Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2023-06-06, 7 A 272/22

7 A 272/22Verwaltungsgericht / Chamber 706.06.2023

Regest

Zum Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit der Folgen der Pandemie bei der Bewilligung einer Härtefallzuwendung zur Milderung der Folgen der Corona-Krise.(Rn.50) (Rn.54)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 A 272/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-06

Aktenzeichen: 7 A 272/22

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2023:0606.7A272.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Zum Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit der Folgen der Pandemie bei der Bewilligung einer Härtefallzuwendung zur Milderung der Folgen der Corona-Krise.(Rn.50) (Rn.54)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert beträgt 22.984 EUR.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Härtefallzuwendungen.

2 Die Klägerin betreibt seit dem 01.01.2021 unter der rubrizierten Adresse ein Fitnessstudio mit dem Namen „xxx “ und ist ferner im zahnmedizinischen Dienst des Gesundheitsamtes des Kreises Dithmarschen mit einer Arbeitszeit von 29,85 Wochenstunden angestellt.

3 Im Mai 2020 begann die Klägerin mit den Planungen für ihr Fitnessstudio in Form der Erstellung eines Businessplans (Bl. 30 d.VA) und umbaubezogenen Verhandlungen mit dem künftigen Vermieter über die Räumlichkeiten des Fitnessstudios.

4 Den Mietvertrag für die Räumlichkeiten unterzeichnete die Klägerin am 08.09.2020, eine Gewerbeanmeldung für das Fitnessstudio-Unternehmen erfolgte am 10.09.2020. Die Klägerin bestellte am 11.09.2020 notwendige Fitnessgeräte. In den Monaten September bis November 2020 nahm sie notwendige Umbaumaßnahmen in dem Mietobjekt vor (Bl. 23 d.VA) und absolvierte ausweislich ihres Businessplans Lehrgänge und Prüfungen, um medizinischen Reha-Sport anbieten zu können (Bl. 38 d.VA).

5 Für den Umbau und die Ausstattung des Fitnessstudios nahm die Klägerin ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 150.000,00 EUR auf, für das sich die Bürgschaftsbank verbürgte. Weiter unterstützte die MBG Schleswig-Holstein die Klägerin finanziell mit einer stillen Beteiligung am Fitnessstudio in Höhe von 50.000,00 EUR.

6 Die Eröffnung des Fitnessstudios sollte am 01.01.2021 stattfinden. Aufgrund des im Rahmen der Corona-Pandemie am 13.12.2020 von Bund und Ländern beschlossenen sog. zweiten harten Lockdowns musste es indes geschlossen bleiben. Erst im Rahmen der sukzessiven Beendigung der pandemiebedingten Einschränkungen im Frühjahr 2021 durften für Studios unter entsprechenden Auflagen ab dem 22.03.2021 wieder öffnen. Das Fitnessstudio der Klägerin konnte ab dem April 2021 erst Umsätze realisieren. Erst ab Juni 2021 konnten die realisierten Umsätze die Fixkosten für das Fitnessstudio decken (Bl. 23 d.GA).

7 Mit unterzeichnetem Antrag vom 17.09.2021 (Bl. 14 d.VA) beantragte die Klägerin die Gewährung von Härtefallhilfe (...) für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 (Bl. 1 ff. d.VA) auf Grundlage der Richtlinie für die Unterstützung von finanziell erheblich von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden Härtefallrichtlinie). Die Klägerin erklärte in einem auf den 19.08.2021 datierten Schreiben, ihr Betrieb sei nicht förderfähig im Sinne des „Corona-Überbrückungshilfe III-Programms“ (Bl. 22 d.GA). Sie habe die Härtefallrichtlinie nebst ihren im Anhang aufgeführten Fallbeispielen zu förderfähigen Härtefällen zur Kenntnis genommen. Der Fall des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios sei zwar nicht ausdrücklich als Beispiel im Anhang der Härtefallrichtlinie aufgeführt. Jedoch liege nach ihrer Ansicht ein förderungswürdiger „sonstiger“ Härtefall vor (Bl. 22 d.VA). Es bestehe mangels möglicher Umsätze seit Januar 2021 ein wirtschaftlicher Notstand der bis Juli andauere und eindeutig coronabedingt sei. Die Klägerin habe ihre unternehmerische Entscheidung in Form der Gründung des Studios nicht während des Lockdowns, sondern zu einem Zeitpunkt getroffen und mit der Umsetzung begonnen, zu der nicht damit habe gerechnet werden können, dass Corona künftig gravierende wirtschaftliche Nachteile aufwerfen würde (Bl. 24 d.VA).

8 Mit Schreiben vom 28.09.2021 bat die Beklagte aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Prüfung des klägerischen Antrags um Nachreichung einiger Unterlagen, insbesondere um die detaillierte Erklärung der bestehenden existenzgefährdenden Notlage, wie etwa eine drohende Insolvenz, sowie eine Erläuterung darüber, wie die von der Klägerin errechnete potentielle Förderung die existenzbedrohende Notlage abwenden könne (Bl. 20 f. d.VA).

9 Am 29.09.2021 ergänzte die Klägerin, dass sie sich derzeit nicht in einer existenzbedrohenden Notlage befinde. Ihre Kunden nähmen die Leistung des Fitnessstudios seit Frühsommer 2021 in Anspruch, aber in einem coronabedingt gegenüber der Planung deutlich geringeren Maße (Bl. 24 d.VA). Durch die Lockerung von Corona-Maßnahmen nutzten zwar immer mehr Personen das Fitnessstudio. Aber gerade ungeimpfte Kunden seien nicht bereit die Kosten für die für den Zutritt erforderliche Corona-Testung selbst zu tragen und würden ihre Mitgliedschaft wohl kündigen oder hätten dies bereits getan. Die aufgrund des intensiven Betreibens der Klägerin monatlich erwirtschaftbaren Umsätze deckten die monatlich anfallenden Fixkosten gerade ab, reichten aber keineswegs um die Anfang des Jahres 2021 durch den sog. zweiten harten Lockdown eingetretene Liquiditätslücke zu schließen. Zur Schließung derartiger Liquiditätslücken habe die Klägerin die stille Beteiligung der MBG eingeplant, deren Sicherheitspolster von 50.000,00 EUR in Höhe von 40.000,00 EUR aufgebraucht sei. Allein dieses Polster habe dazu beigetragen, dass die Klägerin zu Zeiten mangelnder Umsätze keine Gelder aus ihrem Privatvermögen in das Unternehmen habe einbringen müssen, um dessen Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten.

