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17 O 157/25•LG Kiel 17. Zivilkammer, 2026-04-28, 17 O 157/25
17 O 157/25Kantonsgericht28.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 17 O 157/25
Dokumenttyp: Urteil
• sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, insbesondere Immobilien, bewegliche Gegenstände, Geschäftsbeteiligungen, Forderungen; insb. auch der Verkaufserlös aus dem Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und der Gemeinde ... vom 26.08.2019, Urk. Nr. 634 aus 2019 Notariat ...
• sämtliche Passiva (Erblasser- und Erbfallkosten);
• der Güterstand des Erblassers;
• sämtliche innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall vom Erblasser verfügten lebzeitigen Zuwendungen sowie solche Zuwendungen, bei denen die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht zu laufen begonnen hat (bspw. Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts bzw. Zuwendungen an seinen Ehegatten);
• sämtliche Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Klägers gegen den Beklagten als Erben.
2 Der Kläger ist der Sohn des am 12.10.1930 geborenen und am 14.12.2019 verstorbenen ... (Erblasser), der Beklagte dessen Enkel und der Neffe des Klägers. Mit Testament vom 28.07.2011 setzte der Erblasser den Beklagten zu seinem Alleinerben ein.
3 Nach dem Erbfall wurde vor dem Amtsgericht Norderstedt ein Nachlassverfahren geführt (Anlagen K1, B2), in dessen Rahmen sich der Kläger und der Beklagte, letzterer vertreten durch seinen bevollmächtigten Vater, gemeinsam dafür einsetzten, dass die Erbenstellung des Beklagten festgestellt werde, nicht des ..., den der Erblasser unwirksam zum Alleinerben eingesetzt hatte. Am 17.03.2020 wurde vom Amtsgericht Norderstedt vor dem Hintergrund der streitigen Erbfolge die Nachlasspflegschaft beschlossen (Anlage B1).
4 Zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten bestand die Abrede, dass zunächst im Rahmen des Nachlassverfahrens gemeinsam vorgegangen werden solle, um anschließend – sofern die Erbenstellung des Beklagten festgestellt werden sollte – innerhalb der Familie die Aufteilung des Erbes geklärt werden sollte. Der Beklagte war über dieses Vorgehen informiert.
5 Der Kläger meint, er könne als Pflichtteilsberechtigter nach seinem Vater vom Beklagten als dessen Erben den Pflichtteil verlangen. Der Auskunftsanspruch sei nicht verjährt, da er erst mit dem Abschluss des Nachlassverfahrens positive Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beklagte der Pflichtteilsschuldner sei. In der Vereinbarung zwischen den Parteien über das zeitlich gestaffelte Vorgehen sei außerdem ein Verjährungsverzicht des Beklagten zu erkennen.
6 Der Kläger beantragt im Rahmen der erhobenen Stufenklage auf der ersten Stufe (Blatt 2, 41 der Akte),
7 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 14.12.2019 verstorbenen Erblassers ... durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses zu erteilen, aus dem sich Folgendes ergibt:
8 ⬝ sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, insbesondere Immobilien, bewegliche Gegenstände, Geschäftsbeteiligungen, Forderungen; insb. auch der Verkaufserlös aus dem Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und der Gemeinde ... vom 26.08.2019, Urk. Nr. 634 aus 2019 Notariat ...
9 ⬝ sämtliche Passiva (Erblasser- und Erbfallkosten);
10 ⬝ der Güterstand des Erblassers;
11 ⬝ sämtliche innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall vom Erblasser verfügten lebzeitigen Zuwendungen sowie solche Zuwendungen, bei denen die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht zu laufen begonnen hat (bspw. Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts bzw. Zuwendungen an seinen Ehegatten);
12 ⬝ sämtliche Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter.
13 Der Beklagte beantragt (Blatt 13, 41 der Akte),
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Er meint, der Kläger hätte den Pflichtteilsanspruch bereits gegen die Nachlasspflegerin geltend machen müssen.
16 Die Klage ist dem Beklagten am 28.08.2025 zugestellt worden (Blatt 12 der Akte). Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 30.09.2025 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (Blatt 14 der Akte). In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026, auf deren Protokoll Bezug genommen wird (Blatt 37 ff. der Akte), sind die Parteien persönlich angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen.
I.
17 Die Klage ist als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig und auf der aktuell streitgegenständlichen ersten Stufe begründet.
18 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass aus §§ 2303, 2314 BGB. Danach ist der Erbe gegenüber einem bei der gewillkürten Erbfolge übergangenen Abkömmling des Erblassers verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Der Beklagte ist Alleinerbe von ... der Kläger als dessen Sohn pflichtteilsberechtigt.
a.
