Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-06-10, 6 LA 206/24

6 LA 206/24Verwaltungsgericht / 6. Abteilung10.06.2026

Regest

1. Zur datenschutzrechtlichen Überprüfung der Übermittlung der Fahrzeug-Identifikationsnummer an die zuständige Zulassungsbehörde aufgrund der Nichtteilnahme eines Fahrzeughalters am Rückruf für ein Steuergerät-Software-Update durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). (Rn.18) 2. Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer handelt es sich gemäß § 45 S 2 StVG um ein personenbezogenes Datum. Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Januar 2024, 10 A 411/23, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 LA 206/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 6 LA 206/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0610.6LA206.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 BDSG, § 3 BDSG, Art 21 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 S 2 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Zur datenschutzrechtlichen Überprüfung der Übermittlung der Fahrzeug-Identifikationsnummer an die zuständige Zulassungsbehörde aufgrund der Nichtteilnahme eines Fahrzeughalters am Rückruf für ein Steuergerät-Software-Update durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). (Rn.18)

  2. Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer handelt es sich gemäß § 45 S 2 StVG um ein personenbezogenes Datum. Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Januar 2024, 10 A 411/23, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer - vom 23. Januar 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen eine vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beabsichtigte Datenübermittlung.

2 Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens der Marke Mercedes Benz. Der Aufforderung des Fahrzeugherstellers, der Daimler Benz-AG, zur Teilnahme an einer mit dem KBA abgestimmten verbindlichen Rückrufaktion für ein Steuergerät-Software-Update kam er nicht nach. Mit einem Halter-Informationsschreiben wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass das KBA deshalb die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) seines Fahrzeugs an die zuständige Zulassungsbehörde übermitteln werde, sofern bis zum 20. August 2021 eine Teilnahme am Rückruf nicht erfolge. Der Kläger bestätigte die Nichtteilnahme am Rückruf mit E-Mail vom 25. Mai 2021, widersprach aber dem Termin unter Verweis auf ein laufendes Schadensersatzverfahren gegen den Hersteller. Das KBA legte dieses Vorbringen im klägerischen Einverständnis als datenschutzrechtlichen Widerspruch gegen die angekündigte Datenübermittlung aus.

3 Mit Bescheid vom 11. Mai 2022 lehnte das KBA den Antrag auf Nichtvornahme der Datenübermittlung ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die angekündigte Datenübermittlung gemäß dem früheren Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden sei; gleiches gelte nach der Harmonisierung der Rechtsgrundlagen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das KBA übermittele die FIN der betroffenen Fahrzeuge zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs mit der zugrundeliegenden Typgenehmigung stehe im Widerspruch zu der Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 FZV und stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung dar. Zugleich diene die Mitteilung an die Zulassungsstelle mit Blick auf die Abgasrelevanz der Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl.

4 Den hiergegen erhobenen, aber nicht weiter begründeten Widerspruch verband der Kläger mit einem Antrag auf Akteneinsicht „in den Verwaltungsvorgang“, der trotz Nachfrage nicht näher konkretisiert wurde. Daraufhin wies das KBA den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Februar 2023 zurück. Die beabsichtigte Datenübermittlung sei rechtmäßig; ein etwaiges Vorbringen zu möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Hersteller oder anderer Schadenspositionen habe auf die Rechtmäßigkeit der Weitergabe der Halterdaten keine Auswirkung. Weitere Gründe, welche im Rahmen einer Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an der Nichtweitergabe seiner Daten gegen das öffentliche Interesse an der Meldung nicht konformer Fahrzeuge an die Zulassungsstelle überwiegen würden, seien nicht ersichtlich. Demgegenüber sei die Meldung aufgrund der Zuständigkeit der Zulassungsbehörden für Betriebsuntersagungen nach § 5 FZV zwingend erforderlich, um nicht konforme und damit umweltbeeinträchtigende Fahrzeuge aus dem Verkehr zu nehmen.

5 Dagegen hat der Kläger am 6. März 2023 am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben und die Klage später erweitert. Insgesamt hat er beantragt,

6 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2023 aufzuheben,

7 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Halterdaten des Klägers zu dem streitbefangenen Fahrzeug an die zuständige Zulassungsbehörde weiterzugeben;

8 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Akteneinsicht in die Beiakte bezüglich der Rückrufaktion, insbesondere das Fahrzeug des Klägers betreffend, zu gewähren.

