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7 B 38/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-05-22, 7 B 38/26
7 B 38/26Verwaltungsgericht / Chamber 722.05.2026
Zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bei Missachtung von gewerberechtlichen Meldepflichten, steuerlichen Mitwirkungspflichten und Steuer- als auch Beitragsrückständen.(Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 7 B 38/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0522.7B38.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 Abs 7a S 1 GewO, § 35 Abs 7a S 3 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 7a S 2 GewO
Zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bei Missachtung von gewerberechtlichen Meldepflichten, steuerlichen Mitwirkungspflichten und Steuer- als auch Beitragsrückständen.(Rn.30)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung.
2 Sie war seit dem 10. Juli 2024 Geschäftsführerin der bereits seit dem 23. Juni 2025 aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaft „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“, dessen Geschäftsführer zuvor der Ehemann der Antragstellerin, Herr A. war. Sowohl gegen ihn persönlich als auch gegen die von ihm zuvor als Geschäftsführer verwaltete Gesellschaft „C & D & E UG“ führte die Antragsgegnerin bereits Gewerbeuntersagungsverfahren. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2024 – 7 B 47/24 –Bezug genommen.
3 Nachdem sich die „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ zunächst in Liquidation befand, gründete die Antragstellerin die „F UG (haftungsbeschränkt)“ und war seit dem 11. Dezember 2024 bis zum 24. April 2026 Geschäftsführerin dieser am 7. Februar 2025 in Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, deren Betriebsgegenstand – wie bei der vorherigen Gesellschaft auch – der Betrieb gastronomischer Gewerbe mit Hotelbetrieb ist (vgl. Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts, Abruf vom 21. Mai 2026, HRB xxx, c) Gegenstand des Unternehmens).
4 Die Antragsgegnerin leitete in der Vergangenheit bereits gegen die „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ am 8. August 2024 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, nachdem diese Kenntnis darüber erlangt hatte, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft ihrer Meldepflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht nachgekommen sei und trotz zweimaliger Aufforderung keine Betriebsbeschreibung abgegeben habe. Zudem sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass bei der zuständigen Knappschaft Beitragsrückstände für die Gesellschaft in Höhe von 6.220,58 € bestünden und Zahlungsvereinbarungen nicht getroffen worden seien. Zahlungsrückstände bestünden zudem bei den Versorgungsbetrieben „xxx GmbH“ in Höhe von 5.304,89 €. Hier sei zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung durch die Antragstellerin getroffen worden, allerdings sei es in der Folgezeit zu keinen Zahlungen gekommen. Für die Verbräuche durch den weiteren Betrieb nach Löschung der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ bestünden weitere Rückstände in Höhe von 5.500,00 €. Die Gesellschaft sei zudem bei dem zuständigen Finanzamt in Lübeck auch nicht steuerlich erfasst gewesen, da die Antragstellerin notwendige Unterlagen nicht eingereicht habe. Steuerliche Voranmeldungen würden ebenfalls nicht abgegeben.
5 Nach Gründung der „F UG (haftungsbeschränkt)“ sei der zuvor bestehende Gewerbebetrieb der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ in der neu gegründeten Gesellschaft weitergeführt worden. Auch hier sei es sodann zu Verstößen gegen die Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft gekommen. Eine Betriebsbeschreibung sei ebenfalls nicht abgegeben worden. Beitragsleistungen erfolgten erneut nicht, sodass Zahlungsrückstände in Höhe von 254,30 € bestünden.
6 Daraufhin hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 24. Januar 2025 zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung als Vertretungsberechtigte der früheren und der bestehenden Gesellschaften an.
7 Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 18. Februar 2025 Stellung und teilte im Wesentlichen mit, ihren Sorgfaltspflichten stets nachgekommen zu sein. Sie sei als Liquidatorin gewillt, etwaige Zahlungsrückstände zu begleichen. Die angeführten Beitragsrückstände, bspw. bei den Versorgungsbetrieben „xxx GmbH“, seien teilweise auf Schätzungen zurückzuführen. Die endgültige Abrechnung nach Berücksichtigung der tatsächlichen Zählerstände würde geringer ausfallen.
