Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2026-03-04, 3 Sa 185/25

3 Sa 185/25Arbeitsgericht / 3. Kammer04.03.2026

Regest

1. Die Unterlassung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung kann verlangt werden, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht (A.II.1.a)). 2. Eine einmal eingetretene Rechtsverletzung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass es in der Zukunft zu weiteren Verstößen kommt (A.II.1.b)aa)). a) Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist (A.II.1.b)bb)). b) Die Unterlassung ehrverletzender Tatsachenäußerungen kann in bestimmten Kontexten bereits grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies spielt auch in anderen, typisch arbeitsrechtlichen Kontexten zumindest bei der Abwägung, ob eine Wiederholungsgefahr bestehen kann, eine wesentliche Rolle (A.II.1.b)dd)). Im konkreten Fall Wiederholungsgefahr verneint. 3. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (A.II.3.b)aa)). 4. Es erfordert eine Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls, ob eine derartig schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (A.III.1.). Im konkreten Fall verneint. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 8. Oktober 2025, 2 Ca 845 d/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Sa 185/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-04

Aktenzeichen: 3 Sa 185/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0304.3SA185.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO

Leitsatz

  1. Die Unterlassung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung kann verlangt werden, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht (A.II.1.a)).

  2. Eine einmal eingetretene Rechtsverletzung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass es in der Zukunft zu weiteren Verstößen kommt (A.II.1.b)aa)).

a) Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist (A.II.1.b)bb)).

b) Die Unterlassung ehrverletzender Tatsachenäußerungen kann in bestimmten Kontexten bereits grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies spielt auch in anderen, typisch arbeitsrechtlichen Kontexten zumindest bei der Abwägung, ob eine Wiederholungsgefahr bestehen kann, eine wesentliche Rolle (A.II.1.b)dd)). Im konkreten Fall Wiederholungsgefahr verneint.

  1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (A.II.3.b)aa)).

  2. Es erfordert eine Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls, ob eine derartig schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (A.III.1.). Im konkreten Fall verneint.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 8. Oktober 2025, 2 Ca 845 d/25, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. Oktober 2025 - 2 Ca 845 d/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Partei streiten über die Unterlassung nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen sowie über die Zahlung einer Geldentschädigung.

2 Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. November 2024 als Erzieher in der Kindertagesstätte "H." tätig, die von der Gemeinde H. betrieben wird. Die Beklagte leitet als Erzieherin diese Kindertagesstätte.

3 Die Gemeinde H. kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26. Juni 2024 fristlos. Der Kläger führte dagegen einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Kiel zum Aktenzeichen 3 Ca 912 öD e/24. Dieser endete durch Vergleich vom 31. Juli 2024, in dem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung aus betrieblichen Gründen am 30. November 2024 endete und die Gemeinde ihre im Zusammenhang mit der Kündigung erhobenen Vorwürfe nicht weiter aufrechterhält.

4 Der Kläger war verdächtigt, gegenüber zumindest einem in der Kindertagesstätte betreuten Kind schwere sexuelle Übergriffe begangen zu haben. Das diesbezüglich gegen den Kläger eingeleitete, nicht auf einer Anzeige der Beklagten beruhende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft K. zum Az. 500 Js …./24 wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO am 8. Januar 2025 mangels hinreichenden Tatverdachts des Klägers eingestellt.

5 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und an ihn eine Entschädigung iHv. EUR 6.000,- zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 1 zur Berufungsbegründung (Bl. 34 ff. dA.) verwiesen. Die Beklagte hat die Ansprüche aus dem Schreiben nicht erfüllt.

