Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, 2025-02-17, 6 U 31/24

6 U 31/24Obergericht / Civil Chamber 617.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat — 6 U 31/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-17

Aktenzeichen: 6 U 31/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2025:0217.6U31.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, Art 72 Abs 1 EUV 528/2012

Tenor

1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.08.2024, Aktenzeichen 14 HKO 75/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2.Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unlauterer Werbung in Anspruch. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern, sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Beklagte betreibt Einzelhandelsgeschäfte mit Lebensmitteln und anderen Produkten.

2 Die Beklagte warb in ihrem Prospekt „f. ! ALLES FÜR 5 €“ gültig ab dem 13.07. bis 18.07.2020 auf Seite 20 für das Desinfektionsmittel „S.® Hände-Desinfektionsmittel“. Das Produkt ist ein Biozidprodukt. Biozidprodukte sind nach der Verordnung Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: BiozidVO) Stoffe, bzw. Gemische, welche einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die dazu bestimmt sind, auf andere Art, als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, Art. 3 BiozidVO. Das Produkt bedarf der Zulassung, bzw. Registrierung. Die Werbung für das Produkt muss nach Art. 72 Abs. 1 BiozidVO einen von der eigentlichen Werbung deutlich abgehobenen und gut lesbaren Hinweis enthalten: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“.

3 Die genannte Werbung der Beklagten aus 2020 enthielt diesen Warnhinweis nicht. Der Kläger mahnte dies ab und forderte zu folgender Unterlassungserklärung auf:

4 „1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide, insbesondere für das Desinfektionsmittel „S.® - Hände-DesinfektionsMittel" zu werben ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte" kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden;

5 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen - gegen eine unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung an den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. eine angemessene vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmende, im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Billigkeit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

6 dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. entsprechend §§ 1004, 683 BGB, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung von € 232,00 (€ 200,-- zuzüglich 16 % MwSt. = € 32,00) zu erstatten.“

7 Die Beklagte gab mit Schreiben vom 11.08.2020 eine Unterlassungserklärung bezogen auf „S.®-Hände-Desinfektionsmittel" wie folgt ab:

8 „es künftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe, die vom Gläubiger nach billigen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes zu bestimmen ist, und die der Überprüfung durch das Landgericht Kiel unterliegt, es zu unterlassen, in geschäftlichen Verkehr für das Desinfektionsmittel „S.®-Hände-Desinfektionsmittel" zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte" kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden.“

9 Mit Schreiben vom 24.08.2020 wies der Kläger die Beklagte auf Folgendes hin:

10 „in vorbezeichneter Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihrer Unterlassungserklärung vom 11.08.2020. Da Sie diese beschränkt auf das konkrete Produkt abgegeben haben, benötigen wir noch eine Klarstellung, dass die vorgenannte Unterlassungserklärung auch für im Kern gleiche Produkte und Werbungen Geltung beansprucht. Durch die gegenüber der Unterlassungsforderung umformulierte Unterlassungserklärung besteht insoweit eine Unklarheit.“

11 Hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2020 ergänzend:

12 „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 24.08.2020 teilen wir mit, dass unsere Unterlassungserklärung bereits nach den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung auch für Werbemaßnahmen bei im Kern gleicher Produkte gilt.

13 Gleichwohl und klarstellend teilen wir mit, dass unsere Unterlassungserklärung auch für Werbemaßnahmen bei im Kern gleicher Produkte gilt.“

14 In einem Prospekt „f.!“, gültig ab dem 6.12. bis 11.12.2021, dort auf Seite 22, warb die Beklagte sodann für das Produkt „Sa. antibakterielles Waschmittel“. Hierbei handelt es sich um ein Biozidprodukt. Die Beklagte druckte keinen entsprechenden Hinweis ab.

15 Der Kläger wies mit Schreiben vom 17.12.2021 die Beklagte darauf hin und forderte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € und - zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr - einer Erhöhung des Vertragsstrafeversprechens aus der Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte brachte die Vertragsstrafe zum Ausgleich und erklärte mit Schreiben vom 18.01.2022, dass das Vertragsstrafeversprechen aus der Unterlassungserklärung vom 11.08.2020 mit der Maßgabe gelten solle, dass ein fester Mindestbetrag von 2.000,00 Euro als Untergrenze der im Verletzungsfall zu bestimmenden Vertragsstrafe als vereinbart gelte.

