglich eine Messung des Gesamtumfangs vorgenommen. Da dieser mit 243 cm angesetzt wurde, erscheint es naheliegend, dass keiner der Stämmlinge alleine einen Umfang von über 2 m aufwies, zumal zwei große Schnittflächen vorgelegen haben sollen. Insoweit handelt es sich nicht um einen geschützten Überhälter und die hierfür angesetzte Ausgleichsverpflichtung von drei Bäumen muss entfallen.

111 Auch hinsichtlich des Baums Nr. 5 ist von einer Mehrstämmigkeit auszugehen, da diesbezüglich der Bescheid ausführt, dass "beide Umfänge" gemessen worden seien und ausweislich der Liste zur Ausgleichsberechnung ein Zwiesel mit zwei großen Schnittflächen vorgelegen habe. Insoweit handelt es sich dennoch um einen geschützten Überhälter, da einer der Stämmlinge in 1 m Höhe nach der Messung des Beklagten einen Umfang von 2,26 m aufwies.

112 Die Lichtbilder zu den weiteren Bäumen legen hingegen eine Mehrstämmigkeit nicht nahe, da sie jeweils nur eine Schnittfläche zeigen. Eine Zuordnung der Baumstümpfe zu den gefällten Bäumen, die teilweise auf den Lichtbildern im Hintergrund zu erkennen sind, kann nicht mehr nachvollzogen werden.

113 Etwaige Restzweifel gehen hier zulasten des Klägers, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.

114 Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall maßgeblichen materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit weder feststellen noch ausschließen kann (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10/20 – juris, Rn. 19). Insoweit trifft grundsätzlich den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des maßgeblichen Stammumfangs von über 2 m. Diesem Erfordernis ist der Beklagte mit der Vorlage der Lichtbilder und den vorgenommenen Messungen hinreichend nachgekommen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Dokumentation – wie bereits aufgezeigt – durchaus auf das Vorliegen einer Mehrstämmigkeit eingegangen ist. Daher liegt es nahe, dass die Mitarbeiter des Beklagten auch Anhaltspunkte für die Mehrstämmigkeit der weiteren Bäume in die Dokumentation eingearbeitet hätten. Den Kläger trifft mithin die sekundäre Darlegungslast, sodass ein pauschales Bestreiten allein unter Verweis auf eine bestehende Mehrstämmigkeit – die aufgrund der durch ihn vorgenommenen Fällungen nicht mehr nachvollzogen werden kann – nicht ausreicht. Dieser Darlegungslast ist der Kläger auch nicht z.B. durch Vorlage von Lichtbildern aus der Zeit vor der Fällung nachgekommen. Mit seinem Vortrag legt der Kläger auch keine konkreten Anhaltspunkte dar, die für eine Mehrstämmigkeit sprechen könnten.

115 Hinsichtlich der Bäume Nr. 3 und Nr. 10 liegt auch keine Ausnahme nach § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG vor, die wiederum zu einem Verbot des Fällens dieser Bäume geführt hätte. Danach sind von einer zulässigen Fällung nach § 21 Abs. 4 Satz 1, 2 LNatSchG ausgenommen:

116 1. Bäume, die auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden,

117 2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie

118 3. landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.

119 Mithin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der in § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 LNatSchG genannten Varianten eine Fällung unzulässig, auch wenn bei Messung in 1 m Höhe der Stammumfang unter 2 m beträgt.

120 Anhaltspunkte dafür, dass die Bäume nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LNatSchG auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, liegen nicht vor. Dies ist auch nicht durch den Beklagten vorgetragen worden.

121 Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LNatSchG sind nicht erfüllt, da das Flurstück bereits nicht im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB liegt. Es liegt außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

122 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den Bäumen um landschaftsbestimmende Bäume oder Baumgruppen im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 LNatSchG gehandelt hat. Da die Bäume bereits gefällt wurden und auch keine Lichtbilder aus der Zeit vor der Fällung vorliegen, bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für die optischen Wirkungen dieser Bäume auf das hier allein maßgebliche Landschaftsbild. Gegen die Einordnung dieser Bäume als landschaftsbestimmend spricht nach Auffassung der Kammer allerdings, dass sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Flurstücks eine Vielzahl weiterer Knicks mit diversen Überhältern befinden. Die benannten Überhälter dürften daher im konkreten räumlichen Kontext keine derart herausgehobene optische Wirkung entfaltet haben, um sie als landschaftsbildbestimmend zu charakterisieren.

123 Auch hinsichtlich der Frage, wann ein Baum als landschaftsbestimmend anzusehen ist, besteht gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung der insoweit erlassenen normauslegenden Verwaltungsvorschriften (siehe hierzu Ziffer 3.4 der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz und der Erlass des MELUND vom 11. März 2021). Im Übrigen legen auch die Formulierungen in Ziffer 3.4 der Durchführungsbestimmungen, wonach Bäume mit einem Stammumfang von 2 m gemessen in 1 m Höhe "in der Regel" das Merkmal landschaftsbestimmend erfüllen würden und die Feststellung dieser Eigenschaft eine Gesamtbetrachtung ihrer prägenden Bestandteile erfordere, nahe, dass es bei dieser Frage immer auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt.