6 Mit seiner am 23. Juni 2025 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 25. Juni 2025 zugestellten Klage verlangt der Kläger Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen sowie Zahlung einer Entschädigung. Die Beklagte habe sich in dem Zeitraum September/Oktober 2024 und danach mehrfach zu Lasten des Klägers gegenüber Eltern und Mitarbeitern der Kindertagesstätte "H." dahingehend geäußert, dass der Kläger (angeblich) Kinder in der Kindertagesstätte "H." sexuell missbraucht habe und deshalb die Einrichtung habe verlassen müssen. Diese Behauptungen seien rechtswidrig und geeignet, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen. Die Behauptungen seien unwahr, denn das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft K. sei gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

7 Der Kläger hat beantragt,

8 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

9 - Der Kläger habe ein oder mehrere Kinder der Kindertagesstätte "H." in H. sexuell missbraucht;

10 - das zwischen dem Kläger als Erzieher und der Gemeinde H. als Betreiberin der Kindertagesstätte "H." bestehende Arbeitsverhältnis sei wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Kindertagesstätte "H." beendet worden;

11 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung iHv. EUR 6.000,- nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Juni 2025 zu zahlen.

12 Die Beklagte hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie rügt, der Kläger hätte angesichts des Bestreitens der Beklagten substantiiert vortragen müssen, wann die Beklagte wem gegenüber welche genauen Äußerungen getätigt habe. Auffällig sei, dass der Kläger wegen der identischen behaupteten Äußerungen auch gegen den Bürgermeister der Gemeinde H. und gegen eine weitere Mitarbeiterin der Kindertagesstätte vorgehe.

15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe schon nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte überhaupt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Daher fehle es auch an der Darlegung einer Wiederholungsgefahr. Die Behauptung, die Äußerungen seien gegenüber Eltern und Mitarbeitern der Kindertagesstätte "H." getätigt worden, sei nicht ausreichend. Beweis sei nicht angeboten worden. Ein Anspruch auf Geldentschädigung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eine schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt habe.

16 Gegen das dem Kläger am 21. Oktober 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 21. November 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese unter dem 9. Dezember 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, begründet.

17 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht erfüllt seien. Tatsächlich habe sich die Beklagte sowohl im Juni 2024 wie auch im Zeitraum September/Oktober 2024 mehrfach zu Lasten des Klägers gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde H., Eltern und Mitarbeitern der Kindertagesstätte "H." und dem Zeugen B1. dahingehend geäußert, dass der Kläger (angeblich) Kinder in der Kindertagesstätte "H." sexuell missbraucht haben solle und er deshalb die Einrichtung verlassen müsse. Hinsichtlich der Substantiierung seien keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Zum Beweis bezieht sich der Kläger erstmals auf das Zeugnis des Bürgermeisters B2., des Krisenmanagers B1. und der Kindergartenmitarbeiterin B3., die Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte und der eidlichen Vernehmung der Beklagten. Die staatsanwaltliche Akte sei vom Arbeitsgericht zu Unrecht genauso wenig beigezogen worden wie die Akte des Kündigungsschutzprozesses. Die Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung indiziere die Wiederholungsgefahr. Die Äußerungen hätten beim Kläger zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts geführt. Der Entschädigungsanspruch sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet. Bei den Äußerungen der Klägerin handele es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, wie sich aus der Akte des Kündigungsschutzprozesses und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe, die vom Arbeitsgericht zu Unrecht nicht beigezogen worden seien.

18 Der Kläger beantragt,

19 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel (Az: 2 Ca 845 d/25)

20 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Konventionalstrafe iHv. EUR 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

21 - der Kläger habe ein oder mehrere Kinder der Kindertagesstätte "H." in H. sexuell missbraucht;

22 - das zwischen dem Kläger als Erzieher und der Gemeinde H. als Betreiberin der Kindertagesstätte "H." bestehende Arbeitsverhältnis sei wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Kindertagesstätte "H." beendet worden;

23 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung iHv. EUR 6.000,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Juni 2025 zu zahlen.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger keinen sexuellen Missbrauch zulasten eines Kindes verübt habe. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der angeblichen Behauptungen sei der Kläger bzgl. des Antrags zu 2. darlegungs- und beweisbelastet. Die Behauptungen des Klägers bzgl. der angeblichen Äußerungen der Beklagten seien unzutreffend und unsubstantiiert. Eine nicht abgegebene Unterlassungserklärung indiziere keine Wiederholungsgefahr, wenn die Äußerungen nicht gefallen oder nicht beweisbar seien.

