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7 B 5/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-02-27, 7 B 5/26
7 B 5/26Verwaltungsgericht / Chamber 727.02.2026
Zur glücksspielrechtlichen Einstufung einer Suchtberatungsstelle im Sinne der § 3 Abs 3 Nr 5, § 4 Abs 3 SpielhG SH 2022 in Bezug auf die Wahrung des Mindestabstands einer Spielstätte. (Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 7 B 5/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0227.7B5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 3 Nr 5 SpielhG SH 2022, § 4 Abs 3 SpielhG SH 2022
Rechtskraft: ja
Zur glücksspielrechtlichen Einstufung einer Suchtberatungsstelle im Sinne der § 3 Abs 3 Nr 5, § 4 Abs 3 SpielhG SH 2022 in Bezug auf die Wahrung des Mindestabstands einer Spielstätte. (Rn.10)
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der im hinteren Gebäudeteil gelegenen Spielhalle „Halle 2“, A-Straße, A-Stadt bis zur Entscheidung über die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin für die genannte Spielhalle vorläufig zu dulden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 50 %.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag der Antragstellerin als Spielhallenbetreiberin zweier Spielhallen („Halle 1“ und „Halle 2“) im Verbund,
2 1. die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle „Halle 1“, A-Straße, A-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis gem. § 3 Abs. 1 SpielhG für die genannte Spielhalle vorläufig zu dulden und
3 2. die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle „Halle 2“, A-Straße, A-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis gem. § 3 Abs. 1 SpielhG für die genannte Spielhalle vorläufig zu dulden,
4 ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
5 Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der betreffende Antragsteller einen Anordnungsgrund – also die besondere Dringlichkeit der begehrten Anordnung – und einen Anordnungsanspruch – d. h. das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs – glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung beider Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz.
6 Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Antrags zu 1) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der bislang vorliegenden Unterlagen sowie des bisherigen Vortrags keinen Anspruch auf Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 SpielhG. Denn nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 SpielhG ist die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG unter anderem dann zu versagen, wenn die Anforderungen an den Mindestabstand zu Suchtberatungsstellen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfüllt sind. Dieser Versagungsgrund steht der Erlaubniserteilung vorliegend entgegen.
7 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SpielhG müssen Spielhallen zu bestehenden Suchtberatungsstellen einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Abweichend von Satz 1 müssen Spielhallen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, ab dem 1. März 2027 einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt nach Satz 3 der Abstand von Eingangstür der Spielhalle bis zur Eingangstür der Suchtberatungsstelle.
8 Der einzuhaltende Mindestabstand der „Halle 1“ zu einer Suchtberatungsstelle beträgt 100 Meter Luftlinie, da ihr bereits am 16. Juli 2009 die Erlaubnis erteilt wurde. Dieser Mindestabstand wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht eingehalten.
9 Ausweislich des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin hinsichtlich der „Halle 1“ vom 19. Februar 2026 (Bl. 884 f. d. BA B) hat das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation am 29. April 2024 im Wege der Amtshilfe eine Messung vorgenommen. Diese ist auch in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert (Bl. 238 ff. d. BA B). Diese Messung hat einen Abstand zur Eingangstür der Suchberatungsstelle „Frauen Sucht Gesundheit e. V.“ in der Holtenauer Straße 127, 24118 A-Stadt von 90,6 Metern (gerundet) ergeben (Bl. 243 d. BA B). Anhaltspunkte für eine den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 3 SpielhG nicht entsprechende Messung und damit für eine Unrichtigkeit dieser sind nicht ersichtlich.
