Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-05-08, 12 B 16/26

12 B 16/26Verwaltungsgericht / Chamber 1208.05.2026

Regest

Auch die Umsetzung auf einen Dienstposten, der nicht dem Statusamt des Beamten entspricht, begründet nicht per se die Eilbedürftigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer — 12 B 16/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: 12 B 16/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0508.12B16.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auch die Umsetzung auf einen Dienstposten, der nicht dem Statusamt des Beamten entspricht, begründet nicht per se die Eilbedürftigkeit.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässigen Anträge des Antragstellers,

2 "den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache amtsangemessen im schulisch-pädagogischen Bereich zu beschäftigen, dies im Raum XX,

3 hilfsweise,

4 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Hauptsacheentscheidung im pädagogischen Bereich einzusetzen, entsprechend der im gerichtlichen Vergleich vom 05.09.2024 vereinbarten und medizinisch indizierten Einsatzrichtung; über die konkrete Ausgestaltung ist mit dem Antragsteller Einvernehmen herzustellen",

5 bleiben ohne Erfolg. Sie sind unbegründet.

6 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

7 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. des Bedürfnisses nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts.

8 Dem Antragsteller ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen – des Interesses an der Übertragung des ihm gewünschten Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits – zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss grundsätzlich eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Umsetzungen führen nicht zu irreversiblen Rechtszuständen, da sie jederzeit rückgängig gemacht werden können. Die Umsetzung ist eine das Statusamt und das abstrakt-funktionelle Amt unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde und damit eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Die persönlichen Belange der Beamtin bzw. des Beamten, die bzw. der ohnehin keinen Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes hat, müssen demgegenüber regelmäßig zurücktreten, es sei denn, die Beamtin bzw. der Beamte ist offensichtlich rechtswidrig behandelt worden oder es ist ihr bzw. ihm aus sonstigen Gründen schlechthin nicht zuzumuten, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 2 B 271/20 –, juris Rn. 25; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 71, jeweils m. w. N.).

9 Hierfür ist nichts ersichtlich. Durch seine (bereits geschehene) Umsetzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache droht dem Antragsteller kein endgültiger Rechtsverlust. Denn er könnte im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 B 302/18 –, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 S 1773/18 –, juris Rn. 4, 6 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris Rn. 19).

10 Zwar kann ein unzumutbarer Nachteil auch dann anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist, z.B. wenn sie keine nachvollziehbare Begründung enthält, oder wenn sie willkürlich erfolgt ist. Wollte man den Beamten auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er einen durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Denn da die Umsetzung für den Beamten durch die Veränderung seines konkreten Arbeitsbereichs in örtlicher, inhaltlicher bzw. personeller Hinsicht unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, stellt sich eine nicht nachvollziehbar begründete Umsetzung als fürsorgewidrig dar. Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass dem Beamten die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens zugemutet wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 5 ME 100/23 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 S 1773/18 –, juris Rn. 10).

11 Der Antragsteller hat aber keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, aus denen folgen würde, dass ihm ohne die erstrebte einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen und die Umsetzung deshalb zunächst ausnahmsweise wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Belastungen unterbleiben müsste (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 B 302/18 –, juris Rn. 26).

12 Zunächst erweist sich die Umsetzung des Antragstellers weder als willkürlich noch als offensichtlich rechtswidrig. So ist er zum 1. Februar 2026 auf den Dienstposten "Elternarbeit" im Sachgebiet 32 des Antragsgegners umgesetzt worden. Hierbei handelt es sich um zwar um einen Dienstposten, der mit A14/A14Z SHBesG bewertet ist. Der Antragsteller befindet sich insofern in dem höheren Statusamt A15. Allerdings war der Antragsteller bereits vor seiner Umsetzung zum 1. Februar 2026 im Einvernehmen mit dem Antragsgegner auf einem Dienstposten eingesetzt, der ebenfalls mit A14/A14Z bewertet worden war. Am 5. September 2024 kam es im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu einem Vergleich (Az. 12 A 44/20, 12 A 61/22, 12 A 17/24, 12 B 2/24 und 12 B 6/24). Dieser sah vor, dass der Antragsteller auf die nächste in der Stadt Kiel oder im Kreis XX freiwerdende Koordinatorenstelle (Besoldungsgruppe A 14 / A 14Z) für die Dauer von einem Jahr mit Option auf einvernehmliche Verlängerung von einem weiteren Jahr abgeordnet wird. Diese Abordnung wurde auch durchgeführt und dem Antragsteller eine Verlängerung angeboten. Diese lehnte er jedoch ab, was die nunmehr streitgegenständliche Umsetzung erneut auf einen mit A14/A14Z bewertetem Dienstposten veranlasst hat. Vor dem Hintergrund seines Einvernehmens mit einer Verwendung auf einem Dienstposten, der nicht seinem Statusamt entsprach und angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seine Umsetzung durch Ablehnung der Verlängerung der Abordnung selbst veranlasst hat, erscheint die nunmehr vom Antragsgegner vorgenommene Umsetzung nicht willkürlich, sondern vielmehr als Fortsetzung der mit dem Antragsteller getroffenen Abrede. Hinzu kommt, dass dies für sich genommen nicht genügt, um einen Anordnungsgrund zu bejahen. Denn selbst eine unterwertige Beschäftigung wäre von dem Antragsteller vorübergehend hinzunehmen (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 23. Oktober 2023 – 3 CE 23.1742 –, juris Rn. 13; vom 12. September 2016 – 3 CE 16.1015 –, juris Rn. 42; vom 27. August 2014 – 3 AE 14.788 –, juris Rn. 10). Eine besondere Schwere des Eingriffs, die ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens als unzumutbar erscheinen ließe, hält die Kammer angesichts der hier vorliegenden Umstände für nicht gegeben (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, juris Rn. 9 ff.).

