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2 A 10/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2025-10-30, 2 A 10/25
2 A 10/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer30.10.2025
1. Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. Soweit Nutzungen von Liegenschaften ausgewiesen werden, sind ausschließlich tatsächliche Verhältnisse betroffen, die im Liegenschaftskataster nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten festgeschrieben werden.(Rn.40) 2. Vermessungsabweichungen hinsichtlich der Grundstücksflächengröße von ca. 1 m2 halten sich im Rahmen dessen, was als zulässige Abweichungen für die Flächenermittlung angesehen wird.(Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 2 A 10/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1030.2A10.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 6 VermKatG SH, § 15 Abs 4 S 1 VermKatG SH, § 18 Abs 1 S 1 VermKatG SH
Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. Soweit Nutzungen von Liegenschaften ausgewiesen werden, sind ausschließlich tatsächliche Verhältnisse betroffen, die im Liegenschaftskataster nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten festgeschrieben werden.(Rn.40)
Vermessungsabweichungen hinsichtlich der Grundstücksflächengröße von ca. 1 m2 halten sich im Rahmen dessen, was als zulässige Abweichungen für die Flächenermittlung angesehen wird.(Rn.53)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 1/3 und die Klägerin zu 2. zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1 Die Kläger wenden sich gegen Mitteilungen bezüglich der Fortführung des Liegenschaftskatasters, die die Verläufe der Flurstücksgrenzen, die Bestimmung der Grundstücksfläche sowie die Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse auf ihren Grundstücken betreffen.
2 Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des heute mit der Flurstücksnummer 574 bezeichneten Flurstücks und die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin der heute mit den Flurstücksnummern 575 und 576 bezeichneten Flurstücke der Flur 14 der Gemarkung A-Stadt in A-Stadt.
3 Am 11. August 2006 fand ein durch den Dipl.-Ing. A. durchgeführter Grenztermin auf den streitbefangenen Grundstücken statt, in welchem die Grenzpunkte a – f hergestellt und vermarkt wurden. Damals hatte das nunmehrige Flurstück 574 noch die Flurstücksnummer 380/21, das Flurstück 575 die Flurstücksnummer 381/21 und das Flurstück 576 die Flurstücksnummer 382/21. In dem Grenzprotokoll ist angegeben, dass die Grenzsteine an den jeweiligen nord- und südöstlichen Flurstücksecken mit den Buchstaben a – f 1,4 bis 1,5 m indirekt stünden. Im Übrigen wird auf das Grenzprotokoll vom 11. August 2006 auf Bl. 70 f. d. A. zu dem Verfahren 8 A 72/24 Bezug genommen.
4 In einer Urkunde zur öffentlichen Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 (vgl. Bl. 9 d.BA. 8 A 72/24) gab der Beklagte an, dass er aus Anlass der Katastererneuerung und der damit verbundenen Flächenneuberechnung unter anderem das Liegenschaftskataster der streitgegenständlichen Flur 14 erneuert habe. In dem Zeitraum vom 29. Mai bis 29. Juni 2017 wurden die Katasterkarten- und das Katasterbuchwerk offengelegt. Diese Informationen wurden am 29. Mai 2017 bis zum 6. Juni 2017 auf der amtlichen Bekanntmachungstafel der Beigeladenen ausgehängt sowie am selben Tag auf der Internetseite des Amtes Mitteldithmarschen veröffentlicht (vgl. Bl. 11 f. d.BA. 8 A 72/24).
5 Mit Beschluss des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein – Enteignungsbehörde – vom 1. Juni 2017 zum Az. IV 328 – 144.1-1.1-51-02/13 (vgl. Bl. 49 ff. d.BA.) beschloss dieses gegenüber dem Kläger zu 1., dass das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 380/21 im Umfang von ca. 133 m2 teilweise enteignet und neue Eigentümerin die Beigeladene wird. Die genaue Lage der Teilfläche ergibt sich aus dem in der Anlage des Beschlusses beigefügten Lageplan, in dem die Teilfläche rot, in der dem Gericht vorliegenden Kopie des Beschlusses grau, umrandet dargestellt ist. Nach S. 19 Ziffer 3 des Beschlusses tritt die geregelte Rechtsänderung erst durch die Ausführungsanordnung ein, in welcher der Tag bestimmt wird, an dem der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss festgesetzten neuen Rechtszustand ersetzt wird. Unter der Ziffer 1.2 des Beschlusses wird begründet, dass die Beigeladene nicht durch das Vorliegen einer Zusicherung oder Zusage, wonach keine Enteignung erfolgen solle, an der Antragstellung gehindert sei. Mit Beschluss vom selben Datum erging eine entsprechende Entscheidung die damaligen Flurstücke 381/21 und 281/21 der Klägerin zu 2. betreffend zum Az. IV 328 – 144.1-1.1-51-01/13. In diesen ist eine Fläche von ca. 280 m2 betroffen. Die jeweiligen Teilflächen betreffen jeweils den südlichen Teil der Flurstücke. Auf den S. 13 und 14 unter der Ziffer 2.2 der jeweiligen Beschlüsse ist erläutert, dass diese südlichen Flurstücksteile hinsichtlich der von der Beigeladenen beabsichtigten Erschließungsanlage jeweils über eine Tiefe von 7 m verfügen.
