Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2026-04-23, 4 K 112/25

4 K 112/25Steuergericht / 4. Abteilung23.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 112/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 4 K 112/25

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2026:0423.4K112.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob sog. „Kulturkostenzuschüsse“, welche die Klägerin von der Stadt A erhielt, steuerbare Entgelte oder nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse darstellen.

2 Die Stadt A errichtete in den Jahren 1996/1997 unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen eine Messehalle, die Durchführungsort bedeutender Messeveranstaltungen – insbesondere der Messe „C“ – war. In der Folgezeit sollte die Messehalle durch einen Neubau zu einem Kongress- und Veranstaltungszentrum ausgebaut werden; in diesem Zusammenhang schloss die Stadt die innerstädtische Veranstaltungshalle (E-Halle) und verlagerte den kulturellen Veranstaltungsbetrieb in das neue Kongress- und Veranstaltungszentrum. Den Betrieb des Kongress- und Veranstaltungszentrums wollte die Stadt jedoch nicht selbst übernehmen, sondern in die fachkundigen Hände eines privaten Partners als Betreiber geben.

3 Nach einem durchgeführten Vergabeverfahren schloss die Stadt A daraufhin unter dem 21.12.2009 mit der Klägerin einen „Vertrag über Pacht und Betrieb des Kongress- und Veranstaltungszentrums A (Pacht- und Betreibervertrag)“, durch den der Klägerin das Vertragsobjekt verpachtet und ihr dessen Betrieb übertragen wurde. Der Vertrag sah u.a. folgende Regelungen vor:

4 - § 2.1 Gegenstand der Verpachtung. Gegenstand der Verpachtung sind die Flächen (…), mit den nachfolgend bezeichneten Gebäuden (…), wobei diese in ihrem jeweiligen Bestand zusammen mit dem Vertragsgrundstück das Vertragsobjekt „Kongress- und Veranstaltungszentrum A“ bilden.

5 - § 3.1. Verpachtung. Die Stadt A verpachtet hiermit der Gesellschaft das Vertragsobjekt (…) zum Zweck des Betriebs eines Kongress- und Veranstaltungszentrums. (…).

6 - § 18.1. Betriebspflicht. Die Pächterin verpflichtet sich, das Vertragsobjekt als Kongress- und Veranstaltungszentrum zu betreiben. Dies wird ausdrücklich zugesichert. Die Organisation des Betriebs erfolgt eigenverantwortlich durch die Pächterin; grundsätzlich entscheidet sie selbst über die Art und Weise des Betriebs. Dies beinhaltet die Vermietung der Gebäude bzw. einzelner Veranstaltungsräume an Dritte für öffentliche oder nicht öffentliche Veranstaltungen („Fremdveranstaltungen“) ebenso wie die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen die Pächterin selbst als Veranstalterin auftritt („Eigenveranstaltungen“) sowie Mischformen. Die Vertragsgestaltung im Verhältnis zu den Mietern und Nutzern obliegt der Pächterin.

7 - § 18.2 Betriebskonzept. Dem Betrieb liegt das von der Pächterin im Vergabeverfahren eingereichte Betriebskonzept zugrunde, welches diesem Vertrag als Anlage 5 beigefügt ist. Erhebliche Abweichungen von diesem Konzept während der Pachtzeit bedürfen der Zustimmung der Verpächterin, welche nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.

8 - § 18.3 Leitmesse. Die Pächterin führt als wesentlichen Bestandteil des Betriebs zumindest im … Rhythmus eine Messe im Leitbereich (bzw. jetzt „C“) durch. Die Pächterin ist nicht verpflichtet, die genannten Marken zu verwenden; der Markenschutz zugunsten der jeweiligen Inhaber und anderer gewerbliche Schutzrechte sind von der Pächterin eigenverantwortlich zu beachten. Die Pächterin hatte Gelegenheit, die erstgenannte Marke zu erwerben, sowie sie nicht ohnehin in ihrem Besitz ist. Eine Einstellung der Veranstaltung einer solchen Messe bedarf der Zustimmung der Verpächterin, welche nicht versagt werden darf, wenn die Durchführung ungeachtet ihrer Bedeutung angemessener Anstrengungen der Pächterin wirtschaftlich nicht mehr zumutbar erscheint, was von der Pächterin durch Gutachten eines einvernehmlich mit der Verpächterin bestellten oder sonst vom Kreispräsidenten des Kreises G benannten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen ist. Die Verpächterin wird in ihrer Funktion als Austragungsort die Pächterin nach Maßgabe von Treu und Glauben bei der Veranstaltung unterstützen; hiermit ist jedoch keine Pflicht zur Übernahme von Kosten verbunden. Die Verpächterin gewährleistet keinen Schutz vor Veränderungen des Marktumfelds, sie wird jedoch selbst keinen konkurrierenden Messebetrieb oder kulturellen Veranstaltungsbetrieb führen oder führen lassen.