10 Die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 150.000,00 EUR sowie des Geldes aus der stillen Beteiligung in Höhe von 50.000,00 EUR sei in der jetzigen Situation nicht darstellbar. Wegen der bislang einzuhaltenden Corona-Maßnahmen sei die Zurückhaltung der Kunden weiterhin spürbar. In absehbarer Zeit könne nicht mit einer vollen Auslastung des Fitnessstudios gerechnet werden. Die Tilgung des Darlehens beginne im Januar 2022 und sei mit monatlich 1.515,46 EUR angesichts der aktuellen Liquidität der Klägerin für den Verlauf des Jahres 2022 durchgängig schwer darstellbar. Die Rückzahlung der MBG-Beteiligung beginne im Januar 2023, wobei die Klägerin quartalsweise gestaffelt erst 500,00 EUR und ab dem 01.01.2024 1.500,00 EUR zahlen müsse.

11 Das Fitnessstudio der Klägerin beschäftige einen Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden, der sich aber bis zum 31.12.2021 zu 100 % in Kurzarbeit befinde. Die zu verrichtende Arbeitsleistung werde derweil zur Einsparung von Personalkosten von der Klägerin und all ihren Familienangehörigen erbracht (Bl. 24 d.VA).

12 Mit Schreiben vom 12.10.2021 bat die Beklagte aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Prüfung des klägerischen Antrags erneut um das Nachreichen einiger Unterlagen, vor allem der bereits oben genannten (Bl. 66 d.VA).

13 Mit Schreiben vom 15.10.2021 reichte die Klägerin entsprechende Unterlagen nach (Bl. 67 ff. d.VA). Die Klägerin erklärte unter Bezugnahme auf die Erläuterung in ihrem Schreiben vom 29.09.2021 abermals, dass keine existenzgefährdende Notlage vorliege, eine solche aber vorhersehbar eintreten werde. Der bislang mit dem Vermieter der Räumlichkeiten des Fitnessstudios vereinbarte deutlich verringerte Mietzins werde ab Januar 2022 monatlich um jeweils 500,00 EUR angehoben, bis ab April 2022 der ursprünglich vereinbarte Mietzins erreicht sei. Dies mache einen Unterschied von 2.000,00 EUR gegenüber dem aktuell zu zahlenden Zins aus. Die zusätzlich im Januar 2022 einsetzenden Tilgungsraten von rund 1.500,00 EUR sowie die dann anfallende Lohnzahlung für den nach Beendigung der Kurzarbeit zurückkehrenden Mitarbeiter in Höhe von 1.900,00 EUR werde die Liquiditätslage der Klägerin deutlich verschlechtern. Die Klägerin sei auch unter Mithilfe ihrer Familienangehörigen nicht mehr in der Lage, den Betrieb ohne Fremdpersonaleinsatz aufrechtzuerhalten. Die Klägerin verfüge zudem auch nicht über hinreichende private Eigenmittel, die sie dem Fitnessstudio zur Verfügung stellen könne.

14 Mit Schreiben vom 21.10.2021 bat die Beklagte letztmalig um die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen hinsichtlich einer Liquiditätsplanung für die nächsten 5 Monate, der entnommen werden könne, wie die potentielle Förderung die existenzbedrohende Notlage abwehren würde (Bl. 113 d.VA). Diese reichte die Klägerin im Anschluss ein (Bl. 114 d.VA).

15 Am 05.11.2021 lehnte die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen ihrer 3. Sitzung (Bl. 115 f. d.VA) den Antrag der Klägerin einstimmig als „sonstigen Härtefall“ im Sinne der Härtefallrichtlinie ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin nicht unvorhersehbar gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme sei die Corona-Pandemie und das Risiko vor weiteren Schließungen, insbesondere in der Fitnessstudio-Branche, existent gewesen. Ferner bestünden der Klägerin keine Einnahmen aus der Tätigkeit im Fitnessstudio, sondern nur aus ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt. Der Betrieb des Fitnessstudios sei als Nebenerwerb einzustufen, den die Kommission grundsätzlich nicht als förderfähig erachte. Die der Kommission vorliegende Planung für das Jahr 2022 zeige zudem deutlich, dass die dauerhafte Existenz des Unternehmens nicht gesichert sei (Bl. 116 d.VA).

16 Mit Bescheid vom 11.11.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass wegen Ziffer I Nr. 5 Abs. 1 der Härtefallrichtlinie die Härtefallfazilität denjenigen Unternehmen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und besonderem Maße getroffen hätten, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen entsprechende Mittel erhalten hätten oder ihnen der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen möglich sei, eine einmalige Milderung der erlittenen Härte im Wege einer Billigkeitsleistung gewährt werden könne. Nach Ziffer I Nr. 3 Abs. 16 der Härtefallrichtlinie sei sicherzustellen, dass bei Gewährung der beantragten Leistungen der Unternehmensfortbestand nachhaltig gesichert wäre. Es fehle im vorliegenden Fall an der Unvorhersehbarkeit der Folgen der Pandemie, da die Klägerin wesentliche Investitionsentscheidungen bereits im September und Oktober 2020 getroffen habe und die Fitnessbranche zu diesem Zeitpunkt bereits durch einen vorherigen Lockdown von pandemiebedingten Einschränkungen betroffen gewesen sei. Weitere Lockdowns seien aufgrund der anhaltenden Pandemie und der steigenden Infektionszahlen wahrscheinlich gewesen.

17 Ferner sei das Unternehmen der Klägerin auch im Falle einer Förderung nicht nachhaltig gesichert. Die Liquiditätsprognose weise bis einschließlich Mai 2022 einen weitgehend konstanten Fehlbetrag auf. Eine deutlich bessere Prognose ab diesem Zeitpunkt könne nicht in Aussicht gestellt werden.

18 Zudem erachte die Härtefallkommission eine Tätigkeit im Haupterwerb (mindestens 51 %) als Voraussetzung einer Härtefallförderung. Hieran fehle es dem klägerischen Unternehmen, da es im Nebenerwerb betrieben werde und auf absehbare Zeit kein Wechsel in den Haupterwerb durch die Klägerin in Aussicht gestellt worden sei (Bl. 119 d.VA).

19 Die Ablehnung des Antrages sei ermessenskonform. Gründe, die vorliegend gegen die Ablehnung sprächen oder ausnahmsweise eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidung Praxis begründeten, seien nicht ersichtlich.

20 Hiergegen erhob die Klägerin am 07.12.2021 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich auf ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren (Bl 121 d.VA).

21 In einer späteren Sitzung half die Härtefallkommission dem klägerischen Widerspruch nach einstimmiger Abstimmung nicht ab. Es lägen keine anderen Informationen vor, die zu einem Revidieren der vorigen Ablehnungsentscheidung führen könnten (Bl. 122 d.VA).

