Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 2025-03-13, L 8 U 28/24

L 8 U 28/24Sozialversicherungsgericht / Division 813.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 U 28/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-13

Aktenzeichen: L 8 U 28/24

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0313.L8U28.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2023 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020 abgewiesen.

Kosten des Vor-, Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Schleswig, mit dem sie verurteilt wurde einen Verkehrsunfall vom 14. Januar 2017 des Klägers als Wie-Versicherter anzuerkennen.

2 Der am 1990 geborene Kläger erhielt am 14. Januar 2017 Hilfe bei dem Umzug des Haushalts des Klägers durch den Beigeladenen, mit welchem er freundschaftlich verbunden war. Dabei transportierte der Beigeladene die Einrichtungsgegenstände mit seinem privaten Kleintransporter zu der neuen Wohnung des Klägers.

3 Auf einem dieser Transportwege kam es zu einem Unfall. Bei dem Überholen eines Milchlasters bog dieser nach links ab. Der Beigeladene wich nach rechts in den Graben/ auf die Bankette aus und das Fahrzeug prallte an einen Baum. Der beifahrende Kläger erlitt schwere Verletzungen.

4 Der Kläger hat zivilrechtlich Klage gegen den Fahrer des Lkw, den Halter des Lkw, die Kfz-Versicherung des Lkw, den Beigeladenen und die Versicherung des Beigeladenen erhoben und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem Verkehrsunfall entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen. Im Rahmen dieses Klageverfahrens besteht Streit darüber, ob die Haftung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen ist, sodass eine Klärung im Rahmen des Verfahrens mit der Beklagten herbeigeführt werden soll.

5 Der Kläger erstellte am 15. Juni 2017 eine Unfallanzeige, die von der angeschriebenen Berufsgenossenschaft Verkehr zunächst an die BauBG und dann an die Beklagte weitergeleitet wurde.

6 Mit Bescheid vom 14. November 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht zu dem Kreis der versicherten Person gemäß § 2 SGB VII gehört habe. Der Unfall habe sich bei dem eigenen privaten Umzug des Klägers ereignet.

7 Den am 13. Dezember 2018 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass auch „Wie-Beschäftige“ versichert sein könnten und es hier auf eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ankomme. Gemäß § 108 SGB VII obliege die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren sei, der Beklagten und insoweit sei ein eingeleitetes Zivilverfahren auszusetzen.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die unfallbringende Tätigkeit habe keinem fremden Unternehmen gedient, da es sich bei der Tätigkeit um den privaten Umzug des Klägers selbst gehandelt habe und somit nur seinem eigenen Privathaushalt gedient habe. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

9 Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen der Beklagten mit, dass im Sinne des § 109 SGB VII ein Interesse des Beigeladenen bestehe, dass das Bestehen von einem Unfallversicherungsschutz für den Kläger festgestellt wird und beantragt entsprechend, den Unfall des Klägers vom 14. Januar 2017 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII anzuerkennen. Es dürfte übersehen worden sein, dass gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII ebenfalls ein Haftungsprivileg für die schädigenden Mitarbeiter eines nicht versicherten Unternehmers gelte, sodass der Unternehmer selbst wie ein Versicherter zu behandeln sei.

10 Mit der 2. April 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte habe § 105 Abs. 2 SGB VII übersehen. Nach dieser Vorschrift würden die Haftungsbeschränkungen, die Beschäftigten zugutekommen, auch für nicht versicherte Unternehmer gelten, wenn diese geschädigt werden. Satz 2 bestimme, dass für den Fall, dass ein Haftungsausschluss eingreife, auch der Unternehmer als versichert gelte.

11 Der Kläger hat beantragt,

12 den Bescheid vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020 aufzuheben und festzustellen, dass er gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, zu behandeln ist.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen

15 Sie wies darauf hin, dass es darauf ankäme, dass der Beigeladene gesetzlich unfallversichert sei und dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen dem Grunde nach vorliegen müssten und dass die Ersatzpflicht nicht bereits zivilrechtlich ausgeschlossen sei.