9 - § 18.4 Kultureller Veranstaltungsbetrieb. Die Pächterin hat dauerhaft einen kulturellen Veranstaltungsbetrieb im Kongress- und Veranstaltungszentrum zu führen und aufrechtzuerhalten. Dieser kulturelle Veranstaltungsbetrieb muss mindestens einen gleichwertigen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Erweiterung der Messehalle zum Kongress- und Veranstaltungszentrum von der Stadt der E-Halle darstellen. Die Stadt gewährleistet keine Inanspruchnahme des Pachtobjekts als Veranstaltungsstätte durch die jeweiligen Veranstalter. Die Pächterin hat zu gewährleisten, dass im Rahmen eines vielfältigen Angebotes auch qualifizierte Kulturveranstaltungen (vgl. § 18.5 Buchst. b)) regelmäßig und dauerhaft angeboten werden. Die Durchführung der qualifizierten Kulturveranstaltungen muss auch die Bereitstellung als Spielstätte für das Schleswig-Holsteinische Landestheater einschließen. (…).

10 | | | | | --- | --- | --- | | - § 18.5 Gemeinwohlverpflichtungen. Die Pächterin übernimmt im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse hierdurch folgende Dienstleistungen, die mit Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind (nachfolgend auch: „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“): | | | | | | | | | a) Dauerhaftigkeit. Die Pächterin hat den dauerhaften und ganzjährigen Betrieb des Kongress- und Veranstaltungszentrum nach Maßgabe des § 18.1 und des Betriebskonzepts gem. § 18.2 zu gewährleisten. | | | | | | | | b) Qualifizierte Kulturveranstaltungen. Die Pächterin gewährleistet im Rahmen des kulturellen Veranstaltungsbetriebs die Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen der folgenden Kategorien: | | | | | | | | | aa) „Hochkultur“: Hierzu zählen künstlerisch anspruchsvolle Veranstaltungen mit Künstlern bzw. Ensembles in den Bereichen ernste Musik, Sprechtheater, Oper, Operette, namentlich die Veranstaltungen des Schleswig-Holsteinischen Landestheaters. Nicht dazu zählen kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen wie Konzerte der populären Musik oder Comedy-Shows. | | | | | | | | bb) „Lokale Kultur“: Hierzu zählen Veranstaltungen von Trägern des örtlichen kulturellen Lebens, z.B. Festveranstaltungen von Schulen und Vereinen. |

11 - § 18.9 Leistungsänderungen. Die Verpächterin kann von der Pächterin Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Dienstleistungen im allgemein wirtschaftlichen Interesse verlangen, soweit diese der Pächterin wirtschaftlich zumutbar sind. In diesem Fall sind die vertraglichen Regelungen über entsprechende Ausgleichszahlungen ausgehend von den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen anzupassen.

12 - 18.10 Controlling. Zur Ermöglichung eines Vertragscontrollings ist die Pächterin verpflichtet, der Verpächterin einmal jährlich, spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, einen Bericht über den Betrieb im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen, der die durchgeführten Veranstaltungen und sonstigen Aufgaben zu den durchgeführten Leistungen im Pachtbetrieb enthält. (…) Auf besonderen Anlass kann die Verpächterin einen Zwischenbericht auch zu einzelnen Fragen verlangen. (…).

13 - § 18.11 Betriebsrisiko. Der Betrieb erfolgt auf eigenes rechtliches und wirtschaftliches Risiko der Pächterin; sie erhält von der Verpächterin hierfür kein festes Entgelt. Eine in diesem Vertrag gesondert getroffene Ausgleichs- Entgeltregelung hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bleibt unberührt.

14 - § 18.13. Ersatzvornahme. Erfüllt die Pächterin ihre Betriebspflicht nicht oder in schwerwiegender Weise mangelhaft, ist die Verpächterin berechtigt, zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs die erforderlichen Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten der Pächterin vornehmen zu lassen. (…)

15 - § 21.1. Jährliche Pacht. Die Pächterin zahlt an die Verpächterin eine jährliche Pacht („Pachtzins“). Der Pachtzins beträgt netto kalt jährlich … EUR zzgl. USt in der jeweils geltenden Höhe (…)

16 - § 22 Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

17 - § 22. 1 Grundsatz. Die Verpächterin leistet an die Pächterin als Ausgleich für die von der Pächterin im Rahmen des kulturellen Veranstaltungsbetriebs übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne von § 18.5 eine jährliche Ausgleichszahlung nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen und Parameter. Die Minimierung dieser Ausgleichszahlung im Sinne der geringsten Kosten für die Allgemeinheit war Bestandteil des dem Vertragsschluss vorangegangenen Vergabewettbewerbs.

18 - § 22.2 Parameter. Die Ausgleichszahlung wird nach den folgenden Parametern bemessen: Die Ausgleichzahlung beträgt pro Jahr insgesamt höchstens … € („Maximalbetrag“).

19 - a) Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen der Kategorie „Hochkultur“ (§ 18.5 Buchst. b) aa)) wird ein Betrag von höchstens … € gezahlt, und zwar für jede durchgeführte Veranstaltung dieser Kategorie pauschal … €.

20 - b) Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen der Kategorie „lokale Kultur“ (§ 18.5 Buchst. b) bb)) wird ein Betrag von höchstens … € gezahlt, und zwar für jede durchgeführte Veranstaltung dieser Kategorie pauschal … €.