22 Mit Bescheid vom 29.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 11.11.2021. Ergänzend führte sie aus, dass es gemäß Ziffer 5 der Anlage 1 der Härtefallrichtlinie („Sonstige Härtefallkategorien“) möglich sei, weitere Konstellation unter ausführlicher Begründung als Härtefälle einzustufen. Um den Sinn und Zweck der Härtefallfazilität zu genügen, müsse hierfür Voraussetzung sein, dass eine wirtschaftliche Notlage des antragstellenden Unternehmens vorliege, die eindeutig auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei, die Folgen der Pandemie nicht hätten vorhergesehen werden können und das Unternehmen im besonderem Maße betroffen sei. Insoweit sei die Entscheidungsfindung der Härtefallkommission in Bezug auf das Nichtabhelfen des Widerspruchs ermessensfehlerfrei erfolgt, da die tragfähigen Gründe für diese Entscheidung nicht wesentlich falsch gewichtet worden seien und die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen basiere. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei nicht hervorgegangen, dass die Pandemiefolgen für Ihr Unternehmen unvorhersehbar gewesen wären. Die volatile Gesamtsituation hätte bei der Unternehmensplanung der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Als unvorhersehbare Folgen der Pandemie würden solche Umstände angesehen, die im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch nicht existiert hätten und/oder sich im zeitlichen Verlauf deutlich nachteiliger dargestellt hätten, als zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit hätte erwartet werden können. Bewertungsmaßstab für die Unvorhersehbarkeit seien die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt ergänzt durch das Wissen über die vorangegangenen Ein- und Beschränkungen. Sowohl zum Zeitpunkt der Eröffnung des Fitnessstudios im Januar 2021 als auch zum Zeitpunkt der Gründung im September 2020 sei die Pandemie Stimmlage allgegenwärtig und bekannt gewesen. Selbst zum Zeitpunkt der Planung der Inbetriebnahme des Fitnessstudios Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 sei bekannt gewesen, dass die Maßnahmen zur Pandemieeindämmung immer wieder auch kurzfristig an das Pandemiegeschehen hätten angepasst werden müssen. Die Beklagte verwies hierzu beispielhaft auf die Entwicklungen im ersten Lockdown (März 2020). So hätten die pandemiebedingten Einschränkungen Ende März 2020 verlängert werden müssen, da selbst strikte Kontaktbeschränkungen kein Abwärtstrend bei Neuinfektionen hätten erkennen lassen. Auch nach Lockerung der Beschränkung hätten Unternehmen nur unter strengen Abstands- und Hygieneregeln ihren Betrieb wiederaufnehmen dürfen. Betriebswirtschaftliche Verluste seien auch in den Sommermonaten 2020 bei der Mehrheit der Unternehmen feststellbar gewesen. Im Weiteren verwies die Beklagte auf das Ende Juli und Anfang August durch das Robert-Koch-Institut (RKI) festgestellte Infektionsgeschehen, indem erstmals seit Mai 2020 in Deutschland wieder mehr als 1.000 Neuinfektionen pro Tag registriert worden waren. Sie verwies weiter darauf, dass am Tag, an dem die Klägerin Fitnessgeräte für ihr Fitnessstudio erwarb, bundesweit 1.800 neue Fälle binnen 24 Stunden registriert worden waren und der Wert der Neuinfektionen so hoch gewesen ist, wie seit Ende April 2020 nicht mehr. Da sich Bund und Länder zum Zeitpunkt dieser Investitionsentscheidungen auf weitere Corona-Maßnahmen verständigt hätten, habe sich die zweite Welle der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der klägerischen Investitionsmaßnahmen bereits abgezeichnet. Es sei naheliegend gewesen, dass Maßnahmen verschärft würden. Des Weiteren verwies die Beklagte auf den Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 zum sog. „Lockdown light“ für November 2020. Danach seien keine belastbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen, dass sich das Infektionsgeschehen signifikant verbessern bzw. es zu keinen weiteren Beschränkungen kommen würde (Bl. 125 d.VA).

23 Eine aus dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz resultierende, verpflichtende Selbstbindung der Verwaltung zur Bewilligung derartiger Härtefallhilfen bestehe vorliegend nicht. In ständiger Verwaltungspraxis seien weder Anträge, denen es an Fördervoraussetzungen fehlte, noch vergleichbare Anträge positiv beschieden worden. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise und abweichend zu den in der Härtefallrichtlinie genannten Voraussetzungen dennoch eine Förderung der Klägerin zuließe, liege nicht vor. Die Klägerin habe ihre maßgebenden unternehmerischen Entscheidungen zwischen September 2020 und Januar 2021 eigenverantwortlich getroffen, ohne die volatile Gesamtsituation hinreichend berücksichtigt zu haben. Das darin liegende unternehmerische Risiko sei von der Klägerin zu tragen (Bl. 126 d.VA).

24 Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Erwägungen seien ermessensfehlerhaft. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei dem klägerischen Fitnessstudio nicht um ein „normales“ Fitnessstudio, sondern um eines mit Reha-Sportangebot handele. Gerade in Anbetracht der Corona-Pandemie sei die Durchführung von Reha-Maßnahmen ein wesentliches Element der Wiedereingliederung von Personen, welche Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen müssten.

25 Bei der Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit sei nicht der zeitliche Aufwand einbezogen worden. Es sei falsch, der Klägerin bloß anhand ihres generierten Einkommens zu unterstellen, sie habe das Fitnessstudio nicht hauptberuflich betrieben. Da die Klägerin in ihrem hauptberuflichen Job im zahnmedizinischen Dienst tätig sei, stelle es nicht Kern ihrer Arbeit dar, die Pandemielage zu beurteilen. Es sei somit verfehlt, ihr zu unterstellen, sie sei durch ihre Tätigkeit beim Gesundheitsamt mit den bereits erfolgten Corona-Maßnahmen vertraut gewesen (Bl. 41 d.GA).

26 Ermessensfehlerhaft sei weiter die Behauptung, die Klägerin habe den Verlauf der Pandemie nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt der betrieblichen Vorbereitungen der Klägerin sei bereits von Lockerung die Rede gewesen, die eine zuversichtliche Sichtweise auf die künftige Entwicklung zugelassen hätten. Die wechselhaften Corona-Beschränkungen hätten verdeutlicht, wie unabsehbar betriebliche Tätigkeiten in diesem Zeitraum gewesen seien. Ein vollständiger Lockdown sei jedenfalls nicht vorhersehbar gewesen. Insbesondere bei ihrer Tätigkeit für das Gesundheitsamt habe sie täglich in Schulen und Praxen zahnmedizinische Untersuchungen vorgenommen, während der sie zwar pandemiebedingten Schutz habe tragen müssen. Gleichwohl habe nichts auf einen erneuten tiefgreifenden Lockdown hingedeutet. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin ihre unternehmerischen Entscheidungen über einen langen Zeitraum geplant habe und langfristige Planungen nicht ad hoc hätten aufgegeben werden können. Die Planung der Selbstständigkeit sei weit vor der Pandemie begonnen worden, allein die Gründungsvorbereitungen seien erst ab Mai 2020 nach außen getreten. Auch die Darlehensgeber seien von der Geschäftsidee überzeugt gewesen, was nicht der Fall gewesen sein könne, wenn ein weiterer Lockdown vorhersehbar gewesen wäre (Bl. 39 f. d.GA). Auch die Medienberichterstattung sowie Auftritte von Politikern und Regierungsmitgliedern wie dem damaligen Gesundheitsminister, Jens Spahn, hätten darauf hingedeutet, dass die Pandemielage beruhigt sei und es zu keinem weiteren Lockdown komme. Hinsichtlich des Reha-Sportangebots hätten keine Prognosen getroffen werden können. Ungeachtet der Höhe des Anteils dieses Angebots hätte die Beklagte die tatsächliche Veränderung im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Schließlich sei das klägerische Reha-Sportangebot bereits ausgebucht gewesen und es habe eine Warteliste gegeben, sodass sich der Beklagten habe aufdrängen müssen, dass dieser Bereich habe ausgebaut werden sollen (Bl. 41 d.GA).