8 Nachdem die Antragstellerin weiterhin angeforderte Nachweise nicht erbrachte, erließ die Antragsgegnerin am 30. März 2026 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und untersagte der Antragstellerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin, Vertretungsberechtigte oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ sowie der „F UG (haftungsbeschränkt)“, die sie gegründet habe, um als deren Geschäftsführerin die Tätigkeiten der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ nach deren Löschung weiterzuführen. Zudem untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin, Vertretungsberechtigte oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person jeglicher weiterer Gewerbebetriebe. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin weiter auf, die Tätigkeiten bei allen aktuellen Gewerbebetrieben sowie etwaige selbständige Gewerbeausübungen spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ordnungsverfügung einzustellen und die Aufgabe der Tätigkeiten bis zum 9. April 2026 nachzuweisen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung drohte die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an und ordnete zudem die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Verstöße gegen Meldepflichten, Zahlungsrückstände sowie das Nichterfüllen steuerlicher Pflichten sowohl bei der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ als auch der „F UG (haftungsbeschränkt)“ auf eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen UG sowie auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin schließen lasse. Die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen und der Umstand, dass Zahlungsverpflichtungen im Übrigen nicht erfüllt würden, belege eine fehlende ordnungsgemäße Betriebsführung. Eine Verbesserung sei weder eingetreten noch absehbar erkennbar. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehr sei von einer gewissenhaften Geschäftsführerin erwartbar, dass die gewerbliche Tätigkeit bei erkennbarer langanhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit entweder rechtzeitig aufgegeben werde oder jedenfalls ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet werde. Trotz wiederholter Aufforderungen, etwaige getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Zahlungsnachweise zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten einzureichen, seien diesbezügliche Nachweise nicht oder nur unzureichend erbracht worden. Insgesamt sei von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen.
9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin mit der Erwägung, dass bei aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs der weitere Anstieg von rückständigen Beiträgen, Steuern und Abgaben zu erwarten sei und dies einen Schaden der Allgemeinheit begründe. Es müsse verhindert werden, dass Mitbewerbern ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen könne, indem die Antragstellerin Leistungen günstiger anbieten könne, da Beiträge, Steuern und Abgaben nicht berücksichtigt werden müssten.
10 Gegen die Ordnungsverfügung erhob die Antragstellerin am 23. April 2026 Widerspruch.
11 Am 24. April 2026 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie kurz nach Übernahme der Geschäftsführung der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ erkannt habe, dass das gastronomische Konzept nicht tragfähig sei und habe die Gesellschaft daher aufgelöst. Sie sei zur Liquidatorin der Gesellschaft bestellt worden und habe sich mit verschiedenen Gläubigern in Verbindung gesetzt, um Schulden zu regulieren. Bevor es zur Liquidation der Gesellschaft habe kommen können, sei durch einen Krankenkassengläubiger ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gestellt worden. Letztlich sei die Gesellschaft „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck aufgelöst worden. Daraufhin habe sie die „F UG (haftungsbeschränkt)“ gegründet. Dies sei keine Fortführung der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“, sondern eine Neugründung.
12 Sie beantragt sinngemäß,
13 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30. März 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
14 Die Antragsgegnerin beantragt,
15 den Antrag abzulehnen.
16 Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin sei bereits nicht Adressatin der Ordnungsverfügung. Zudem sei der Antrag auch unbegründet. Insoweit nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Die Antragstellerin habe sich mit der Begründung der Ordnungsverfügung bereits nicht substantiiert auseinandergesetzt. Durch die vielfältigen Umfirmierungen habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin nicht gewillt sei, maßgebliche Rechtsgrundlagen einzuhalten. Sie wolle sich vielmehr der Kontrolle und der Verfolgung durch Gläubiger entziehen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
18 Der sinngemäß verstandene, der Auslegung zugängliche Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2026, gegen den Bescheid vom 30. März 2026 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Angesichts dessen, dass der Bescheid vom 30. März 2026 neben der sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagung zudem eine Zwangsgeldandrohung enthält und diese bereits gemäß § 248 LVwG sofort vollziehbar ist, wird der Antrag der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO und im Übrigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO begehrt wird. Die so verstandenen Anträge bleiben ohne Erfolg.
19 Die Anträge auf Wiederherstellung (hierzu I.) bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (hierzu II.) des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30. März 2026 sind zulässig, aber unbegründet
20 I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an der Antragsberechtigung. Die Antragsberechtigung der Antragstellerin folgt aus der eigenen Betroffenheit durch die Ordnungsverfügung. Zwar ist diese an eine „ A.“ gerichtet, während die Antragsschrift im Rubrum „ XXX gegen […]“ lautet, allerdings ist die unterschiedliche Namensnennung auf die Namensänderung nach Heirat der Antragstellerin zurückzuführen (vgl. hierzu bspw. Liste der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma F UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in A-Stadt (Amtsgericht Lübeck, HRB xxx) Stand: 24. April 2026 sowie die inhaltlich gleichlautende Stellungnahme der Antragstellerin hierzu Bl. 57 d. GA).