21 - § 22.3 Verkehrsanbindung. Um die Annahme des Angebots von Abendveranstaltungen zu fördern und dadurch den Veranstaltungsbetrieb im öffentlichen Interesse zu gestalten, leistet die Verpächterin zudem eine Ausgleichszahlung für die Kosten für eine Verkehrsanbindung mittels eines (für die Nutzer kostenlosen) Shuttle-Busses vom Innenstadtgebiet zum Kongress- und Veranstaltungszentrum und zurück vor und nach abendlichen Kulturveranstaltungen in Höhe von höchsten … € pro Jahr. Der Shuttle-Service darf dabei höchstens 12 mal jährlich auch für öffentliche Tanzveranstaltungen zum Einsatz gelangen.

22 - § 22.4 Umsatzsteuerliche Behandlung. Die Ausgleichszahlungen erfolgen im öffentlichen kulturpolitischen Interesse. Sollte darauf gleichwohl Umsatzsteuer erhoben werden, so kann diese gegenüber der Stadt zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

23 - § 22.6 Zahlungsweise. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, die von der Pächterin nachzuweisen ist. (…).

24 Die Klägerin erhielt in den Streitjahren auf dieser Basis folgende Kulturkostenzuschüsse durch die Stadt A: 2018: … EUR, 2019: … EUR, 2020: … EUR, 2021: … EUR. Sie erklärte die Kulturkostenzuschüsse im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Die jeweiligen Jahreserklärungen standen jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

25 Aufgrund einer im Jahr 2023 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung, erließ der Beklagte am 17.11.2023 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2018 bis 2021. In diesen geänderten Bescheiden berücksichtigte der Beklagte jeweils die von der Stadt A gezahlten Ausgleichszahlungen als Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu 19 % (bzw. im Jahr 2020 teilweise zu 16 %). Die festgesetzte Umsatzsteuer erhöhte sich durch die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen wie folgt: 2018: … EUR, 2019: … EUR, 2020: … EUR, 2021: … EUR.

26 Mit Datum vom 13.12.2023 legte die Klägerin Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide ein und beantragte, die Kulturkostenzuschüsse mangels Leistungsaustausches als steuerbefreit zu behandeln.

27 Mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2025 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin habe mit der Stadt A ein Vertragsverhältnis begründet, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden seien. Die Klägerin verpflichtete sich im Interesse der Stadt A zur Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen und habe hierfür das vereinbarte Entgelt erhalten. Sie habe dies um der vereinbarten Gegenleistung willen getan; die vereinbarte Zahlung sei nicht lediglich nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschten Tätigkeit erfolgt. Die Stadt A habe durch die Leistung der Klägerin einen eigenen Vorteil erhalten, da die Förderung der Kultur It. Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein zu ihren hoheitlichen Aufgaben zähle (Art. 13 Abs. 3 der Landesverfassung SH). Dieser Verpflichtung zur Förderung der Kultur sei die Stadt A aufgrund der Vereinbarung mit der Klägerin nachgekommen. Sie sei im Rahmen dieser Vereinbarung von der Pflicht entlastet worden, selbst Kulturveranstaltungen durchzuführen (Verweis auf BFH- Urteile vom 13.11.1997, V R 11/97; vom 20.12. 2001, V R 81/99).