16 Im Februar 2023 warb die Beklagte auf Seite 23 ihres Kundenmagazins „Hier leben“ für das Biozidprodukt „A. Wäsche-Hygienespüler“ ohne den vorgeschriebenen Hinweis. Des Weiteren warb sie im Prospekt „Alles fürs Fest - alles fürs Nest!“ mit Gültigkeit vom 03. bis 08.04.2023 auf Seite 22 für einen von ihr angebotenen „K. Grünbelagentferner“. Auch dieser Grünbelagentferner ist ein Biozidprodukt. Der vorgeschriebene Hinweis fehlte auch hier.

17 Mit Schreiben vom 12.04.2023 forderte der Kläger von der Beklagten bis zum 21.04.2023 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € und eine Erklärung, dass die Unterlassungserklärung vom 11.08.2022 auch unter Einbezug der vorliegend gerügten Verletzungshandlungen gelte. Mit Antwortschreiben vom 24.04.2023 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Rechtsprechung keineswegs bei anderen Produkten eine kerngleiche Verletzungshandlung annehme und erklärte die Anfechtung der ergänzenden Erklärung vom 26.08.2020, weil sie nicht in der Pflicht gewesen sei, eine Unterlassungserklärung für alle „kerngleichen Produkte" abzugeben. Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls sei die Beklagte einem Irrtum erlegen. Sie sei aber bereit, den entstandenen Aufwand und weitergehende Ansprüche mit einem Pauschalbetrag von 3.000,00 Euro abzugelten. Eine Zahlung erfolgte nicht.

18 Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Unterlassungserklärung der Beklagten aus 2020 umfasse auch die beiden Produkte A. Wäsche-Hygienespüler und K. Grünbelagentferner. Ein Unterlassungsanspruch für Biozidprodukte insgesamt stehe ihr zu, weil die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtung in dem Umfang ablehne.

19 Der Kläger hat beantragt,

20 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für registrierte Biozidprodukte, wie die Biozidprodukte „A. Wäsche- Hygienespüler“ und/oder „K. Grünbelagentferner Konzentrat“, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben zu werben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 15 ersichtlich.

21 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. April 2023 zu zahlen.

22 Die Beklagte hat beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, ihre Unterlassungserklärung von 2020 umfasse keinesfalls alle Biozidprodukte, sondern allenfalls solche, die in gleicher Weise angewendet würden, wie das Handdesinfektionsmittel aus der beanstandeten Werbung in 2020.

25 Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Zahlungsanspruch bestehe, weil der Unlauterkeitsgehalt der in 2020 beanstandeten Werbung darin liege, dass der Warnhinweis nach Art. 72 BiozidVO gefehlt habe. Bei den beiden beanstandeten Produkten aus der Werbung der Beklagten in 2023, bei denen ebenfalls der Hinweis gefehlt habe, handele es sich um Biozidprodukte und allein dies sei entscheidend. Das Vertragsstrafeversprechen umfasse solche in Bezug auf den Unterlauterkeitsvorwurf kerngleichen Verstöße. Die Vertragsstrafe sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Unterlassungsanspruch bestehe, weil die Beklagte die Reichweite ihrer Unterwerfungserklärung aus 2020 in Zweifel ziehe und aufgrund der wiederholten Verstöße die Wiederholungsgefahr durch die Erklärung nicht ausgeräumt sei.

26 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und das erstinstanzliche Urteil nach § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

