projekte
8 B 5/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-04-20, 8 B 5/26
8 B 5/26Verwaltungsgericht / Chamber 820.04.2026
Ein formeller Begründungsmangel bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 8 B 5/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0420.8B5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO
Rechtskraft: ja
Ein formeller Begründungsmangel bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 108/25 gegen den Rücknahmebescheid vom 27. Mai 2025 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 8 A 108/25) der Antragsteller gegen den Bescheid vom 27. Mai 2025 wiederherzustellen,
3 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 27. Mai 2025 durch die Bauaufsichtsbehörde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind Adressaten dieses Bescheides und somit antragsbefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die zugrunde liegende Untätigkeitsklage zum Aktenzeichen 8 A 108/25 ist nicht offensichtlich unzulässig, da über den Widerspruch vom 13. Juni 2025 auch nach Einreichung der Begründung vom 21. August 2025 bis zur Erhebung der Klage am 24. November 2025 – und damit nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO – bis heute ohne erkennbar zureichenden Grund (ein solcher wurde vom Antragsgegner im Klagverfahren auch nicht angegeben) nicht entschieden wurde. Der Antragsgegner hat vielmehr in seiner Antragserwiderung mitgeteilt, dass die Entscheidung über den Widerspruch nach Abschluss dieses Eilverfahrens ergehen werde, um die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.
4 Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
5 Denn es mangelt an den formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung in dem Rücknahmebescheid vom 27. Mai 2025. Das notwendige Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – die Ausnahmevorschrift § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei sog. Notstandsmaßnahmen greift ersichtlich nicht – ist nicht erfüllt. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen. Zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. März 2005 – 2 MB 1/05 – juris Rn. 39; Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris Rn. 20). Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit zudem eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 245, beck-online). Ausgehend von diesen Funktionen akzeptiert die Judikatur keine formelhaften, also für beliebige Fallgestaltungen passenden Wendungen, keine formblattmäßigen oder pauschalen Argumentationsmuster und auch nicht die bloße Wiederholung des Gesetzestextes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lässt es nicht ausreichen, dass sich die Begründung erst aus dem Gesamtzusammenhang eines Bescheids ermitteln lässt. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein; aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Auch in denjenigen Fällen, in denen in der Sache eine (Teil-)Identität zwischen dem Erlassinteresse am Verwaltungsakt und dem besonderen Vollziehbarkeitsinteresse besteht, erlaubt § 80 Abs. 3 Satz 1 keinen Verzicht auf die Begründung und auch nicht den Gebrauch nichtssagender, formelhafter Wendungen (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 247, 248, beck-online, mit ausführlichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 80, Rn. 84 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris Rn. 22 m. w. N.). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d. h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris Rn. 14). Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Zu beachten ist zudem, dass das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung des Suspensiveffektes ein aliud gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., juris Rn. 24).
6 Nach den voranstehenden Grundsätzen beurteilt, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar wurde auf Seite 4 des Rücknahmebescheides unter einer gesonderten Überschrift eine "Begründung Anordnung der sofortigen Vollziehung" aufgenommen. Der Antragsgegner hat sodann darauf abgestellt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass die Antragsteller durch Erhebung eines Widerspruches gegen den Rücknahmebescheid in die Lage versetzt würden, die Bindungswirkung des Vorbescheides auszunutzen, einen entsprechenden Bauantrag einzureichen und sich das rechtswidrige Vorhaben genehmigen zu lassen. Bei der Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse sowie dem Interesse der Antragsteller an der sofortigen Ausnutzung des Vorbescheides und dem genannten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides müssten ihre Belange hier zurückstehen.
7 Damit verbleibt die Begründung bei lediglich jenen Ausführungen, die zum Erlass des Rücknahmebescheides geführt haben, nämlich zu vermeiden, dass der – aus Sicht des Antragsgegners rechtswidrige – Bauvorbescheid ausgenutzt wird. Dies ist die einem Rücknahmebescheid immanente Zielrichtung und damit auf jeglichen Rücknahmebescheid zutreffend. Es ist für eine beliebige Fallgestaltung "Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes" passende Wendung. Hätte der Gesetzgeber diese Wirkung bezweckt, hätte er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung durch Gesetz auszuschließen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies hat er jedoch nicht gemacht. Vielmehr gilt hier der Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die nur ausnahmsweise in den Fällen entfällt, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Dieses Regel-Ausnahmeprinzip gilt es zu berücksichtigen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des substantiellen Anspruchs auf Effektivität des Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 4 MB 30/23 – juris Rn. 6).