27 Im Berufungstermin wurden die Zeugen B2, B1 und B3 gehört. Die Beklagte wurde als Partei vernommen. Hinsichtlich des Beweisthemas und und dem Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

28 Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Protokolle und das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 A. Die form- und fristgerecht eingereichte und begründete (I.) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten, wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat, weder Anspruch auf die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen (II.) noch Anspruch auf eine Geldentschädigung (III.).

30 I. Die erfrischend kurze Berufungsbegründung des Klägers genügt noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Es kann offenbleiben, ob im Berufungsbegründungsschriftsatz auch eine Klageerweiterung erfolgt ist, weil der Kläger seine Anträge auch auf einen gänzlich neuen Sachverhalt stützt, ohne dabei die Klageziele "Unterlassung" und "Geldentschädigung" zu erweitern. Möglicherweise ist dies aber lediglich als Erweiterung der Begründungsbasis zu verstehen, ohne die Klage selbst zu erweitern. Eine Klageerweiterung wäre jedenfalls sachdienlich.

31 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (stge. Rspr. BAG, vgl. zuletzt 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10, juris).

32 2. Die Berufungsbegründung des Klägers entspricht vorstehenden Vorgaben gerade noch.

33 a) Das Arbeitsgericht begründet seine abweisende Entscheidung mit nicht hinreichendem Klägervortrag, wann sich die Beklagte wem gegenüber streitgegenständlich geäußert habe, und mit dem fehlenden Beweisangebot des Klägers.

34 b) Der Kläger hat erstmals in der Berufungsbegründung den Zeitraum, in dem die streitgegenständlichen Äußerungen gefallen sein sollen, auf Juni 2024 erweitert und zugleich erstmals behauptet, dass die Beklagte die Äußerungen auch gegenüber Herrn B2 und Herrn B1 getätigt habe. Soweit der Kläger moniert, das Arbeitsgericht habe weder die Akte des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens noch die Ermittlungsakte beigezogen, liegen diese Ausführungen neben der Sache. Die Beiziehung der arbeitsgerichtlichen Akte hat der Kläger erstinstanzlich nicht beantragt, die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Akte sollte dem Beweis dienen, dass die Äußerungen der Beklagten falsch seien, nicht aber dass die Beklagte sich überhaupt entsprechend geäußert habe. Insofern bezieht sich der Klägervortrag weder auf den eigenen erstinstanzlichen Vortrag noch auf die Urteilsbegründung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Akten unverlangt beizuziehen.

35 c) Allerdings hat sich der Kläger am Ende seiner Berufungsbegründung mit den aus seiner Sicht zu hohen Anforderungen an die Substantiierung von Sachvortrag durch das Arbeitsgericht auseinandergesetzt. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers sei hinreichend konkret für eine Beweisaufnahme. Dies ist noch ausreichend. Soweit daraus abgeleitet wird, das Gericht habe irrigerweise keine Zeugen gehört bzw. Akten beigezogen, liegt der Klägervortrag mangels erstinstanzlicher Beweisangebote neben der Sache.

36 3. Der Kläger hat mit seiner erstmalig in der Berufung vorgetragenen Behauptung, die Beklagte habe die zu unterlassenden und zur Geldentschädigung führenden Äußerungen auch schon im Juni 2024 getätigt, einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Ob dies eine Klageerweiterungen ohne Erweiterung des Klageziels oder lediglich eine Verbreiterung der Klagebegründung darstellt, kann dahinstehen. Die Klageerweiterung wäre jedenfalls sachdienlich.

37 a) Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Deshalb kommt es für die Beurteilung der Sachdienlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag erforderlich ist. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung stünde nicht einmal entgegen, dass im Fall ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 21, juris).

38 b) Hier hängen die gleichlautenden angeblichen Äußerungen inhaltlich so zusammen und sind nur durch den Zeitpunkt ihrer Kundgabe unterschieden, dass die Erweiterung der endgültige Klärung des gesamten Streitstoffes dient.

39 II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die im Klageantrag genannten Äußerungen zu unterlassen (zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs siehe unter 1.). Bezüglich der angeblichen Äußerungen im Juni 2024 besteht schon keine Wiederholungsgefahr (2.). Dass die Beklagte sich entsprechend der Klageanträge im September/Oktober 2024 und danach gegenüber den Zeugen, Mitarbeitern und Eltern geäußert hat, steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (3.). Die Beiziehung der Akte des Kündigungsschutzprozesses war ebenso wenig erforderlich wie die Beiziehung der Ermittlungsakte (4.).