16 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 hat die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt, da dieser nicht als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert sei, sondern aus Freundschaft und einer Selbstverständlichkeit herausgeholfen habe.

17 Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Beigeladene damit begründet, dass die Umzugshilfe in dem geleisteten Umfang kein Freundschaftsdienst sein könne. Er begehre auch keine eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten, sondern nur die Feststellung gemäß § 109 SGB VII, dass er von der Haftung befreit sei.

18 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2021 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und die Hilfeleistung des Beigeladenen unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs, des Grades der Gefährlichkeit und der nicht erforderlichen besonderen Fachkompetenz als freundschaftliche Leistung, die als übliche Hilfe unter Bekannten geleistet werde, bewertet.

19 Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 stattgegeben. Der Kläger sei wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, zu behandeln. Rechtsgrundlage sei § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII. Der Beigeladene habe durch eine betriebliche Tätigkeit einen nicht versicherten Unternehmer geschädigt.

20 Es sei nicht erforderlich, dass der Schädiger zum Kreis der nach den §§ 2, 3 oder 5 SGB VII versicherten Personen gehöre. Versicherungsfrei tätige Personen (§ 4 SGB VII) sowie betrieblich tätige unversicherte Personen, die aus Gefälligkeit dem Betrieb dienliche Verrichtungen vornähmen und damit nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII als „Wie-Beschäftigte“ versichert seien, seien ebenfalls Begünstigte der Haftungsprivilegierung.

21 Der Kläger sei als Unternehmer im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VII zu bewerten. Der Begriff des Unternehmens sei nach § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert als „Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten“. Nach allgemeiner Definition der ständigen Rechtsprechung sei damit jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit gemeint.

22 Der Begriff sei weit zu fassen und betreffe Tätigkeiten jeder Art, darunter auch Tätigkeiten privater Lebenshaltung und -gestaltung, z.B. Haushaltungen, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und auch nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 3 eines Grundstückseigentümers. Dies sei bei dem privaten Umzug der Fall. Umstritten sei, ob § 105 Abs. 2 SGB VII auch Personen einbeziehe, die für ihre unternehmerische Tätigkeit nicht nur nicht gesetzlich, satzungsmäßig oder freiwillig versichert seien, sondern von Grund auf nicht versicherungsfähig seien, sich also auch nicht freiwillig versichern könnten. Betroffen seien Personen, deren Unternehmen auf private Interessen ausgerichtet sei, die daher als nicht fremdnützige „Privatunternehmer“ angesehen werden. Da der Wortlaut nur von einem „nicht versicherten Unternehmer“ spreche und der Begriff des Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung weit ausgelegt werde, hätte es einer weiteren Eingrenzung bedurft, um eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen.

23 Es sei auch ein Personenschaden entstanden, da der Kläger bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt worden ist. Der Haftungsausschluss sei auch nicht gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil der Beigeladene den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt habe. Es habe sich nicht um einen versicherten Weg gehandelt.

24 Die Beklagte hat gegen das am 13. März 2023 zugest. (eEB) Urteil am 9. April 2024 Berufung eingelegt. Die Beklagte begründet die Berufung damit, dass weder der Kläger noch der Beigeladene in den Anwendungsbereich des SGB VII falle. In der Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2023 im Verfahren des Klägers/Berufungsbeklagten beziehe sich das Sozialgericht Schleswig u.a. auf die Kommentierung zum § 105 Abs. 2 SGB VII. Hiernach sei es nicht erforderlich, dass der Schädiger, hier der Beigeladene, zum Kreis der nach den §§ 2,3 oder 5 SGB VII versicherten Personen gehört. Versicherungsfrei tätige Personen (§ 4 SGB VII) sowie betrieblich tätige unversicherte Personen, die aus Gefälligkeit dem Betrieb dienliche Verrichtungen vornähmen und damit nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII als „Wie-Beschäftigte“ versichert seien, seien ebenfalls Begünstigte der Haftungsprivilegierung. Daher könne die Frage, ob der Beigeladene als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII versichert gewesen sei, im Rahmen dieses Rechtsstreits offengelassen werden.