27 Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin Pandemiefolgen berücksichtigt, indem sie etwa ein Hygienekonzept aufgestellt habe, um die Öffnung des Fitnessstudios sicherzustellen (Bl. 40 u. Bl. 42 f. d.GA).

28 Das durch die Beklagte ausgeübte Ermessen führe im Ergebnis dazu, dass jegliche innerhalb der Corona-Pandemie gegründeten Betriebe keinen begründeten Anspruch auf die Corona-Härtefallhilfe hätten. (Bl. 4 d.GA). Die Beklagte gründe ihr Ermessen allein auf pauschale Behauptungen. Die wechselhaften Corona-Beschränkungen seien allein zulasten der Klägerin einbezogen worden.

29 Die Klägerin habe aus den übrigen Corona-Hilfsprogrammen keinen Anspruch herleiten können. Die Härtefallhilfe sei daher das einzig taugliche Mittel, um die Klägerin vor den Auswirkungen der Pandemie zu schützen.

30 Die Klägerin beantragt,

31 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.11.2021 (Az: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2022 (Az: ...) zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17.09.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

32 Die Beklagte beantragt,

33 die Klage abzuweisen.

34 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verteidigt sie im Wesentlichen ihre Bescheide. Die Klägerin habe keine Analyse und Auswertung im Hinblick auf die Folgen der Pandemie für den von ihr geplanten Geschäftsbetrieb vorgenommen. Die Klägerin habe die realistische Möglichkeit zukünftiger Schließungen für Unternehmen in der Fitnessbranche nicht erwogen. Dies folge bereits auf dem Businessplan der Klägerin, der keine Beschränkungen des Geschäftsbetriebs oder daraus resultierende Umsatzeinbußen in den Blick nehme. Aus dem vorgelegten Hygienekonzept Folge nichts anderes. Zum einen habe die Behörde das erst im Klagverfahren eingereichte Hygienekonzept im Rahmen ihrer Entscheidungen im Verwaltungsverfahren denknotwendig nicht berücksichtigen können. Zum anderen ändere es aber auch nichts an der materiellen Bewertung des hiesigen Sachverhaltes. Dem Konzept lasse sich kein Datum entnehmen. Inhaltlich ergebe sich aus dem Konzept lediglich, dass sich die Klägerin damit auseinandergesetzt habe, mit welchen Maßnahmen die Ansteckungsgefahren im Fitnessstudio verringert werden könnten. Dass die Klägerin sich mit der Möglichkeit einer pandemiebedingten Schließung auseinandergesetzt hätte, ergebe sich daraus nicht.

35 Die klägerische Behauptung, dass der politische Diskurs über die Lockerungen von Maßnahmen im Sommer 2020 eine zuversichtliche Sichtweise über die künftige Entwicklung zugelassen hätte, dringe nicht durch, da die öffentliche Debatte trotz der vorübergehenden Verringerung der Ansteckungen in den Monaten Mai und Juni 2020 stets davon geprägt gewesen sei, dass es aller Voraussicht nach in den Herbst- und Wintermonaten erneut zu einer rapiden Verschärfung des Infektionsgeschehens kommen werde. In den kalten Monaten seien wiederkehrende Fälle auch von anderen Viruserkrankungen, etwa Influenzaviren, bekannt. Diese Kenntnis habe die Klägerin durch ihre Tätigkeit beim Gesundheitsamt gehabt. Dennoch habe die Klägerin besonders hohe Investitionen getätigt und damit bewusst und eigenverantwortlich das zu diesem Zeitpunkt bestehende hohe unternehmerische Risiko einer Weiterführung der Geschäftsgründung in Kauf genommen. Die vorgetragene Zuversicht der Klägerin als auch ihrer darlehensfinanzierenden Banken im Hinblick auf die Entwicklung der pandemischen Lage führe nicht dazu, dass die Pandemiefolgen für die Klägerin unvorhersehbar oder deutlich nachteiliger gewesen seien (Bl. 46 d.GA). Die Beklagte nimmt im Hinblick auf die mediale Berichterstattung Bezug auf den täglichen Lagebericht zur Pandemie vom 02.09.2020 des Robert-Koch-Instituts, in dem es wörtlich heißt (Bl. 47 d.GA):

36Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war in Deutschland von etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig, danach nahmen die Fallzahlen über einige Wochen zu und haben sich in der letzten Woche stabilisiert. [...] Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhing als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.

37 Nach der von der Klägerin eingereichten Liquiditätsprognose ergäben sich für das Fitnessstudio bis Mai 2022 lediglich Einnahmen in Höhe von 5.000,00 EUR. Diese hätten indes verdoppelt werden müssen, um die laufenden Kosten auszugleichen. Eine bessere Prognose für die Folgezeit habe angesichts der zu erwartenden pandemiebedingten gesellschaftlichen Zurückhaltung an der Nutzung von Fitnessstudios nicht abgegeben werden können. Eine mögliche Erhöhung des Reha-Angebotes innerhalb des Fitnessstudios führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin selbst keine Prognose habe treffen können, welche Pandemiefolgen auf diesen Bereich entfielen und wann und in welchem Umfang sie ihr Reha-Sport-Angebot ausbauen werde. Entgegen der klägerischen Auffassung führe die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht dazu, dass eine Antragsberechtigung für Härtefallhilfe für alle während der Pandemie gegründeten Unternehmen entfalle. Der jeweilige Antragsteller müsse jedoch die Pandemie in seinen Entscheidungen in gebotenem Maße berücksichtigt haben und trotz dieser Berücksichtigung unvorhersehbar von den Pandemiefolgen im besonderen Maße getroffen worden sein. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

38 Auch die Berücksichtigung, dass die Klägerin Reha-Sport anbiete, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Geschäftsbestandteil sei zum einen von untergeordneter wirtschaftlicher Relevanz für den Geschäftsbetrieb der Klägerin, da er bloß einen finanziellen Anteil von unter 10 % der avisierten Gesamteinnahmen einnehme. Zum anderen könne hier ein Härtefall aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Pandemiefolgen durch die Klägerin selbst dann nicht angenommen werden, wenn man eine hohe wirtschaftliche und gesellschaftliche Relevanz des angebotenen Reha-Sports annähme.