10 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Frauen Sucht Gesundheit e. V. in der Holtenauer Straße 127 auch um eine Suchtberatungsstelle im Sinne der § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 SpielhG. Der Verein bietet nach seiner Homepage ein Hilfsangebot für Frauen bei Problemen mit Alkohol, Medikamenten, Nikotin, Cannabis, Glücksspiel, Medien und anderen Formen der Sucht sowie für angehörige Frauen von suchtmittelabhängigen Menschen (abrufbar unter: https://fsg-sh.de/, zuletzt abgerufen am 24. Februar 2026). Aus einem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin mit einer Mitarbeiterin des Vereins (Bl. 258 f. d. BA B) geht hervor, dass entsprechende Ersttermine typischerweise telefonisch vereinbart und anschließend in den Räumlichkeiten in der Holtenauer Straße 127 durchgeführt würden. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, über ein Sekretariat vor Ort Termine zu vereinbaren. Allerdings werde die Eingangstür häufig nicht geöffnet, wenn eine Beratung stattfinde. Dem Vermerk ist zudem die Mitteilung der Mitarbeiterin des Vereins zu entnehmen, dass auch Beratungen zur Glücksspielsucht wahrgenommen würden. Der Verein biete sogar eine ambulante Glücksspieltherapie an. Eine Kollegin habe dafür eine spezielle Fortbildung wahrgenommen. Diese Glücksspieltherapien fänden ebenfalls in den Räumlichkeiten in der Holtenauer Straße 127 statt. Beratungen in digitaler Form fänden nur ausnahmsweise, beispielsweise bei Erkrankung der Frau, statt.
11 Insoweit ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – unbeachtlich, dass der Verein neben der Glücksspieltherapie auch andere Suchttherapien anbietet, nur Frauen und diese nur nach Terminvereinbarung therapiert und auch ein Hilfsangebot für Angehörige anbietet. Maßgeblich ist allein, ob von Spielsucht betroffene die entsprechende Beratungsstelle – wie hier – aufsuchen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des SpielhG. Darin heißt es (LT Drs. 19/3344, S. 37):
12 Zusätzlich muss nun auch sowohl zu bestehenden Suchtberatungsstellen als auch bestehenden Schuldnerschutzberatungsstellen ein Mindestabstand von 300 Metern bzw. 100 Metern Luftlinie eingehalten werden. Diese Ausweitung ist aus Gründen des Spielerschutzes sachgerecht, da gerade bereits von Spielsucht betroffene und überschuldete Personen, die entsprechende Beratungsstellen aufsuchen, auf ihrem Weg dorthin möglichst nicht „in Versuchung geführt“ werden sollen. […]
13 und (S. 23)
14 Die Ziele in § 1 GlüStV 2021, auf die in § 1 verwiesen wird und die auch – soweit anwendbar – mit dem SpielhG erreicht werden sollen lauten:
15 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
16 […].
17 Ein wirksamer Spielerschutz in diesem Sinne ist nur gewährleistet, wenn auch solche Stellen, bei denen die Spielsuchtberatung nur einen Teil der Suchtberatung darstellt und sich das Angebot nur an Frauen richtet, von dem Begriff der Suchtberatungsstelle umfasst sind. Denn auch auf dem Weg zu einer solchen Beratungsstelle können von Spielsucht betroffene Personen – in diesem Fall Frauen – in die Versuchung geführt werden, die Spielhalle aufzusuchen. Diese Auffassung wird durch den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften selbst bekräftigt. Schließlich ist darin allein die Rede von „Suchtberatungsstellen“ und nicht von „Spielsuchtberatungsstellen“. Der Wortlaut lässt eine Einschränkung, wie sie von der Antragstellerin angenommen wird, nicht erkennen.
18 Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vortrag durch, das Mindestabstandsgebot von 100 Metern Luftlinie greife für sie erst ab dem 1. März 2027. Zwar nennt § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG dieses Datum. Diese Vorschrift wird jedoch ergänzt durch § 19 Abs. 1 Satz 3 SpielhG. Nach dessen Satz 3 gilt der Mindestabstand, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes eine Erlaubnis, die vor dem 27. April 2012 gemäß § 33i GewO erteilt wurde, noch besteht und diese Erlaubnis auf ein Datum vor dem 28. Februar 2026 befristet ist, das Mindestabstandgebot nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG bereits nach dem Ablauf dieser Befristung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
19 Der „Halle 1“ wurde erstmals am 16. Juli 2009, also vor dem 27. April 2012, eine unbefristete Erlaubnis erteilt. Diese bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SpielhG am 1. März 2022 auch noch. Zwar trat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen vom 17. April 2012 in der Fassung vom 11. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2022 (GVOBl. 2014, S. 101; im Folgenden: SpielhG a. F.) von Gesetzes wegen eine Befristung der Erlaubnis bis zum 9. Februar 2018 ein. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG a. F. waren Erlaubnisse für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SpielhG a. F. den Spielbetrieb aufgenommen hatten, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SpielhG nicht erfüllten, weil sie sich in einem baulichen Verbund mit mindestens einer weiteren Spielhalle befanden – wie hier –, bis zum 9. Februar 2018 befristet. Zur Vermeidung unbilliger Härten konnte jedoch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SpielhG a. F. auf Antrag des Spielhallenbetreibers im Ausnahmefall nach Ablauf des 9. Februar 2018 mit besonderer Begründung die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum verlängern. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SpielhG a. F. durfte dieser Zeitraum insgesamt acht Jahre nicht überschreiten.
