Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2026-03-11, 11 B 29/26

11 B 29/26Verwaltungsgericht / Chamber 1111.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 11 B 29/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0311.11B29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 4 S 1 AufenthG, § 41 Abs 1 S 1 AufenthV, § 81 Abs 3 S 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der am 19. Februar 2026 gestellte Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 11 A 33/26) anzuordnen,

3 hat keinen Erfolg.

4 1. Der Antrag ist zunächst in Bezug auf die von dem Antragsgegner verfügte Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. zum Widerspruch als durchgängiger "Träger" des Suspensiveffekts OVG Schleswig, Beschl. v. 17. März 2025 ⎯ 6 MB 3/25 ⎯, juris Rn. 16 m. w. N.) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

5 Im Falle der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24. April 2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22. Januar 2007 ⎯ 2 M 318/06 ⎯, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26. November 2018 ⎯ 1 B 115/18 ⎯, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25. Juli 2011 ⎯ 4 MB 40/11 ⎯, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 9. Januar 2019 ⎯ 1 B 137/18 ⎯, juris Rn. 6).

6 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der gestellte Antrag deswegen statthaft, weil die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 19. Januar 2026 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beseitigt hat. Die Antragstellerin hat zur Überzeugung der Kammer am 27. August 2025 über die Kanzlei M., Dr. A. und Dr. W. per Mail (konkludent) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt (vgl. zur formlos möglichen Antragstellung Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, AufenthG § 81 Rn. 5), indem sie unter Bezugnahme auf ein Anschreiben der Ausländerbehörde des Antragsgegners zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels für langfristige Aufenthalte eine Eheurkunde nebst Übersetzung übersandt und um Hinweis gebeten hat, falls weitere Unterlagen übersandt werden müssten. Der objektive Erklärungsinhalt war ⎯ insbesondere vor dem Hintergrund des vorbezeichneten Anschreibens der Ausländerbehörde und der dem Antragsgegner bekannten melderechtlichen Erfassung der Antragstellerin mit Wohnsitz in A-Stadt zum 12. Juni 2025 ⎯ offenkundig dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges und langfristigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Im Zeitpunkt der Antragstellung befand sich die Antragstellerin nach allen erkennbaren Umständen auch rechtmäßig und ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV können Staatsangehörige unter anderem der Vereinigten Staaten von Amerika ⎯ wie die Antragstellerin ⎯ auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 AufenthV). Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV ist der erforderliche Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Antragstellerin am 3. Juni 2025 eingereist ist (vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakte; Bescheid v. 2. Oktober 2025), weswegen der vorgenannte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fristgerecht gestellt worden ist und die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat (vgl. zu letzterem Wittmann, in: Klaus/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 41 Rn. 17). Die Fiktionswirkung ist durch den Erlass des Widerspruchsbescheides beendet worden. Zwar wird in diesem eine Antragstellung zunächst ⎯ im Sinne des Vorstehenden unzutreffend ⎯ verneint, sodann jedoch (unter Prüfung mehrerer in Betracht kommender Aufenthaltstitel) entschieden, dass kein ehebezogener Aufenthaltstitel zu erteilen sei und daneben auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG abgelehnt werde.

7 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO deswegen statthaft, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

8 Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gleichwohl unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2. März 2016 ⎯ 1 B 1375/15 ⎯, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11. November 2021 ⎯ 11 B 104/21 ⎯, juris Rn. 26).

9 Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die angegriffene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter a.) sowie die verfügte Abschiebungsandrohung (hierzu unter b.) erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.

10 a.) Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Seite. Hiernach kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Norm setzt ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Entsprechendes ist in Bezug auf die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gleichwohl nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr ausreisepflichtig, da sie weder im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG ist noch sich sonst rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Insbesondere kommt ⎯ unabhängig davon, dass eine Einreise in das Bundesgebiet auch nicht zum Zwecke eines sog. Kurzaufenthaltes erfolgte ⎯ ein rechtmäßiger (visumfreier) Aufenthalt auf Grundlage von Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VO (EU) 2018/1806 (EU-Visum-VO) aufgrund des vorstehend benannten Einreisedatums und der damit einhergehenden Überschreitung des zulässigen Aufenthaltszeitraumes nicht in Betracht. Daneben ist die Ausreisepflicht gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch vollziehbar.

