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1 Sa 3/26•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2026-03-24, 1 Sa 3/26
1 Sa 3/26Arbeitsgericht / 1. Kammer24.03.2026
Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs sowie eines Rückzahlungsanspruchs wegen überzahlter Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Kalenderjahrs nur an einem Tag vollständig und an einem weiteren Tag für eine Stunde beschäftigt war. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 12. Juni 2025, 3 Ca 83 e/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 1 Sa 3/26
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0324.1SA3.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs sowie eines Rückzahlungsanspruchs wegen überzahlter Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Kalenderjahrs nur an einem Tag vollständig und an einem weiteren Tag für eine Stunde beschäftigt war.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 12. Juni 2025, 3 Ca 83 e/25, Urteil
Das Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2025 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.10. bis zum 18.12.2024 sowie einen widerklagend geltend gemachten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Entgeltfortzahlung für die Zeit 28.08. bis zum 30.09.2024.
2 Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2018 - mit dem 1. Juli 2017 als geltendem Firmeneintrittsdatum - bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt von 3.600,82 Euro als Mechaniker beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Stand Oktober 2008 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
3 Der Kläger war ab dem 21.12.2023 bis zum 31.01.2024 nicht an seinem Arbeitsplatz. Er litt in diesem Zeitraum an einer situativen arbeitsplatzbezogenen Kontaktreaktion (ICD-Code Z 56, Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben). Am 01.02. arbeitete der Kläger, am 02.02. arbeitete für ca. eine Stunde und war dann erneut bis Freitag, dem 16.02.2024 arbeitsunfähig krankgeschrieben, ebenfalls mit dem ICD-Code Z 56. Ab Montag, dem 19. bis Freitag, dem 23.02 und von Montag, dem 26.02 bis Freitag, dem 01.03.2024 war der Kläger wegen eines grippalen Infekts arbeitsunfähig (ICD Code B 99). Für die Zeit von Montag, dem 04.03. bis Freitag, dem 05.04.2024 war er wegen einer Enthesopathie (ICD-Code M77.9) arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 08.04. bis Freitag, dem 09.08.2024 legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem ICD-Code F 32 (Mittelgradige depressive Episode) vor. Eine psychotherapeutische Behandlung fand nicht statt.
4 Für die Zeit vom 12. bis Mittwoch, dem 14.08. 2024 war der Kläger wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege arbeitsunfähig (ICD-Code J 06.9). Am 15. und Freitag, dem 16.08.2024 nahm er als Ersatzmitglied an Betriebsratssitzungen teil. Für die Zeit von Montag, dem 19.08. bis Dienstag, dem 24.09.2024 legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem ICD-Code M 65.99 (Synovitis und Tenosynovitis); für Mittwoch, den 25.09. bis Freitag, den 27.09., für Montag, den 30.09. bis Freitag, den 04.10. sowie für Montag, den 07.10. bis Freitag, den 11.10.2024 legte er drei Erstbescheinigungen mit den ICD-Codes B 99 (grippaler Infekt), J 02.9 (Akute Pharyngitis) und J 06.9 (Akute Infektion der oberen Atemwege) vor, wobei der Kläger selbst vorträgt, er sei in diesem Zeitraum durchgehend erkrankt gewesen. Für die Zeit von Montag, dem 14.10. bis 16.10., vom 17. bis Freitag, dem 18.10. und von Montag, dem 21.10. bis Freitag dem 25.10. legte der Kläger verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den ICD-Codes R 11 (Übelkeit und Erbrechen) und A 09.9 (Gastroenteritis und Kolitis) vor, wobei der Kläger auch hier vorträgt, er sei durchgehend erkrankt gewesen. Für die Zeit ab Montag, dem 28.10. bis zum 06.11.2024 legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem ICD-Code B 99 (grippaler Infekt) vor.
5 Ab dem 07.11.2024 jedenfalls bis zum 31.12.2024 legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem ICD-Code F 48.0 (Andere neurotische Störungen, Neurasthenie, Nervenschwäche) vor.