25 Dass der Kläger/Berufungsbeklagte als privater Haushaltungsvorstand für seine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich nicht versicherungsfähig sei, für ihn also weder gesetzlicher noch satzungsmäßiger oder freiwilliger Versicherungsschutz in Betracht komme, stehe nach Ansicht des Sozialgerichtes Schleswig einer Anwendung des § 105 Abs. 2 SGB VII nicht entgegen. Das Gericht verweise hierzu auf den Wortlaut dieser Vorschrift, die lediglich von einem „nicht versicherten Unternehmer“ spreche. Eine Differenzierung zwischen fremd- und rein privatnützigen Unternehmern sehe das Gesetz nicht vor, sodass der Ausschluss von privaten Haushaltungsvorständen vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Die streitgegenständliche Vorschrift des § 105 SGB VII sei dem vierten Kapitel, erster Abschnitt des SGB VII zugeordnet. Hier werde die Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen sowie die Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen geregelt. Die Konstruktion von Leistungsansprüchen gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus Haftungsregelungen sei bereits aus systematischen Gründen nicht hinnehmbar. Die Anwendung haftungsrechtlicher Vorschriften setze in der gesetzlichen Unfallversicherung vielmehr immer einen Versicherungsfall und damit auch immer zumindest eine beteiligte versicherte Person voraus. Leistungsfeststellungen zugunsten von Personen, die grds. keinen Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung hätten, verbiete sich bereits aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen. Welche Personen einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätten, regele das erste Kapitel, zweiter Abschnitt des SGB VII. Diese Vorschriften sind umfassend und abschließend. Private Haushaltungsvorstände würden hier nicht aufgeführt. Vielmehr würden diese gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sogar ausdrücklich von der Möglichkeit einer Versicherung kraft Satzung ausgeschlossen, da ein Zugang dieses Personenkreises zur gesetzlichen Unfallversicherung ausdrücklich nicht gewünscht sei.

26 Werde die Entscheidung der Beklagten/Berufungsklägerin gegenüber dem Beigeladenen gerichtlich bestätigt, hätte im anhängigen Verfahren eine unversicherte Person einen nicht versicherungsfähigen Haushaltungsvorstand geschädigt. Hieraus über eine Haftungsregelung einen Leistungsanspruch zu Lasten der Solidargemeinschaft zu konstruieren, widerspreche den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung.

27 Die Beklagte beantragt,

28 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

29 Der Kläger beantragt,

30 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2023 zurückzuweisen.

31 Der Beigeladene beantragt,

32 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

33 Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen des Beigeladenen.

34 Der Beigeladene tritt der Berufung entgegen. Zwar treffe zu, dass § 105 SGB VII sich im Abschnitt über die Haftung finde. Auch § 105 Abs. 2 SGB VII regele vor allem eine Haftungsfrage, nämlich das Haftungsprivileg für einen Schädiger, der durch eine betriebliche Tätigkeit einen nicht versicherten Unternehmer schädige. § 105 SGB VII bezwecke den Schutz des betrieblich Tätigen vor übermäßiger Haftung durch seine betriebliche Tätigkeit. Der Schutz solle gleichartig sein, unabhängig davon, ob das schädigende Ereignis einen Versicherten oder einen nicht versicherten Unternehmer treffe.

35 Die in der Berufungsbegründung formulierte Rechtsmeinung, dass “die Konstruktion von Leistungsansprüchen ...aus Haftungsregelungen... aus systematischen Gründen nicht hinnehmbar" sei, sei diskussionswürdig, ändere jedoch nichts an der tatsächlichen rechtlichen Lage. Der Gesetzgeber habe sich veranlasst gesehen, in § 105 Abs. 2 S. 2 an atypischer Stelle einen versicherungsrechtlichen Anspruch der geschädigten Unternehmer zu normieren, weil die gewünschte Haftungsprivilegierung des Schädigers sonst dazu geführt hätte, dass der geschädigte Unternehmer keinerlei Kompensation für seinen Schaden erhalte - vom Schädiger nicht wegen des Haftungsausschlusses und vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mangels Versichertenstatus. Der versicherungsrechtliche Anspruch beinhalte die Kompensation für die Erstreckung des Haftungsprivilegs auf die nicht versicherten Unternehmer. Dass der Beigeladene als Veranstalter des Umzugs Unternehmer im Sinne des § 105 SGB VII gewesen sei, habe das Sozialgericht zutreffend festgestellt (VU 7) und werde von der Berufung nicht in Abrede genommen.