40 1. Grundsätzlich kann eine Partei gemäß § 1004 Abs. 1 iVm. § 823 Abs. 1 BGB von der Gegenpartei verlangen, die Wiederholung von Tatsachenbehauptungen zu unterlassen.

41 a) Rechtlicher Ausgangspunkt ist der von Art. 1 und Art. 2 GG garantierte Persönlichkeitsschutz. Das Persönlichkeitsrecht des Anspruchsinhabers wird als sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschützt. Gegenstand dieses Rechts ist die Achtung der individuellen Persönlichkeit, insbesondere in dem Sinne, in Ruhe gelassen zu werden. Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt (vgl. bereits BAG 26. August 1997 - 9 AZR 61/96 - Rn. 16 f., juris). Eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung kann nur dann untersagt werden, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. zB. OLG Hamm 31. Mai 2007 - 27 U 229/06 - Rn. 3, juris). Ist die behauptete Tatsache weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr, ist zudem eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen (vgl. zB. LG Leipzig 21. Dezember 2022 - 5 O 1113/22 - Rn. 18, juris).

42 b) Eine einmal eingetretene Rechtsverletzung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass es in der Zukunft zu weiteren Verstößen kommt.

43 aa) An die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen. Sie entfällt nicht bereits durch die bloße Erklärung des Störers, die fragliche Verhaltensweise in Zukunft zu unterlassen oder kein Recht zur Störung zu beanspruchen. Die Vermutung wird widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die die zuverlässige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung beseitigt ist (vgl. Hessisches LAG 30. Mai 2025 - 10 GLa 337/25 - Rn. 77, juris).

44 bb) Eine solche Widerlegung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist. Diese Gefahr ist nur ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Behauptenden eine sichere Gewähr gegen weitere Rechtsverletzungen bietet oder die tatsächliche Entwicklung eine weitere Rechtsverletzung unwahrscheinlich macht (LAG Schleswig-Holstein 27. August 2014 - 3 Sa 153/14 - Rn. 24, juris).

45 cc) Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt; ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen (LAG Schleswig-Holstein 27. August 2014 - 3 Sa 153/14 - Rn. 25 f., juris).

46 dd) Von besonderer Bedeutung ist der Grundsatz, dass die Unterlassung ehrverletzender Tatsachenäußerungen in bestimmten Kontexten schon grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Dieser Rechtsgedanke spielt auch in anderen typisch arbeitsrechtlichen Kontexten zumindest bei der Abwägung, ob eine Wiederholungsgefahr bestehen kann, eine wesentliche Rolle.

47 (1) Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens kann nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bzw. eine in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beteiligten in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (vgl. LAG Niedersachsen 7. April 2025 - 15 SLa 855/24 - Rn. 49, juris).

48 (2) Eine strukturell ähnliche Situation liegt in Sachverhalten vor, in denen eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Ein Arbeitgeber kann gemäß § 241 BGB von seinen Mitarbeitern Unterstützung bei der Aufklärung von Sachverhalten erwarten, die je nach Aufklärungsergebnis eine Kündigung von anderen Mitarbeitern rechtfertigen können. Eine adäquate Aufklärung wird behindert, wenn diese Mitarbeiter Unterlassungsklagen des Betroffenen hinsichtlich im Rahmen des Ermittlungsprozesses typischerweise nicht erweislich wahren Tatsachen befürchten müssten. Es ist der Arbeitgeber und nicht der bei der Aufklärung unterstützende Arbeitnehmer, der im Prozess die Vorwürfe darlegen und beweisen muss. Gleiches gilt für Konstellationen, in denen Kunden gegenüber einem Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmen ein überragendes Interesse an der Aufklärung von Verdachtsfällen und an der Information darüber haben. Es liegt auf der Hand, dass Eltern einen Information und Aufklärung beanspruchen können, wenn in einem Kindergarten der Verdacht bzgl. sexueller Übergriffe besteht: Sie geben ihre insoweit schutzlosen Kinder in die Obhut des Kindergartens. Den Ansprüchen der Eltern und Kunden stehen natürlich die Persönlichkeitsrechte des möglicherweise unschuldigen Verdächtigten gegenüber. Behauptungen, die in ordnungsgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen, sind danach bereits nicht Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs. Nicht erweislich wahre Äußerungen, die der vorstehenden schwierigen und im Regelfall von Gerichten nach reiflicher Überlegung nachträglich vorgenommener Abwägung aber nicht gerecht werden, stehen allerdings in so engem Kontext zur Krisensituation bzw. zur beabsichtigten Kündigung, dass nach Abschluss der Situation oder des Kündigungskomplexes eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben ist.