39 Mit den Schreiben vom 09.03.2023 und 10.03.2023 (Bl. 58 u. 60 d.GA) haben die Beteiligen ihren Konsens zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird überdies in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

41 Die Ablehnung des klägerischen Antrages zur Bewilligung von Härtefallhilfe vom 21.01.2021 seitens der Beklagten erfolgte rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte über die von ihr begehrte Härtefallhilfe, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

42 Die Voraussetzungen für die Härtefallhilfe im Sinne der Härtefallrichtlinie sind nicht erfüllt.

43 Übergeordnetes Ziel der Härtefallhilfe ist es, die Wirtschaft gegen die Folgen der Corona-Pandemie umfassend durch ein Maßnahmenpaket für Unternehmen zu unterstützen. Diese Zielsetzung wurde von Ziffer I Nr. 1. Satz 3 der Härtefallrichtlinie dahingehend konkretisiert, dass diejenigen Unternehmen unterstützt werden sollen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt werden können, aber grundsätzlich förderwürdige Fixkosten haben und deren wirtschaftliche Notlage eindeutig auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

44 Gemäß Ziffer I Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Härtefallrichtlinie kann insoweit denjenigen Unternehmen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen entsprechende Mittel erhalten haben oder ihnen der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen möglich ist, eine einmalige Milderung der erlittenen Härte im Wege einer Billigkeitsleistung gewährt werden. Nach Ziffer I Nr. 3 Abs. 16 der Härtefallrichtlinie ist sicherzustellen, dass bei Gewährung der beantragten Leistungen der Unternehmensfortbestand nachhaltig gesichert ist. Ferner muss der Antragsteller seinen Haupterwerb in dem bezuschussten Unternehmen haben.

45 Bei den einschlägigen Richtlinien zur Vergabe von Zuwendungen – hier der Härtefallrichtlinie – handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln (sog. ermessensleitende Verwaltungsvorschriften; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1/17 – juris, Rn. 15 mit Verweis auf BVerwGE 104, 220 [222 f.]). Insoweit stellt auch Ziffer I Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 und Ziffer I Nr. 4 Abs. 6 Satz 1 der Härtefallrichtlinie deklaratorisch klar, dass es sich bei den Förderungen um freiwillige staatliche Leistungen handelt, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Entsprechende Zuwendungen stellen vielmehr Billigkeitsleistungen dar. Eine Gewährung dieser Leistungen kann nur auf Grundlage von und im Einklang mit § 53 LHO SH sowie den einschlägigen Förderrichtlinien erfolgen. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in der hier zugrundeliegenden Richtlinie geregelt, müssen diese im pflichtgemäßen Ermessen von der Bewilligungsstelle im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Billigkeitsleistung angewendet werden. Zudem ist der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu beachten, vgl. § 7 LHO SH.

46 Der Gleichheitssatz gebietet es dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Da es sich bei den Vergaberichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte ("antizipierte") Verwaltungspraxis handelt und sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Vergaberichtlinien nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, ergeben kann, ist bei deren Auslegung neben dem Wortlaut insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis von Bedeutung. Es kommt nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinie an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (VG Schleswig, Urt. v. 17.05.2023 – 7 A 57/22 – n.V.; Urt. v. 16.02.2023 – 7 A 50/22 – n.V.; VG Würzburg, Urt. v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris, Rn. 22 unter Hinweis auf VGH München, Urt. v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderungsverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (VG Schleswig, a.a.O.; VG Würzburg, a.a.O. unter Verweis auf VGH München, Beschl. v. 14.09.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris, Rn. 9 m.w.N.). Bestimmend für die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ist daher die tatsächliche Verwaltungspraxis, allerdings nur insoweit, als sie mit deren Wortlaut (noch) in Einklang gebracht werden kann.

47 Im Bereich von Zuwendungen zugunsten der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz sind überdies die Wertungen der Unternehmensfreiheit von Art. 12 Grundgesetz zu berücksichtigen. Aus der objektiv-rechtlichen Gewährleistung dieses Grundrechts folgt indes selbst kein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen für private Wirtschaftstreibende. Sie verlangt allein, dass antragstellende Wirtschaftsteilnehmer entsprechend gleichbehandelt werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1/17 – juris, Rn. 21 f.).

48 Gemessen an diesen Maßstäben besteht hier kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung nach der Härtefallrichtlinie. In Bezug auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen sind im Rahmen der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung weder die Vorschriften der Härtefallrichtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten zu beanstanden. Die Beklagte hat den Antrag im Rahmen der Auslegung entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis in einer mit dem Wortlaut der Vorschriften der Härtefallrichtlinie zu vereinbarenden Weise abgelehnt, da die Klägerin nicht die für die Förderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

49 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein „sonstiger Fall“ einer besonderen Härte im Sinne der Ziffer 5 der Anlage 1 der Härtefallrichtlinie vorliegt. Ein solcher müsste von Härtefallkommission gemäß Ziffer I Nr. 2 Abs. 6 und 7 der Härtefallrichtlinie erst definiert werden, weil hier keine Fallgestaltung im Sinne der Ziffer I Nr. 2 Abs. 5 Abs. 1 Satz 2 der Härtefallrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 1 – 4 der Anlage 1 der Härtefallrichtlinie vorliegt. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil die Folgen der Pandemie für die Klägerin weder unvorhersehbar waren, noch der Unternehmensfortbestand der Klägerin nach der nicht zu beanstandenden Prognose nachhaltig gesichert war, noch die Klägerin mit ihrer Unternehmung im Förderzeitraum haupterwerbstätig war.

50 Die Folgen der Pandemie waren für die Klägerin nicht unvorhersehbar. Der unbestimmte Rechtsbegriff wird nicht abschließend von der Fußnote 1 zu Ziffer I Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Härtefallrichtlinie konkretisiert. Danach waren die Folgen der Pandemie zum Beispiel dann unvorhersehbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch nicht existierten und/oder sie deutlich nachteiliger waren, als es zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit hätte erwartet werden können. An der Auslegung und Anwendung dieses Begriffs durch die Beklagte ist nichts einzuwenden. So ist auch an der Annahme der Beklagten rechtlich nichts zu erinnern, dass die Pandemiefolgen bereits während der Planungsphase des klägerischen Unternehmens bestanden und jedenfalls nicht unvorhersehbar waren.

51 Sinn und Zweck des Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit der Folgen der Pandemie ist, dass staatliche Förderung nur dann gewährt werden soll, wenn die besonders schweren Folgen unvermeidbar und nicht anders abwendbar waren, sich mithin gewissermaßen als höhere Gewalt darstellen, der sich ein Unternehmer nicht hat entziehen können. Denn Wesensmerkmal einer besonderen (pandemiebedingten) Härte im Sinne der Ziffer I Nr. 2 Abs. 5 der Härtefallrichtlinie, die die zentrale Voraussetzung der Härtefallhilfe bildet, ist ein eintretender atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. Härtefälle sind gekennzeichnet durch außergewöhnliche, schwerwiegende und möglichst nicht eigenverschuldete Umstände, oder solche, die eine sonstige Notlage hervorrufen würden.