6 Aus einem Fortführungsnachweis vom 10. Juli 2017, der auf der am 29. Mai 2017 erfolgten Offenlegung beruht, ergibt sich für das damalige Flurstück 380/21 statt der alten Fläche von 935 m2 eine Fläche von 928 m2, das damalige Flurstück 381/21 betreffend statt der alten Fläche von 929 m2 eine Fläche von 926 m2 und für das Flurstück 382/21 statt der alten Fläche von 943 m2 eine Fläche von 938 m2.
7 Unter dem 28. August 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten, die jeweils auf den S. 24 der Enteignungsbeschlüsse vom 1. Juni 2017 eingezeichneten Grundstücksteile entsprechend den inhaltlichen Ausführungen unter der Ziffer 2.2 des jeweiligen Enteignungsbeschlusses im Rahmen einer Fortführungsvermessung zu vermessen und darüber Vermessungsschriften zu erstellen.
8 Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass am 7. Oktober 2020 ein Grenztermin stattfinden solle. In diesem Termin würden die auszuführenden Vermessungsarbeiten und ggf. die neu zu ziehenden Grenzen besprochen, ferner würden Grenzen und Grenzzeichen angezeigt. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass sie ihr Einverständnis zur Abmarkung nicht erteilen würden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 sagte der Beklagte diesen Grenztermin ab, nachdem die Kläger das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht hatten. Mit Beschluss vom 3. November 2020, Az. 8 B 18/20, untersagte das Gericht dem Beklagten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abmarkungsbescheides, eine Abmarkung auf den damaligen Flurstücken 380/21, 381/21 und 381/21 durchzuführen.
9 Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 den Klägern einen Grenztermin für den 8. Februar 2021 an. In dem Schreiben gab er unter anderem an, dass auf eine Abmarkung der vorhandenen und vorgesehenen Grundstücksgrenzen verzichtet werde, da die Beteiligten im Vorwege der Abmarkung widersprochen hätten.
10 Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. Dezember 2020 legten die Kläger Widerspruch gegen die Fortführungsvermessung ein. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass es ohne eine Abmarkung keine Zerlegung der Grundstücke geben könne. Nachdem die Kläger hinsichtlich dieses Widerspruches erneut vor dem Gericht um Eilrechtsschutz ersucht hatten, lehnte das Gericht den diesbezüglichen Antrag auf Untersagung der angekündigten Vermessung zu einer Grundstücksteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluss vom 4. Februar 2021, Az. 8 B 3/21, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ab.
11 Am 8. Februar 2021 fand sodann der angekündigte Grenztermin statt. An diesem nahmen nach dem Beiblatt „Beteiligte“ (Bl. 152 d.BA.) auch die Kläger teil. Im Übrigen wird hinsichtlich des Grenztermins auf den Vermessungsriss (Bl. 146 d.BA.), die Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin (Bl. 147 d.BA.) sowie auf die Niederschrift über den Grenztermin (vgl. Bl. 149 ff. d.BA.) Bezug genommen. Die Niederschrift über den Grenztermin wurde den Klägern mit Schreiben vom 19. Februar 2021 übermittelt.
12 Mit Schreiben vom 20. März 2021 erhoben die Kläger Einwände sowohl gegen die Bildung neuer Grenzen als auch gegen eine Abmarkung. Sie wünschten keine Zerlegung ihrer Grundstücke. Der Beklagte wies die Einwände der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2021 zurück. In diesem führte er aus, dass sich die Einwände nicht auf die Festlegung der neuen Grenzen in der Örtlichkeit bezögen. Die Durchführung des Grenztermins sei ausdrücklich legitimiert worden und eine Abmarkung der Grenzen habe nicht stattgefunden. Die materielle Rechtmäßigkeit der Enteignungsbeschlüsse sei nicht Bestandteil des Grenztermins.
13 Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 setzte der Beklagte die Kläger jeweils in Kenntnis darüber, dass das Liegenschaftskataster fortgeführt worden sei. An den Kläger zu 1. übersandte er unter anderem eine Fortführungsmitteilung, aus der sich ergibt, dass das vorherige Flurstück 380/21 mit einer Fläche von insgesamt 928 m2 nunmehr unter den Flurstücksbezeichnungen 566 und 567 geführt werde. Für das neue Flurstück 567 änderte er die Angabe der tatsächlichen Nutzung von „Grünland“ und „Weg“ zu „Gehölz“ und hinsichtlich des neuen Flurstücks 566 die tatsächliche Nutzung zu ausschließlich „Weg“. Die Grundstücksfläche änderte er für das Flurstück 566 auf 140 m2 und für das Flurstück 567 auf 787 m2. An die Klägerin zu 2. übersandte der Beklagte ebenfalls unter anderem eine Fortführungsmitteilung, aus der sich ergibt, dass das Flurstück 382/21 mit der tatsächlichen Nutzung „Ackerland“ und „Weg“ mit einer Fläche von insgesamt 938 m2 durch die Flurstücke 570 mit einer Fläche von 142 m2 und der Nutzung „Weg“ und das Flurstück 571 mit einer Fläche von 797 m2 und der tatsächlichen Nutzung „Gehölz“ ersetzt wurde. Das Flurstück 381/21 wurde nach der Fortführungsmitteilung mit einer Fläche von insgesamt 926 m2 und der tatsächlichen Nutzung „Ackerland“ und „Weg“ durch die Flurstücke 568 mit einer Fläche von 140 m2 und der tatsächlichen Nutzung „Weg“ und 569 mit einer Fläche von 785 m2 und der tatsächlichen Nutzung „Gehölz“ ersetzt.