49 2. Danach besteht bzgl. der im Juni 2024 angeblich seitens der Beklagten getätigten Äußerungen schon keine Wiederholungsgefahr.

50 a) Auffällig ist bereits, dass erstmals in der zweiten Instanz überhaupt von Klägerseite vorgetragen wurde, die Beklagte habe bereits im Juni 2024 behauptet, der Kläger habe (angeblich) Kinder der Kindertagesstätte "H." sexuell missbraucht und er deshalb die Einrichtung habe verlassen müssen. Dies ist schon denklogisch bezüglich der Behauptung der angeblichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers mit der Gemeinde H. schwierig, da es sich, wenn die Aussage nicht als Kündigungsforderung verstanden werden kann, um quasi hellsichtige Fähigkeiten der Beklagten handeln müsste. Die Kündigung stammt erst von Ende Juni 2024. Auffällig ist auch, dass der Kläger für diesen Zeitraum lediglich ein konkretes Ereignis, nämlich einen Elternabend in der Kindertagesstätte anführt, diesbezüglich die Vorwürfe gegenüber der Klägerin aber gerade nicht wiederholt. Ausdrücklich war nach dem Klägervortrag dort nur von einem "potenziellen Verdachtsfall des Übergriffes eines Mitarbeiters" die Rede.

51 b) Die angeblichen Behauptungen der Beklagten aus Juni 2024 fielen alle im Zusammenhang mit einer Situation, in der ein Anfangsverdacht gegenüber dem Kläger bestand, dieser habe zumindest ein Kindergartenkind missbraucht. Die strafrechtlichen Ermittlungen sind nicht von der Beklagten eingeleitet worden und erforderten ohne jeden Zweifel die Aufklärung der Situation und die kontinuierliche Information der völlig zu Recht tief besorgten Eltern und der verunsicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte. Der Kläger wurde vom Bürgermeister der Gemeinde und nicht etwa von der dafür nicht zuständigen Beklagten freigestellt. Die Gemeinde und nicht die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis sodann gekündigt. Die Gemeinde - ohne Beteiligung der nicht zuständigen Beklagten - hat sich mit dem Kläger am 31. Juli 2024 auf eine fristgemäße Beendigung, Fortsetzung der Freistellung und das Nichtaufrechterhalten der Vorwürfe geeinigt. Diese Einigung stellt nach den unter 1. ausgeführten Grundsätzen eine derartig gravierende Zäsur dar, dass eine Wiederholungsgefahr bzgl. der streitgegenständlichen Äußerungen aus Juni 2024 ausgeschlossen ist. Für das Verhalten der Beklagten war objektiv nicht der Abschluss des ihr im Einzelnen nicht bekannte strafrechtliche Ermittlungsverfahren entscheidend, sondern die Gewissheit, dass der Kläger aufgrund des Vergleichs (dessen Inhalt der Beklagten zumindest in groben Zügen mitgeteilt worden ist) nicht ins Team der Kindertagesstätte zurückkehren würde, ohne dass die Vorwürfe in Zukunft hätten weiter aufgeklärt werden müssen.