13 Eine Eilbedürftigkeit liegt auch nicht vor, weil zulasten des Antragstellers mit irreversiblen Rechtsnachteilen zu rechnen wäre, die eine gerichtliche Entscheidung im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG notwendig machen. So hat der Antragsteller insbesondere vorgetragen, dass ihn die Umsetzung auf den Dienstposten "Elternarbeit" zum 1. Februar 2026 in seiner Gesundheit nachhaltig schädige. Nachdem der Antragsteller am 18. August 2022 amtsärztlich untersucht wurde, kam das Gutachten vom 30. August 2022 zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller ein psycho-vegetativer Erschöpfungszustand mit führend depressiver Episode bestehe. Es bestünden Schlafstörungen, Grübelneigung, Unruhezustände und Panikattacken. Ein fachärztliches Attest vom 12. Oktober 2022 bescheinigte dem Antragsteller zudem, dass die behandlungsbedürftige Depressivität sich aufgrund von schwerwiegenden Konflikten und Schwierigkeiten mit dem Dienstherrn entwickelt habe. Insofern könne eine erneute Verschlechterung bzw. eine Vermeidung von psychischen Beschwerden durch eine anderweitige Verwendung erreicht werden. Dies war unter anderem Grundlage für den Vergleich vom 5. September 2024.

14 Nachdem er die Fortsetzung der Abordnung abgelehnt hatte, meldete sich der Antragsteller im Anschluss an seine Umsetzung zum 1. Februar 2026 krank. Seit dem 10. Februar 2026 ist er dienstunfähig erkrankt. Aus Sicht des Antragstellers sei der Anordnungsgrund damit nicht bloß abstrakt befürchtet, sondern konkret und aktuell belegt. So sei allgemein- und fachärztlich nachgewiesen, dass ihm allein ein pädagogischer Einsatz gesundheitlich zuzumuten sei. Dies sei auch dadurch belegt, dass es keinerlei gesundheitliche Auffälligkeiten während der gesamten Abordnung an die Grundschule XX gegeben habe.

15 Dem ist nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller kurz nach Antritt seines neuen Dienstpostens dienstunfähig erkrankt ist, lässt noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass dies auf seine dortige, konkrete Verwendung zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als dass er nur wenige Tage auf dem neuen Dienstposten eingesetzt war. Ebenso wenig ist damit glaubhaft gemacht, dass durch den konkreten Einsatz eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu befürchten steht, dass mit irreparablen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.

16 Daran ändert auch die Vorlage des Attests vom 9. März 2026 (Bl. 167 der GA) nichts, mit dem der Allgemeinmediziner XX ausführt, dass die aktuelle Dienstunfähigkeit des Antragstellers in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der erneuten Zuweisung stehe. Während seines Einsatzes im pädagogischen Bereich vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2026 habe sich der Antragsteller mit Beschwerden bzgl. psychischer Belastung nicht in der Praxis vorgestellt. Eine Verbesserung der Symptomatik sei aus hausärztlicher Sicht am aktuellen Einsatzort nicht zu erwarten, eine klinische Verschlechterung hingegen möglich.

17 Unabhängig von der Tatsache, dass in dem Attest selbst die Rede davon ist, dass diese Feststellungen aus hausärztlicher Sicht und nicht fachärztlicher Sicht getroffen werden, kann die Kammer diese Ausführungen ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen. Die Glaubhaftmachung einer zu befürchtenden irreparablen Gesundheitsschädigung erbringt das Attest nicht. In Anlehnung an die Maßstäbe, die an ein ärztliches Gutachten zu stellen sind, mit dem die dauernde Dienstfähigkeit eines Beamten festgestellt wird, genügt das Attest vom 9. März 2026 diesen Anforderungen nicht.

18 Ein Attest, mit dem eine akute Gefährdung der Gesundheit eines Beamten glaubhaft gemacht wird, muss zu der Frage der Dienstunfähigkeit die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines konkreten Dienstpostens unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. nur BVerwG zu § 26 Abs. 1 und 2 BeamtStG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 23 m. w. N. zu § 44 Abs. 2 bis 4 BBG).