52 Insoweit gebietet schon der Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Folgen der Pandemie für den Zuwendungsempfänger nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen. Denn im Rahmen des Vorhersehbaren muss derjenige, der von einer besonderen Härte betroffen sein könnte, alles ihm Mögliche daransetzen, den Eintritt der unbilligen Härte zu verhindern. Tut er dies nicht, lässt sich zum einen schon das Vorliegen einer besonderen Härte infrage stellen. Denn durch sein Unterlassen nimmt er den selbstverschuldeten Eintritt der nachteiligen, vorhersehbaren Folgen sehenden Auges billigend in Kauf. Zum anderen erschiene es in dieser Konsequenz widersprüchlich, demjenigen Zuwendungen zu gewähren, der den Eintritt der nachteiligen Folgen selbstverschuldet billigend in Kauf nimmt.

53 Maßstab für die Vorhersehbarkeit sind nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt ergänzt durch das Wissen über die vorangegangenen Ein- und Beschränkungen aus Sicht eines verständigen Dritten. Die Folgen sind also nicht erst vorhersehbar, wenn unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten keine andere Möglichkeit mehr besteht als der Eintritt dieser Folgen. Vielmehr reicht schon die bloße, nicht völlig entfernte Möglichkeit des Eintritts entsprechender Folgen aus, um die Unvorhersehbarkeit auszuschließen. Dieser Maßstab gilt zum einen, weil die pandemische Lage einem ständigen dynamischen Wechsel unterlag. Die volatile Lage war in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten jedenfalls zu berücksichtigen. Zum anderen gilt er im hiesigen wirtschaftlichen Kontext, weil eine rationale Wirtschaftsführung eine entsprechend vorsichtige Planung und Kalkulation erfordert und es die Pflicht eines jeden Unternehmens ist, die Risiken für sein Unternehmen zu jeder Zeit entsprechend abzuschätzen. Insoweit gilt für Unternehmer grundsätzlich ein höherer Sorgfaltsmaßstab als für Laien. Gradmesser muss insoweit sein, ob ein verständiger Dritter die Folgen in einer solchen Situation als nicht völlig unwahrscheinlich prognostiziert. Ist die Sachlage unsicher und besteht primär eine individuelle oder gesellschaftliche Hoffnung in die Besserung der Gegebenheiten, lässt sich grundsätzlich nicht behaupten, dass der Eintritt der dieser Hoffnung zuwiderlaufenden Folgen unvorhersehbar gewesen ist.

54 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben waren die Folgen der Pandemie für die Klägerin nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht unvorhersehbar. Ungeachtet der Frage, wann die Klägerin die Geschäftstätigkeit tatsächlich aufgenommen hat, waren etwa Betriebsschließungsanordnungen für einen verständigen Dritten nicht unwahrscheinlich.

55 Dies erklärt die Klägerin letztlich in ihrer Klagebegründung selbst, indem sie darauf abhebt, dass die Folgen für die Wirtschaft unabsehbar gewesen sind. Unabsehbar war damit sowohl der von der Klägerin offenbar hiermit gemeinte Eintritt positiver Folgen wie aber spiegelbildlich auch der Eintritt negativer Folgen.

56 Dass der Eintritt nachteiliger Folgen nicht völlig unwahrscheinlich war, demonstrieren etwa auch die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten tagesaktuellen Lageberichte zur Pandemie vom 02.09.2020 sowie von Ende Juni und Anfang August 2020, nach denen sich die Infektionslage mit teilweise weit mehr als 1.000 Neuinfektionen pro Tag zunächst stabilisierte und am Tag der Bestellung der Fitnessgeräte durch die Klägerin sogar einen Wert von 1.800 Neuinfektionen in 24 Stunden erreichte. So erklärte das Robert-Koch-Institut, dass die Lage weiterhin dynamisch und ernst zu nehmen sei, die Gefährdung für die Bevölkerung, ohne dass ein Impfstoff bestünde, als hoch eingestuft werde und sich die Fallzahlen im Juli und August wieder erhöht und dann stabilisiert hätten. Das Gericht setzt als bekannt voraus, dass das Infektionsgeschehen täglich durch eine omnipräsente mediale Berichterstattung begleitet wurde. Die Tatsache, dass die Klägerin im Gesundheitsamt angestellt ist, verstärkt die Konfrontation mit den dynamischen Veränderungen. Die von der Klägerin durchgeführten zahnmedizinischen Untersuchungen in Schulen und Arztpraxen waren Beschränkungen unterworfen, etwa dem Tragen von Masken, Face-Shields und Schutzbrillen. Der Umstand, dass etwaige Untersuchungen in geöffneten Schulen trotz der Pandemie stattgefunden haben, führt nicht dazu, dass weitere Beschränkungen sowie die aus ihnen resultierenden Folgen unvorhersehbar gewesen wären. Der Schulbetrieb sollte zur Aufrechterhaltung von Bildung (Art. 7 Grundgesetz) und medizinische Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) mit möglichst wenig Einschränkungen weiterhin stattfinden. Insoweit handelt es sich um besonders bedeutsame grundgesetzlich verbürgte Gewährleistungsaufträge, denen staatliche Träger während der Pandemie nachzukommen versuchten. Aus der bloßen Aufrechterhaltung dieser Gewährleistungen konnte indes nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass pandemiebedingte Einschränkungen endgültig nicht mehr eintreten würden. Ein besonderer Vertrauenstatbestand wurde durch das Festhalten an den Gewährleistungsaufträgen nicht begründet. Im Gegenteil leisten die ständig wechselnden Bedingungen in Bezug auf pandemiebedingte Beschränkungen während der gesamten Zeit der hauptsächlichen Planung und Umsetzung bis zur Eröffnung des Fitnessstudios anschaulich Zeugnis über das in hohem Maße dynamische Pandemiegeschehen im Jahr 2020/2021, das immer wieder sehr kurzfristig neue beschränkende Maßnahmen erforderte. Allein diese Dynamik, die die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens selbst anerkennt, hätte nach verständiger Würdigung eine gewisse unternehmerische Zurückhaltung geboten. Der Aufbau eines Unternehmens, das in geschlossenen Räumen Fitnesstraining ermöglicht, in Zeiten, in denen ständig wechselnde Kontakt- und Verhaltenseinschränkungen, insbesondere in geschlossenen Räumen, galten, durfte von der Beklagten insoweit zu Recht als besonders risikobehaftet eingestuft werden .