36 Die von der Beklagten in der Berufung vertretene Auffassung, dass der atypische versicherungsrechtliche Anspruch aus § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII die Versicherungsfähigkeit des Unternehmers voraussetze, sei mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Wie oben dargestellt, bezwecke die Regelung einen sozialen Ausgleich für den durch § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII angeordneten Verlust der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger, weil der Unternehmer ohne den atypischen versicherungsrechtlichen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung keinerlei Kompensation für seinen Schaden erhalte. Das Dilemma sei dasselbe, unabhängig davon, ob der Unternehmer nicht versichert sei, weil er sich nicht freiwillig versichert habe oder weil er sich gar nicht versichern habe können. Es wäre nicht nachvollziehbar, die Ungerechtigkeit, die der atypische versicherungsrechtliche Anspruch ausgleichen solle, bei einem nicht versicherungsfähigen Unternehmer dann doch hinzunehmen.

37 Dass eine Beschränkung auf versicherungsfähige Unternehmer darüber hinaus dem Wortlaut des § 105 Abs. 2 SGB VII nicht zu entnehmen sei und zu erwarten wäre, dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung, wenn sie gewollt gewesen wäre, im Wortlaut verankert hätte, führe das Sozialgericht richtig aus.

38 Dass der Beigeladene seinerseits keinen Versicherungsschutz habe, führe keineswegs zum Verlust des Haftungsprivilegs. Das Haftungsprivileg gilt nicht nur für Versicherte, sondern allgemein für "Personen". Daraus folgt zwingend, dass es auf den Versichertenstatus nicht ankommt. Versichert muss in den Fällen des §105 SGB VII der Geschädigte sein, nicht aber der Schädiger. Auch der Umstand, dass an dem Unfall keine gesetzlich unfallversicherte Person beteiligt war, spiele keine Rolle. Der Kläger sei nicht versicherter Unternehmer i.S.d. § 105 Abs. 2 SGB VII und werde ausdrücklich einem Versicherten, der einen Versicherungsfall erlitten habe, gleichgestellt. Abweichend von § 105 Abs. 1 SGB VII komme es beim nicht versicherten Unternehmer folglich auch auf Geschädigtenseite nicht auf den Versichertenstatus an.

39 Der Beigeladene hat seine Klage vor dem Sozialgericht bezüglich seiner Eigenschaft als Versicherter zurückgenommen.

40 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren, wie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagte, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

41 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie fristgerecht und in der gesetzlichen Form gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben wurde.

42 Die Berufung der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage begründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Daher ist die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben.

43 Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig der Bescheid der Beklagten in der Gestalt, den dieser durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Mit ihm hat die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Dieses Begehren verfolgt der Kläger statthaft mit einer Feststellungsklage.

44 Weder ein Arbeitsunfall noch ein Versicherungsfall nach § 105 Abs. 2 S 2 SGB VII können festgestellt werden. Der Kläger ist nicht wie ein versicherter Unternehmer zu behandeln.

45 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R –, Rn. 13, juris; BSG Urteile vom 15. Dezember 2020 - B 2 U 4/20 R, juris; B 2 U 13/19 R -, juris, Rn. 8; vom 26. November 2019 - B 2 U 24/17 R -, juris, Rn. 9, vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, juris, Rn. 13 und vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, juris, Rn. 9; jeweils mwN. ).

46 Der Kläger erlitt zwar einen Unfall, als der Sprinter des Beigeladenen gegen den Baum fuhr. Er übte im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung jedoch keine in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach versicherte Tätigkeit aus. Der Kläger war kein Beschäftigter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, kein Wie-Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VII noch ein als versichert geltender Unternehmer nach § 105 Abs. 2 SGB VII.