28 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.11.2025 bei Gericht eingegangenen Klage. Die geleisteten Zuschüsse stellen ihrer Ansicht nach echte Zuschüsse dar, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss erfolge maßgeblich nach der Person des Begünstigten sowie dem mit der Zahlung verbundenen Förderungsziel. Entscheidend sei, ob die Zuwendung dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung verschaffe oder ob die Tätigkeit des Empfängers nicht für den Zahlenden als Leistung bestimmt sei. Würden Zahlungen für die Übernahme von Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet, zu deren Erfüllung sich die Parteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, erfolge dies zwar grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. In diesen Fällen diene die Zuwendung nicht allein der Subventionierung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen, sondern verfolge auch eigene wirtschaftliche Interessen des Zuwendungsgebers. Jedoch sei damit für die Annahme eines unechten, steuerbaren Zuschusses zwingend das Vorliegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Zuwendungsgebers erforderlich. Dies bedeute, dass die bloße Förderung aus kulturpolitischen oder allgemeinpolitischen Gründen nicht ausreiche, wenn der Zuschussgeber durch die Zahlung zugleich eigene wirtschaftliche Verpflichtungen erfülle oder wirtschaftliche Vorteile erlange. Im Streitfall würden die Zuschüsse nicht aufgrund bzw. innerhalb eines Leistungsverhältnisses gewährt. Denn bei dem Vertrag sei zwischen den einzelnen Regelungsbereichen zu differenzieren. Zum einen enthalte der Vertrag die im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten, die die Verpachtung und den Betrieb der Halle betreffen. Die Klägerin verpflichte sich zur Zahlung des Pachtzinses und zum Betrieb der Halle; die Stadt A gewähre ihr im Gegenzug den Gebrauch des Pachtobjekts sowie den Genuss der Früchte. Zum anderen regle der Vertrag die Zahlung eines Zuschusses für die Durchführung bestimmter Veranstaltungen im Pachtobjekt. Anders als bei den vorgenannten Hauptleistungspflichten bestehe für die Klägerin dabei jedoch keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung konkreter Veranstaltungen (mit Ausnahme der Messe C), für das sie ein bestimmtes Entgelt erhalte. Hinsichtlich der Veranstaltungen folge vielmehr aus § 18.1, dass die Organisation des Betriebs eigenverantwortlich durch die Pächterin erfolge. In diesem Regelungsbereich des Vertrages finde daher kein Leistungsaustausch zwischen der Durchführung der Veranstaltungen und der Zahlung des Zuschusses statt. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung der Veranstaltungen bestehe nicht; die Klägerin entscheide vielmehr autonom, ob, wann und in welchem Umfang Veranstaltungen stattfänden. Durchsetzungsmechanismen für den Fall einer Nichterfüllung oder Schlechtleistung sehe der Vertrag nicht vor; die Klägerin könne ohne vertragliche Konsequenz auch keine Veranstaltung durchführen. Die Ausgleichszahlungen würden als Anreiz- und Ermöglichungsleistung gewährt, um grundsätzlich (nicht: individuell) kulturelle Veranstaltungen zu fördern und organisatorisch zu ermöglichen. Weder dem Vertrag noch seiner Auslegung lasse sich eine verbindliche Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung konkreter Veranstaltungen entnehmen. Die Auswahl, Anzahl, Art und der Zeitpunkt der Veranstaltungen lägen mit Ausnahme des rahmensetzenden § 18.3 zur Leitmesse überwiegend im Ermessen der Klägerin. Es fehle mithin an jeder individualisierten Bestelllage, die Voraussetzung eines Entgelts wäre. Die Berichtspflicht der Klägerin diene rein der Dokumentation der Verwendung der Zuschüsse, begründe jedoch weder eine Leistungspflicht noch ein durchsetzbares Gegenleistungsgefüge; das Gleiche gelte für das Kündigungsrecht der Verpächterin. Außerdem überstiegen die tatsächlichen Kosten für die Durchführung von Veranstaltungen regelmäßig den Rahmen von … € bis … €. Die Zuschüsse bildeten daher weder wertmäßig noch strukturell den Gegenwert für eine konkrete Einzelleistung ab. Die Zahlung stelle somit keinen Entgeltbestandteil dar, der in einem direkten Austauschverhältnis zu einer individuell bestimmbaren Leistung stehe. Soweit in Bezug auf die C eine (§ 18.3) eine Sonderregelung vorliege, bestehe jedoch keine Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Marke; die Klägerin sei lediglich angehalten, im zweijährigen Rhythmus eine Messe im Leitbereich durchzuführen. Im Übrigen beschränke sich die Verpflichtung der Klägerin darauf, einen dauerhaften kulturellen Veranstaltungsbetrieb sicherzustellen, ohne dass eine nähere Ausgestaltung oder die (einklagbare) Durchführung bestimmter Veranstaltungen vorgeschrieben sei. Ferner sei in § 18.11 festgehalten, dass der Betrieb des Pachtobjektes auf eigenes rechtliches und wirtschaftliches Risiko der Pächterin erfolge. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Betriebsverpflichtung aus anderen rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Zweckbindung aufgrund der Inanspruchnahme von Fördermitteln, ergebe.

29 Auch aus § 19.2. ergebe sich, dass lediglich eine förderrechtlich motivierte, zweckgebundene Unterstützung der Stadt vorliege, die der Klägerin die Durchführung von Kultur- und Gemeinwohlangeboten ermöglichen soll, ohne dass eine konkrete, individualisierte Leistung der Klägerin geschuldet wäre. Auch mangle es an einer Anknüpfung der Zahlungen an bestimmte Umsätze. Aus den Bestimmungen zu § 22 des Vertrages ergebe sich eindeutig, dass die Ausgleichszahlungen nicht vom wirtschaftlichen Erfolg einzelner Veranstaltungen abhingen. Gerade das Fehlen einer preis- oder umsatzbezogenen Bemessung schließe nach der EuGH-Rechtsprechung eine Einordnung als Entgelt (von dritter Seite) aus. Ferner erfolgten die Zahlungen im überwiegenden öffentlichen Interesse. Kultur gehöre zur Daseinsvorsorge und sei ein wesentlicher Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Gerade in kleineren Städten wie der Stadt A bestehe die Gefahr kultureller Verarmung, wenn keine öffentlichen Angebote geschaffen würden. Der Staat und die Kommunen hätten nach Art. 20 GG sowie dem Kulturstaatsprinzip die Aufgabe, kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. Diese Pflicht gelte gemäß Art. 28 Abs. 2 GG auch für die Kommunen. Die Stadt A verfolge mit der Durchführung der Kulturveranstaltungen keine wirtschaftlichen Zwecke. Sie profitiere nicht wirtschaftlich von der Durchführung einzelner Veranstaltungen. Die Ausgleichszahlungen dienten ausschließlich der Kostendeckung und der Sicherstellung des kulturellen Angebots. Kulturangebote seien ein wichtiger Faktor für die Attraktivität der Stadt – sowohl für die Einwohner als auch für Zuzug und Tourismus. Sie trügen zur Stabilisierung der lokalen Wirtschaft lediglich indirekt bei, ohne dass die Stadt A selbst gewinnorientiert agiere (Verweis u.a. auf BFH-Urteil vom 17.4.2024, XI R 13/21).