19 Der Anspruch ist nicht verjährt.
20 Die Verjährung des Auskunftsanspruchs richtet sich, ebenso wie die des Pflichtteilsanspruchs selbst, nach §§ 195 ff. BGB. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
21 Kenntnis von den wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich seiner Nichteinsetzung als Erbe im Testament seines Vaters, aus der sich seine Pflichtteilsansprüche ergeben, hatte der Kläger spätestens mit Beginn des Nachlassverfahrens. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht sicher gewusst zu haben, ob nicht doch die gesetzliche Erbfolge Anwendung finde, denn er hat das den Beklagten als Erben einsetzende Testament für wirksam gehalten und sich sogar selbst dafür eingesetzt, dass die Wirksamkeit dieses Testament festgestellt wird (vgl. Schulz/Herzog in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2332 Rn. 23).
22 Kenntnis von der Person des Schuldners hatte der Kläger jedoch erst mit dem Ende des Nachlassverfahrens im Jahre 2023, als rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beklagte und nicht ..., gegen dessen vermeintlichen Erbanspruch die Parteien im Nachlassverfahren gemeinsam vorgingen, Erbe geworden war.
23 Entgegen der teilweise vertretenen Ansicht, die Verjährungsfrist beginne bereits zu laufen, sobald ein Nachlasspfleger bestellt sei, da auch gegen diesen der Anspruch bereits durchsetzbar sei (vgl. Otte in Staudinger, 2019, § 2174 Rn. 44 m.w.N.; Otte in Staudinger, 2021, § 2332 Rn. 24 m.w.N.; Lange in MüKoBGB, 10. Aufl. 2026, § 2303 Rn. 26; Peters/Jacoby in Staudinger, 2019, § 199, Rn. 70), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nicht, bevor dem Pflichtteilsberechtigten die konkrete Person des Erben bekannt ist. Für die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob und wie er den Anspruch, dessen er sich berühmt, durchsetzt, kommt es nicht nur darauf an, irgendein Gegenüber zu haben, gegen das er seinen Anspruch geltend machen kann; hierfür würde ein bestellter Nachlasspfleger als zur Erfüllung berechtigter Vertreter ausreichen. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich auch Kenntnis von der konkreten Person des Erben haben, das heißt wen er mit seinem Anspruch und einer etwaigen Klage belasten würde.
24 So kann es für den Gläubiger unter Umständen einen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob er den Anspruch gegenüber einem Familienmitglied oder gegenüber einem familienfremden Dritten geltend machen muss. Er mag etwa im ersten Fall von einer Klageerhebung absehen, um den Familienfrieden zu wahren. Dieses zu schützende Entscheidungsrecht wäre dem Gläubiger genommen, begänne die Verjährung bereits zu laufen, bevor er den konkreten Schuldner kennt. Er wäre unter Umständen gezwungen, den Anspruch zur Wahrung der Verjährungsfrist bereits – im vorliegenden Fall gegenüber dem Nachlasspfleger – geltend zu machen, obwohl er den Anspruch gegenüber einzelnen der in Betracht kommenden Schuldner gar nicht durchsetzen will. Daneben ist auch die Konstellation denkbar, dass der tatsächliche Schuldner, sofern er der Verpflichtete ist, dem Anspruch gar nicht entgegenträte. Dem Gläubiger dennoch lediglich zur Wahrung der Verjährungsfrist die Anspruchsverfolgung oder gar die Klagerhebung aufzuerlegen, wäre nicht prozessökonomisch, da ein eigentlich unnötiger Prozess geführt würde, und könnte darüber hinaus den Rechtsfrieden zwischen Gläubiger und Schuldner gefährden.
25 Nicht zuletzt bleibt zu beachten, dass die Verjährung eine Ausnahme vom Regelfall darstellt (vgl. Alpes, Höhere Gewalt im Verjährungsrecht, S. 111 ff., 117 ff.), die Rechtsfrieden und Rechtssicherheit fördern soll, nicht aber überflüssige Prozesse, nur weil bereits ein Vertreter des Anspruchsgegners verfügbar ist. Auch die durch das Verjährungsrecht geschützte Dispositionsfreiheit des Schuldners (vgl. Alpes, Höhere Gewalt im Verjährungsrecht, S. 112 f.) gebietet in der hier diskutierten Konstellation keine besondere Eile, da der Schuldner selbst ja noch gar nicht sicher von seiner Stellung weiß, also auch noch keinen Schutz erwarten kann, um nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr mit Ansprüchen rechnen zu müssen und frei verfügen zu können.