11 Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Aufenthalt der Antragstellerin tatsächlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne der Norm gerichtet ist, wobei die zeitliche Grenze insoweit bei sechs Monaten zu ziehen ist (vgl. hierzu Röcker, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25 Rn. 42). Seit dem Versterben des Ehemannes der Antragstellerin sind bereits deutlich über sieben Monate verstrichen. Die Antragstellerin legt auch nicht nachvollziehbar dar, für welche Dauer ein Aufenthalt im Bundesgebiet künftig erfolgen soll. Soweit sie darauf abhebt, dass sie mit Schreiben vom 17. November 2025 ausgeführt habe, dass sie die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres ("u. a. für die Abwicklung des Nachlasses") beantragte, übersieht sie jedenfalls, dass die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in dem vorliegenden Fall allenfalls für die Dauer von sechs Monaten in Betracht kommt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Der Gesetzgeber hat die Höchstgeltungsdauer auf sechs Monate beschränkt, da bei dem nur vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine über sechs Monate hinausgehende Geltungsdauer dem Aufenthaltszweck zuwiderlaufen würde (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, AufenthG § 26 Rn. 4). Dass sich die Antragstellerin seit ihrer Einreise bereits 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten hätte und diese zeitliche Begrenzung daher in dem vorliegenden Fall nicht einschlägig wäre (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), ist vor dem Hintergrund ihrer Einreise im Juni 2025 und dem Erlass des ablehnenden Bescheides im Januar 2026, durch welchen die Fiktionswirkung endete, nicht erkennbar. Die Antragstellerin substantiiert überdies nicht hinreichend konkret, für welchen Zweck sie einen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt. Ihre Schilderungen im Rahmen der Antragsbegründung erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen in der Beschreibung in der Vergangenheit liegender zu regelnder Angelegenheiten und der Trauerbewältigung. So seien "Nachlassangelegenheiten zu regeln" und "melde- sowie sozialrechtliche Fragen zu klären und die persönliche Trauersituation zu bewältigen" gewesen. Es erschließt sich in der Folge nicht hinreichend, zu welchem Zweck der Aufenthalt nach Abschluss der geschilderten Tätigkeiten fortgesetzt werden soll.

12 Aufgrund des mangelnden Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt es nicht weiter auf den Vortrag der Antragstellerin dazu an, dass die Ermessensausübung des Antragsgegners fehlerhaft sei.

13 Der Antragstellerin steht nach dem Versterben ihres Ehemannes im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mangels tatsächlich geführter ehelicher Lebensgemeinschaft auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen gleichermaßen nicht vor. Hiernach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt ⎯ EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deswegen nicht gegeben, weil die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis gewesen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist (BVerwG, Urt. v. 4. September 2007 ⎯ 1 C 43.06 ⎯, juris Rn. 17). Die Antragstellerin war weder Inhaberin einer derartigen Aufenthaltserlaubnis noch hat sie vor dem Versterben ihres Ehemannes überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges beantragt.

14 b.) Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

15 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung der USA als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt; insbesondere ist sie nicht Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis.

16 Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Derartiges ist von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Auch gegenüber der Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

17 2. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag schließlich sinngemäß begehrt (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber der in dem angegriffenen Bescheid unter Ziffer 3 angeordneten sofortigen Vollziehung "der Ausreisepflicht" wiederherzustellen, ist ihr Antrag bereits unzulässig.

18 Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Ausreisepflicht selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG), da die Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreiseaufforderung, die diese Pflicht konkretisiert, ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Verpflichtung. Rechtsschutz kann insbesondere im Zusammenhang mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung beantragt werden. Die Abschiebungsandrohung ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ergangen. Dass der Antragsgegner in dem vorliegenden Fall rechtsirrig die "sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisefrist" angeordnet hat, ist ⎯ worauf die Kammer den Antragsgegner auch bereits mehrfach in gleichartigen Verfahrenskonstellationen hingewiesen hat ⎯ zwar nicht hinreichend nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis unbeachtlich. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geht vorliegend ins Leere, da die Ausreisepflicht bereits kraft Gesetzes nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ist.

19 Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einerseits sowie gegenüber der Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Die Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25. Juli 2025 ⎯ 6 O 11/25 ⎯, n. v.). Der Erfolg des einen Antrages würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26. Januar 2024 ⎯ 6 MB 4/24 ⎯, n. v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 4. Juni 2025 ⎯ 11 B 88/25 ⎯, juris Rn. 12 sowie v. 7. August 2024 ⎯ 11 B 110/23 ⎯, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 9. Mai 2025 ⎯ 6 O 6/25 ⎯, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 1. Oktober 2021 ⎯ 4 MB 42/21 ⎯, juris Rn. 44 sowie v. 24. August 2021 ⎯ 4 O 17/21 ⎯, juris Rn. 6).

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