30 Die Klägerin begehrt weiterhin die Feststellung, dass die Kulturzuschüsse in den Streitjahren echte Zuschüsse gewesen seien, sowie die Feststellung, dass auch künftige, vergleichbare Zuschüsse als echte Zuschüsse zu behandeln sind. Sie trägt hierzu vor, dass insbesondere zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Fortbestands des streitgegenständlichen Vertrags eine Feststellung zur Schaffung von Rechtssicherheit geboten sei. Da für die Folgejahren noch keine Bescheide vorlägen, sei eine Feststellungsklage insoweit nicht subsidiär.

31 | | | | --- | --- | | Die Klägerin beantragt sinngemäß, | | | | 1. – 4. die Umsatzsteuerbescheide für 2018, 2019, 2020, 2021, jeweils vom 17.11.2023 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2025, dahingehend abzuändern, dass die streitigen Kulturkostenzuschüsse als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse behandelt und die Steuer jeweils entsprechend niedriger festgesetzt wird, | | | | | | 5. festzustellen, dass es sich bei den der Klägerin durch die Stadt A für die Jahre 2018 in Höhe von … EUR, 2019 in Höhe von … EUR, 2020 in Höhe von … EUR sowie 2021 in Höhe von … EUR gewährten Kulturzuschüssen um nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse handelt; | | | | | | 6. festzustellen, dass vergleichbare, der Klägerin künftig von der Stadt A gewährte Kulturzuschüsse gleicher Art ebenfalls als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse zu behandeln sind. |

32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

33 Während § 21 die Pachtzahlungen regele, seien in § 22 die Ausgleichszahlungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geregelt. Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen der Kategorien „Hochkultur“ und „lokale Kultur“ seien die entsprechend vereinbarten Beträge zu zahlen. Insoweit liege ein Leistungsaustausch vor. Die vertragliche Verpflichtung hierzu ergebe sich aus § 18.5. Bei einer systematischen Berücksichtigung der Vertragsklauseln zu Ziff. 18.1. ff. ergebe sich sehr deutlich eine vertragliche Bindung, nach welcher sich die Klägerin im Rahmen ihrer allgemeinen Betriebspflicht auch zur Durchführung konkreter Veranstaltungen verpflichte. Im Streitfall diene die Zahlung gerade nicht der Förderung der Tätigkeit der Klägerin im Allgemeinen, sondern sie sei Ausfluss des gegenseitigen Vertrags, mit dem sich die Klägerin verpflichtet habe, qualifizierte Kulturveranstaltungen für die Verpächterin durchzuführen, die diese sonst gem. Art. 20 und 28 Abs. 2 GG im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Kulturförderung selbst hätte durchführen müssen. Ob eine Tätigkeit oder die Aufrechterhaltung einer Einrichtung auch im Gemeinwohl- oder öffentlichen Interesse liege, sei für die Beurteilung des Leistungsaustauschs grundsätzlich unbeachtlich; entscheidend bleibe, ob ein individueller Leistungsempfänger existiere, der einen konkreten Vorteil erhalte (BFH, Urteil vom 19.11.2009, V R 29/08). Insbesondere sei mehrfach entschieden worden, dass die Tatsache, dass Leistungen im Gemeinwohlinteresse erbracht oder nachgefragt würden (z.B. Betrieb eines Schwimmbads, Tourismus oder Fremdenverkehrsförderung), den Leistungsaustausch nicht ausschlössen, sofern die öffentliche Hand aufgrund eines gegenseitigen Vertrags als individueller Leistungsempfänger einen konkreten Vorteil erhalte.

34 Die Verpflichtung der Klägerin ergebe sich aus § 18.5 des Pachtvertrags. Die Pächterin sei gem. § 18.10 zudem zur Ermöglichung eines Vertragscontrollings verpflichtet. Gem. § 26.2 sei die Verpächterin u.a. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Pächterin ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen i.S.d. § 18.5 schwerwiegend bzw. nachhaltig verletze, sodass auch sehr wohl Durchsetzungsmechanismen vorliegen.

Entscheidungsgründe

35 Die Klage hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen stellten steuerbare Leistungen i.S.d. § 1 UStG dar, welche die Klägerin als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG gegenüber der Stadt A erbrachte und dafür eine entsprechende Gegenleistung (§ 10 UStG) erhielt. Die insoweit von der Stadt auf Grundlage des „Vertrags über Pacht und Betrieb des Kongress- und Veranstaltungszentrums A (Pacht- und Betreibervertrag)“ an die Klägerin geleisteten Kulturkostenzuschüsse stellen keine – nicht der Umsatzsteuer unterliegenden – echten Zuschüsse dar.

1.)

36 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (s.a. zusammenfassend FG Kiel, Urteil vom 16.2.2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776):

37 a.) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.).