6 Die Beklagte leistete im Jahr 2024 bis zum 30.09. für 102 Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hiervon entfiel auf den Zeitraum vom 28.08. bis einschließlich 30.09.2024 Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.647,06 Euro netto. Wie von den Parteien in zweiter Instanz unstreitig gestellt worden ist, erhielt der Kläger ab dem 19.12.2024 Krankengeld.
7 Auf eine Anfrage der Beklagten teilte die zuständige Krankenkasse des Klägers mit Schreiben vom 15.10.2024 auszugsweise Folgendes mit:
8 ,, … (Kläger) ist seit dem 19.08.2024 krank. … (Kläger) war wegen derselben Krankheit bereits vom 04.03.2024 bis 05.04.2024 33 Tage arbeitsunfähig, so dass noch ein Anspruch auf gesetzliche Entgeltfortzahlung bis zum 27.08.2024 besteht.“
9 Mit Schreiben vom 29.10.2024 teilte die Krankenkasse dem gegenüber mit, der Kläger sei seit dem 19.08.2024 krank und es gebe keine anrechenbaren Vorerkrankungen. Letzteres bestätigte der Arzt des Klägers G... mit Schreiben vom 03.12.2024. Entgeltfortzahlung ab Oktober 2024 leistete die Beklagte nicht mehr.
10 Mit seiner Klage verlangt der Kläger neben einem im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen tariflichen Weihnachtsgeld Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab 01.10. ursprünglich bis 19.12.2024, im Berufungsverfahren korrigiert auf den 18.12.2024.
11 Hierzu hat er erstinstanzlich behauptet: Seine Erkrankungen im Jahr 2024 beruhten auf jeweils verschiedenen, klar von einander abgrenzbaren Diagnosen. Das zeigten schon die jeweils unterschiedlichen Diagnoseschlüssel. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege keine Fortsetzungserkrankung vor, wie bereits das Schreiben seiner Krankenkasse vom 29.10.2024 belege.
12 Die Beklagte hat vorgetragen: Aufgrund der Mitteilung der Krankenkasse vom 15.10.2024 sei klar, dass sie seit dem 28.08.2024 keine Lohnfortzahlung mehr zu leisten gehabt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt indes das Septembergehalt bereits an den Kläger ausgezahlt gehabt habe, stehe ihr insoweit ein Rückforderungsanspruch zu, der mit der (am 20.05.2025 dem Kläger zugestellten) Widerklage geltend gemacht werde.
13 Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass keine Fortsetzungserkrankungen vorlägen. Das Schreiben der Krankenkasse vom 29.10.2024 stehe im Widerspruch zum Schreiben vom 15.10. Diesen Widerspruch müsse der Kläger aufklären. Sein Vorbringen erschöpfe sich weitestgehend in der unkommentierten Vorlage von AU-Bescheinigungen mit ICD-Codes.
14 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
15 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Zahlung von Entgeltfortzahlung abgewiesen und diesen auf die Widerklage zur Zahlung von EUR 2.647,07 nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt. Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung zu. Mangels substantiierten Vortrags des Klägers sei vom Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen auszugehen. Sein Vortrag beschränke sich auf die Bezeichnung der ICD-10-Codes mitsamt der jeweiligen Bezeichnung der Erkrankung, der Angabe der Behandler und des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab dem 07.11.2024 habe der Kläger unter Verweis auf den ICD-10-Code lediglich pauschal behauptet, eine Fortsetzungserkrankung liege mit Blick auf die über mehrere Monate zuvor bestehende depressive Episode nicht vor. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Erkrankungen mit der ICD-10-Klassifizierung „F" auf psychische Störungen hinwiesen, erweise sich der Vortrag des Klägers als nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen fehle es für einige Arbeitsunfähigkeitszeiten im maßgeblichen Vorzeitraum an Darlegungen. Die Widerklage sei begründet. Der Kläger habe zu Unrecht für die Zeit ab dem 28.08. bis zum 30.09.2024 Entgeltfortzahlung erhalten, denn er habe auch für diesen Zeitraum nicht ausreichend zu Vorerkrankungen vorgetragen. Ihren Rückzahlungsanspruch habe die Beklagte auch fristwahrend mit E-Mail vom 28.10.2024 geltend gemacht.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
17 Gegen das am 13.06.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 14.07.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis zum 12.09.2025 am 04.09.2025 begründet.