9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2024 abgewiesen. Der Hauptantrag zu 1 sei unzulässig, da es der isolierten Anfechtungsklage an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Hilfsantrag sei als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auszulegen und als solcher zwar statthaft, aber unbegründet, da ein Anspruch auf Nichtvornahme der Datenübermittlung nicht bestehe. Auch sei kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass dem Kläger keine Einsicht nach § 29 VwVfG in die Akten zur Rückrufaktion gewährt wurde. Eine solche Akteneinsicht habe der Kläger beim KBA nie beantragt; zudem seien die Akten zur Rückrufaktion weder Bestandteil des Verwaltungsverfahrens über die Datenweitergabe noch für diese unmittelbar relevant. Der als Verpflichtungsantrag auszulegende Antrag zu 2. sei bereits unzulässig, da der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag auf Einsicht in die Akten der Beklagten zur Rückrufaktion gestellt habe.

10 Nach Zustellung des Urteils am 2. März 2024 hat der Kläger am 25. März 2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 29. April 2024 begründet.

II.

11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 3.) liegen nicht vor.

12 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Um dies darzulegen, muss sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, im Einzelnen substantiiert ausführen, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Zudem ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht des Klägers – fehlerhaften Erwägungen beruht. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kommt eine Zulassung nicht in Frage (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (stRspr d. Senats, vgl. nur Beschl. v. 03.02.2024 – 6 LA 9/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Daran gemessen stellen die klägerischen Ausführungen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils jedenfalls im Ergebnis nicht ernstlich in Frage.

13 a. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht in Bezug auf das gegen den Bescheid vom 11. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2023 gerichtete klägerische Begehren zu 1. tatsächlich von einer Verpflichtungskonstellation ausgehen und die „isolierte Anfechtung“ der im Bescheid enthaltenen ablehnenden Entscheidung wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen durfte, statt, wie der Kläger meint, von einer regulären Anfechtungsklage auszugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob das Verwaltungsgericht infolgedessen das klägerische Begehren bezüglich des Hilfsantrages verkannt hat und nicht als Verpflichtungsklage hätte auslegen dürfen.

14 Warum das KBA das an ihn gerichtete klägerische Begehren von Mai 2021 nicht nur als datenschutzrechtlichen Widerspruch i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, sondern darüber hinaus als Antrag auf Nichtvornahme der Datenübermittlung wertete und diesen Antrag mit dem angegriffenen Bescheid ablehnte, so dass das Verwaltungsgericht von einer Verpflichtungskonstellation ausging, erschließt sich auch nicht ohne weiteres. Naheliegender erscheint es, den angegriffenen Bescheid als eine nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zu treffende Abwägungsentscheidung zulasten des Klägers anzusehen, so dass das klägerische Rechtsschutzbegehren tatsächlich (nur) darauf gerichtet war, eine durch die beabsichtigte Datenübermittlung drohende Verletzung eigener Rechte zu verhindern, nicht aber auf den Erlass eines ihn begünstigenden, rechtskreiserweiternden Verwaltungsakts. Dies dürfte seinem Rechtsschutzbedürfnis auch ausreichend Rechnung tragen. Hätte die Anfechtungsklage Erfolg gehabt, stünde verbindlich fest, dass eine Entscheidung zulasten des Klägers nicht in Frage kommt und es dem KBA an einem Rechtsgrund zur Übermittlung der in Rede stehenden Daten fehlt. Diese Form der Datenverarbeitung hätte nach der sich aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO ergebenden Systematik dann endgültig nicht mehr erfolgen dürfen. Dies alles bedarf aber keiner weiteren Vertiefung.

15 b. Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden klägerischen Vorbringens bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Antrag zu 1. Selbst eine als zulässig erachtete Anfechtungsklage wäre aus den vom Verwaltungsgericht genannten materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen.

16 aa. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsgrundlage für die vom KBA beabsichtigte Datenübermittlung (Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV) und das angenommene Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt der Kläger nicht in Frage. Danach handelt es sich bei der FIN um ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 45 Satz 2 StVG, dessen Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zu deren Aufgabenerfüllung zulässig ist. Sowohl das KBA als auch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden sind öffentliche Stellen. Die Datenübermittlung erfolgt zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Zulassungsbehörde und ist insoweit auch erforderlich (dazu sogleich; vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25 ff., Beschl. v. 29.09.2017 – 4 MB 60/17 –, juris Rn. 21 ff., Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 14 ff.).