20 Einen derartigen Härtefallantrag stellte der Antragsteller am 18. Juli 2017. Mit Bescheid vom 18. September 2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Antrag und verlängerte die Erlaubnis bis zum 9. Februar 2026 (Bl. 879 d. BA B). Insoweit ist unschädlich, dass der Bescheid seinem Wortlaut nach nur eine Erlaubnis betrifft und unklar ist, ob diejenige der „Halle 1“ oder der „Halle 2“ in Bezug genommen wird. Denn mit Blick auf die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Spielhallen, die auch in der Begründung des Härtefallantrags ausweislich des Härtefallbescheids deutlich wird, sowie die Tatsache, dass eine der Spielhallen ohne Verlängerung der Erlaubnis bis zum 9. Februar 2026 bereits am 9. Februar 2018 hätte schließen müssen, ist davon auszugehen, dass der Härtefallbescheid die Erlaubnisse beider Spielhallen betrifft. Dieses Verständnis wird dadurch bekräftigt, dass auch die Beteiligten dem Bescheid einvernehmlich dieses Verständnis zugrunde legen.
21 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der Geltung des Mindestabstandsgebots für die „Halle 1“ seit Ablauf der Frist bis zum 9. Februar 2026 in dem Härtefallbescheid nicht der Vertrauensschutz entgegen. Diesem wird schon dadurch Rechnung getragen, dass Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt wurde, einen um 200 Meter Luftlinie geringeren Abstand zu entsprechenden Einrichtungen – hier zu Suchtberatungsstellen – einhalten müssen. Denn sie konnten sich anders als neuere, ab dem 27. April 2012 erlaubte Spielhallen nicht auf die Vorgaben des GlüStV 2021 einstellen, weil das SpielhG a. F. entgegen der Vorgaben im GlüStV vom 15. Dezember 2011 vorsah, dass Spielhallenerlaubnisse, die vor dem 27. April 2012 erteilt wurden, in vielen Fällen unbefristet weiter galten. Der Vertrauensschutz kann jedoch nicht weiter gehen als die bestehende Erlaubnis selbst, die vorliegend eine Befristung bis zum 9. Februar 2026 vorsah.
22 Hinsichtlich des Antrags zu 2) hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 SpielhG. Den obigen Ausführungen folgend, richtet sich die Erlaubniserteilung allein nach § 3 SpielhG, da ein Betrieb beider Hallen im Verbund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist. Die „Halle 1“ ist vielmehr zu schließen. Versagungsgründe nach § 3 Abs. 3 SpielhG, die einer Erlaubniserteilung hinsichtlich „Halle 2“ entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr gehen die Beteiligten übereinstimmend von einer voraussichtlichen Erlaubnisfähigkeit aus. Gleiches gilt hinsichtlich sonstiger nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielhG zu erfüllender Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften.
23 Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn eine Betriebsaufgabe trotz mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Erlaubnisfähigkeit würde wegen der nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Nachteile eine erhebliche Verletzung ihrer durch Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 12 GG und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten.