21 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
22 Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3).
23 Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen werden hier insbesondere dadurch erfüllt, dass die Antragsgegnerin zur Begründung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung auf die Entwicklung der Steuerrückstände und die Entwicklung von weiteren Abgabeverbindlichkeiten der Antragstellerin verweist und ausführt, dass zu befürchten sei, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die Steuerschulden weiter anwachsen und weiterhin nicht beglichen würden. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen, da diese vor weiteren Nachteilen durch das Nichtentrichten der Steuer zu schützen sei und ein begründeter wirtschaftlicher Vorteil durch Nichtentrichtung von Steuern und Abgaben zu verhindern sei. Dass die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch bereits zur Begründung der Gewerbeuntersagung angeführt worden sind, ist angesichts dessen, es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt und die Gründe zum Erlass der Verwaltungsakte zugleich auch die Dringlichkeit der Vollziehung begründen, nicht zu bestanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 –, juris Rn. 6; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5).
24 Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
25 Die Untersagungsverfügung stützt sich auf § 35 Abs. 7a Satz 1, Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GewO. Und auch die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO liegen vor.
26 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen ausgesprochen werden. Diese Vorschrift gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebs die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner abhängigen Beschäftigung entspricht. Dabei wird vorausgesetzt, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet ist (BVerwG, B. v. 15. September 2023 – 8 B 6.23 – juris Rn. 9). Letzteres ist der Fall. Gegen die bereits gelöschte „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ war am 8. August 2024 ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet worden, das aufgrund der Löschung der UG jedoch nicht abgeschlossen wurde. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2026 hat sie zudem ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die „F UG (haftungsbeschränkt)“ eingeleitet. Dies reicht vorliegend aus. Nicht erforderlich ist, dass dem Gewerbetreibenden selbst das Gewerbe bereits untersagt sein muss. Auch inhaltlich ist kein Gleichlauf zwischen dem Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber dem Gewerbetreibenden und dem Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber der Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person erforderlich, sodass eine Untersagung – wie hier nach § 35 Abs. 7a GewO – auch ohne Untersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs 1 GewO verfügt werden kann (vgl. Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 237).
27 Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Geschäftsführerin der „F UG (haftungsbeschränkt)“.
28 1. Die Antragstellerin ist gewerberechtlich unzuverlässig
29 Nach § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO sind § 35 Abs. 1 und 3 bis 7 GewO für die Gewerbeuntersagung gegen einen Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen entsprechend anzuwenden. Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO also kein anderer als im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede bestehen insoweit, als sich die Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe bezieht, während sie in Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO auf die künftige Gewerbeausübung in einem Gewerbe bezogen ist, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U. v. 19. Dezember 1995 – 1 C 3.93 – juris Rn. 31; VG München, U. v. 20. Juli 2021 – M 16 K 20.1014 – juris Rn. 23). Die Unzuverlässigkeit i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann sich insbesondere aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei rein final- und zweckorientiert. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die (weitere) Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 22 ZB 21.1938 – juris Rn. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es folglich nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.).
30 Unter Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Einschätzung der Antragsgegnerin, nach der die Antragstellerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig ist, keinen rechtlichen Bedenken. Die Prognose fällt deswegen zu Lasten der Antragstellerin aus, da diese bereits während der Zeit als Geschäftsführerin der früheren „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ sowie als Geschäftsführerin der ihr nachfolgenden „F UG (haftungsbeschränkt)“ ausweislich der von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen weder ihren gewerberechtlichen Meldepflichten noch den steuerlichen Mitwirkungspflichten nachkam bzw. nachkommt und zudem sowohl Steuer- als auch Beitragsrückstände bestehen und selbst verbindlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen zur Schuldentilgung nicht bedient werden. Weder für die frühere noch für die aktuelle UG gab die Antragstellerin Betriebsbeschreibungen ab und verstieß damit gegen die Meldepflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Beitragsrückstände wurden weder für die frühere UG noch die aktuelle UG entrichtet, sodass für die „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ Beitragsrückstände in Höhe von 576,00 € und für die „F UG (haftungsbeschränkt)“ Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft in Höhe von 254,30 € bestehen. Zusätzlich bestehen für die „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ bei der zuständigen Knappschaft Zahlungsrückstände in Höhe von 6.220,58 €, wobei Zahlungsvereinbarungen, um Schulden zu reduzieren, durch die Antragstellerin nicht getroffen wurden. Bei den Versorgungsbetrieben „xxx GmbH“ bestanden für die UG zudem offene Rückstände in Höhe von 5.304,89 €. Eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde getroffen, allerdings kam es zu keinen Zahlungen. Für die Verbräuche durch den weiteren Betrieb nach Löschung der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ bestehen noch offene Posten in Höhe von 5.500,00 € (vgl. Bl. 104 d. BA). Die Antragstellerin kam auch ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nach. Ausweislich der Mitteilung des zuständigen Finanzamtes Lübeck kam die Antragstellerin als Geschäftsführerin der früheren UG der Aufforderung zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und auch der Abgabe des Gründungsvertrags nicht nach. Die Abgabe von Steuererklärungen erfolgte nicht und auch die Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgten derart unregelmäßig (vgl. Bl. 15, 79, 108 d. BA), sodass die UG geschätzt wurde.