26 Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 199 BGB lediglich die Person des Schuldners nennt, nicht aber etwaige Vertreter wie den Nachlasspfleger, denen gegenüber der Anspruch geltend gemacht werden kann, aber nicht muss (Schulz/Herzog in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2332 Rn. 37; LG Koblenz, Urteil vom 29.01.2021, 12 O 199/18, BeckRS 2021, 47687 Rn. 16, beck-online; LG Köln, Teilurteil vom 15.07.2014, 2 O 534/13, BeckRS 2014, 14466, Rn. 79 = juris, Rn. 102). Für eine analoge Anwendung des § 199 BGB dergestalt, den Nachlasspfleger als Schuldner im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu qualifizieren, besteht mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (LG Köln, Teilurteil vom 15.07.2014, 2 O 534/13, BeckRS 2014, 14466, Rn. 79 = juris, Rn. 102; LG Koblenz, Urteil vom 29.01.2021, 12 O 199/18, BeckRS 2021, 47687 Rn. 16, beck-online). Dass womöglich Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft abgewertet werden könnten (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.12.2022, 15 U 293/20, BeckRS 2022, 54758 Rn. 24, beck-online) kann keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist haben. Die Möglichkeit für Nachlassgläubiger, ihren Anspruch bei Unbekanntheit der Erben gegenüber einem Nachlasspfleger geltend zu machen, führt nicht zu einer Verpflichtung, dies zu tun.
27 Der Beginn des Verjährungslaufes wird vorliegend auch nicht dadurch beeinflusst, dass der Kläger den Kreis der in Betracht kommenden Schuldner auf zwei Personen eingrenzen konnte. Bei begründeten Zweifeln, welche von mehreren möglichen Personen tatsächlich Schuldner ist, kann die Verjährung erst beginnen, wenn diese Zweifel ausgeräumt sind (RG, Urteil vom 04.09.1935, V 504/34, JW 1935, 3154 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1999, IX ZR 363/97, juris, m.w.N.; Grothe in MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 199 Rn. 30). Vorliegend ging der Kläger zwar davon aus, dass der Beklagte der Schuldner des Anspruchs sei und setzte sich auch für die Feststellung von dessen Erbenstellung ein. Schon aus dem Umstand, dass das Nachlassverfahren auch vor dem Oberlandesgericht geführt wurde, ergibt sich jedoch, dass Zweifel an der Erbenstellung des Beklagten durchaus bestehen konnten. Der Kläger musste in dieser Konstellation gerade nicht beide Erbprätendenten verklagen, sondern durfte abwarten, bis die Zweifel durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeräumt waren.
28 Die Erhebung der vorliegenden Stufenklage ist im August 2025 erfolgt, mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist.
29 Darüber hinaus könnte der Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, da er einen gegenüber dem Kläger konkludent erklärten vorübergehenden Verjährungsverzicht gegen sich gelten lassen müsste. Der Verjährungseinrede stünde der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1984, 8 U 157/83, BeckRS 2010, 11418).
30 Nach der eigenen Darstellung des Beklagten bestand zwischen den Parteien Einigkeit, „dass nicht, bevor der Erbschein erteilt ist, schon Streit in der Familie sein sollte, sondern erst einmal gemeinsam in eine Richtung die Erbfolge geklärt werden sollte“, die Aufteilung und einzelne Pflichtteilsrechte sollten danach geklärt werden (Blatt 39 f. der Akte). Diese Vereinbarung ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass der Beklagte sich gegenüber dem Kläger in einer späteren Auseinandersetzung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Ein objektiver Dritter in der Position des Klägers konnte aus der Übereinkunft keinen anderen Schluss ziehen, als dass der Abschluss des Nachlassverfahrens abgewartet und zuvor keine internen Streitfragen geklärt werden sollten. Dies entspricht auch den Interessen sowohl des Klägers als auch des Beklagten, nämlich anstelle von langwierigen und womöglich unnötigen Rechtsstreitigkeiten zunächst im Nachlassverfahren gemeinsam vorzugehen, um anschließend, sofern die Erbenstellung des Beklagten festgestellt würde, im familiären Kreis eine – im Idealfall gütliche – Klärung zu suchen. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach seinen eigenen Angaben auch selbst davon ausging, dass der Kläger später seinen Pflichtteil geltend machen würde (Blatt 39 f. der Akte).
31 Der Beklagte muss diese Vereinbarung bzw. den darin zu sehenden Verzicht auf die Verjährungseinrede auch gegen sich gelten lassen, obwohl er selbst hierüber mit dem Kläger nicht sprach. Sein bevollmächtigter Vater hat ihn wirksam vertreten. Der Kläger wusste von der Vollmacht, bei deren Erteilung er anwesend war (Blatt 39 der Akte), und erkannte, dass der ebenfalls enterbte Vater des Beklagten für diesen handelte. Überdies war der Beklagte über das mit dem Kläger abgesprochene zeitlich gestaffelte Vorgehen auch informiert.
32 Inhaltlich sind die vom Kläger begehrten Auskünfte von seinem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB erfasst.
33 II. Nebenentscheidungen
34 Die Kostenentscheidung bleibt entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach §§ 91 ff., 301 ZPO dem Schlussurteil vorbehalten.
35 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am für die tenorierte Auskunft voraussichtlich zu veranschlagenden Aufwand an Zeit und Kosten (LG Göttingen, Urteil vom 23.06.2014, 4 O 372/13, Rn. 36, juris; Herget in Zöller, 36. Auflage 2026, § 709 Rn. 6).
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