14 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 legten die Kläger Widerspruch gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 28. Mai 2021 ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führten sie an, dass auffällig sei, dass bei allen drei Flurstücken die Vermessung jeweils eine um 1 m2 kleinere Fläche gegenüber der ursprünglichen Fläche ergeben habe. Des weiteren würden die Angaben zur tatsächlichen Nutzung nicht mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmen. Es handle sich bei allen drei Grundstücken um Landwirtschaftsflächen. Auch stimme die Nutzung als Weg mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht überein. Die Grundstücke würden nur in einer 1,5 m breiten Fläche als Weg genutzt. Auch sei eine Anhörung unterblieben. Es sei ihnen beim Grenztermin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die von ihnen schriftlich vorgebrachten Einwände seien weder auf der tatsächlichen noch auf der rechtlichen Ebene gewürdigt worden. Sie hätten keine Stellung zum Antrag der Beigeladenen nehmen können. Der Beklagte hätte die Angaben der Beigeladenen ungeprüft übernommen. Die Entscheidung im Enteignungsverfahren entfalte keine Bindungswirkung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Grundstückszerlegung. Insbesondere werde ihr Unterlassungsanspruch durch die Entscheidung der Baulandgerichte in Frage gestellt. Die Beigeladene und der Beklagte seien an die Zusagen der Beigeladenen gebunden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidungen könne auch durch eine Wiederaufnahmeklage oder im Falle eines sittenwidrig erschlichenen Urteils beseitigt werden. Eine Abmarkung sei entgegen des Beschlusses des Gerichts vom 3. November 2020, Az. 8 B 18/20, erfolgt.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2021, den Klägern am 22. September 2021 persönlich übergeben, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Er sei aus Anlass eines Beschlusses der Enteignungsbehörde bzw. einer rechtskräftigen Vereinbarung der Enteignungsbehörde zur Vornahme der beantragten Amtshandlung verpflichtet und besitze keinerlei Ermessen, den Antrag abzulehnen. Das VermKatG sehe zwar ein Abmarkungsgebot aber keine Abmarkungspflicht vor. Von der Möglichkeit des Absehens von einer Abmarkung habe er Gebrauch gemacht. Um sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den neuen Grenzen zu äußern, wurden diese zum Grenztermin geladen. Die klägerischen Einwände seien berücksichtigt aber als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Angaben zur tatsächlichen Nutzung seien zutreffend, insbesondere sei eine Rückführung der tatsächlichen Nutzung „Weg“ für den örtlich genutzten Bereich von ca. 1,5 m Breite zwischenzeitlich erfolgt. Die Differenz der Flächensumme ergebe sich aus der Neuberechnung mit den tatsächlich gemessenen Werten.
16 Am 7. Oktober 2021 ersuchten die Kläger das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
17 Die Kläger haben am 22. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Fraglich sei bereits, ob sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richte, oder der Beklagte durch die Beigeladene im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens tätig geworden sei. Eine erforderliche Anhörung sei unterblieben und auch der Grenztermin erfülle die Anforderungen an diese nicht. Es sei bereits im Jahr 2006 zu einer fehlerhaften Setzung der Grenzsteine gekommen.
18 Die Kläger beantragen,
19 1. die Bescheide betreffend die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 28. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2021 bezüglich der Flurstücke 380/21, 381/21 und 382/21 Flur 14 der Gemarkung A-Stadt aufzuheben.
20 2. die Vollziehung der Verwaltungsakte aufzuheben und das Liegenschaftskataster in den vorherigen Zustand zu versetzen. Zudem den Beklagten dazu zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Änderung des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuchs gegenüber dem Finanzamt, dem Grundbuchamt und etwaigen weiteren Behörden abgebebenen Erklärungen zu widerrufen.
21 Der Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Er besitze keinerlei Ermessen den Antrag der Beigeladenen auf eine Zerlegungsvermessung abzulehnen. Die erforderliche Anhörung sei sehr wohl im Grenztermin erfolgt. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LVwG handle es sich bei einer Fortführungsvermessung zur Flurstückszerlegung mit anschließender Fortführung des Liegenschaftskatasters um eine Handlung, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliege.
24 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
25 die Klage abzuweisen.