18 Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt insoweit aus: Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er hinreichend dazu vorgetragen, dass ab dem 01.10.2024 keine Fortsetzungserkrankungen vorgelegen hätten. Das Arbeitsgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegungslast.
19 Seinen Vortrag vertieft er sodann wie folgt: Die Arbeitsunfähigkeitszeiten beruhten in keinem Fall auf einer Fortsetzungserkrankung: Im März 2024 habe er unter einer Enthesopathie des rechten Arms, verursacht durch sportliche Überlastung im Rahmen von Krafttraining gelitten. Die Beschwerden hätten sich in starken Schmerzen im Ellenbogenbereich bei Alltagsbewegungen geäußert sowie ausgeprägter Belastungsintoleranz der betroffenen Gliedmaße. Zwischen April und August 2024 habe er unter einer ärztlich diagnostizierten depressiven Episode (ICD F32.1 / F32.9) gelitten. Die Beschwerden hätten anhaltende Schlafstörungen, Angstzustände, innere Unruhe, mangelnde Konzentrationsfähigkeit sowie einen deutlich eingeschränkten Antrieb umfasst. Seine psychische Belastbarkeit sei dadurch erheblich reduziert gewesen, sodass eine Berufsausübung nicht möglich gewesen sei. Belastend hätten insbesondere familiäre Konflikte mit der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern gewirkt, die zu einer zunehmenden emotionalen Überforderung geführt hätten. Einen Therapieplatz habe er trotz seiner Bemühungen nicht gefunden.
20 Ab dem 19.08.2024 sei eine Synovitis/Tendovaginitis (ICD M65.99) des linken Arms diagnostiziert worden. Die Beschwerden hätten sich in starken, ziehenden Schmerzen bei Bewegungen im Ellbogen- und Handgelenksbereich geäußert, insbesondere beim Heben, Greifen und Drehen. Ursache sei nach ärztlicher Einschätzung eine mechanische Überbelastung des linken Arms, die sich im Zuge der Wiederaufnahme sportlicher Aktivitäten nach längerer Inaktivität entwickelt habe, gewesen. Zwischen dem 25.09.2024 und dem 11.10.2024 habe er an einer Infektion der oberen Atemwege, die nach einem positiven Corona-Test vermutlich auf eine SARS-CoV-2 – Erkrankung zurückzuführen gewesen sei, gelitten. Vom 14.10. bis zum 25.10.2024 sei es zu einer weiteren Erkrankung mit Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall gekommen, die auf eine akute Magen-Darm-Infektion hingedeutet hätten. Ab dem 28.10. bis zum 06.11.2024 sei ein grippaler Infekt mit Husten, Schnupfen, Halsschmerzen und erhöhter Temperatur gefolgt. Ab dem 07.11.2024 sei schließlich eine psychovegetative Erschöpfungsreaktion im Sinne einer Neurasthenie (ICD F 48.0) diagnostiziert worden. Die Symptomatik habe erneut ausgeprägte Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Reizbarkeit sowie eine anhaltende psychische Erschöpfung umfasst. Auslöser dieser Reaktion sei insbesondere die wiederholte und nicht angekündigte Nichtzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber über mehrere Monate hinweg gewesen. Bei ihm hätten sich in diesem Zusammenhang massive Existenzängste entwickelt, welche die psychische Stabilität erneut schwer beeinträchtigt hätten.