57 So waren die Infektionszahlen vergleichbar oder mitunter höher als während des ersten Lockdowns (ab 22.03.2020), in dem strenge Kontaktbeschränkungen galten (vgl. Bundesregierung, 22. März 2020: Regeln zum Corona-Virus, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/leichte-sprache/22-maerz-2020-regeln-zum-corona-virus-1733310 [zuletzt: 06.06.2023]). Auch Fitnessstudios mussten in Schleswig-Holstein in dieser Zeit bis zum 18.05.2020 geschlossen bleiben. Zu berücksichtigen ist hier, dass das Infektionsrisiko in Innenräumen bei hoher körperlicher Belastung steigt, da die Aerosolemission bei hoher körperlicher Belastung exponentiell zunimmt (Mutsch/Heiber/Grätz/Hain/Schönfelder/Kaps/Schranner/Kähler/Wackerhage, Aerosol particle emission increases exponentially above moderate exercise intensity resulting in superemission during maximal exercise. Proceedings of the National Academy of Science [2022], DOI: 10.1073/pnas.2202521119 [zuletzt: 06.06.2023]; Dinklage et. al, Aerosole – So schnell verbreitet sich das Coronavirus in Innenräumen, Artikel vom 26.11.2020, auf: Zeit Online, abrufbar unter: https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-11/coronavirus-aerosole-ansteckungsgefahr-infektion-hotspot-innenraeume?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.startpage.com%2F [zuletzt: 06.06.2023]). Auch nach diesem Vergleich kann es unter verständiger Würdigung vor allem in der Unternehmensbranche der Klägerin nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass wieder pandemiebedingte Beschränkungen angeordnet werden.

58 Die Zuversicht der darlehensfinanzierenden Institute in das wirtschaftliche Konzept der Klägerin steht der Vorhersehbarkeit der Folgen der Pandemie nicht entgegen. Zum einen liegt es im Geschäftsrisiko eines Darlehensgebers, einem Darlehensnehmer einen Kredit zu gewähren. Dabei werden die Risiken des Darlehensgebers grundsätzlich durch Kreditsicherungsmechanismen abgemildert. Auf die im Verantwortungsbereich eines Darlehensgebers liegenden Umstände und Beweggründe für das Vergeben eines Darlehens kommt es hier nicht an. Deshalb hier auch unbeachtlich, ob die darlehensgebenden Kreditinstitute die Risiken und potentiellen Folgen der Pandemie erkannt und der Klägerin trotzdem ein Darlehen gewährt haben. Denn zum anderen liegt es zuvorderst in der Verantwortung der Geschäftsführerin – hier der Klägerin – wirtschaftliche Risiken für das eigene Unternehmen hinreichend abzuschätzen. Betriebswirtschaftliche Verluste konnten im Sommer 2020 bei der Mehrheit der Unternehmen feststellt werden, was öffentlich bekannt war. Diese waren gerade Hintergrund und Anlass der umfassenden Corona-Wirtschaftshilfeprogramme. Da schon im ersten Lockdown (ab 22. März 2020) Betriebsschließungen angeordnet wurden, hätte die Klägerin auch diese Maßnahme in Betracht ziehen müssen.

59 Die Auffassung der Klägerin, ihre langfristige Planung könnten nicht einfach kurzfristig aufgehoben werden, steht der Vorhersehbarkeit der Folgen der Pandemie nicht entgegen. Anpassungen ihrer Planung obliegen allein ihrer Verantwortung. Als Unternehmerin ist es um ihrer selbst willen ihre originäre Pflicht, rational und wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehört es auch, sich auf tatsächliche Änderungen einzustellen. Dies verlangt im Zeitraum dynamischer Veränderungen gerade auch, sich mit den möglichen Konsequenzen des wirtschaftlichen Handelns auseinanderzusetzen und potentielle Risiken entsprechend zu würdigen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, wann genau die Klägerin mit den Planungen begonnen oder wann sie die Qualifikationen zum Anbieten von Reha-Sport erlangt hat.

60 Eine Unvorhersehbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin anders als andere Fitnessstudios zusätzlich Reha-Sport anbietet. Zwar konnten keine sicheren Prognosen hinsichtlich der eintretenden Pandemiefolgen vorgenommen werden. Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beurteilung darauf abstellt, dass der Reha-Sport bloß einen untergeordneten Anteil von unter 10 % der avisierten Gesamteinnahmen der Geschäftstätigkeit des Fitnessstudios einnehmen soll, folglich jedenfalls die restliche Betriebsausübung den vorhersehbaren Beschränkungen unterliegen würde und somit die Pandemiefolgen bei der Planung der Unternehmung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

61 Zuletzt steht der Vorhersehbarkeit nicht entgegen, dass die Klägerin ein Hygienekonzept zum Betrieb ihres Studios entworfen hat. Soweit die Klägerin damit auszudrücken versucht, die später eingetretenen Folgen in Form der Umsatzeinbußen infolge des sogenannten harten Lockdowns seien um ein Vieles gravierender als erwartet, da sie mit ihrem Hygienekonzept bereits versucht hat, Infektionsrisiken innerhalb ihres Fitnessstudios zu verringern, dringt sie nicht durch. Zum einen war es für den Betrieb von Fitnessstudios ohnehin verpflichtend, ein Hygienekonzept vorzuhalten. So durften Fitnessstudios schon nach dem ersten Lockdown nur unter Einhaltung besonderer Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen. Zum anderen beschäftigt sich das Vorhalten eines Hygienekonzeptes einzig mit dem „Wie“, nicht aber mit dem naheliegenden „Ob“ des Fitnessstudiobetriebs.

62 Auch der Unternehmensfortbestand des klägerischen Fitnessstudios wäre trotz Gewährung von Härtefallhilfe nicht nachhaltig gesichert gewesen. Dies war gemäß Ziffer I Nr. 3 Abs. 16 Satz 1 der Härtefallrichtlinie konstitutive Voraussetzung für die Antragsberechtigung der Härtefallhilfe.

63 Auch die nachhaltige Sicherung des Unternehmensfortbestands stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der Auslegung im Einzelfall bedarf. Er bedeutet, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens durch den Erhalt der Zuwendungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesichert aufrechterhalten werden kann. Hierfür ist eine positive Liquiditätsprognose erforderlich. Diese erfolgt grundsätzlich für die sechs Monate nach Antragstellung sowie anhand einer ex ante -Prognose hinsichtlich des weiteren wirtschaftlichen Unternehmensfortgangs. An der Auslegung und Anwendung dieses Begriffs durch die Beklagte ist nichts einzuwenden.

64 Dies beruht maßgeblich auf dem Sinn und Zweck dieser Maßgabe und der Haushaltsverantwortung der Beklagten. Die hiesigen staatlichen Zuwendungen sollen eine besondere, nur ausnahmsweise zu bewilligende Hilfeleistung bieten. Es soll jedenfalls die Insolvenz eines Unternehmens verhindert, mithin die Existenz des Unternehmens künftig gesichert aufrechterhalten werden. Andernfalls würden die Zuwendungen nichts bewirken bzw. gingen unmittelbar verloren. Dies entspricht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die die Beklagte zu berücksichtigen hat. Die Verbindung der Worte „nachhaltig gesichert“ verdeutlicht, dass es nicht bloß darum geht, eine Finanzhilfe zu gewähren, die kurzfristig nach ihrem Verbrauch dennoch die Gefahr einer Insolvenz für das Unternehmen birgt. Vielmehr muss das Unternehmen in einer Prognose unter Berücksichtigung der pandemischen Erkenntnisse sicher wieder zu einer hinreichenden Liquidität gelangen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Zuwendungen dennoch verloren gingen. Es kann unter dem Gesichtspunkt der Steuerverantwortlichkeit der Beklagten grundsätzlich nicht ihrem Sinne liegen, eine Antragstellerin, dessen finanzielle Zukunft ungewiss ist, mit öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1/17 – juris, Rn. 28).