124 Hinsichtlich der Bäume Nr. 2, 5, 7, 9, 11, 12 und 14 liegt auch keine Ausnahme oder Befreiung für die Fällung der geschützten Überhälter vor.

125 In Schleswig-Holstein gilt für das Biotop Knick – im Gegensatz zu anderen Biotypen – nicht das in § 21 Abs. 3 LNatSchG geregelte Verbot für die Erteilung einer Ausnahme, sodass nur noch eine Befreiung unter den strengen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in Betracht käme. Der Landesgesetzgeber hat darüber hinaus darauf verzichtet, für Knicks vom Bundesrecht (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu schaffen. Insoweit ist das Biotop Knick in seinem Bestand an einem bestimmten Standort nicht in gleicher Weise geschützt wie andere Biotoptypen (VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 A 159/14 – juris, Rn. 69). Der Kläger hat bei dem Beklagten jedoch weder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gestellt noch eine Befreiung beantragt.

126 Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG ist in Zusammenschau mit § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG nur eröffnet, wenn der Eingriff einer Zulassung oder Anzeige bedarf, für deren Erteilung die Naturschutzbehörde zuständig ist. Dies ist hier jedoch ebenfalls der Fall. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, dessen Anwendung in Schleswig-Holstein nicht durch Landesgesetz – etwa in § 11 LNatSchG – ausgeschlossen wurde, ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

127 Der Kläger ist auch Verursacher des Eingriffs, da er nach eigenem Vortrag die Knicks auf den Stock gesetzt hat. Verursacher ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG der Träger der Maßnahme; im Übrigen ist Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.

128 Die Rechtsfolge des unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft ergibt sich aus § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG. Da eine Wiederherstellung des früheren Zustands hier nicht möglich ist, hat der Kläger als Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Da die Pflanzungen auf dem Knick oder auf Knicks in räumlicher Nähe zu pflanzen sind, ist vorliegend ein Ausgleich durch Ersatzmaßnahmen angeordnet worden.

129 Da die Beurteilung der Wirkung in Betracht kommender Kompensationsmaßnahmen normativ nur in geringem Umfang vorbestimmt und daher in hohem Maße auf naturschutzfachlichen Sachverstand angewiesen ist, wird der zur Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berufenen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. zu § 67 Abs. 3 BNatSchG OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2025 – 8 A 10870/24.OVG – juris, Rn. 86 m.w.N.). Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zu Regelungen der Planfeststellung BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4/15 – juris, Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 – juris, Rn. 146; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11/03 – juris, Rn. 118 m.w.N.). Wenn sich die Behörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden hat, darf sie hiervon jedoch nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Entscheidung für ein bestimmtes Bewertungsverfahren im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zu einer Selbstbindung, von der sich die Behörde nicht willkürlich wieder lösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4/15 – juris, Rn. 74 zur Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde).

130 Die Ersatzpflanzungspflicht wurde durch den Beklagten entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 vorgenommen, die insoweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften darstellen. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung des Beklagten. Dass dieser entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 auf der Rechtsfolgenseite für den mehrstämmigen Baum Nr. 5 – der aufgrund des Umfangs seines dicksten Stämmlings als geschützter Überhälter einzuordnen ist – die Umfänge sämtlicher Stämmlinge berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Mithin ist die Ausgleichsverpflichtung insoweit nicht anzupassen.

131 Die Anordnung unter Ziffer 2, gerichtet auf Pflanzung von vier Laubbäumen zum Ausgleich der im Landschaftselement 1 beseitigten Überhälter, die nach dem Abstandsgebot hätten stehen bleiben müssen, ist rechtmäßig.

132 Sie findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG.

133 Das Abstandsgebot ist in § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG geregelt. Eine Verletzung des Abstandsgebots kommt bereits in Betracht, wenn die Bäume einen Stammumfang von mindestens 1 m aufgewiesen haben, da sie bereits dann gemäß § 1 Nr. 10 Satz 3 Biotopverordnung als Überhälter zu qualifizieren sind.

134 Es stellt sich auch hier die Frage, wie der Stammumfang im Falle eines mehrstämmigen Baumes zu ermitteln ist. Aus den Lichtbildern ergibt sich jedoch, dass die Bäume erhebliche Stammumfänge unterhalb von 1 m aufgewiesen haben. Es erscheint zumindest naheliegend, dass – selbst wenn es sich um mehrstämmige Bäume gehandelt hat – zumindest einer der Stämme einen Stammumfang von 1 m hatte. Aus den Lichtbildern, die den gesamten Knick entlang der Straße – mithin das Landschaftselement 1 – zeigen, geht eindeutig hervor, dass nur ein Baum mit sehr geringem Stammumfang – mithin kein Überhälter – stehengelassen wurde. Die Darstellung in der Ordnungsverfügung zum Abstandsgebot zeigt plausibel auf, dass mindestens über eine Länge von 120 m kein Überhälter stehen gelassen wurde und somit das Abstandsgebot zwei Mal verletzt wurde.

