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3 MB 5/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-06-05, 3 MB 5/26
3 MB 5/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung05.06.2026
1. Ob das Gericht von der durch § 101 Abs. 3 VwGO eröffneten Möglichkeit, auch Entscheidungen, die keine Urteile sind, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu treffen, Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. (Rn.1) 2. Am Rechtschutzinteresse mangelt es, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen kann oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, insbesondere weil er den Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann. (Rn.8) 3. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist kein Rechtsbehelf zur Klärung noch nicht eingetretener Eventualitäten. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 22. Dezember 2025, 15 B 98/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-05
Aktenzeichen: 3 MB 5/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0605.3MB5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 101 Abs 3 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 146 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 22. Dezember 2025, 15 B 98/25, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 22. Dezember 2025 wird verworfen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 VwGO, § 123 Abs. 4 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ob das Gericht von der durch § 101 Abs. 3 VwGO eröffneten Möglichkeit, auch Entscheidungen, die keine Urteile sind, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu treffen, Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (Brüning, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. April 2026, § 101 Rn. 21). Gründe, weshalb in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sind weder ersichtlich noch werden sie von den Antragstellerinnen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehren, dargelegt.
2 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2025 ist bereits unzulässig (1.), sie wäre auch bei weiter Auslegung der Anträge unbegründet (2.). Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
3 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt wären – was hier offenbleiben kann – hat die Beschwerde (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 – 3 MB 9/25 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt hier vor.
4 1. Die zuletzt gestellten Beschwerdeanträge,
5 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 ab dem 29. Juni 2025 unverzüglich vorläufige Leistungen zur Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts und ihrer Betreuung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu gewähren,
6 2. den Antragsgegner zu verpflichten, unverzüglich eine vorläufige Beschulung der Antragstellerin zu 1 sicherzustellen, hilfsweise eine dem Kindeswohl entsprechende Übergangslösung zur Erfüllung der Schulpflicht zu schaffen,
7 3. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unverzüglich eine Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII unter persönlicher Beteiligung der Antragstellerinnen durchzuführen und bis zum Abschluss dieser Hilfeplanung vorläufige Leistungen zur Sicherung von Unterhalt, Betreuung und Beschulung zu erbringen,
8 sind unzulässig. Denn ihnen liegt kein Rechtschutzinteresse zugrunde. Daran mangelt es, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen kann oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, insbesondere weil er den Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 70).)
9 Die zuletzt gestellten Anträge sind nicht erforderlich, um die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Rechte zu wahren. Die Antragstellerin zu 1 ist am 9. Februar 2026 auf ihre Bitte hin vom Kreis … in Obhut genommen worden. Die Inobhutnahme wurde vom Antragsgegner am 18. Februar 2026 zuständigkeitshalber übernommen. Die Antragstellerin zu 2 wurde über die Inobhutnahme informiert und hat dieser zugestimmt. Unter dem 25. Februar 2026 ist die Hilfeplanung unter Beteiligung der Antragstellerinnen fortgeführt worden. Mit Bescheid vom 24. März 2026 ist der Antragstellerin zu 1 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gewährt worden. Die Antragstellerin zu 1 wird seitdem in einer Einrichtung betreut. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, was die Antragstellerinnen mit den Anträgen erreichen möchten.
10 2. Selbst, wenn man das Begehren der Antragstellerinnen dahingehend auslegen wollte, dass sie eine Klärung für die vergangenen Zeiträume und für etwaige erneute Änderungen der Sachlage in der Zukunft begehrten, bliebe die Beschwerde erfolglos. Denn jedenfalls würde es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds fehlen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die einstweilige Anordnung ist nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem Antragsteller Nachteile durch Schaffung vollendeter Tatsachen drohen. Bereits in der Vergangenheit eingetretene Nachteile oder Beeinträchtigungen können grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Nur in Ausnahmefällen können in einem zurückliegenden Zeitraum erlittene Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sein, nämlich wenn diese in die Gegenwart hineinwirken, daraus auch eine Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Eilentscheidung resultiert und andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden könnte (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 86).
11 Aufgrund der veränderten Sachlage liegt gemessen daran kein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerinnen beziehen sich nunmehr lediglich auf die vergangenen Zeiträume, machen indes nicht geltend, dass aktuell Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1 und ihrer Betreuung nicht gewährt werden und die Beschulung aktuell nicht sichergestellt ist. Bezüglich der Situation in der Vergangenheit drohen indes keine Nachteile durch Schaffung vollendeter Tatsachen. Dass die Perspektive der Antragstellerin zu 1 noch nicht abschließend geklärt ist und eine Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin zu 2 nicht ausgeschlossen ist, begründet ebenfalls keinen Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist kein Rechtsbehelf zur Klärung noch nicht eingetretener Eventualitäten. Insoweit besteht kein Rechtschutzinteresse. Hinsichtlich der für die vergangenen Zeiträume geltend gemachten Leistungen legen die Antragstellerinnen nicht dar, dass ihnen irreversible Nachteile drohen, die mittels einstweiliger Anordnung gesichert werden müssten.
12 Da die Antragstellerinnen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, kann offenbleiben, ob die mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 gestellten Beschwerdeanträge eine unzulässige Antragsänderung darstellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. November 2025 – 3 MB 19/25 –, juris Rn. 10 f.).
13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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