38 b.) Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden oder den Bewilligungsbescheid abzustellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238). Wenngleich ein synallagmatisches Vertragsverhältnis für die Annahme eines Leistungsaustauschs nicht konstitutiv ist, sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung bei einem gegenseitigen Vertrag regelmäßig erfüllt. Dann besteht zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

39 c.) Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. „Zuschuss“, „Spende“) unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

40 d.) Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der „Zuschuss“ lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Dies ist z.B. im Falle einer sog. „technischen Anknüpfung“ der Fall (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 24.11.2020, 4 K 32/18, EFG 2021 in Abgrenzung zum Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Urteil vom 16.2.2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776).

41 e.) Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u. a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862), oder dass ein steuerlich relevanter Zusammenhang bei einem aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides gezahlten Betrages auch dann vorliegen kann, wenn dem Zuwendungsempfänger keine Primärpflicht zur Erbringung der geförderten Tätigkeit obliegt und er ein signifikantes Eigeninteresse an deren Durchführung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Kiel, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776 m.w.N.). Weiterhin wurden steuerbare Zuschüsse z.B. angenommen, wenn eine Gesellschaft Leistungen an Existenzgründer und junge Unternehmen erbringt und für diese – strukturpolitisch erwünschten Maßnahmen – Zuschüsse vom Land erhält (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16.5.2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468; BFH-Urteil vom 22.4.2015, XI R 10/14, BStBl. II, 2015, 862), wenn die öffentliche Hand ihren allgemeinen Schwimmbadbetrieb auf einen privaten Träger überträgt und ihm für den Betrieb sog. „Betriebskostenzuschüsse“ zahlt (BFH-Urteil vom 19.11.2009, V R 29/08, UR 20011, 336; ebenso BFH-Urteil vom 29.8.2024, V R 41/21, BStBl. II 2025, 642), oder wenn eine Stadt an den Betreiber eines städtischen Konferenzzentrums Zuschüsse zahlt (BFH-Urteil vom 21.9.2005, V B 160/04, BFH/NV 2006, 144).

2.)

42 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stellen die von der Stadt geleisteten Kulturkostenzuschüsse Entgelte für steuerpflichtige Leistungen dar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und Leistungen der Klägerin bestand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Bei der insoweit gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzunehmenden Ermittlung des Inhalts der für die Zahlung getroffenen Vereinbarung sind die jeweiligen Willenserklärungen der Parteien grundsätzlich so auszulegen, wie sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen waren.

43 Dabei ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass bereits die äußere Form der Rechtsgrundlage für die Zahlungen in Gestalt eines Vertrags – wenngleich nicht zwingend – auf einen umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang hinweist. Das gleiche gilt für die Entwicklung des Kongress- und Veranstaltungszentrums, welches nach Schließung der bisherigen Veranstaltungshalle als im Eigentum der Stadt stehende Liegenschaft für Kongresse, Veranstaltungen und Kulturveranstaltung genutzt werden sollte. Der von der Stadt nach der Errichtung des Zentrums gewünschte Betrieb ist dabei nicht nur Teil ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung (Art. 13 Abs. 3 Landesverfassung), sondern dient zugleich der Attraktivität der Stadt in vielgestaltiger Form und liegt damit unter verschiedenen Gesichtspunkt im relevanten Interesse der Stadt. Die Ausgliederung solcher Tätigkeiten von der öffentlichen Hand auf private – finanziell subventionierte – Träger ist dabei von der Rechtsprechung in vielfältigen Konstellationen als umsatzsteuerlich relevant betrachtet worden, wenn – wie hier – ersichtlich war, dass es der öffentlichen Hand bei der jeweiligen Subventionierung darauf ankam, dass der private Träger die ausgegliederten Tätigkeiten übernahm. § 1.2 des hier vorliegenden Vertrags bekräftigt dies durch die Ausführungen, wonach die Stadt den Betrieb nicht selbst übernehmen, sondern in die fachkundigen Hände eines privaten Partners legen wollte. Unbeachtlich für den umsatzsteuerlichen Zusammenhang war es dabei in den von der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen, wenn die ausgegliederte Tätigkeit z.B. – was in fast allen Fällen der Fall war – jeweils auch im Interesse des Betreibers lag und / oder wirtschaftlichen, umweltpolitischen, touristischen, kulturpolitischen und / oder allgemeinpolitischen Zielen diente und / oder förderungsbedürftigen Personen zugutekam (z.B. im Rahmen der Wirtschaftsförderung, der Verkehrsinfrastrukturförderung, der Arbeitsmarktförderung, der Förderung des Bäderbetriebs oder der Förderung eines Konferenzzentrums; zu den Fundstellen s.o.). Auch war es in diesen Fällen z.B. unbeachtlich, wenn der Förderung kein durchsetzbarer (synallagmatischer) Anspruch gegenüberstand, wenn die Förderung nicht kostendeckend war, wenn der Subventionsgeber keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus den Zahlungen zog, wenn dem Betreiber jeweils ein weiter Spielraum bei der Umsetzung zustand und / oder keine konkreten Mängelgewährleistungsrechte vereinbart waren. Die jeweiligen Entscheidungen sind Ausfluss der EuGH- und BFH-Rechtsprechung, deren umsatzsteuerliche Bewertung ungeachtet der o.g. Aspekte maßgeblich darauf abstellt, ob der Geldfluss in Ansehung der Zuwendungsgrundlage unmittelbar an eine Handlung anknüpft und aus diesem Grund nicht als Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse angesehen werden kann.