8 Aus der Vollziehbarkeitsanordnung ist danach nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Umstände des hier vorliegenden konkreten Einzelfalls der Rücknahme eines fiktiven Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung einer bestehenden Dauerwohnungsnutzung in eine Ferienwohnungsnutzung werden von ihm nicht angeführt. Er hätte substanziell ausführen müssen, weshalb in dieser Fallkonstellation, in der keine irreversiblen Fakten geschaffen werden und es zu keinerlei baulicher Tätigkeit (Errichtung/Neubau) kommt, sondern nur zu einer jederzeit (kurzfristig) rückgängig machbaren Ferienwohnungsvermietung in einem Gebiet mit andere Ferienwohnungsnutzungen (wie von den Antragstellern angeführt und vom Antragsgegner unwidersprochen), das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung des Suspensiveffektes ein aliud gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes ist. Ob diese Gründe dann inhaltlich getragen hätten, ist keine Frage der formellen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine zu prüfende materielle Frage im Rahmen der eigenen Interessenabwägung des Gerichts (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 – juris Rn. 85 m. w. N.; Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 246, beck-online m. w. N.).
9 Der Antragsgegner hat darüber hinaus in concreto nicht begründet, weshalb er dem sofortigen Vollziehungsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragsteller einräumt. Vielmehr hat er es bei der pauschalen Ansicht ohne Subsumtionsvorgang belassen, dass bei der Abwägung der Belange diejenigen der Antragsteller zurückzustehen hätten, ohne diese überhaupt zu benennen. Es handelt sich um eine nichtssagende formelhafte Wiedergabe der notwendigen Abwägung als solcher, ohne konkrete inhaltliche Ausführungen mit Bezug zum vorliegenden Fall.
10 Es liegt hier letztlich kein Ausnahmefall dergestalt vor, dass auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes (Rücknahmebescheid vom 27. Mai 2025) Bezug genommen oder diese Erwägungen wiederholt werden dürfen, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen. Der Antragsgegner hat bereits keine entsprechende ausdrückliche Bezugnahme ausgesprochen und zudem ist nicht erkennbar, dass dem Rücknahmebescheid über den Bauvorbescheid eine besondere Dringlichkeit innewohnt, weil z. B. besondere Gefahren für die Öffentliche Sicherheit bei der Ausnutzung entstünden. Es geht vorliegend – wie ausgeführt – allein um die Nutzungsänderung einer Dauerwohnung in eine Ferienwohnung.
11 Wegen des Begründungsmangels ist die aufschiebende Wirkung der Untätigkeitsklage gegen den Rücknahmebescheid vom 27. Mai 2025 wiederherzustellen. Die Kammer folgt nicht der Meinung, dass in einem solchen Fall die Vollziehungsanordnung lediglich aufzuheben ist (siehe zum Streitstand: BeckOK VwGO/Gersdorf, 76. Ed. 1. Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 180, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 80, Rn. 148; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. September 1995 – 3 M 70/95 – juris Rn. 10). Für eine bloße Aufhebung der Vollziehung findet sich im Gesetz in § 80 Abs. 5 VwGO keine Grundlage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris Rn. 30). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Behörde, die die sofortige Vollziehung erneut anordnet, nachdem das Gericht allein aufgrund formeller Mängel der Sofortvollzugsanordnung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt hat, nicht auf die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO angewiesen ist. Ordnet die Behörde bis zum Abschluss des Verwaltungsvorverfahrens den Sofortvollzug erneut an, um den vom Gericht beanstandeten formalen Mangel zu beheben, hat ein Rechtsbehelf nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung mehr, da der zuvor erlassene gerichtliche Beschluss dann nicht mehr bindet. Beseitigt die Behörde derart (nachträglich) im Wege des Erlasses einer neuerlichen Vollzugsanordnung die aufschiebende Wirkung, so bleibt es den Adressaten unbenommen, ihr auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren durch die Einleitung eines neuerlichen, wiederum auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichteten Verfahrens weiterzuverfolgen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 4 MB 30/23 – juris Rn. 13; Beschluss vom 25. Juni 2001 – 1 M 12/01 – juris Rn. 2, 4; Beschluss vom 21. Mai 1992 – 4 M 44/92 – juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris Rn. 30).
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13 Die Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG folgt den regelmäßigen Streitwertannahmen der Baukammern und des Beschwerdesenates für einen Bauvorbescheid (hier gleichgestellt dessen Ausnutzung durch Anfechtung des Rücknahmebescheides vom 27. Mai 2025), der vorliegend einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Dauerwohnung in Ferienwohnungsnutzung entspricht (i. d. R. 100 % = 30.000 € bei einem Einfamilienhaus zzgl. 50 % Gewerbeaufschlag = 45.000 €). Im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren war dieser Wert zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.