17 bb. Der Kläger rügt indes, dass das Verwaltungsgericht inzidenter hätte klären müssen, ob die Durchführung des Software-Updates im Rahmen der vom KBA angeordneten und vom Kraftfahrzeughersteller veranlassten Rückrufaktion rechtmäßiger Weise verlangt werden könne, mithin, ob die der Rückrufaktion zugrunde liegenden Bescheide des KBA an den Fahrzeughersteller rechtmäßig waren. Gebe es keine (rechtmäßig) angeordnete Rückrufaktion, sei auch die Datenübermittlung rechtswidrig. Es sei ein Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes, diese Frage so früh wie möglich einer Klärung zu unterziehen und nicht erst in einem Folgeprozess.

18 Mit dieser Rüge stellt der Kläger die vom Verwaltungsgericht angestellten bzw. zitierten maßgeblichen Erwägungen nicht ausreichend in Frage. Er übersieht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation allein ein datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Zu den materiellen Anforderungen, die sich aus der Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. § 3 BDSG ergeben, gehört nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentliche Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 BDSG zulassen würden. Das Verwaltungsgericht zitiert insoweit zunächst einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts u.a. wie folgt (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25-27):

19 … Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i. S. d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Absatz 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. …

20 Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

21 Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. …

22 Ergänzend führt es aus, dass in Anbetracht der Hintergründe, die zu dem Rückruf geführt hätten, im Sinne des § 5 Abs. 3 FZV jedenfalls ausreichender Anlass zu der Annahme bestehe, dass unter anderem das Fahrzeug des Klägers sich nicht als vorschriftsmäßig erweisen werde. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Der Verordnungsgeber verlangt gerade nicht, dass die Vorschriftswidrigkeit bereits feststehen muss, sondern lässt für die Aufgabenwahrnehmung der Zulassungsbehörde das Bestehen eines Anlasses zu der entsprechenden Annahme ausreichen. Vom Bestehen eines solchen Anlasses durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der vom KBA wirksam angeordneten und vom Fahrzeughersteller immerhin auch durchgeführten Rückrufaktion ausgehen, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die Anordnung bereits bestandskräftig geworden war oder sich abschließend als rechtmäßig erwiesen hatte.

23 Ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich nicht, wie das KBA annimmt, der EG-Typgenehmigung entspricht und deshalb ein Software-Update durchzuführen ist, so dass sich auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 oder 3 FZV ein ordnungsrechtlicher Handlungsbedarf ergeben wird, hat allein die Zulassungsbehörde zu prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung obliegt es ihrem Ermessen, ob sie ordnungsrechtlich tätig wird und welche der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie trifft (von der Forderung bestimmter Nachweise über die Vorführung des Fahrzeugs oder die Setzung einer Frist zwecks Mängelbeseitigung bis hin zur Betriebsbeschränkung oder -untersagung).

24 Im Übrigen würde man die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen überspannen, wenn man über die Erforderlichkeit der Daten zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle hinaus auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer Übermittlung der Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung abstellt und insoweit fordern wollte, dass die Rechtmäßigkeit der vom KBA angeordneten Rückrufaktion als Grundlage weitergehender Maßnahmen der Zulassungsbehörde bereits feststehen müsste. Insoweit muss es aus Sicht des KBA als übermittelnde Stelle genügen, wenn der Zulassungsbehörde als empfangende Stelle die in Betracht gezogene Aufgabe durch Rechtsvorschrift übertragen ist, ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten gegeben sind und sie sich bei der Art und Weise der Nutzung der Daten im gesetzmäßigen Rahmen hält. Im Übrigen strahlt eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung nur dann auf die vorangegangene Datenübermittlung zurück, wenn zwischen der Rechtsverletzung und dem Datenumgang ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht derart, dass gerade der Umgang mit den Daten zu dem rechtlich zu beanstandenden Teil der Aufgabenerfüllung führt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Dahingehende Zweifel wirft der Kläger nicht auf.