44 Dies vorangestellt ist der unmittelbare Zusammenhang im Streitfall nicht nur durch die Rechtsform, sowie die Intention und Entwicklungsgeschichte der Subventionsgrundlage indiziert, sondern folgt auch aus den konkreten, dort getroffenen Regelungen: In § 18.1 des Vertrags wird zunächst eine Betriebspflicht statuiert, die – wenngleich mit entsprechender Weisungsfreiheit – durch § 3.1 (Zweckbestimmung), § 18.1 (Inhaltliche Beschreibung), § 18.2 (Betriebskonzept), § 18.3 (Leitmesse) als zunächst als grob umrissenes Pflichtenprogramm ausgestaltet ist. Diese Pflicht („hat… zu führen“) wird sodann durch § 18.4 unter Bezugnahme und Verweis auf den bisherigen Veranstaltungsbetrieb – auch wenn keine konkret-individuellen Veranstaltungen bestimmt werden – weiter konkretisiert.

45 Basierend auf diesem Ausgangspunkt definiert § 18.5 in seinen einzelnen Regelungen nachfolgend bestimmte Tätigkeiten, welche nach der Vertragskonzeption ebenfalls nicht als Optionen, sondern als Verpflichtung („Pächterin übernimmt …“) ausgestaltet sind. Diese (weitere) Konkretisierung erfolgt dabei sowohl in zeitlicher Hinsicht (18.5 a)), als auch in inhaltlicher Hinsicht (§ 18.5. a) und b) aa.) bb), wobei letzteres durch positive und z.T. auch negative Abgrenzungen und Beschreibungen erfolgt. Dass bei einem solchen Dauerschuldverhältnis keine konkret-individuellen Veranstaltungen „bestellt“ werden, ändert dabei nichts an dem Umstand, dass dem Vertrag durch diese Beschreibungen ein erkennbares Pflichtenprogramm zugrunde liegt, welches so konkret ist, dass es Anknüpfungspunkt einer Abgeltung zu sein vermag. Dies wird letztlich auch durch § 18.9 bestätigt, der unter bestimmten Umständen Änderungen der Pflichten nach § 18.5 zulässt. Gäbe es kein bestimmtes Pflichtenprogramm, wäre es weder möglich noch erforderlich, eine Änderungsmöglichkeit desselben zu regeln. Gleiches gilt für § 18.10, der ein Controlling – also eine Kontrolle der Pflichterfüllung – ermöglichen soll und für § 18.13, wonach es der Stadt zusteht, im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Betriebs, die benannten Veranstaltungen – auch wenn sie nur nach ihrer „Art und Güte“ bestimmt sind – selbst und auf Kosten der Pächterin durchzuführen.

46 Unter Berücksichtigung dessen regelt § 22.2 Zahlungen, die jeweils „als Ausgleich“ zu erbringen sind, wenn die Klägerin eine der unter 18.5. b) aa) benannte Veranstaltung der Kategorie „Hochkultur“ durchführt. § 22 b) und § 22.3 ordnen entsprechende Zahlungen an, welche jeweils „als Ausgleich“ zu erbringen sind, wenn die Klägerin konkrete Veranstaltungen nach § 18.5 b) bb) oder Angebote nach § 22.3 (Verkehrsanbindungen) erbringt. Die Zahlungen werden damit durch die Erbringungen der im Vertrag definierten Veranstaltungen / Angebote unmittelbar ausgelöst, wobei die jeweilige Durchführung der Veranstaltungen / Angebote – was für einen umsatzsteuerlichen Zusammenhang nicht einmal erforderlich wäre – Teil eines vertraglichen Pflichtenprogramms ist. Die Zahlungen stellen in diesem Zusammenhang die Abgeltung – das umsatzsteuerliche Entgelt – der von der Stadt gewünschten, und auf den privaten Betreiber ausgelagerten Kulturveranstaltungen dar. Besonders augenscheinlich wird dies auch dadurch, dass § 22.6 zudem eine Fälligkeitsregelung vorsieht, wonach die Zahlungen nicht nur inhaltlich, sondern auch in zeitlicher Hinsicht mit der Durchführung der Veranstaltung unmittelbar verknüpft werden.

47 Diese konkrete Verknüpfung zwischen der erbrachten Leistung und der dadurch ausgelösten Zahlung steht nach der o.g. Rechtsprechung der Annahme einer bloßen Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse entgegen. Damit spricht für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs neben der Intention des Vertrags, der Kodifikation eines bestimmbaren Pflichtenprogramms, der Regelung von Kontroll- und Selbstvornahmerechten insbesondere die unmittelbare Verbindung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Auslösens der Zahlung durch eine bestimmbare und erwünschte Handlung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung tritt für diese Annahme – wenngleich nicht mehr entscheidend – hinzu, dass neben die Regelungen zu den Veranstaltungen, ihrer Kontrolle, der Zahlung und der eventuellen Selbstvornahme in § 26.2 f ein Kündigungsrecht für den Fall bestimmt ist, dass die Pächterin ihre Verpflichtungen nach § 18.5 verletzt. Diese Regelung fügt sich in das Gesamtbild ein, wonach die Stadt den von ihr beabsichtigten Betrieb ausgegliedert hat und in Bezug auf bestimmte Veranstaltungen vertragliche Regelungen zur Konkretisierung, zur Kontrolle, zur Abgeltung und (erforderlichenfalls) zu Sanktionsmechanismen getroffen hat.