26 Nachdem das Gericht den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zunächst mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Az. 8 B 42/21) abgelehnt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 (Az. 1 MB 23/21) festgestellt, dass die Klage gegen die Mitteilungen der Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 28. Mai 2021 aufschiebende Wirkung hat und hat dem Beklagten aufgegeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Inhalt des Liegenschaftskatasters in der Fassung vor der mitgeteilten Fortführung wiederherzustellen und seine Mitteilungen gegenüber dem zuständigen Grundbuch- und Finanzamt und etwaigen weiteren Behörden zu widerrufen.
27 Im Hinblick auf die Vollstreckung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Schleswig haben die Kläger in einem Schriftsatz vom 6. Juli 2022 vorgetragen, dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 10. Juli 2017 offensichtlich rechtswidrig erfolgt sei, da die Anschrift der betroffenen Grundstückseigentümer nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt habe werden können. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Az. 1 MB 23/21) hat der Beklagte die Flurstücke 566 und 567 zum Flurstück 574, die Flurstücke 568 und 569 zum Flurstück 575 und die Flurstücke 570 und 571 zum Flurstück 576 zusammengeführt. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte der Beklagte den Klägern mit, den Inhalt des Liegenschaftskatasters in der Fassung vor der unter dem 28. Mai 2021 mitgeteilten Fortführung im Rahmen der Erhebungs- und Qualifizierungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wiederhergestellt zuhaben.
28 Gegen die Fortführungsmitteilung des Liegenschaftskatasters vom 10. Juli 2017 haben die Kläger am 23. Mai 2024 Widerspruch erhoben. Durch die Akteneinsicht im hiesigen Klageverfahren hätten sie zufällig Kenntnis von der vorgenannten Fortführung erlangt. Letztere hätte ihnen persönlich bekannt gegeben werden müssen. Der Widerspruch sei aus diesem Grund auch nicht verfristet. Der Beklagte hat diesen Widerspruch vom 23. Mai 2024 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Liegenschaftskataster nach Ablauf der Offenlegungsfrist bekannt gegeben worden und in Kraft getreten sei. Nach § 15 Abs. 6 VermKatG werde die Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gegeben. Der Widerspruch sei verfristet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2024 haben die Kläger am 5. August 2024 Klage (Az. 8 A 72/24) erhoben, mit welcher sie unter anderem beantragen, die faktisch vollzogene Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 10. Juli 2017 die streitgegenständlichen Grundstücke betreffend aufzuheben. Im hiesigen Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass das hiesige Verfahren bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren Az. 8 A 72/24 auszusetzen sei.
29 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beigezogene Gerichtsakte zu dem Verfahren 8 A 72/24 und den dazugehörigen Verwaltungsvorgang sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 Bezug genommen.
31 Der von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war abzulehnen. Setzt das Gericht das Verfahren nicht aus, ist es ausreichend, zu einer von den Beteiligten beantragten Aussetzung in den Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen (vgl. so auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 38/18 –, juris Rn. 1 f.). Nach § 94 VwGO steht die Entscheidung, ob der Rechtsstreit ausgesetzt wird, im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 – 9 B 43/13 –, juris Rn. 3). Vorliegend ist eine Sachentscheidung auch ohne eine vorherige Entscheidung im anderen Verfahren unter dem Az. 8 A 72/24 möglich, da die Klage im letzteren Verfahren bereits offensichtlich unzulässig ist.
32 Die Klage in dem Verfahren Az. 8 A 72/24 ist unzulässig, da es ihr an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO mangelt. Ein entsprechendes Vorverfahren ist auch erforderlich gewesen, da es sich bei der von den Klägern angegriffenen im Jahr 2017 durchgeführten Erneuerung des Liegenschaftskatasters nach § 15 Abs. 6 VermKatG um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 106 LVwG handelt. Änderungen im Liegenschaftskataster, die den Verlauf der Flurstücksgrenzen betreffen, sind als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil damit der rechtserhebliche Zustand der Liegenschaften und ihrer Eigenschaften für die Betroffenen durch eine willentliche Übertragung bestimmter Daten in das Liegenschaftskataster verbindlich festgelegt und der bisherige (katasterrechtliche) Rechtsstatus für den Betroffenen geändert wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 1 MB 23/21 –, S. 12 m. w. N.). Der klägerische Widerspruch vom 23. Mai 2024 den Fortführungsnachweis des Liegenschaftskatasters vom 10. Juli 2017 betreffend ist verfristet. Die nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens mit dem Widerspruch angegriffene Fortführungsmitteilung bzw. Erneuerung des Liegenschaftskatasters vom 29. Mai 2017, auf der der an das Grundbuchamt übersandte Fortführungsnachweis beruht, ist bestandskräftig. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Vorliegend ist die Frist zur Erhebung des Widerspruchs einen Monat nach der Bekanntgabe durch Offenlegung der erneuerten Katasterkarten- und des Katasterbuchwerks am 31. Juli 2017, einem Montag, bereits abgelaufen gewesen.