65 Eben diese im Rahmen der ständigen Förderpraxis der Beklagten entwickelte und mit dem Wortlaut der Härtefallrichtlinie vereinbare Maßgabe erfüllt die Klägerin vorliegend nicht. So hat die Prüfung der Bonität der Klägerin eine negative Bewertung ergeben, da die Liquiditätsprognose bis einschließlich Mai 2022 einen weitgehend konstanten Fehlbetrag aufgewiesen hat und eine deutlich bessere Prognose ab diesem Zeitpunkt nicht absehbar war. Die negative Prognose folgt daraus, dass die Klägerin innerhalb des Bemessungszeitraums mit ihrem Unternehmen lediglich Einnahmen in Höhe von maximal 5.000,00 EUR generieren konnte, denen mitunter mehr als doppelt so viele Ausgaben gegenüberstanden, sodass die laufenden Kosten nicht ausgeglichen werden konnten. Auch unter Bewilligung der Härtefallhilfe ließ sich angesichts der zu erwartenden pandemiebedingten gesellschaftlichen Zurückhaltung an der Nutzung von Fitnessstudios eine bessere Prognose für die Folgezeit nicht erstellen. Anhand der klägerischen Angaben im Verwaltungsverfahren war dabei auch zu berücksichtigen, dass ab Januar 2023 die Rückzahlung valutierten Summe für die stille Beteiligung aufgenommen werden sollte. Aus der von der Klägerin in Aussicht gestellten Erhöhung des Reha-Angebotes innerhalb ihres Fitnessstudios folgte noch nicht zwangsläufig eine positive Liquiditätsprognose. Zum einen war zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung unklar, wie weit der Reha-Sportbereich ausgebaut werden sollte. Zum anderen folgt aus den obigen Erwägungen bereits, dass unklar war, ob das Reha-Sportangebot in der fortwährenden Pandemie einschränkungsfrei wahrgenommen werden kann.

66 Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es als Voraussetzung einer Härtefallförderung ansieht, dass der Antragsteller den Haupterwerb mit der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erwirtschaftet, für die eine Härtefallhilfe begehrt wird, und dies bei der Klägerin in Bezug auf ihr Fitnessstudio verneint hat. Die Annahme der Voraussetzung ist mit dem Wortlaut der Vorschriften aus der Härtefallrichtlinie vereinbar.

67 Diese Voraussetzung für die Härtefallförderung lässt sich aus Ziffer I Nr. 3 Abs. 1 der Härtefallrichtlinie ableiten, wonach nur Unternehmen bzw. nach Abs. 5 auch Soloselbständige, Einzelunternehmen oder Angehörige der freien Berufe antragsberechtigt sind. Die Aufzählung des Kreises der Berechtigten verdeutlicht, dass nur Haupterwerbstätige bezuschusst werden sollen. Dies lässt sich im Übrigen auch mit dem Anliegen der Härtefallrichtlinie belegen, nach dem eine existenzgefährdende Bedrohungslage für eine Härtefallbewilligung erforderlich ist. Eine solche Notlage kann sich zwar auch in Nebenerwerbsunternehmungen ergeben. Gleichwohl sind die Folgen nicht vergleichbar mit denjenigen, die sich im Haupterwerb ergeben. Ferner ergibt sich das Erfordernis auch aus der Zusammenschau mit den Richtlinien, zu denen die Härtefallrichtlinie gemäß Ziffer I Nr. 3 Abs. 11 Satz 1 subsidiär ist, etwa die Corona-Überbrückungshilfe. Letztere ermöglicht Zuschüsse für denselben Berechtigtenkreis. Überdies lässt sich das Erfordernis der Haupterwerbstätigkeit aus dem Umkehrschluss zu Ziffer 2 der Anlage 1 der Härtefallrichtlinie entnehmen, nach der Voraussetzung stets ist, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung im Haupterwerb ausübt.

68 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die Ausübung der Tätigkeit im Haupterwerb verlangt, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte, mithin mindestens 51 %, aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stand. Die Klägerin erwirtschaftet hingegen den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt und betreibt das Fitnessstudio im Nebenerwerb.

69 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, man müsse den Arbeitszeitaufwand bei dieser Beurteilung berücksichtigen, dringt sie nicht durch. Dass der Wortlaut der Vorschriften der Härtefallrichtlinie auch eine andere Auslegung zuließe, etwa auch die Einbeziehung des Arbeitszeitaufwandes, ist vor dem Hintergrund des hier einzig bestehenden klägerischen Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) demgemäß unbeachtlich. Denn die Beklagte hat sowohl im Verwaltung- als auch im Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht, dass sie diesen Begriff immer so ausgelegt hat, wie sie es hier tat.

70 Abschließend führt auch die klägerische Behauptung, dass die Härtefallhilfe das einzig taugliche Mittel sei, um die Klägerin vor den Auswirkungen der Pandemie zu schützen, weil sie aus den übrigen Corona-Hilfsprogrammen keinen Anspruch herleiten könne, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nur weil die Klägerin aus anderen Förderprogrammen keinen Anspruch herleiten kann, bedeutet das nicht, dass sie einen Anspruch auf die bloß als Ergänzungsinstrument dienende Härtefallhilfe (vgl. Ziffer I Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Nr. 3 Abs. 11 Satz 1, 2 und 7, Abs. 12 der Härtefallrichtlinie) geltend machen könnte, ohne die von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis angelegten Fördervoraussetzungen für die Härtefallhilfe zu erfüllen. Eine andere Auffassung liefe dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zuwider. Dabei führt die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dazu, dass erst in der Pandemie gegründete Unternehmen nicht gefördert werden könnten. So sind durchaus Geschäftsmodelle denkbar, die grundsätzlich weniger Einschränkungen durch die Pandemie zu befürchten hatten und letztlich im Rahmen der Einschränkungen erheblich schwerer mit Nachteilen überzogen worden sind, als im Vorhinein zu erwarten gewesen wäre. Hierauf kommt es aber gar nicht an. Denn selbst, wenn erst in der Pandemie gegründete Unternehmen nicht gefördert werden würden, wäre dies unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu beanstanden. Denn Gleiches würde gleichbehandelt, indem zwischen bereits vor der Pandemie und den erst im Rahmen der Pandemie gegründeten Unternehmen unterschieden würde, um durch die Pandemie gefährdete, bereits vor der Pandemie bestehende unternehmerische Existenzen zu schützen.

71 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

72 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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