31 Dies setzte sich in ähnlicher Weise nach der Übernahme der Geschäftsführung bei der „F UG (haftungsbeschränkt)“ fort (vgl. Bl. 78, 108 d. BA).
32 2. Die Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertreter oder Betriebsleiter das Gewerbe, in dem er bislang unselbständig tätig war, zukünftig selbständig ausübt (Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 243). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Der Ehemann der Antragstellerin war in der Vergangenheit bereits als Geschäftsführer der „„C & D & E UG“ als auch als Geschäftsführer der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ tätig. Der „„C & D & E UG“ wurde das Gewerbe untersagt. Ein hiergegen geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren verlief erfolglos. Auf den Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2024 – 7 B 47/24 wird Bezug genommen. Daraufhin trat die Antragstellerin in die Geschäftsführung der „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ ein und führte diese, wie auch ihr Ehemann zuvor, in gewerberechtlich unzuverlässiger Weise fort. Nachdem diese Gesellschaft nunmehr wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, gründete die Antragstellerin die „F UG (haftungsbeschränkt)“, mit der sie, ausweislich des gleichlautenden Betriebsgegenstands letztlich das Gewerbe, das zuvor durch die „A und B Betriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ betrieben wurde, als Geschäftsführerin weiter fortführte. Statt künftig weitere Umfirmierungen oder Neugründungen von Gesellschaften vorzunehmen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin beabsichtigt, das Gewerbe zukünftig vielmehr selbständig auszuüben. Aufgrund der wiederholten Neugründung von Gesellschaften und der damit jeweils verbunden Fortführung der Gewerbebetriebe ist daher auch die Erstreckung der Untersagung auf eine entsprechende unselbständige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter und die Untersagung weiterer selbständiger Gewerbetätigkeiten gemäß § 35 Abs. 7a S. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderlich, denn im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war zu erwarten, dass die Antragstellerin in andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen würde (Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 247).
33 3. Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht erkennbar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Begründung der erweiterten Gewerbeuntersagung sind unter Berücksichtigung des insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung ein Ermessen zusteht und ist insofern zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Allgemeinheit das Individualinteresse der Antragstellerin überwiegt. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den bundesverfassungsrechtlich abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 – 1 B 5.94 –, juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind vorliegend nicht gegeben.
34 4. Die Anordnung der Einstellung der Tätigkeit ist als Folge der rechtmäßigen Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden (Nebenentscheidung des Bescheides) geboten und rechtlich unproblematisch (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. Oktober 2024 – Au 5 K 23.788 –, juris 59).
35 5. Das im Hinblick auf die sofortige Vollziehung der angeordneten Gewerbeuntersagung nebst Folgeentscheidung erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass weitere Umfirmierungen folgen und die Steuerschulden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens noch erheblich ansteigen würden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes während der Dauer des Hauptsacheverfahrens
36 II. Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist unbegründet.
37 Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung beruht auf der Ermächtigung des § 236 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LVwG. Die Wahl des Zwangsgelds als Zwangsmittel entspricht den Vorgaben des § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, da von der Antragstellerin ein Unterlassen (Ausübung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbebetriebs) gefordert wird. Die Höhe des Zwangsgelds bewegt sich im gesetzlichen Rahmen des § 237 Abs. 3 LVwG. Es sind weder Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erkennbar, noch sind solche vorgetragen.
38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.2, 54.2.1, 54.2.2, 1.5, 1.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
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