33 Gemäß § 15 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VermKatG ist die Erneuerung des Liegenschaftskatasters den davon betroffenen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümern, Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben sowie dem zuständigen Grundbuchamt und Finanzamt mitzuteilen. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 LVwG kann ein Verwaltungsakt öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Für die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sieht das Vermessungs- und Katastergesetz Schleswig-Holstein eine entsprechende öffentliche Bekanntgabe vor. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wird gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 VermKatG durch Offenlegung bekanntgeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 VermKatG einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 VermKatG öffentlich bekannt zu geben. Da § 15 Abs. 6 VermKatG ausdrücklich nur auf § 15 Abs. 4 Satz 1 VermKatG Bezug nimmt, sind die Anschriften der Grundstückseigentümer nach § 15 Abs. 4 Satz 2 VermKatG nicht zu ermitteln gewesen.
34 Vorliegend ist die Erneuerung des Liegenschaftskatasters mit dem Ablauf der einmonatigen Offenlegungsfrist am 29. Juni 2017 bekanntgegeben worden. Gemäß § 110 Abs. 4 LVwG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil örtlich bekanntgemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der örtlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. In der Öffentlichen Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 (Bl. 9 d.BA. 8 A 72/24) hat der Beklagte bestimmt, dass die Bekanntmachung nicht zwei Wochen, sondern erst einen Monat nach der örtlichen Bekanntmachung mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist erfolgen soll. Die Information über die Erneuerung des Liegenschaftskatasters ist am 29. Mai 2017 sowohl auf der Internetseite des Amtes Mitteldithmarschen als auch durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel der Beigeladenen bereitgestellt worden.
35 Für ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO bestand kein Anlass, da der Beklagte ein solches nicht beantragt hat. Der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 ist ein entsprechender Antrag oder eine Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens auch nicht zu entnehmen. In dem besagten Schriftsatz hat der Beklagte lediglich erklärt, dass nach seiner Auffassung keine Notwendigkeit für eine Aussetzung bestehe, er einer solchen aber nicht entgegentreten würde.
36 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar teilweise zulässig, aber soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
37 Die statthafte Anfechtungsklage (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 1 MB 23/21 –) ist im Hinblick auf den Antrag zu 1. teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie aber unbegründet.
38 Die Klage ist im Hinblick auf die von den Klägern angegriffenen Änderungen der jeweiligen tatsächlichen Nutzungsart und der Flächengröße bereits unzulässig.
39 Den Klägern fehlt das für die Durchführung eines Klageverfahrens erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist dann nicht gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit seinem Rechtsschutzbegehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden zurzeit als nutzlos erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37.05 –, zit. nach juris; s. a. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 17. Aufl., Vorb § 40, Rn. 38). Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dies nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2023 – 2 A 75/22 –, n. v.) vorliegend der Fall sein dürfte und ging auch bei seiner Entscheidungsfindung weiter davon aus.
40 Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. Soweit Nutzungen von Liegenschaften ausgewiesen werden, sind ausschließlich tatsächliche Verhältnisse betroffen, die im Liegenschaftskataster nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten festgeschrieben werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – OVG 12 N 26.17 –, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Februar 1992 – 4 TH 3408/90 –, juris Rn. 17). Es handelt sich vielmehr um eine informatorische Beschreibung. Die Beantwortung der Frage, ob der vorgefundene bauliche Bestand rechtmäßig ist und welche Nutzungsarten zulässig sind, richtet sich nicht nach der Eintragung in das Liegenschaftskataster, sondern u. a. nach bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Hierüber entscheiden nicht die Kataster- und Vermessungsämter. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht geht von der eingetragenen tatsächlichen Nutzungsart keine Rechtswirkung aus (vgl. OVG Berlin, a. a. O. m. w. N.). Die Änderung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster hat das Grundbuchamt zwar ohne eigene Nachprüfung im Grundbuch zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 – V ZB 47/16 –, juris Rn. 14), der Eintragung der Nutzungsart in das Bestandsverzeichnis des Grundbuches kommen aber keinerlei Rechtswirkungen zu. Sie bewirkt keine gestaltende Änderung der Rechtslage. Die Richtigkeitsvermutung gemäß § 891 Abs. 1 BGB, wonach vermutet wird, dass jemandem ein Recht zusteht, wenn es für ihn im Grundbuch eingetragen ist, bezieht sich nicht auf Tatsachenangaben über Eigenschaften und Verhältnisse des Grundstücks wie z. B. die Art der Bewirtschaftung. Gleiches gilt in Bezug auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches nach § 892 BGB, der sich ebenfalls nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses erstreckt. Die Übereinstimmung zwischen Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und amtlichem Verzeichnis soll vor allem gewährleisten, dass das Grundstück in der Örtlichkeit auffindbar ist (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2007 – OVG 12 B 12.06 –, juris Rn. 17 m. w. N.). So lässt sich vergleichsweise auch nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs mit guten Gründen bezweifeln, ob sogar eine graphisch falsche Darstellung in der Liegenschaftskarte überhaupt einen gutgläubigen Erwerb nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 – V ZB 47/16 –, juris Rn. 19). Vielmehr dürften vor allem die der Liegenschaftskarte zugrundliegenden Basisdaten des Liegenschaftskatasters zugrunde gelegt werden (vgl. ebd.). Auch im Hinblick auf die Einstufung als landwirtschaftlicher Unternehmer bezüglich der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach §§ 123 f. SGB VII ergibt sich diese nicht aus der Einstufung der tatsächlichen Nutzungen von Flächen im Liegenschaftskataster durch den Beklagten, sondern aus der Definition des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den §§ 123 f. SGB VII, die keinen Bezug auf die Eintragung von Flächen im Liegenschaftskataster nehmen. Zudem kann aus dem bloßen Besitz oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen ohnehin nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04 –, juris Rn. 27). Auch für die Gewährung von landwirtschaftlichen Betriebsprämien und Beihilfen kann es nur auf die tatsächliche Nutzung ankommen und nicht auf eine informatorische Feststellung der Nutzung im Liegenschaftskataster. Das Liegenschaftskataster bildet keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der förderfähigen Flächen. Das gilt ganz offensichtlich in Fällen, in denen sich die Nutzungsart ändert, ohne dass das sogleich dem Kataster zu entnehmen wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. April 2003 – 19 ZB 02.2298 –, juris Rn. 11).