19 Diesen Anforderungen genügt das allgemeinmedizinische Attest vom 9. März 2026 nicht. So verweist es teilweise auf Offensichtlichkeiten, wie den zeitlichen Zusammenhang der Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit dem Dienstantritt zum 1. Februar 2026 oder den Umstand, dass der Antragsteller sich in einem bestimmten Zeitraum nicht wegen psychologischer Beschwerden vorgestellt hat. Andernfalls enthält es Diagnosen ohne die hierfür notwendige fachärztliche Grundlage. Die Prognose, dass eine Verbesserung der Symptomatik aus hausärztlicher Sicht im aktuellen Einsatzort nicht zu erwarten, dafür aber eine klinische Verschlechterung möglich sei, enthält keine Begründung. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den konkreten Beschaffenheiten des streitgegenständlichen Dienstpostens und deren Auswirkung auf die Gesundheit des Antragstellers.

20 Den vorstehenden Maßstab zugrunde gelegt, kann auch das fachmedizinische Attest von XX vom 28. März 2026 (Bl. 791 f. der GA) eine Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers durch seine konkrete Umsetzung nicht glaubhaft machen. In ihrer fachärztlichen Stellungnahme führt die Ärztin aus, dass sich der Antragsteller in ihrer psychiatrischen Behandlung befinde. Die Fachärztin diagnostiziert dem Antragsteller eine akute psychische Belastungsreaktion/Anpassungsstörung durch das Ausbleiben einer der Qualifikation des Patienten entsprechenden Beschäftigung. Der Verlauf und die Intensität der Symptome ließen sich in klaren zeitlichen Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes bringen. Während einer Tätigkeit im schulisch-pädagogischen Kontext mit Bezug zur Schulleitung (Abordnung an die Gemeinschaftsschule XX) sei der Antragsteller über einen Zeitraum von zwölf Monaten weitestgehend frei von Symptomen einer psychischen Belastung geblieben. Die psychische Stabilität des Patienten sei maßgeblich beeinflusst und hervorgerufen worden durch die Arbeit in dem genannten pädagogischen Kontext, der zu den Qualifikationen des Patienten gepasst habe.

21 Auch diesem Attest fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem streitgegenständlichen Dienstposten und dessen Wirkung auf das Krankheitsbild des Antragstellers. Der pauschale Verweis darauf, dass eine Stabilisierung nicht zu erwarten sei, solange der Antragsteller einem pädagogisch geprägten Tätigkeitsfeld und einer seiner Qualifikation entsprechenden Funktion ferngehalten werde, kann mangels näherer Angaben zur Art und Weise der dienstpostenbedingten Symptomatik durch die Kammer weder nachvollzogen noch plausibel überprüft werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 1.06 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12) und damit jeder Einsatz außerhalb des von ihm gewünschten Tätigkeitsfeldes eine Belastung nach sich zieht. Warum diese im besonderen Einzelfall des Antragstellers so nachhaltig sein soll, dass die akute Gesundheitsgefährdung droht, ergibt sich aus dem Attest nicht. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller bereits 10 Tage nach Dienstantritt dienstunfähig erkrankt ist. Nachvollziehbare Angaben dazu, wieso der konkrete Dienstposten die Gesundheit des Antragstellers in so kurzer Zeit so nachhaltig beeinträchtigt haben soll, sind wieder dem Vortrag des Antragstellers noch den ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen.

22 Auch insofern der Antragsteller geltend macht, dass er durch die Umsetzung aus dem pädagogischen Raum systematisch ferngehalten werde, verhilft dieser Vortrag seinen Anträgen nicht zum Erfolg. Jede Umsetzung greift in die dienstliche Stellung eines Beamten ein und ist zeitnah wirksam, sodass dies lediglich die einer Umsetzung stets immanente Belastung darstellt. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus jedoch mit Blick auf die grundsätzliche Möglichkeit der Rückgängigmachung ebenfalls nicht.

23 Soweit der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 88 Abs. 1 LVwGSH die Einsicht in die Organisations- und Verwaltungsakten betreffend die Umsetzung zum 1. Februar 2026 begehrt, ist zu einer besonderen Eilbedürftigkeit ebenfalls nichts dargetan und glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass dieses Gesuch ungeachtet der Tatsache, dass dem Antragsteller unter dem 29. April 2026 umfassend Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsakten (Beiakte A Teilakte 1 – 15) gewährt worden ist, in dem sich auch der Vorgang hinsichtlich seiner Umsetzung findet, nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgt werden kann. Ein Anspruch aus § 88 Abs. 1 LVwGSH besteht nur im Rahmen von anhängigen Verwaltungsverfahren, die im Sinne von § 74 LVwGSH auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 10 A 378/23 –, juris Rn. 25; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 29 Rn. 13). Bei einem Verfahren betreffend die Umsetzung eines Beamten handelt es sich schon nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 74 LVwGSH. Die Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 LVwGSH dar, weil es insofern an einer statusamtsrelevanten Maßnahme fehlt. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (st. Rspr., vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, juris; vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12).

24 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.

25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt dabei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) und legt nach dessen Nr. 10.4 den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon, ob die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht zu halbieren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 38). Da sich die beiden Anträge des Antragstellers sowie der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht dem Grunde nach auf dasselbe Rechtsschutzziel beziehen, geht die Kammer nicht von einer Streitwerterhöhung im Sinne § 39 Abs. 1 VwGO aus.

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