24 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin hätte die Dringlichkeit durch ihr Verhalten selbst herbeigeführt. Denn die zwischen den Beteiligten ab August 2025 geführte Korrespondenz über die Möglichkeit der Umlegung der Tür der „Halle 1“, um den Mindestabstand zur Suchtberatungsstelle einzuhalten und damit eine Erlaubnis im Verbund zu erhalten, ändert nichts an dem Umstand, dass der Antrag auf Erlaubniserteilung hinsichtlich beider Spielhallen bereits im März 2025 gestellt wurde. Ein Austausch hinsichtlich der Möglichkeiten in einem laufenden Antragsverfahren ist nicht unüblich. Hinzukommt, dass die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Bl. 805 ff. d. BA B) und damit mehr als zwei Monate vor Ablauf der Befristung beider Erlaubnisse der Antragsgegnerin mitteilte, dass eine Umlegung der Eingangstür vor Ablauf der Befristungen nicht umsetzbar sei und frühzeitig eine rechtlich belastbare Klärung erlangt werden wolle. Darin teilte sie auch mit, den Fortbetrieb der „Halle 2“ zu priorisieren, sollten nicht beide Spielhallen erlaubnisfähig sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Antragsgegnerin in eine Prüfung der Erlaubnisfähigkeit einsteigen und vor dem 9. Februar 2026 eine endgültige Entscheidung treffen können. Allein die erneute Nachfrage der Antragsgegnerin am 23. Januar 2026, ob eine Umlegung doch in Betracht käme, ändert daran nichts. Schließlich hat die Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt (Bl. 833 f. d. BA B), dass er weiterhin die Erteilung von Erlaubnissen im bisherigen Umfang beantragt und der Antragsgegnerin eine Frist zur Entscheidung bis zum 28. Januar 2026 setze. Die Antragsgegnerin räumt im gerichtlichen Verfahren selbst ein, diese Frist aufgrund eines Versehens nicht eingehalten zu haben.
25 Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht zuletzt die im gerichtlichen Verfahren erklärte Duldung des Betriebs der „Halle 2“ nicht entgegen. Schließlich ist sowohl dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben (Bl. 888 ff. d. BA B) als auch dem Schriftsatz vom 20. Februar 2026 (Bl. 41 ff. d. A) nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin eine entsprechende Duldungserklärung hinsichtlich der „Halle 2“ als für sie verbindlich erachtet. Die Erklärung (Bl. 888 d. BA B):
26 „Der Betrieb der „Halle“ wird über den 9. Februar 2026 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag für die an gleicher Adresse befindliche „Halle“ bzw. bis zur Erteilung einer evt. neuen Erlaubnis geduldet.“
27 lässt nicht hinreichend erkennen, welcher der Zeitpunkte unter welcher Bedingung maßgeblich ist. Auch wird nicht deutlich, ob sich die in Bezug genommene „Neue Erlaubnis“ auf die der „Halle 1“ oder „Halle 2“ bezieht.
28 Zudem weicht die Erklärung von der ebenfalls in dem Schreiben enthaltenen Formulierung:
29 „Wegen des Erlöschens der Erlaubnis zum 10. Februar 2026 wird der Betrieb zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile bzw. ungewollter Rechtsfolgen für sie geduldet, bis über Ihren Erlaubnisantrag entschieden werden kann.“
30 ab. Zumindest legt der Wortlaut nahe, dass sich die Antragsgegnerin – anders als in der obigen Erklärung – nunmehr bis zur Entscheidungsreife des Antrags hinsichtlich „Halle 2“ zur Duldung verpflichtet sieht.
31 Schon wegen dieser Uneindeutigkeit ist die Dringlichkeit nicht entfallen. Zumindest besteht trotz der Erklärungen die Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin trotz der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden Erlaubnisfähigkeit der „Halle 2“ auf Grundlage der Erklärungen für einen gewissen Zeitraum – sei es von der Entscheidung über den Antrag der „Halle 1“ bis zur Entscheidung über den Antrag der „Halle 2“, sei es von der durch die Antragsgegnerin angenommene Entscheidungsreife des Antrags hinsichtlich der „Halle 2“ bis zur tatsächlichen Entscheidung über diesen Antrag – nicht zur Duldung verpflichtet sieht.
32 Der Ausspruch einer Duldungsverpflichtung kommt jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang in Betracht. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb – wie von der Antragstellerin begehrt – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erlaubnis zu dulden, würde der Antragstellerin mehr Rechte als im Genehmigungsverfahren einräumen, wäre also vorgriffig. Schließlich kann die Antragsgegnerin aus bisher weder dem Gericht noch den Beteiligten bekannten Gründen zu dem Ergebnis einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit gelangen. Es ist nicht tragbar, sie dennoch zur Duldung des Fortbetriebs der „Halle 2“ während eines möglicherweise über viele Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens zu verpflichten.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
34 Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1, Nr. 1.1.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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