41 Im Hinblick auf die geänderte Flächengröße gelten die vorangestellten Ausführungen im Wesentlichen entsprechend. Die Flächengröße im Liegenschaftskataster beruht auf einer rein rechnerischen Ermittlung. Sie verändert die tatsächliche Ausdehnung des Grundstücks von (festgestellter) Grenze zu Grenze nicht. Sie wird zwar in das Grundbuch übernommen (§ 2 Abs. 2 GBO). Die Flächengröße der Grundstücke gehört aber nicht zu den Angaben, die das Grundbuch mit öffentlichem Glauben ausstattet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2008 – 4 K 2124/08 –, juris Rn. 15 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 1 D 154/09 –, juris Rn. 3). Die Angabe der Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster ist – da Flächen nicht unmittelbar gemessen werden können – eine aus der Geometrie der Umfangsgrenze abgeleitete Größe. Die Richtigkeit und Genauigkeit der Flächenangabe ist somit von der zutreffenden Erfassung der maßgeblichen Grenzpunkte abhängig (FG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23. November 2023 – 4 V 1295/23 –, juris Rn. 169).
42 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters, die den Verlauf der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster betrifft, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
43 Der streitgegenständliche Fortführungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 1 und 4 VermKatG. Danach ist das Liegenschaftskataster fortzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VermKatG) und sind Daten des Liegenschaftskatasters zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VermKatG). Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 VermKatG ist diese Fortführung des Liegenschaftskatasters u. a. den davon betroffenen Grundstückseigentümern bekannt zu geben. Rechtsgrundlage für die der Fortführungsmitteilung zugrundeliegende Grenzherstellung sind wiederum § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 3 VermKatG. Danach erfolgt die Herstellung der Grenzen in dem beantragten Umfang, mindestens jedoch wie sie erforderlich ist, um das Liegenschaftskataster sachgerecht fortzuführen (Satz 2). Die Nachweise über die Herstellung der Grenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen (Satz 3).
44 Gemessen daran ist die Fortführungsmitteilung nicht zu beanstanden. Die Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 1 VermKatG hatte hier aufgrund der auf Antrag der Beigeladenen vorgenommenen Grenzherstellung zu erfolgen und die Nachweise hierüber sind vom Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 VermKatG in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, da das Ergebnis der Grenzherstellung im katasterrechtlichen Sinne richtig ist. Weder die von den Klägern hiergegen erhobenen formellen, noch die materiellen Einwände vermögen die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten über die Übernahme des Vermessungsergebnisses in Frage zu stellen.
45 Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist formell ordnungsgemäß erfolgt.
46 Der Beklagte hat die Vermessung aufgrund der bestandskräftigen Enteignungsbeschlüsse vorgenommen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser bestandskräftigen Entscheidungen ist nicht die Aufgabe des Beklagten. Seine Aufgabe ist es, die Ergebnisse der Enteignungsbeschlüsse zutreffend in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Eine Überprüfung der Enteignungsbeschlüsse ist auch durch das erkennende Gericht nicht möglich, da dieses für die Überprüfung der Enteignungsbeschlüsse nicht das zuständige Gericht ist, sondern nach § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB die Kammer für Baulandsachen beim Landgericht. Die von den Klägern angeführten Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Kiel sind abgeschossen und die Wiederaufnahmeanträge der Kläger abgelehnt worden, sodass auch weiterhin bestandskräftige Entscheidungen hinsichtlich der der streitgegenständlichen Vermessung zugrundeliegenden Enteignungsbeschlüsse vorliegen. Darüber hinaus sind die von den Klägern im hiesigen Verfahren vorgebrachten Argumente, die nach ihren Ansichten gegen die Rechtmäßigkeit der Enteignungsbeschlüsse sprechen würden, bereits Gegenstand der bestandskräftigen Enteignungsbeschlüsse gewesen und demnach auch Gegenstand der Überprüfung des Landgerichtes. Unter der Ziffer 1.2 des Beschlusses wird begründet, dass die Beigeladene nicht durch das Vorliegen einer Zusicherung oder Zusage, wonach keine Enteignung erfolgen solle, an der Antragstellung gehindert sei. Aufgrund dessen ist auch den Beweisanträgen des Klägers zu 1. in der hiesigen mündlichen Verhandlung, Beweis zu erheben über eine sinngemäße Behauptung der Beigeladenen, die genannten Zusagen, dass es keine Veränderung der klägerischen Grundstücke geben werde, die von den Klägern nicht selbst gewollt sind, seien nichtig, da ein geheimer Vorbehalt i. S. d. § 116 BGB zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestehe und die Kläger diesen Vorbehalt kennen würden sowie dem Beweisantrag zu der Frage, ob der Beigeladenen neben den potenziellen Grundstücken im Baugebiet 53.3 weitere geeignete Flächen für die Ausweisung als Wohngebiet zur Verfügung standen, nicht weiter nachzugehen gewesen. Aufgrund der Bestandskraft der Enteignungsbeschlüsse und der mangelnden Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts kam es auf derartige Feststellungen durch das erkennende Gericht im hiesigen Verfahren nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab nicht an.