21 Nachdem der Kläger in der Berufungsbegründung noch ausgeführt hat, er sei vom 19.08. bis zum 31.12.2024 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, hat er diesen Vortrag nach einem Hinweis der Berufungskammer auf die Problematik der „Einheit des Verhinderungsfalls“ mit weiterem Schriftsatz wie folgt korrigiert: Die seit dem 21.12.2023 bestehende, auf einem situativen arbeitsplatzbezogenen Konflikt beruhende Belastungsreaktion mit dem Diagnoseschlüssel Z 56 sei am 18.02.2024 so weit zurückgegangen, dass keine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung mehr bestanden habe. Der grippale Infekt ab dem 19.02 habe sich bis zum Abend des 03.03.2024 zurückgebildet. Die nachfolgende Enthesopathie des rechten Arms sei am 06.04.2024 vollständig ausgeheilt gewesen. Die am 08.04.2024 einsetzende depressive Episode sei wegen einer Verbesserung der familiären Situation ab Anfang August abgeklungen, sodass er im Laufe des 09.08.2024 völlig symptomfrei gewesen sei. Vom 12. bis 14.08.2024 hab er an erkältungstypischen Symptomen gelitten, am 15. und 16.08. – unstreitig – an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen. Die am 19.08.2024 einsetzende Enthesopathie habe gegen Mitte/Ende September nachgelassen, am 24.09.2024 habe er keine Beschwerden mehr gehabt. Ab dem 25.09.2024 habe er unter akuten Beschwerden im Hals- und Rachenbereich gelitten und sei positiv auf Corona getestet worden. Am Abend des 11.10.2024 sei er dann symptomfrei gewesen. Ab 14.10.2024 sei er dann wegen eines akuten Magen-Darm-Infekts arbeitsunfähig gewesen. Diese Infektion sei am 25.10.2024 vollständig abgeklungen. Ab dem 28.10.2024 habe er dann an einem grippalen Infekt gelitten, ab dem 07.11.2024 schließlich an einer psychovegetativen Erschöpfungsreaktion.
22 Für seinen Vortrag hat der Kläger jeweils Beweis durch das Zeugnis der behandelnden Ärzte sowie ein Sachverständigengutachten angeboten.
23 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Gegen das am 02.01.2026 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 09.01.2026 Einspruch eingelegt.
24 Er beantragt,
25 das Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Juni 2025, Aktenzeichen 3 Ca 83 e/25 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.292,44 € brutto nebst Zinsen hieraus in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
26 Seinen weitergehenden Zahlungsantrag hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten im Berufungsverfahren zurückgenommen.
27 Die Beklagte beantragt,
28 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
29 Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Nach ihrer Einschätzung liege während des gesamten Jahres 2024 ein psychisches Grundleiden vor, das auch jedenfalls bis zum 25.02.2025 bestanden habe. Auch lägen wiederkehrend Erkrankungen der Atemwege vor, die damit als chronisch einzuordnen seien. Dem Anspruch stehe damit entgegen, dass es sich im streitgegenständlichen Zeitraum um Fortsetzungserkrankungen gehandelt habe, sowie zusätzlich der Einwand der Einheit des Verhinderungsfalls. Sie bestreite auch, dass die orthopädischen Erkrankungen ausgeheilt seien und insbesondere auch, dass der Kläger am 15. und 16.08.2024 arbeitsfähig gewesen sei.
30 Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der behandelnden Ärzte des Klägers erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisbeschlüsse wird auf die Akte, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die schriftliche Aussage der Zeugin Dr. D... (Bl. 162 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2026 (Bl. 170 – 173 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Akte verwiesen.
31 Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 11.12.2025, gegen das der Kläger form- und fristgemäß Einspruch eingelegt hat, ist aufrechtzuerhalten; §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 539 Abs. 3, 343 Satz 1 ZPO. Die form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Seine Klage ist unbegründet, die Widerklage der Beklagten hingegen begründet.
A.
32 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.10. bis 18.12.2024 kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu. Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Dem Anspruch steht der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls entgegen. Ob – wie das Arbeitsgericht gemeint hat – darüber hinaus auch vom Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung.
33 I. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
34 II. Der Anspruch ist allerdings bei fortlaufenden, sich überlappenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auf die einmalige Dauer von sechs Wochen beschränkt.
35 1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird (BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 – juris, Rn. 13).
36 2. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Der Arbeitnehmer ist mit anderen Worten darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine bisherige Erkrankung bei Eintritt der mit neuer Erstbescheinigung attestierten Arbeitsverhinderung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgelöst hat (BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – juris, Rn. 16).
37 3. Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen“ Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (BAG vom 11.12.2019 – Rn. 19).
38 Hiervon ausgehend besteht ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls regelmäßig dann, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei solchen Sachverhalten ist es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür gegebenenfalls vollen Beweis zu erbringen (BAG vom 11.12.2019, a.a.O., Rn. 21; vgl. hierzu auch LAG Köln vom 15.11.2016 – 12 Sa 453/16).