27 Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass sie zwar eine Unterlassungserklärung für kerngleiche Verstöße abgegeben habe, es sich bei den Werbungen für den A. Hygienespüler und den K. Grünbelagentferner nicht um kerngleiche Verstöße handele. Die Gleichartigkeit der Handlungen sei aus Sicht eines verständigen Verbrauchers zu beurteilen. Die abgegebene Unterlassungserklärung könne sich nicht auf alle etwa 30.000 Biozidprodukte in Deutschland bezogen werden. Es handele sich um teils völlig unterschiedliche Produktarten. Zwar läge bei den beanstandeten Verstößen ein Verstoß gegen dieselbe Rechtsnorm wegen fehlenden Warnhinweises vor. Es fehle aber an einer weiteren Übereinstimmung der Werbeanzeigen. So hätten die Produkte insbesondere völlig unterschiedliche Einsatzgebiete und Anwendungsformen. Das Charakteristische der Verletzungshandlung, für die die Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, beziehe sich auf eine Werbung für Händedesinfektionsmittel ohne Warnhinweis. Eine weitere Unterlassungserklärung sei nicht geschuldet und daher der Unterlassungsantrag zurückzuweisen, da die Beklagte am 04.05.2023 eine - dem Senat bisher soweit ersichtlich nicht vorgelegte - strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, nach der sie es unterlassen werde, für die streitgegenständlichen Produkte von A. und K. ohne den Warnhinweis zu werben.

28 Die Beklagte beantragt,

29 das am 16.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 14 HKO 75/23, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, sowie die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vorläufig - ggf. gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.

30 Der Kläger beantragt, die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Schriftsatz vom 29.11.2024 zurückzuweisen.

II.

31 Die Berufung der Beklagten hat nach vorläufiger Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

32 Die Beklagte verkennt bereits den Umfang der von ihr abgegeben Unterlassungserklärung vom 11./26.08.2020. Zwar hatte die Beklagte diese zunächst nur auf das konkret beworbene Produkt beschränkt. Im Schreiben vom 26.08.2020 hat sie diese jedoch ausdrücklich auf „Werbemaßnahmen bei im Kern gleicher Produkte“ erweitert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger in seiner Abmahnung damals eine Unterlassungserklärung explizit für sämtliche Biozidprodukte verlangte und diesbezüglich nach Abgabe der Unterlassungserklärung nachhakte, ist die Unterlassungserklärung nach Auffassung des Senats dahingehend auszulegen, dass sämtliche vergleichbare Werbemaßnahmen, also in Prospekten und Kundenmagazinen, und sämtliche - üblicherweise von der Beklagten erwartbar in ihrem Sortiment geführten - Biozidprodukte umfasst sein sollten.

33 Zwar hat die Beklagte nicht die übliche Formulierung gewählt, dass die Unterlassungserklärung auch für „kerngleiche Verstöße“ gelten solle. Die von der Beklagten gewählte Formulierung „im Kern gleicher Produkte“ bedeutet jedoch zur Überzeugung des Senats bei verständiger Auslegung nichts anderes. Dies ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang, da der Kläger zuvor den Verstoß durch einen unterlassenen Warnhinweis in der Werbung für ein konkretes Biozidprodukt abmahnte und eine Unterlassungserklärung in Bezug auf sämtliche Biozidprodukte verlangte. Er machte durch das Schreiben vom 24.08.2020 nach der lediglich für das S. Handdesinfektionsmittel abgegebenen Unterlassungserklärung deutlich, dass er eine Wiederholungsgefahr auch für weitere Biozidprodukte sehe und die Unterlassungserklärung nicht ausreiche. Die Beklagte sollte demnach klarstellen, dass die abgegebene „Unterlassungserklärung auch für im Kern gleiche Produkte und Werbungen“ gelte. Dies tat die Beklagte im Schreiben vom 26.08.2020 und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Unterlassungserklärung nach der ständigen Rechtsprechung auch für „Werbemaßnahmen bei im Kern gleicher Produkte“ gelte.

34 Zur Überzeugung des Senats ist mit der Formulierung „kerngleiche Produkte“ hier nichts anderes gemeint, als sämtliche im Sortiment der Beklagten angebotenen Biozidprodukte. Der „Kern“ des Produkts im Lichte des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes ist nämlich nicht die Eigenschaft als Handdesinfektionsmittel, sondern die Tatsache, dass es sich bei dem damals beanstandeten Produkt um ein Biozidprodukt im Sinne der BiozidVO handelte. Das ist schließlich die Eigenschaft des Produkts, welcher zu dem Wettbewerbsverstoß geführt hat. Ein „im Kern gleiches Produkt“ stellt daher in diesem Sachzusammenhang eindeutig ein jedes im Sortiment der Beklagten angebotenes Biozidprodukt dar.