47 Der Beklagte hat als gemäß § 3 Abs. 1 VermKatG zuständige Stelle selbst die Vermessung durch einen seiner Mitarbeiter durchgeführt. Der Beklagte ist demnach zuständige Behörde für die durchgeführten Vermessungen und im Rahmen der ihm von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgabe tätig geworden. Da sich diese rechtliche Einordnung des Tätigwerdens des Beklagten auf eine reine Rechtsfrage bezieht, ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben zu der Frage, ob der Beklagte in dieser Angelegenheit als Verwaltungsbehörde tätig geworden ist oder als Dienstleister im Auftrag der Beigeladenen, abzulehnen gewesen.
48 Ein von den Klägern unterstellter formeller Fehler, der faktisch eine Äußerungsmöglichkeit im Grenztermin vereitelt haben könnte, wäre mit dem Fehlen einer nach § 87 Abs. 1 LVwG gebotenen Anhörung gleichzusetzen. Ein solcher Fehler wäre dann bereits im Widerspruchsverfahren geheilt worden und daher gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG unbeachtlich, da die Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatten, sich zu den wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ihnen ist das Ergebnis der Grenzfeststellung durch Übersendung der Niederschrift über den Grenztermin bekannt gegeben worden (vgl. § 19 Abs. 3 VermKatG), wozu sie im Widerspruchsverfahren Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus wurde den Klägern der Grenztermin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VermKatG mitgeteilt und diese haben nach der Niederschrift zum Grenztermin auch an diesem teilgenommen.
49 Auch hat keine Teilung eines Grundstücks nach § 19 BauGB stattgefunden. Nach § 19 Abs. 1 BauGB ist die Teilung eines Grundstücks die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Streitgegenständlich ist vorliegend keine dem Grundbuchamt, sondern eine dem Beklagten gegenüber abgegebene Erklärung der Beigeladenen, die sich auch nicht auf eine grundbuchmäßige Abschreibung eines Grundstücksteils, sondern auf die Änderung des Liegenschaftskatasters bezieht.
50 Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist auch materiell ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte hat die Flurstücke entsprechend der Angaben aus den Enteignungsbeschlüssen nach den beigefügten Lageplänen und den angegebenen Erschließungstiefen von 7 m abgegrenzt. Auch die Vermessung ist im katasterrechtlichen Sinne nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anhand des Klarschriftausdrucks (vgl. Bl. 155 f. d.BA.) und der gemessenen Punkte im örtlichen System (vgl. Bl. 153 f. d.BA) nachvollziehbar ausgeführt, wie die Eintragung der neuen Koordinatenpunkte im Liegenschaftskataster zustande gekommen ist. Er hat die alten Punkte vor Ort überprüft und nachträglich weitere Punkte im System ergänzt. Aus dem Klarschriftenausdruck ist ersichtlich, dass die Punkte von der Lagequalität 1020 auf die genauere Lagequalität 1010 geändert worden sind. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den zu Beginn des Klarschriftenausdrucks angeführten neuen Punkten um die neuen Grenzpunkte handelt. Diese sind im Protokoll zur Vermessung vor Ort nicht enthalten, da der Beklagte gerade keine Abmarkung vor Ort vornehmen durfte. Aus diesem Grund wurden sie nur nachträglich in der Datenbank eingefügt. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Beklagte ausgeführt, dass es sich bei den gelöschten Punkten am Ende des Klarschriftenausdrucks um Gebäudepunkte von einem nicht mehr auf dem Grundstück vorhandenen Bauwerk handelt.
51 Der in der Niederschrift über den Grenztermin angegebene Punkt a) wurde nur als 0,2 m tiefstehend vermerkt. Der Beklagte hat nachvollziehbar erklärt, dass damit gemeint ist, dass der Stein in den Boden eingesunken ist, er ihn aber aufgrund der untersagten Abmarkung dort belassen habe.