39 III. Im vorliegenden Fall ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.10. bis 18.12.2024 nach dem dargestellten Grundsatz der Einheit des Verhinderungfalls ausgeschlossen.
40 1. Der Kläger war bereits (jedenfalls) seit dem 19.08.2024 und damit seit mehr als sechs Wochen vor dem 01.10.2024 bis zum 18.12.2024 mit Ausnahme der Wochenenden am 12./13.10. sowie 26./27.10. durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben.
41 Es liegen zwar auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Wochenenden am 28./29.09., 05./06.10. sowie 19./20.10.2024 vor. Der Kläger hat aber bereits selbst in seinem Vortrag klargestellt, dass er in der Zeit vom 25.09. bis 11.10.2024 sowie in der Zeit vom 14. bis 25.10.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, obwohl er in allen diesen Fällen jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur für die Arbeitswoche und nicht für das Wochenende vorgelegt hat, und zwar regelmäßig Erstbescheinigungen. Ab dem 28.10.2024 war dann der Kläger durchgehend bis zum 18.12.2024 erkrankt. Obwohl am 07.11.2024 eine andere Erkrankung mit einer Erstbescheinigung diagnostiziert wurde, hat der Kläger hierzu – anders als für den 24.09.2024 – nicht behauptet, dass die bis zum 06.11.2024 bestehende Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag abgeklungen war. Für den 24.09. ist dagegen eine Wiedergenesung im Laufe des Tages behauptet worden. Ausgehend von den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bleiben damit als potentielle Zeiträume der Genesung, die der Annahme der Einheit des Verhinderungsfalls entgegenstehen, neben dem 24.09.2024 allein die Wochenenden am 12./13.10. und 26./27.10.2024.
42 2. Bei dieser Sachlage liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger jedenfalls ab dem 21.08.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Die beiden einzigen ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Zeiten der Arbeitsfähigkeit fielen jeweils auf ein arbeitsfreies Wochenende. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, er sei ab dem 19.08.2024 bis zum Jahresende durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Diesen Vortrag hat er erst nach dem Hinweis des Gerichts auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls korrigiert und zu seiner angeblichen zwischenzeitlichen Genesung an einzelnen Wochenenden sowie am 24.09. vorgetragen. Auch aus diesem Grund war der Kläger nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, näher dazu vorzutragen, dass seine Arbeitsunfähigkeitszeiten sich nicht überschnitten haben.
43 3. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nachgekommen.
44 Er hat zum einen behauptet, entgegen der für diesen Tag attestierten Arbeitsunfähigkeit sei er bereits am Dienstag, dem 24.09.2024 symptomfrei gewesen, bevor er dann am 25.09.2024 Beschwerden im Hals-/Rachenbereich festgestellt habe, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Auch sei er am Freitag, dem 11.10.2024 abends symptomfrei und das anschließende Wochenende gesund gewesen. Die sich anschließende Symptomatik mit Durchfall und Erbrechen ab dem 14.10. sei dann am Freitag, dem 25.10.2024 vollständig abgeklungen gewesen. Erst ab dem 28.10.2024 sei es dann zu einem grippalen Infekt gekommen. Für seinen Vortrag hat der Kläger seinen behandelnden Arzt als Zeugen benannt sowie ein Sachverständigengutachten angeboten.
45 4. Die danach gebotene Beweisaufnahme hat diesen Vortrag des Klägers aber nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.
46 a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat ein Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Der Richter muss von der Wahrheit der bestrittenen Behauptung persönlich überzeugt sein. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Vielmehr muss sich der Richter mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 286 Rn. 19).