35 Dieses Verständnis wird auch gestützt durch das tatsächliche Verhalten der Beklagten nach der Abmahnung. So hielt sie in der Folge selbst einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung durch die wettbewerbswidrige Werbung für das Sa. Waschmittel im Jahr 2021 als gegeben an und zahlte eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € an den Kläger.

36 Hätte die Beklagte ihre Unterlassungserklärung nicht auf alle bei ihr angebotenen Biozidprodukte beziehen wollen, wäre bereits im Schreiben vom 26.08.2020 eine Klarstellung von der Beklagten dahingehend zu erwarten gewesen, dass sie eine Unterlassungserklärung ausdrücklich nur auf die Produktgruppe der Handdesinfektionsmittel oder die Produktart der Biozidprodukte zur Anwendung am Menschen abgeben wollte. Über den Umfang der abgegebenen Unterlassungserklärung befand sich die Beklagte auch nicht im Irrtum, da aus der Abmahnung des Klägers deutlich zu erkennen war, dass die Verpflichtung zur Anbringung eines Warnhinweises sich allgemein nicht nur auf Handdesinfektionsmittel, sondern auf alle Biozidprodukte im Angebot der Beklagten bezieht. Für eine Anfechtung der abgegebenen Unterlassungserklärung besteht daher kein Raum. Hiergegen spricht auch die Zahlung der Vertragsstrafe im Jahr 2023 für die Werbung in Bezug auf das Sa. Waschmittel.

37 Soweit die Beklagte hier ein Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2010 (Aktenzeichen 4 U 118/10) zitiert, wonach bei einer Unterlassungserklärung in Bezug auf ein bestimmtes Produkt, andere Produkte nicht umfasst seien, liegt hier aufgrund der ausdrücklichen Erweiterung der Erklärung durch das Schreiben der Beklagten vom 26.08.2020 ein anderer Fall vor. Hätte die Beklagte die Erklärung nicht erweitert, käme tatsächlich eine Unterlassungsverpflichtung nur in Bezug auf das Produkt „S.®-Hände-Desinfektionsmittel" in Betracht und, dass auch nur ein solcher Verstoß die Grundlage einer Vertragsstrafe sein könnte (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

38 Die Summe von 3.000 € je Verstoß als Vertragsstrafe erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der ergänzenden Erklärung vom 18.01.2022, dass die Beklagte bereit sei, eine Untergrenze von 2.000 € je künftigem Verstoß bei der Vertragsstrafe anzuerkennen und der Tatsache, dass mittlerweile vier Verstöße vom Kläger beanstandet wurden, der Höhe nach angemessen.

39 Die Verpflichtung der Beklagten zur tenorierten Unterlassung ergibt sich aus §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit der Art. 72 BiozidVO, bei welcher es sich unstreitig um eine Marktverhaltensregel handelt. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat durch die beiden in diesem Verfahren beanstandeten Verstöße seit Abgabe der Unterlassungserklärung in 2020 gezeigt, dass sie sich an die für sie unzweifelhaft bestehende Verpflichtung zur Nennung des Warnhinweises bei allen Biozidprodukten aus Art. 72 BiozidVO nicht halten will. Dies unterstreicht sie auch durch ihre Unterlassungserklärung vom 04.05.2023, welche sich wiederum ausdrücklich nur auf die beiden Produkte bezieht. Sie zeigt damit auch, dass sie sich nicht an die - nach Auffassung des Senats in Bezug auf die bei ihr erwartbar im Sortiment geführten Biozidprodukte umfassende - Unterlassungsverpflichtungserklärung aus dem Jahr 2020 halten will und die Reichweite der von ihr erklärten Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich in Frage stellt. Die Erklärung vom 04.05.2023 war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da sie sich eben explizit nur auf die beiden Produkte bezog.

40 Die Tatsache, dass die Beklagte die tenorierte Unterlassungserklärung im Grunde genommen bereits im Jahr 2020 abgegeben hat (siehe unter 1.), spricht nicht gegen die tenorierte Unterlassungsverpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1979, I ZR 24/78). Die offenkundige Wiederholungsgefahr hätte allenfalls mit einer erneuten Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe beseitigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1989, I ZR 237/87 „Abruf-Coupon“).

41 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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