52 c) Diese Grenze ist zum Schutz der Beklagten deshalb erforderlich, weil Äußerungen im Tagesgeschäft, die nicht mehr dem zutreffenden Ausgleich zwischen notwendigem Aufklärungsinteresse und erforderlichem Persönlichkeitsschutz für den Kläger entsprechen, ganz leicht fallen können, zumal die neutrale Sprachregelung: "es gibt einen Verdacht bzgl. eines sexuellen Übergriffs und eine betreuende Person sei freigestellt worden" allen mit der Situation vertrauten Personen, seien es Mitarbeiter oder Eltern, die Zuordnung zum Kläger ermöglichte. Der Kläger ist seinerseits hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Zäsur erfolgte Äußerungen einen Unterlassungsanspruch auslösen und ohne weiteres die Wiederholungsgefahr indizieren.

53 d) Die Wiederholungsgefahr lebt nicht dadurch wieder auf, dass die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung, wie vom Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2025 gefordert, nicht unterzeichnet hat. Diese bezieht sich nur auf angebliche Äußerungen der Beklagten aus September/Oktober 2024 und danach. Selbst wenn die Beklagte sich im Juni 2024 wie von Klägerseite vorgetragen gegenüber Eltern und/oder Mitarbeitern geäußert hätte, muss sie eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, die sich gar nicht auf diese Äußerungen bezieht. Dies gilt erst recht für Äußerungen, für die aufgrund des Abschlusses des Kündigungsschutzverfahrens durch Vergleich keine Wiederholungsgefahr besteht.

54 3. Ob die streitgegenständlichen, der Beklagten zugeschriebenen Äußerungen nach grundrechtlicher Bewertung überhaupt als - nicht erweislich wahre - Tatsachenbehauptungen und damit als Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs verstanden werden können, muss hier nicht entschieden werden. Es steht nämlich nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Beklagte im September/Oktober 2024 und danach entsprechend der Klageanträge über den Kläger geäußert hat.

55 a) Nach allgemeine Regeln der Darlegungs- und Beweislast hat der den Unterlassungsanspruch im Rahmen von § 823 BGB geltend machende Verletzte die Verletzung - hier die ehrverletzenden Äußerungen - darzulegen und zu beweisen (vgl. zB. BGH 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09 - Rn. 13, juris). Bevor die Frage der Beweislast hinsichtlich der Wahrheit von Tatsachenäußerungen zum Tragen kommt, muss zunächst zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die der Beklagten angesonnenen Äußerungen überhaupt gefallen sind.

56 b) Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob der Vortrag des Klägers spätestens im Berufungsverfahren hinreichend substantiiert und damit einer Beweisaufnahme zugänglich war.

57 aa) Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag im Zweifel auch zum Zwecke der Beweisaufnahme substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab. Zur Ermittlung von Umständen, die ihr nicht bekannt sind, ist eine Partei im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Partei genügt vielmehr grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 - Rn. 8, juris). Auch bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (BGH 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - Rn. 14, juris).

58 bb) Danach ist zwar nicht wirklich erkennbar, weshalb die vom Kläger benannten Zeugen B2 und B1 etwas zu den Vorgängen nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ab September 2024 sagen können. Da beide Zeugen ebenso wie die stellvertretende Kindergartenleitung, die Zeugin B3 aber in den gesamten Vorgang einbezogen waren, ist es nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die Zeugen auch später noch Äußerungen der Beklagten wahrgenommen haben. Dies auszuschließen nähme die Beweisaufnahme vorweg.

59 cc) Da der Kläger keine eigene Kenntnis von den Umständen der angeblichen Äußerungen der Beklagten ab September 2024 hatte, muss er den Sachvortrag bzgl. der zeitlichen Daten und der Gesprächspartner nicht weiter einschränken. Wenn die Äußerungen seitens der Beklagten so wie vom Kläger vorgetragen zur Überzeugung des Gerichts gefallen sind, steht dem Kläger grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu.

60 dd) Es ist zwar nicht recht klar, woraus der Kläger überhaupt ableitet, dass sich die Beklagte auch noch nach Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ab September 2024 entsprechend der Unterlassungsanträge geäußert haben soll. Nähere Einzelheiten gibt der Kläger hierzu in seiner auch in zwei Instanzen übersichtlich geratenen Sachverhaltsdarstellung nicht an. Angesichts des Geschehensverlaufs vor dem Vergleichsschluss sind nach Bewertung der Kammer weitere Äußerungen seitens der Beklagten allerdings noch nicht derartig fernliegend, dass ausnahmsweise von einem Klägervortrag ins Blaue hinein ausgegangen werden kann.