48 Dass die Pächterin dabei grds. auf eigenes wirtschaftliches Risko handelte, dass die Subventionsgeberin keine – jedenfalls keine konkret messbaren – wirtschaftlichen Vorteile durch die Zuschussgewährung erlangte, ist nach der vorstehenden Rechtsprechung unbeachtlich. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Veranstaltungen nicht ex ante vollständig konkret individualisiert waren, und dass auch die Anzahl nicht konkret festgelegt war. Es ist ferner für die Qualifikation als Entgelt nach der o.g. Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Zuschüsse kostendeckend waren; auch streitet danach der Umstand, dass die Schaffung von Kultur zur Daseinsvorsorge zählt, nicht für die Klägerin. Auch, dass durch die Kulturveranstaltungen auch die Attraktivität der Stadt erhöht wird und sie damit auch dem Zuzug von Einwohnern und dem Tourismus dienen, sowie zur Stabilisierung der lokalen Wirtschaft lediglich indirekt beitragen, gebietet entsprechend der vorstehenden Rechtsgrundsätze keine andere Sichtweise.

3.)

49 Die Feststellungsanträge zu 5. und 6. sind unzulässig. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Feststellungsklage, mit der künftigen nachteiligen Verwaltungsakten vorgebeugt werden soll (sog. vorbeugende Feststellungsklage), ist nur zulässig, wenn Rechtsschutz nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu erlangen ist. Will der Kläger zukünftige Eingriffe in Gestalt von Steuerfestsetzungen oder anderen für ihn nachteiligen Verwaltungsakten abwehren, so kann er Rechtsschutz gegen die später ergehenden Bescheide grundsätzlich in jenem Zeitpunkt durch fristgerechte Anfechtungsklage und vorläufigen Rechtsschutz erhalten (von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 137. Ergänzungslieferung, § 41 FGO, Rn. 74 m.w.N.). Eine vorbeugende Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger nicht in zumutbarer Weise auf den nach der Verfahrensordnung grundsätzlich angemessenen und als ausreichend angesehenen Rechtsschutz verwiesen werden kann (von Beckerath, a.a.O.; s. auch BFH-Urteil vom 14.1.2025, VII R 3/23 – juris).

50 Dies ist im Streitfall jedoch der Fall, da der Klägerin die Anfechtungsklage gegen zukünftige Verwaltungsakte zusteht und der Senat keine Unzumutbarkeit für diesen Weg sieht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Klägerin überhaupt mit einer Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten konfrontiert wäre. Nach Kenntnis des Senats werden von den Behörden gerichtliche Urteile – jedenfalls nach deren Bestandskraft – in sog. „Dauersachverhalten“ grds. auch für die Folgejahre angewandt. Dass hier ein atypischer Fall vorläge, in dem die Behörde ein rechtskräftiges Urteil in einem „Dauersachverhalt“ ignorieren würde und es dadurch zu einer unzumutbaren Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten käme, ist nicht ersichtlich. Letztlich kommt es darauf im Ergebnis aber auch nicht an, da die Feststellungsklage aus den o.g. Gründen auch in der Sache keinen Erfolg hätte.

4.)

51 Die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO.

52 Der Senat hat die Revision nach eingehender Beratung nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Dabei erkennt der Senat, dass die Frage einer umsatzsteuerlichen Belastung im Falle von öffentlich-rechtlichen Subventionen in der Regel nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen hat, sondern eine solche Belastung zudem nahezu immer in einem Spannungsverhältnis zu politisch und rechtlich gewollten Zielen steht. So könnte man es kontrovers betrachten, wenn der Landesverfassungsgeber einer Gemeinde einerseits eine konkrete Aufgabe zuweist, die Unterstützung eines Dritten – welcher diese Aufgabe wahrnimmt – jedoch andererseits vom Gesetzgeber mit Umsatzsteuer belastet wird. Jedoch haben der EuGH und BFH in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung bei richtlinienkonformem Verständnis des UStG einer Besteuerung nicht entgegensteht. Dies betraf in den zahlreichen Entscheidungen nicht nur die Förderung von Kultur, sondern auch den Bereich anderer förderungswürdiger Projekte wie z.B. den Bereich der Wirtschaftsförderung, der Verkehrsinfrastrukturförderung, der Arbeitsmarktförderung, der Fortbildung für Jugendliche, Schwerbehinderte und Langzeitarbeitslose, der Förderung von Bäderbetrieben, der Förderung eines Konferenzzentrums, der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beim Betrieb einer Rettungswache, der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, oder den Bereich des Naturschutzes (Nachweise s.o. sowie die darin enthaltenen weiteren Nachweise). Die in all diesen Bereichen aufgestellten – und für den hiesigen Rechtsstreit relevanten – Rechtsgrundsätze sieht der Senat als geklärt an, weswegen er trotz der gesehenen Problematik im Bereich der Besteuerung von Subventionen die Revision nicht zugelassen hat.

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