47 b) Diesen persönlichen Grad der Gewissheit davon, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 19.08.2024 bis zum 18.12.2024 wieder arbeitsfähig war, hat die Kammer nicht gewinnen können. Die Aussagen des Zeugen G... waren im Hinblick auf eine Genesung des Klägers zu den genannten Daten bereits nicht ergiebig. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
48 aa) Zu einer Wiedergenesung des Klägers im Verlauf des 24.09.2024 nach der vom Zeugen ab dem 19.08.2024 diagnostizierten Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) konnte der Zeuge G... keine Aussage machen. Er hat nach Einsichtnahme in seine Patientenunterlagen über den Kläger angegeben, seine letzte Untersuchung des Klägers datiere auf den 10.09.2024. Danach sei der Kläger wegen dieser Erkrankung nicht mehr wieder bei ihm gewesen. Damit konnte der Zeuge zu einer Wiedergenesung des Klägers am 24.09.2024 keine Aussage machen. Das ist auch schlüssig, denn die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat die Ärztin Dr. D... für die Zeit vom 25. bis 27.09. und der Arzt Dr. E... vom 30.09. bis 04.10.2024 ausgestellt. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die bis zum 24.09.2024 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenso den gesamten Tag abdeckt, wie die für die ab dem 25.09.2024 neu ausgestellte Erstbescheinigung.
49 bb) Auch zu einer Wiedergenesung des Klägers am 11.10.2024 konnte der Zeuge G... nichts sagen. Nach seinen Angaben hat er den Zeugen am 07.10.2024 arbeitsunfähig krank geschrieben. Danach sei der Kläger erst am 21.10.2024 wieder in seiner Praxis gewesen. Für den Eintritt von Arbeitsfähigkeit im Laufe des 11.10. oder am sich anschließenden Wochenende gibt diese Aussage nichts her.
50 cc) Schließlich ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seiner Behauptung im Verlauf des 25.10.2024 wieder genesen ist. Dagegen spricht schon, dass noch an diesem Tag – für diesen Tag – eine Folgebescheinigung durch den Zeugen G... ausgestellt worden ist. Entscheidend für das Verbleiben von Zweifeln an der Genesung des Klägers an diesem Tag oder dem sich anschließenden Wochenende war jedoch, dass der Zeuge nichts dazu sagen konnte, ob er den Kläger an dem Tag überhaupt untersucht habe. Damit bleibt die für die Kammer in Betracht kommende Möglichkeit, dass die Folgebescheinigung vom 25.10. für den 25.10. ausschließlich auf „Zuruf“ des Klägers erstellt wurde, ohne dass ihr eine ärztliche Prognose über die Ausheilung der Krankheit zugrunde lag. Einen Nachweis, dass die zugrundeliegende Erkrankung tatsächlich spätestens im Lauf des Wochenendes ausgeheilt war, hat der Kläger damit nicht erbracht.
51 dd) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam nicht in Betracht. Mangels ärztlicher Unterlagen über eine Untersuchung des Klägers an den Tagen, für die er behauptet gesund geworden zu sein (24.9., 11.10., 25.10.) kann ein Sachverständiger ersichtlich nichts dazu aussagen, ob der Kläger an jenen Tagen arbeitsfähig war. Nachdem zwischenzeitlich 1,5 Jahre verstrichen sind, kann ohne entsprechende Befunde erkennbar durch einen Sachverständigen nichts mehr über die Arbeitsfähigkeit des Klägers an diesen Tagen festgestellt werden.
52 5. Da der Kläger seinen Vortrag zum Nichtvorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls nicht hat beweisen können, steht ihm für die Zeit vom 01.10. bis 18.12.2024 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
B.
53 Die Widerklage der Beklagten ist begründet.
54 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 2.647,07 nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB gegen den Kläger zu.
55 I. Der Kläger hat für die Zeit vom 28.08. bis 30.09.2024 ein (Netto-)Entgelt von EUR 2.647,07 durch Zahlung der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien erlangt. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift.
56 II. Dieser Zahlung fehlte es an einem rechtlichen Grund.
57 Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommt allein ein bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit vom 28.08. bis zum 30.9.2024 in Betracht. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht Auch diesem Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers steht der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls entgegen.
58 Darlegungs- und beweisbelastet für den Rückzahlungsanspruch ist die Beklagte. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts den ihr obliegenden Nachweis des fehlenden Rechtsgrunds für die Zahlung geführt. Der Kläger, der vom 28.08. bis 30.09.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, ist auch in den sechs Wochen vor dem 28.08.2024 bis zum 30.09.2024 arbeitsunfähig gewesen ist.