47 Die Voraussetzungen für einen mittelbaren Versicherungsschutz des Klägers nach § 105 Abs. 2 S 2 SGB VII sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 105 Abs. 2 S 2 SGB VII werden, soweit nach Satz 1 der Vorschrift eine Haftung ausgeschlossen ist, Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Dies ist nicht der Fall. § 105 Abs. 2 S 1 SGB VII erklärt § 105 Abs. 1 SGB VII für entsprechend anwendbar, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Nach § 105 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

48 Der Kläger hätte danach einen Versicherungsfall nach dem SGB VII nur dann erlitten, wenn er durch eine betriebliche Tätigkeit des Beigeladenen als Versicherten desselben Betriebes geschädigt worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beigeladene beim Fahren des Sprinters kein Versicherter im Betrieb des Klägers war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene Beschäftigter des Klägers war, liegen nicht vor. Es ist auch nicht festzustellen, dass der Beigeladene bei der Fahrt eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII ausübte.

49 Eine Wie-Beschäftigung liegt vor, wenn die Kriterien einer Wie-Beschäftigung in Hinblick auf den Beigeladenen erfüllt wären. Dazu müsste im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an die für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB fremdbestimmt ist, ohne dass aber die für eine Beschäftigung im engeren Sinn charakterisierende Eingliederung in den Betrieb vorlag (vgl zum Merkmal der Eingliederung insb BSG Urteil vom 20. August 2019 - B 2 U 1/18 R -, juris; BSG Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R – juris, Rn. 24; vgl Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3747) . Im vorliegenden Fall handelte der Beigeladene mit fremdnütziger Handlungstendenz. Dass er möglicherweise auch eigene Interessen hatte, weil er sich zukünftige Freundschaftsdienste des Beigeladenen erwartete oder die Freundschaft selbst erhalten wollte, lässt die fremdnützige Handlungstendenz im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit nicht entfallen. Die Verrichtung des Beigeladenen diente auch einem fremden Unternehmen - hier dem Umzug des Klägers - und entsprach zugleich dessen Willen. Der Kläger war damit dennoch nicht beschäftigungsähnlich tätig.

50 Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII verneint, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhält. Eine solche Sonderbeziehung, die eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei Vorliegen einer solchen “Sonderbeziehung“ sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris, Rn. 28 ). Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Hierbei sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R –, Rn. 22, juris ).

51 Die Tätigkeit des Beigeladenen erhielt ihr rechtlich maßgebliches Gepräge jedoch aus der Sonderbeziehung zum Kläger. Die zum Unfall führende Verrichtung wurde aufgrund der Freundschaft zum Kläger vorgenommen. Diese Sonderbeziehung schließt auf der zweiten Prüfungsstufe der Wie-Beschäftigung (hierzu Spellbrink/Bieresborn, NJW 1999, 3745, 3749 ) eine versicherte "Wie-Beschäftigung" aus.

52 Dies ist hier der Fall. Kläger und Beigeladener haben übereinstimmend angegeben, dass sich der gemeinsame Freundeskreis regelmäßig bei den privaten Umzügen hilft. Die erforderliche Fachkompetenz für derartige Tätigkeiten bewertet der Senat aufgrund umfangreicher eigenen Erfahrung als sehr gering. Auch der zeitliche Umfang ist sehr überschaubar. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine eintägige Tätigkeit. Insofern geht der Senat auch nicht davon aus, dass der Kläger selbst Unternehmer war. Es fehlt an jedweder betrieblichen Verfasstheit, die auch nur im Ansatz einem gewerblichen Betrieb nahekommt. Auch wenn ein Unternehmen weder auf Dauer angelegt sein muss, noch ausdifferenzierte Betriebsstrukturen sein muss, um im Unfallversicherungsrecht als Unternehmen klassifiziert zu werden. Bei wertender Betrachtung ist die übliche private Organisation und Durchführung eines Umzugs kein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

54 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

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