61 c) Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der drei vom Kläger erstmalig zweitinstanzlich genannten Zeugen und die ebenfalls vom Kläger beantragte Parteivernehmung der Beklagten blieb für den Beweis unergiebig, dass sich die Beklagte wie vom Kläger behauptet geäußert hat.

62 aa) Es gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO. Dieses erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (ständige Rspr. BGH, vgl. zB. 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19 - Rn. 13, juris).

63 bb) Alle Zeugen haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie nicht wahrgenommen hätten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen (der Kläger habe (angeblich) Kinder der Kindertagesstätte "H." sexuell missbraucht und er habe deshalb die Einrichtung verlassen müssen) gegenüber irgendeiner Person ab September 2024 getätigt habe. Ob die Zeugen wahr oder unwahr ausgesagt haben, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Dies ist bezüglich der Zeugen B2 und B1 durchaus nachvollziehbar, weil sie mit der Beklagten ab September 2024 keinen vertieften Kontakt hatten. Bzgl. der Zeugin B3 bestehen bzgl. der Richtigkeit ihrer Aussage durchaus Zweifel für das Gericht. Sie hat allzu apodiktisch jedes Gespräch über den Sachverhaltskomplex nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verneint. Entscheidend ist allerdings, dass sich aus diesen Zweifeln nicht die gerichtliche Gewissheit des Gegenteils der Zeugenaussagen ergibt. Es kann sein, dass sich die Beklagte gegenüber Mitarbeitern und Eltern bzgl. des Klägers, wie von diesem behauptet, - ggf. teilweise - geäußert hat. Genauso gut ist möglich, dass sich die Beklagte schon zur Vermeidung möglicher Weiterungen stets an die vereinbarte Sprachregelung gehalten hat, die die streitgegenständlichen Äußerungen ausschließt. Schließlich ist auch denkbar, dass sich die Beklagte schlicht gar nicht mehr zu dem Thema geäußert hat, um es für sich abzuschließen. Allein diese verschiedenen Möglichkeiten schließen eine Gewissheit des Gerichts aus, die Beklagte habe sich ab September 2024 wie vom Kläger behauptet.

64 cc) Dies gilt in gleicher Weise für die Aussage der Beklagten im Rahmen der Parteivernehmung: Ihre Aussage war eindeutig: Sie hat sich nicht ab September 2024 wie vom Kläger behauptet geäußert. Für das Gegenteil dieser Äußerung ergibt sich erkennbar keine Gewissheit des Gerichts. Es gibt auch nach ihrer Aussage mehre plausible Geschehensabläufe.

65 4. Die Kündigungsschutzakte und die Ermittlungsakte mussten vom Gericht nicht beigezogen werden.

66 a) Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, schon 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - Rn. 21, juris).

67 b) Es bleibt rätselhaft, welche Erkenntnisse bzgl. der Beklagten sich für die Zeit ab September 2024 aus der Akte über einen Kündigungsschutzprozess ergeben sollen, der bereits durch Vergleich am 31. Juli 2024 abgeschlossenen wurde und an dem die Beklagte überhaupt nicht beteiligt war. Erhellende Ausführungen seitens des Klägers hierzu sind unterblieben.

68 c) Der Kläger hat bzgl. der Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (gegen den Kläger und nicht gegen die Beklagte) nicht ansatzweise erläutert, welche Teile der Ermittlungsakte sich zu angeblichen Äußerungen der Beklagten gegenüber Dritten verhalten. Dass die Ermittlungsakte überhaupt Erkenntnisse hierzu beinhaltet, ist im Übrigen extrem fernliegend, da dies überhaupt nicht in der Ermittlungsrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei liegt. Der Kläger hätte hier schon konkret ausführen müssen, welche Teile der Akte für das vorliegende Beweisthema (Äußerungen der Beklagten ab September 2024) relevant sind. Dies ist dem Kläger auch unschwer möglich. Er hat gerade nicht vorgetragen, dass ihm Akteneinsicht verwehrt worden sei.