59 1. Der Kläger war ab dem 28.08.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Dafür sprechen die für diesen Zeitraum durchgehend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Seinen gegenteiligen Vortrag, wonach er am 24.09.2024 im Laufe des Tages genesen sei, hat der Kläger nicht nur nicht beweisen können (vgl. oben A III 4 b, aa). Er ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht zutreffend. Hierfür spricht nicht nur die für diesen Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes, die für den ganzen Tag gilt. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bis auf einen Tag und eine Stunde im ganzen Jahr 2024 durchgehend arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stellt sich damit als „absoluter Regelfall“ in dem hier in Rede stehenden Zeitraum im September 2024 dar (vgl. den gleich gelagerten Sachverhalt in der Entscheidung des LAG Köln v. 15.11.2016 – 12 Sa 453/16, Rn. 44). Und gegen eine Arbeitsfähigkeit spricht schließlich, dass der Kläger noch in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, er sei seit dem 19.08.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen und dies erst nachträglich korrigiert hat. Das Gericht hält den Wechsel im Vortrag des Klägers zu dieser Frage für ausschließlich taktisch motiviert. Er hatte ausschließlich den Zweck, einen Einwand gegen den Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu begründen.
60 2. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger in den sechs Wochen vor dem 28.08.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, insbesondere auch im Zeitraum vom 09. bis 11. und vom 15. bis 18.08.2024.
61 a) Der Kläger hat insoweit dargelegt, seine seit dem 08.04.2024 bestehende Erkrankung sei am Freitag, dem 09.08. ausgeheilt gewesen. Die für die Zeit vom 12. bis 14.08. diagnostizierte akute Infektion der oberen Atemwege sei am 14.08. ausgeheilt gewesen.
62 b) Auch für den Zeitraum vom 10. bis 18.08.2024 liegen hinreichende Indizien dafür, dass der Kläger in diesem Zeitraum durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. In diesen Zeitraum fallen zwei arbeitsfreie Wochenenden, drei Tage mit einer von der Ärztin Dr. D... bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie zwei Tage, an denen der Kläger an Betriebsratssitzungen teilgenommen hat. Tatsächlich gearbeitet hat der Kläger nicht. Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sagt zum Bestehen von Arbeitsfähigkeit nichts aus. Vielmehr ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit seit dem 21.12.2023 bis in das Jahr 2025 hinein überhaupt nur an einem Arbeitstag vollständig gearbeitet hat und an einem weiteren Arbeitstag eine Stunde.
63 c) Die zur Frage des Bestehens von Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum gehörten Zeugen haben eine Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge G... hat den Kläger am 09.08.2024 nicht gesehen und konnte zu dessen Wiedergenesung nichts sagen. Er hat erklärt, er habe am 07.08.2024 vermerkt „wieder besser“. Damit lag an jenem Tag weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor, was der Zeuge auch bestätigt hat. Über die Arbeitsfähigkeit des Klägers am 09.08.2024 konnte der Zeuge nichts aussagen. Eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers hat in der gesamten Zeit seit dem 08.04.2024 nicht stattgefunden, sodass auch nicht ersichtlich ist, worauf die Genesung am 09.08. beruhen sollte.
64 Die Zeugin Dr. D... hat in ihrer schriftlichen Aussage erklärt, den Kläger nur am 12.08.2024 untersucht zu haben. Er habe an einem grippalen Infekt gelitten. Zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 15. bis 18.08.2024 könne sie keine Aussagen machen. Vor dem Hintergrund der über mehr als ein Jahr andauernden – bis auf zwei Tage – durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im hier fraglichen Zeitraum seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt hat.
65 III. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist für den Rückzahlungsanspruch hat die Beklagte gewahrt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 13 der Entscheidungsgründe Bezug genommen, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht und gegen die der Kläger keine Einwendungen in der Berufung erhoben hat.
66 IV. Zinsen in gesetzlicher Höhe auf den Zahlungsbetrag stehen der Beklagten ab dem 21.05.2025 gemäß den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB zu, da die Widerklage dem Kläger am 20.05.2025 zugestellt worden ist.
C.
67 Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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