135 Für die Ausgleichsverpflichtung hat der Beklagte auf die Fällung von zwei Überhältern abgestellt. Da er eine Neupflanzung von zwei Bäumen pro beseitigtem Überhälter angesetzt hat, hat der Beklagte einen Stammumfang der Überhälter von jeweils 1,50 m bis 2,00 m zugrunde gelegt (vgl. hierzu 5.2.3 der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017). Es müsste mithin auf beiden der Abschnitte von 60 m jeweils ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 1,50 m vorhanden gewesen sein, was hier angesichts der vorstehenden Ausführungen zu bejahen ist.

136 Auch die Anordnungen unter Ziffer 3 bis 6 erweisen sich als rechtmäßig. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. Die Anordnungen unter Ziffer 3 bis 6 sind mithin als Annex von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG gedeckt.

137 Die Zwangsgeldandrohungen betreffend der Anordnungen in Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 sind jedoch rechtswidrig.

138 Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 236 LVwG i.V.m. § 229 Abs. 1 LVwG. Deren Anforderungen sind hier allerdings nicht erfüllt.

139 Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 3 ist bereits zweifelhaft, ob die Anordnung unter Ziffer 3 einen vollstreckbaren Verwaltungsakt oder lediglich einen unselbständigen Annex zu den Pflanzungsanordnungen in Ziffer 1 und 2 darstellt. Eine Zwangsgeldandrohung hat sich auf einen wirksamen Verwaltungsakt zu beziehen, der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordert. Ziffer 3 des Bescheids umschreibt lediglich die Pflicht, die nach Ziffer 1 und 2 zu pflanzenden Bäume als Überhälter zu entwickeln, zu pflegen, vor Wildschäden zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Aus dieser als dauerhafte Verpflichtung gestalteten Anordnung geht nicht hinreichend deutlich hervor, welche konkreten Handlungen der Kläger zu welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Umständen vorzunehmen hat. Die in Ziffer 3 umschriebenen Pflichten sind bereits Bestandteil der Verpflichtung zur Neupflanzung und könnten nicht separat mittels Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in Ziffer 3 bestimmt wird, dass ein Ausfall gleichwertig zu ersetzen ist. Sofern einer der zu pflanzenden Bäume abgängig ist, wäre die Anordnung zu Ziffer 1 oder Ziffer 2 mittels Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Sofern hingegen bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Bäume – etwa das Anbringen eines Verbisszauns – vorzunehmen sind, bedürfte es einer dahingehenden konkreten Handlungsanordnung mit Fristsetzung.

140 Überdies fehlt es hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 3 jedenfalls an der erforderlichen Fristsetzung. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG ist in der Androhung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist braucht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

141 Die Zwangsgeldandrohungen betreffend die Anordnungen in Ziffer 4 und Ziffer 5 sind ebenfalls rechtswidrig, da auch insoweit keine Fristen für die Vornahme der jeweiligen Handlungen gesetzt wurden. Insbesondere ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass sich die in Ziffer 4 Satz 1 bezüglich der Durchführung der Neupflanzungen gesetzte Frist auch auf die erst nachfolgenden Anordnungen in Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 beziehen soll. Ebenso fehlt es an einer hinreichenden Klarstellung, dass sich die in Ziffer 6 genannte Frist auch auf die in anderen Ziffern des Bescheides aufgeführten Anordnungen beziehen soll.

142 Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat eine Gesamtquote gebildet, die den erledigten und den streitigen Teil umfasst.

143 Über die Kosten des Verfahrens ist hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

144 Die auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich Ziffer 1 gerichtete Klage wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Da sich die Anordnung zu Ziffer 1 als rechtswidrig erweist, soweit mehr als 27 Bäume zu pflanzen sind, ist auch die Zwangsgeldandrohung, die sich auf diese rechtswidrige Anordnung bezieht, in rechtswidriger Weise ergangen. Da sich die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000 Euro pauschal auf die gesamte Anordnung unter Ziffer 1 bezieht – es erfolgt etwa keine weitere Differenzierung hinsichtlich der Bemessung der Höhe oder eine Bezugnahme auf einzelne Bäume –, ist eine Rechtswidrigkeit der gesamten Zwangsgeldandrohung anzunehmen. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht nicht anhand eigener Erwägungen aufgeteilt werden kann.

145 Ohne Eintritt der Erledigung hätten sich hingegen die Zwangsgeldandrohungen hinsichtlich Ziffer 2 und Ziffer 6 voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen, sodass die Klage insoweit voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Insbesondere ist die erforderliche Fristsetzung erfolgt. Wenn eine kalendarische Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist, ohne dass der auferlegten Verpflichtung bis dahin nachzukommen war, erweist sich die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos. Diese wird hierdurch jedoch nicht rechtswidrig (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. August 2006 – 24 CS 06.1945 – juris, Rn. 85; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Mai 2023 – AN 17 K 22.01803 – juris, Rn. 2).

146 Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils werden die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig geteilt. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn – wie vorliegend – ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt.

147 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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