69 III. Der Kläger kann von der Beklagten keine Geldentschädigung iHv. EUR 6.000,- verlangen.

70 1. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterliegt der Geldentschädigungsanspruch besonderen Voraussetzungen. Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt dafür in Betracht - setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 14, juris). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 16, juris).

71 2. Hinsichtlich der angeblichen Äußerungen der Beklagten ab September 2024 besteht schon kein Entschädigungsanspruch, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts nach erfolgter Beweisaufnahme feststeht, dass die Beklagte die Äußerungen überhaupt getätigt hat.

72 3. Hinsichtlich der angeblichen Äußerungen der Beklagten im Juni 2024 liegt keine derartig schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor, die im konkreten Fall die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte. Auf die Frage, ob sich die Beklagte im Juni 2024 überhaupt wie vom Kläger behauptet geäußert hat und ob deren Äußerungen wahr, unwahr oder nicht erweislich wahr/unwahr sind, kommt es nicht an.

73 a) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Schwere der Vorwürfe gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen. Jenseits des Wahrheitsgehalts der streitgegenständlichen angeblichen Äußerungen sind sie geeignet, die berufliche Karriere des Klägers als Erzieher nachhaltig zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören. Die Äußerungen beeinträchtigen den Kläger ganz erheblich in seiner Würde und Ehre, da er mit alptraumhaften Übergriffen in Verbindung gebracht wird. Er ist gesellschaftlich geächtet.

74 b) Dem gegenüber steht das unbedingte Aufklärungs- und Informationserfordernis, das der Beklagten als Leiterin der Kindertagesstätte obliegt. Es ist mehr als naheliegend, dass alle an der Unversehrtheit ihrer schutzlosen Kindern überragend interessierten Eltern völlig berechtigter Weise die Aufklärung des Verdachts und eine umfassende Information hierüber fordern. Die Eltern müssen täglich neu entscheiden, ob sie ihre Kindergartenkinder der Einrichtung in Obhut übergeben können oder nicht. Im Rahmen dieser Verpflichtungen, die die Beklagte treffen, kann zwar persönlichkeitrechtsschützend vorgegangen werden, in dem der Name des Verdächtigten nicht genannt wird. In einer kleinen übersichtlichen Gemeinde mit einer Einrichtung ist aber allen Beteiligten sofort klar, wer da in Verdacht steht. Alle wissen, welche Person in der Kindertagesstätte auf einmal nicht mehr anwesend ist.

75 c) Insofern ist der Kontext im Juni 2024 entscheidend, nämlich eine Gemengelage gegenläufiger Interessen auf Grundlage verschiedener überragender Güter, die die Beklagte in jedem Fall zum Handeln gezwungen hat. Entscheidend ist auch, dass es nicht die Beklagte war, die Ermittlungen durch Anzeige in Gang gebracht hat. Sie war lediglich verpflichtet, auf den Verdacht zu reagieren. Die Beklagte mag - unterstellt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen im Juni 2024 gefallen sind - in einer extrem aufgeheizten und schwierigen Situation falsch gehandelt und damit das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt haben. Dies rechtfertigt im Hinblick auf den nachfolgend geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem die Gemeinde als Arbeitgeberin die Vorwürfe nicht aufrechterhält, keine Geldentschädigung. Auch wenn die Beklagte richtig gehandelt hätte, wie sie selbst behauptet hat, und sich nicht entsprechend der Klageanträge geäußert hat, wären die Persönlichkeitsrechte des Klägers, seine Unschuld unterstellt, verletzt. Dies ist die logische bittere Konsequenz einer solchen Situation, bei der der Anfangsverdacht für sexuellen Missbrauch zumindest eines Kindergartenkindes bestand, wie die Existenz der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft beweist.

76 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO - die Berufung des Klägers war nicht erfolgreich – und, falls man die Einführung neuer Sachverhalte zur Begründung der Klageanträge als Klageerweiterung versteht, auch aus § 91 ZPO – der Kläger unterlag auch hinsichtlich des in der Berufung neu eingeführten Streitgegenstands.

77 C. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage von durch Bundesgerichte entwickelten Obersätzen.

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