52 Auch weisen die aus den vorherigen Lageplänen und dem Vermessungsriss ersichtlichen Flurstückseinzeichnungen abgesehen von den beabsichtigten neuen südlich abgrenzten 7 m breiten Streifen keine ersichtlichen Unterschiede zu den vorherigen Flurstückseinzeichnungen auf, die auf einen Fehler bei der Vermessung hindeuten könnten.
53 Die von den Klägern angeführten Abweichungen hinsichtlich der Grundstücksflächengröße weisen ebenfalls nicht auf einen Fehler hin. Die jeweils 1 m2 großen Abweichungen halten sich im Rahmen dessen, was als zulässige Abweichungen für die Flächenermittlung angesehen wird. Selbst unter Zugrundelegung der genauesten Berechnungsart für die Flächenermittlung nach der Berechnungsmethode KOKA hält sich bspw. bei einer Fläche von 928 m2 eine Abweichung von rund 4,55 m2 noch im zulässigen Rahmen, wenn man die zulässige Abweichung nach der Anweisung für die Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters berechnet: Zulässige Abweichung in m2 = 1,5 + 0,1 (vgl. Anlage 5 Anweisung für die Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, Verzeichnis der Anlagen, Stand 1. Juni 2021).
54 Soweit sich die Kläger darüber hinaus gegen eine vermeintliche Abmarkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermKatG vor Ort zur Wehr setzen wollen, haben diese nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine Abmarkung vor Ort stattgefunden hat. Sowohl in der Ladung zum Grenztermin als auch in der Niederschrift über den Grenztermin ist ausdrücklich erklärt worden, dass eine Abmarkung nicht stattfinden soll. Sowohl die in der Niederschrift zum Grenztermin vermerkte „Abmarkungsmitteilung“ als auch die Einzeichnung der neuen Grenzpunkte als „Sonstige Grenzmarken“ in der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin belegen keine Abmarkung. Die Fehlbezeichnung der „Abmarkungsmitteilung“ als auch der Grenzpunkte basiert ersichtlich auf der dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Konstellation, dass entgegen dem Regelfall des § 18 Abs. 2 Satz 1 VermKatG keine Abmarkung aufgrund des Widerspruchs der Kläger nach § 18 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VermKatG stattfinden durfte. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die bezeichnete „Abmarkungsmitteilung“ als auch die Bezeichnung der Grenzpunkte darauf beruhen, dass er im vorliegenden Fall der bloßen Herstellung der Grenzen die typischen Formulare und Bezeichnungen wie bei einer klassischen Abmarkung verwendet hat. Darauf, dass die Grenzpunkte vor Ort tatsächlich nicht vermarkt worden sind, deutet auch die Tatsache hin, dass der als 0,2 m tiefstehend vorgefundene Grenzstein a) nur als 0,2 m tiefstehend vermerkt und nicht vor Ort korrigiert worden ist. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnten die Kläger nicht darlegen, aus welchen Gründen sie davon ausgehen, dass eine Abmarkung aber tatsächlich stattgefunden hat. Ihnen ist als Grundstückseigentümern zuzumuten, zumindest im Ansatz darzulegen, welche tatsächlichen Änderungen auf ihrem Grundstück vor Ort vorgenommen worden sind, zumal sie auch bei dem Grenztermin anwesend gewesen sind und, wenn auch aus der Ferne, die Tätigkeit des Beklagten beobachten konnten. Aus diesem Grund ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben, ob die in der Skizze in der Niederschrift zum Grenztermin vom 8. Februar 2021 genannten Grenzpunkte vermarkt wurden oder nicht, abzulehnen gewesen. Der Antrag hat bereits kein Beweismittel bezeichnet und stellt sich mangels substantiierter Anknüpfungstatsachen, die auf eine Abmarkung hindeuten könnten, als eine Ausforschung dar.
55 Da das Gericht davon ausgeht, dass keine Abmarkung stattgefunden hat, ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben, über die Frage des Verlaufs der nördlich der klägerischen Flurstücke gelegenen Grenze und über die tatsächliche Größe der klägerischen Flurstücke unter Berücksichtigung der Positionen der Grenzsteine, die im klägerischen Auftrag vom Diplomingenieur A. 2006 überprüft wurden, abzulehnen gewesen. Eine in der Vergangenheit vorgenommene fehlerhafte Vermarkung von Grenzsteinen wirkt sich auf das Ergebnis der vorliegenden Vermessung nicht aus, da diese wie zuvor ausgeführt auf dem Katasterzahlenwerk mit Vermessungszahlen beruht und nicht auf den vor Ort ggf. fehlerhaft vermarkten Grenzsteinen.
56 Der unter 2. gestellte Folgenbeseitigungsantrag ist bereits unzulässig, da die unter 1. beantragte Anfechtung keinen Erfolg hatte. Zulässig ist ein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur, wenn der zuvor angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juli 2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 150).
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage des Klägers zu 1. nur eins und die Klage der Klägerin zu 2. zwei der drei streitgegenständlichen Flurstücke betreffen, haben die Kläger auch nur anteilig jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch das Stellen eines eigenen Antrags dem Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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