25 cc. Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Angaben des KBA über die Rückrufaktion zugrunde gelegt und darauf verzichtet hat, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Die darin liegende Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann zwar auch im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben werden, kann aber nur Erfolg haben, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung der Berufung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 14 m.w.N.), führt hier aber nicht weiter.

26 Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Amtsermittlung die Grenze des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dergleichen vermochte der Kläger, wie sich aus den Ausführungen zu bb. ergibt, nicht darzulegen. Ebenso wenig ergibt sich, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Sachaufklärung hingewirkt hätte.

27 c. Die Rüge hinsichtlich des Klageantrags zu 2., das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag rechtsirrig als unzulässig verworfen, bleibt ebenso unbegründet. Dabei zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass die Zulässigkeit einer auf Informationserteilung gerichteten Verpflichtungsklage grundsätzlich davon abhängt, dass der klageweise verlangte Erlass des Verwaltungsakts zuvor bei der Behörde ohne Erfolg beantragt worden ist.

28 Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts behauptet er aber, einen Antrag auf Einsicht in die Akten der Beklagten zur Rückrufaktion gestellt zu haben. Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, wonach die Akten zur Rückrufaktion nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur beabsichtigten Datenübermittlung seien und der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren trotz ausdrücklicher Bitte auch nicht näher konkretisiert habe, setzt er sich allerdings nicht auseinander. Insoweit genügt es nicht zu behaupten, es sei offensichtlich gewesen, dass es ihm auch um die Akten über die Rückrufaktion gegangen sei, weil diese „selbstverständlich Bestandteil“ des vorliegenden Verfahrens seien. Diese Behauptung findet in Hinblick auf den Begriff des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG im Gesetz im Übrigen auch keine Stütze. Vielmehr handelt es sich um sachlich und rechtlich unterschiedliche Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Beteiligten. Die Akten über die Rückrufaktion stehen im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Hersteller, während die Akten zur Datenübermittlung im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Kläger als Fahrzeughalter stehen. Insoweit geht auch der klägerische Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht Beteiligter nach § 29 VwVfG, das Gebot der „Waffengleichheit“, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Verwirklichung des rechtlichen Gehörs fehl. Dies alles ändert nichts daran, dass er nicht Beteiligter am Verwaltungsverfahren anlässlich der Rückrufaktion war, dieses Verfahren auch nicht Bestandteil des den Kläger betreffenden Verwaltungsverfahrens war und er sein Akteneinsichtsbegehren gegenüber dem KBA nicht ausreichend konkretisierte.

29 Soweit der Kläger die vorgenannten Rechte zugleich in Bezug auf das gerichtliche Verfahren geltend macht und insoweit auf § 99 VwGO verweist, bleibt auch dies irrelevant. Da das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet keinen Anlass haben musste, die Verwaltungsvorgänge des KBA zur Rückrufaktion anzufordern, bestand insoweit auch keine Vorlage- und Auskunftspflicht der Beklagten. Im Übrigen würde selbst ein festzustellender Verfahrensfehler aufseiten des Gerichts keinen materiellen Anspruch auf Aktenzugang gegenüber der Beklagten begründen.

30 2. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, dass ihm nicht bekannt sei, auf welche Akten die Beklagte ihre Entscheidung stütze und dass es für ihn rechtlich besonders schwierig sei festzustellen, ob die Bescheide an den Kfz-Hersteller rechtskräftig seien. Damit verfehlt der Kläger schon die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Die behaupteten Schwierigkeiten beziehen sich, wie sich auch aus den Ausführungen zu 1.b. ergibt, nicht auf Fragen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Entsprechend bleibt auch offen, wie diese Schwierigkeiten in einem Berufungsverfahren geklärt werden sollten.

31 3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei einem belastenden Verwaltungsakt, der auf anderen Entscheidungen der Behörde beruht, zur Beiziehung von Verwaltungsakten der Beklagten verpflichtet ist, legt aber nicht dar, worin die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage liegen soll. Insoweit kommt es nicht auf eine konkret im Streit stehende, nach Auffassung des Klägers für seine Rechtsposition bedeutsame Frage an, sondern darauf, ob die Frage für die gerichtliche Entscheidung entscheidungserheblich ist und bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt ist. Einer derartigen grundsätzlichen Klärung ist die Frage im Übrigen nicht zugänglich; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

34 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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